TE AsylGH Beschluss 2010/8/19 E14 409459-2/2010

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Veröffentlicht am 19.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

E14 409.459-2/2010-2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 173 - 175/15/2, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, SPRAKUIN Integrationsverein, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 173 - 175/15/2, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Vorangehendes Verfahren

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 13.07.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 5 - 7, 13), welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 29.09.2009, Zahl: 09 08.221-BAW, in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (EASDer Beschwerdeführer brachte am 13.07.2009 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 5 - 7, 13), welcher vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, mit Bescheid vom 29.09.2009, Zahl: 09 08.221-BAW, in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (EAS

103 - 189).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2010, GZ E14 409.459-1/2009-4E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 09.06.2010 in Rechtskraft (OZ 1/2009-7).Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.05.2010, GZ E14 409.459-1/2009-4E gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab. Die Entscheidung erwuchs mit 09.06.2010 in Rechtskraft (OZ 1/2009-7).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Zahl: U 1333/10, ab (OZ 1/2009-5).

Verfahrensinhalt

Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor (vgl. dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):Im vorangegangenen Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende im Erkenntnis berücksichtigte Fluchtgründe vor vergleiche dazu VwGH 04.04.2001, 98/09/0041):

Er habe die Türkei verlassen, weil er am 04.04.2009 während einer Veranstaltung zu Ehren Abdullah Öcalans von Sicherheitskräften angehalten und, nachdem er Widerstand geleistet habe, für vier Tage inhaftiert worden sei (AS 23, 73, 75). In diesen vier Tagen sei er geschlagen, verbal erniedrigt und beschimpft worden (AS 23, 75). Im Zuge seiner Freilassung sei ihm von den Sicherheitsorganen zudem mitgeteilt worden, dass er ohnehin wieder festgenommen werde. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Angst bekommen, weshalb er Anfang Juni 2009 nach Istanbul geflüchtet sei und in weiterer Folge am 09.07.2009 die Türkei verlassen habe (AS 75). In der Erstbefragung hatte er darüber hinaus angegeben, dass er auch vor dem 04.04.2009 mehrmals festgenommen, geschlagen und gefoltert worden sei und auch nach seiner Entlassung von Seiten der Polizei Druck auf ihn ausgeübt worden sei (AS 23).

Weiters wolle er seinen Militärdienst nicht ableisten, da er befürchte im Osten der Türkei eingesetzt zu werden (AS 71, 83).

Zu seinen Lebensumständen in der Türkei und in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei und bis ca. ein Monat vor seiner Ausreise in der Provinz Sanliurfa im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt habe (AS 15, 69). Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch die Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft und Viehzucht verdient (AS 69). In der Türkei würden nach wie vor seine Eltern, zwei Brüder sowie drei Schwestern leben (AS 13, 69). In Österreich sei sein Cousin aufhältig und er wohne bei einem Bekannten (AS 69, 71, 15).

Der Asylgerichtshof wertete das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig und legte es der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Der Asylgerichtshof kam zum Schluss, dass die vorgebrachte einmalige Inhaftierung nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung erreicht, sowie dass sich aus der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes unter Einbeziehung der Lebenssituation des Beschwerdeführers und der Situation in der Türkei keine Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt (zur ausführlichen Begründung: OZ 1/2009-5E S 17 - 18).

Gegenständliches Verfahren

Verfahrensgang

Am 27.07.2010 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens-aktes [im Folgenden: AS] 13). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 27.07.2010 statt (AS 13 - 23).

Der Beschwerdeführer legte an diesem Tag auch eine Zustellvollmacht und Vollmacht zu Gunsten Dr. K., datierend vom 12.07.2010, vor (AS 27, AIS-Auszug vom 18.08.2010)

Am 02.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 persönlich ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 29 - 35). Mit Schriftstück vom selbem Tag wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 hingewiesen (AS 43 - 47).Am 02.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 persönlich ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiters beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (AS 29 - 35). Mit Schriftstück vom selbem Tag wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 hingewiesen (AS 43 - 47).

Am 11.08.2010 (AS 55 - 103) wurden der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen, sowie ihm die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei übersetzt (AS 67, 105 - 113).

Zu Beginn der Einvernahme erklärte sich der Beschwerdeführer über Nachfragen damit einverstanden, die Einvernahme ohne seinen Vertreter zu absolvieren (AS 57).

Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2010 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift (AS 69 - 101).Im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2010 hob das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit mündlich verkündetem Bescheid, Zahl: 10 06.602-EAST Ost, auf und beurkundete diesen Bescheid in der Niederschrift (AS 69 - 101).

Die Niederschrift wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 11.08.2010 zugestellt (AS 117 - 119).

Mit Verfügung vom 12.08.2010 hat das Bundesasylamt die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof übermittelt (OZ 2/2010; AS 121). Die Verwaltungsakten langten am 18.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, wovon das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2010-2).Mit Verfügung vom 12.08.2010 hat das Bundesasylamt die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof übermittelt (OZ 2 aus 2010,; AS 121). Die Verwaltungsakten langten am 18.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, wovon das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 am selben Tag verständigt wurde (OZ 2/2010-2).

Verfahrensinhalt

Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung zur Gewährung von internationalem Schutz befragt gab der Beschwerdeführer an, vor ca. 3 Wochen zum Militär einberufen worden zu sein. Darüber hinaus würden noch dieselben Gründe wie im bereits abgeschlossenen Verfahren bestehen (AS 19 - 21, 61). Er wolle seinen Militärdienst nicht ableisten, da ein paar Tage zuvor 25 Leute im Zuge von Kampfhandlungen getötet worden seien (AS 65).

Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens das Bundesgebiet von Österreich nicht verlassen habe (AS 19).

Das Bundesasylamt begründete den Bescheid zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe (AS 73, 85). Dem Vorbringen, 25 Personen seien getötet worden, lasse sich kein direkter Bezug zur Person des Beschwerdeführer entnehmen (AS 85), womit sich auch die allgemeine Lage in der Türkei nicht entscheidungswesentlich geändert habe (AS 87). Es bestehe eine aufrechte Ausweisung und der nunmehrige Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen (AS 73, 89).

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (Abs. 3 lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (Abs. 3 lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (Abs. 3 lit. c) oder hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (Abs. 3a)vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Absatz 3, Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Absatz 3, Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Absatz 3, Litera c,) oder hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, (Absatz 3 a,)vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

ad § 12a AsylG 2005ad Paragraph 12 a, AsylG 2005

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 22 Abs. 10 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 41a Abs. 1 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß Abs. 2 leg.cit sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Absatz 2, leg.cit sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß Abs. 3 hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu entscheiden.Gemäß Absatz 3, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Bescheide gemäß § 12a Abs. 2 mündlich. Der seit Jahrzehnten bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge darf der gegenüber der Behörde namhaft gemachte Vertreter bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Ein Bescheid kann in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (VwGH 22.03.2002, 99/21/0364 unter Hinweis auf 13.12.1982, 82/10/0015; E 13.11.1996, 96/03/0126).Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Bescheide gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich. Der seit Jahrzehnten bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge darf der gegenüber der Behörde namhaft gemachte Vertreter bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Ein Bescheid kann in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (VwGH 22.03.2002, 99/21/0364 unter Hinweis auf 13.12.1982, 82/10/0015; E 13.11.1996, 96/03/0126).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich lediglich damit einverstanden erklärt, die Einvernahme ohne seinen ausgewiesenen Vertreter durchzuführen. Ein Einverständnis hinsichtlich der Verkündung eines mündlichen Bescheides ihm gegenüber kann darin nicht erblickt werden (vgl. dazu RS3 VwGH 13.12.1982, 82/10/0015).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich lediglich damit einverstanden erklärt, die Einvernahme ohne seinen ausgewiesenen Vertreter durchzuführen. Ein Einverständnis hinsichtlich der Verkündung eines mündlichen Bescheides ihm gegenüber kann darin nicht erblickt werden vergleiche dazu RS3 VwGH 13.12.1982, 82/10/0015).

Eine rechtswirksame Erlassung des mündlich verkündeten Bescheides vom 11.08.2010 ist somit nicht erfolgt.

Weder die nachträgliche schriftliche Übermittlung der Niederschrift samt Bescheidbeurkundung (AS 119) noch der Umstand, dass der Vertreter ordnungsgemäß zur Einvernahme geladen wurde (AS 51) vermag am Ergebnis etwas zu ändern, weil es in einem derart gelagerten Fall nicht um die Übergehung des Vertreters bei der Gewährung des Parteiengehörs, sondern um die Frage der rechtswirksamen Verkündung des Bescheides geht, welche auch durch nachträgliche Übermittlung nicht saniert werden kann (vgl. E VwGH 13.12.1982, 82/10/0015).Weder die nachträgliche schriftliche Übermittlung der Niederschrift samt Bescheidbeurkundung (AS 119) noch der Umstand, dass der Vertreter ordnungsgemäß zur Einvernahme geladen wurde (AS 51) vermag am Ergebnis etwas zu ändern, weil es in einem derart gelagerten Fall nicht um die Übergehung des Vertreters bei der Gewährung des Parteiengehörs, sondern um die Frage der rechtswirksamen Verkündung des Bescheides geht, welche auch durch nachträgliche Übermittlung nicht saniert werden kann vergleiche E VwGH 13.12.1982, 82/10/0015).

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 nicht abzuhalten.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht abzuhalten.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig, Vertretungsverhältnis, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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