Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
B13 228.746-3/2010/2E
B13 228.746-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin in der Beschwerdesache der XXXX, albanische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin in der Beschwerdesache der römisch 40 , albanische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12. 7. 2010 wird gemäß § 71 Abs 1 AVG nicht stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12. 7. 2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht stattgegeben.
II. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, wird gemäß § 68 Abs 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.römisch zwei. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin reiste am 19. 9. 2000 gemeinsam mit ihren beiden zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Töchtern (Zlen 228.745 und 228.744) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 4. 2002, Zl 00 12.705-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. 4. 2002, Zl 00 12.705-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. 4. 2002 Beschwerde.
Am 16. 3. 2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm.
Der rechtsfreundliche Vertreter verwies in seiner mündlichen Stellungnahme auf die in Albanien herrschende Korruption und begehrte zur weiteren Abgabe einer Stellungnahme eine zweiwöchige Frist. Dieser stellte fristgerecht den Antrag auf Fristverlängerung um weitere 10 Tage. Eine solche Stellungnahme ist jedoch in der zuständigen Gerichtsabteilung nicht eingelangt, sodass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 nach Albanien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II).Der rechtsfreundliche Vertreter verwies in seiner mündlichen Stellungnahme auf die in Albanien herrschende Korruption und begehrte zur weiteren Abgabe einer Stellungnahme eine zweiwöchige Frist. Dieser stellte fristgerecht den Antrag auf Fristverlängerung um weitere 10 Tage. Eine solche Stellungnahme ist jedoch in der zuständigen Gerichtsabteilung nicht eingelangt, sodass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nach Albanien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch zwei).
Mit Schriftsatz vom 12. 7. 2010 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (scheinbare) Versäumung der Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den vorläufigen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes. Weiters regte er eine amtswegige Behebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes an.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beruft sich in gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren auf den Umstand, dass er entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24. 6. 2010, Zl B13 228.746-0/2008/7E, mit Schriftsatz vom 1. 4. 2010 und damit innerhalb der beantragten Verlängerung der Frist eine diesbezügliche Stellungnahme übermittelt habe. Eine solche Stellungnahme ist jedoch durch ein Kanzleiversehen nicht in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt. Aus dem Faxjournal des Asylgerichtshofes vom 1. 4. 2010 geht nämlich eindeutig hervor, dass die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters tatsächlich an diesem Tag eingelangt ist.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Spruchpunkt I:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich somit nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.).
Wie bereits oben dargestellt wurde, war die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist und somit fristgerecht beim Asylgerichtshof eingelangt und war jedoch durch ein Versehen des Asylgerichtshofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden.
Da somit in der vorliegenden Verfahrenskonstellation die Stellungnahmefrist tatsächlich nicht versäumt worden war, konnte im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Spruchpunkt II:
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemand ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Der rechtsfreundliche Vertreter hatte innerhalb der ihm gesetzten Frist, nämlich am 1. 4. 2010 tatsächlich eine diesbezügliche Stellungnahme beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war fristgerecht beim Gerichtshof eingelangt und war durch ein Versehen des Gerichthofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907/2003 mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.Der rechtsfreundliche Vertreter hatte innerhalb der ihm gesetzten Frist, nämlich am 1. 4. 2010 tatsächlich eine diesbezügliche Stellungnahme beim Asylgerichtshof erstattet. Diese war fristgerecht beim Gerichtshof eingelangt und war durch ein Versehen des Gerichthofes nicht an die zuständige Gerichtsabteilung weitergeleitet worden. Dennoch hätte dieses Schreiben vom erkennenden Senat berücksichtigt werden müssen, da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung maßgeblich ist (VfSlg. 16907 aus 2003, mwN). Da dies nicht geschehen ist, ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes insofern mit Rechtswidrigkeit belastet.
Aus diesem Erkenntnis sind der Beschwerdeführerin keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd § 68 Abs. 2 AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.Aus diesem Erkenntnis sind der Beschwerdeführerin keine Rechte erwachsen, da damit ihre Beschwerde abgewiesen worden ist. Dem Bundesasylamt - der zweiten Partei des Beschwerdeverfahrens - konnten aus diesem Bescheid keine Rechte (iSd Paragraph 68, Absatz 2, AVG) erwachsen, da ihm als Formalpartei nur prozessuale Rechte zukommen (VwGH 22.3.1993, 93/10/0033). Daher sind aus diesem Bescheid niemandem Rechte erwachsen.
Um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, frei zu machen, ist das Erkenntnis aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Handhabe.Um den Weg zu einem neuen Erkenntnis, in welchem die Stellungnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden kann, frei zu machen, ist das Erkenntnis aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Dafür bietet Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Handhabe.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Rechtzeitigkeit, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
27.08.2010