TE AsylGH Beschluss 2010/8/20 S10 403571-5/2010

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Veröffentlicht am 20.08.2010
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Spruch

S10 403.571-5/2010/3Z

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S10 403.572-5/2010/2Z

S10 403.573-5/2010/2Z

S10 403.574-5/2010/2Z

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zahl: 09 05.100-BAG, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zahl: 09 05.100-BAG, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.07.2010, Zahlen: 09 05.100-BAG, 09 05.101-BAG, 09 05.102-BAG und 09 05.103-BAG (in der Beschwerde offenbar irrtümlich mit "-EAST Ost" bezeichnet), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX alias XXXX (Erst-BF), XXXX, und ihre drei minderjährigen Söhne XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX, und XXXX alias XXXX, ohne in die Sache einzutreten, gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 30.07.2010, Zahlen: 09 05.100-BAG, 09 05.101-BAG, 09 05.102-BAG und 09 05.103-BAG (in der Beschwerde offenbar irrtümlich mit "-EAST Ost" bezeichnet), die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 alias römisch 40 (Erst-BF), römisch 40 , und ihre drei minderjährigen Söhne römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , und römisch 40 alias römisch 40 , ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

1.2. Der nähere erstbehördliche Verfahrensgang sowie der Verfahrensgang in den Vorverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Vorakten.

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 13.08.2010 Beschwerde.

1.4. Die Beschwerde ist am 18.08.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 37 Abs. 4 AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Abs. 1 nicht entgegen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundene Ausweisung binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Ablauf der siebentägigen Frist nach Absatz eins, nicht entgegen.

Nach der Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen (nun: unionsrechtlichen) Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II -VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (nun: Unionsrecht) Bedacht zu nehmen ("effet utile").Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen (nun: unionsrechtlichen) Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin römisch zwei -VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (nun: Unionsrecht) Bedacht zu nehmen ("effet utile").

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der BF nach Polen aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Der Asylgerichtshof war daher im Ergebnis gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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