TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/23 A1 318806-1/2008

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Veröffentlicht am 23.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A1 318.806-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl. 07 09.124-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008, Zl. 07 09.124-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, begehrte durch ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, Frau XXXX, ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria, die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2008, Zl. 07 09.124-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zu.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, begehrte durch ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, Frau römisch 40 , ebenfalls Staatsangehörige von Nigeria, die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2008, Zl. 07 09.124-BAL wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria nicht zu.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher

Sitzung wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX geboren und Staatsangehörige von Nigeria. Ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, heißt XXXX und gleichfalls Staatsangehörige von Nigeria. Die Mutter beantragte am 27.02.2001 die Gewährung von Asyl.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Nigeria. Ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, heißt römisch 40 und gleichfalls Staatsangehörige von Nigeria. Die Mutter beantragte am 27.02.2001 die Gewährung von Asyl.

Nachdem im ersten Rechtsgang der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, Zl. 224.073/10-X/38/05, mit Erkenntnis vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0457-11, 2004/01/0343-9 Folge gab und den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates behob, behob der zwischenzeitliche zuständig gewordene Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. A1 224.073-11/2008/14E den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2005, Zl. 01 04.097-BAL, gemäß § 66 Abs. 2 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Nachdem im ersten Rechtsgang der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, Zl. 224.073/10-X/38/05, mit Erkenntnis vom 24.05.2005, Zl. 2004/01/0457-11, 2004/01/0343-9 Folge gab und den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates behob, behob der zwischenzeitliche zuständig gewordene Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. A1 224.073-11/2008/14E den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2005, Zl. 01 04.097-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Dieses Verfahren ist aktuell noch in erster Instanz anhängig.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage;

Verfahren der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, Zl. A1 224.073

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den oben angeführten Entscheidungsgrundlagen.

Rechtliche Beurteilung:

Da die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin den Antrag auf internationalen Schutz am 12.07.2007 stellte, war gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 das AsylG 2005 idgF anzuwenden.Da die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin den Antrag auf internationalen Schutz am 12.07.2007 stellte, war gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 das AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der im § 61 Abs. 3 und 3 a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der im Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige (§ 2 Z 22 AsylG 2005), nämlich die Tochter von Frau XXXX, handelt, in deren Verfahren, Zl. A1 224.073 der erstinstanzliche Bescheid mit Erkenntnis vom 10.12.2009 behoben wurde, ergibt sich als Konsequenz für das gegenständliche Verfahren aus § 34 Abs. 4, wonach alle Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben, dass der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid vor dem Hintergrund dieser Norm, nämlich des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, zu beheben ist.Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005), nämlich die Tochter von Frau römisch 40 , handelt, in deren Verfahren, Zl. A1 224.073 der erstinstanzliche Bescheid mit Erkenntnis vom 10.12.2009 behoben wurde, ergibt sich als Konsequenz für das gegenständliche Verfahren aus Paragraph 34, Absatz 4,, wonach alle Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben, dass der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid vor dem Hintergrund dieser Norm, nämlich des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, zu beheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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