Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S10 403.571-5/2010/4E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 403.572-5/2010/3E
S10 403.573-5/2010/3E
S10 403.574-5/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zahl: 09 05.100-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2010, Zahl: 09 05.100-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX alias XXXX, und ihre drei minderjährigen Söhne XXXX, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensgemeinschaft.Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 alias römisch 40 , und ihre drei minderjährigen Söhne römisch 40 , sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensgemeinschaft.
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die BF reisten am 01.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten (die Erst-BF unter dem Namen XXXX für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Söhne) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die BF reisten am 01.10.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten (die Erst-BF unter dem Namen römisch 40 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Söhne) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Als Fluchtgrund gab die Erst-BF an, dass ihr Mann im Jahr 2006 von der Miliz entführt, schwer misshandelt und nach drei Tagen wieder freigelassen worden wäre. Seither sei er gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen und im März 2008 sei er gestorben. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Sie habe Angst um ihre Kinder und möchte, dass sie ein normales Leben führen können und in Sicherheit sind. Sie habe bei einer Rückkehr in ihre Heimat Angst vor Verfolgung und Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder.
1.1.1.1. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits am 02.09.2008 in Lublin (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die Erstbehörde richtete daher am 09.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Polen betreffend die Erst-BF und ihre drei Söhne.1.1.1.1. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass die Erst-BF bereits am 02.09.2008 in Lublin (Polen) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Die Erstbehörde richtete daher am 09.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) an Polen betreffend die Erst-BF und ihre drei Söhne.
Mit Erklärung vom 13.10.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung der gegenständlichen Asylverfahren der BF als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.Mit Erklärung vom 13.10.2009 erklärten sich die polnischen Behörden gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung der gegenständlichen Asylverfahren der BF als zuständig und zur Wiederaufnahme bereit.
1.1.1.2. Nach einer ärztlichen Untersuchung ("PSY III-Untersuchung") der Erst-BF am 28.10.2008 durch Dr. XXXX, MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, stellte diese in ihrer gutachterlichen Stellungnahme fest, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Einer Überstellung nach Polen würden jedoch keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.1.1.1.2. Nach einer ärztlichen Untersuchung ("PSY III-Untersuchung") der Erst-BF am 28.10.2008 durch Dr. römisch 40 , MSc, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, stellte diese in ihrer gutachterlichen Stellungnahme fest, dass bei der Erst-BF aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Einer Überstellung nach Polen würden jedoch keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
In der Begründung ihrer Stellungnahme führte die Sachverständige aus, dass bei der Erst-BF eine depressive Symptomatik bestehe, im Sinne einer Anpassungsstörung, F 43.21, längere depressive Reaktion. Derzeit keine Selbstgefährdung. Keine die Vitalfunktionen gefährdenden Symptome, keine Hinweise auf Vernachlässigung der eigenen Interessen zum Zeitpunkt der Untersuchung. Eine Überstellung sei aus ärztlicher (psychischer) Sicht derzeit noch zumutbar, soferne ohne unnötige Verzögerung eine adäquate und state-of-the-art-Behandlung der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden HIV-Infektion der Frau (Kinder noch ungeklärt) im Zielland vorgenommen werden könne. Wünschenswert wäre es aus ärztlicher Sicht, wenn die Abklärung der Erkrankung der Mutter und der Kinder, Krankheitsfortschritt, Behandlungsprocedere etc. hier erfolgen könnte, zumal sich in Österreich Verwandte aufhielten.
1.1.1.3. Am 06.11.2008 wurde die Erst-BF in der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost einvernommen.
1.1.1.4. Mit Telefax vom 28.11.2008 langte bei der Erstbehörde, adressiert an die Betreuungsstelle der EAST Ost, Krankenrevier, ein Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 31.10.2008 (im Bescheid und in der Beschwerde irrtümlich angeführt das Eingangsdatum 17.10.2008) samt einem Schreiben der XXXX, an den Hausarzt ein, in dem um Ausstellung einer Überweisung an das Institut für Virologie (das in der Beschwerde fälschlich als Aussteller angegeben wurde) ersucht wird, demzufolge anscheinend eine HIV-Infektion oder die Gefahr einer HIV-Infektion bei der Erst-BF besteht.1.1.1.4. Mit Telefax vom 28.11.2008 langte bei der Erstbehörde, adressiert an die Betreuungsstelle der EAST Ost, Krankenrevier, ein Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 31.10.2008 (im Bescheid und in der Beschwerde irrtümlich angeführt das Eingangsdatum 17.10.2008) samt einem Schreiben der römisch 40 , an den Hausarzt ein, in dem um Ausstellung einer Überweisung an das Institut für Virologie (das in der Beschwerde fälschlich als Aussteller angegeben wurde) ersucht wird, demzufolge anscheinend eine HIV-Infektion oder die Gefahr einer HIV-Infektion bei der Erst-BF besteht.
1.1.1.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.12.2008, Zahlen: 08 09.343-, 08 09.345-, 08 09.347- und 08 09.348-EAST Ost, die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1.1.1.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 02.12.2008, Zahlen: 08 09.343-, 08 09.345-, 08 09.347- und 08 09.348-EAST Ost, die Anträge der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Gemäß den Angaben der Erst-BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Verletzungen der durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte zu erleiden. Die BF hätten keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.Gemäß den Angaben der Erst-BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Verletzungen der durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte zu erleiden. Die BF hätten keine schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheiten oder schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden.
1.1.1.6. Gegen diese erstbehördlichen Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 16.12.2008 gleichlautende Beschwerden und beantragten, dass die Asylverfahren in Österreich zugelassen und die Ausweisungen aufgehoben werden.
Begründend wurde ausgeführt, der Behörde sei ein Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums XXXX vom 17.10.2008 übergeben worden, der auf einen Befund des XXXX vom 22.10.2008 verweise, welcher auch abgegeben worden sei [Anmerkung: befand sich nicht im Akt] und aus welchem hervorgehe, dass die Erst-BF mit Virus HIV 1 infiziert sei. Die Behörde berücksichtige diesen Befund in der Beweiswürdigung nicht. Es werde mit keinem Wort auf die Möglichkeiten der Behandlung von Aids in Polen eingegangen, deswegen sei der Bescheid mangelhaft.Begründend wurde ausgeführt, der Behörde sei ein Befund des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vom 17.10.2008 übergeben worden, der auf einen Befund des römisch 40 vom 22.10.2008 verweise, welcher auch abgegeben worden sei [Anmerkung: befand sich nicht im Akt] und aus welchem hervorgehe, dass die Erst-BF mit Virus HIV 1 infiziert sei. Die Behörde berücksichtige diesen Befund in der Beweiswürdigung nicht. Es werde mit keinem Wort auf die Möglichkeiten der Behandlung von Aids in Polen eingegangen, deswegen sei der Bescheid mangelhaft.
Ihre in Österreich lebenden Verwandten gäben ihr Unterstützung und kümmerten sich um sie und ihre Kinder. In Polen wiederum bestünde die Gefahr, dass die Kinder von den Verwandten ihres Mannes entführt würden. Ihre Erkrankung und die ungewisse Zukunft ihrer Kinder belasteten sie sehr, sodass sie sehr wohl unter psychischen Problemen leide.
1.1.1.7. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 12.01.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/2E, GZ: S10 403.572-1/2009/2E, GZ: S10 403.573-1/2009/2E und GZ: S10 403.574-1/2009/2E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.1.1.7. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 12.01.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/2E, GZ: S10 403.572-1/2009/2E, GZ: S10 403.573-1/2009/2E und GZ: S10 403.574-1/2009/2E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet ab.
Die Begründung dieser Erkenntnisse bestätigte im Wesentlichen die Erwägungen der Bescheide der Erstbehörde. Die BF hätten nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch die Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung (sogenanntes "real risk") drohen würde. Die Behandlungsmöglichkeit der Krankheit der Erst-BF sei auch in Polen gegeben. Auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei nicht gegeben, zumal ein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht vorliege und bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüberstünden. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Nach den Bestimmungen der Dublin II-VO sei Polen zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig.Die Begründung dieser Erkenntnisse bestätigte im Wesentlichen die Erwägungen der Bescheide der Erstbehörde. Die BF hätten nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch die Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung (sogenanntes "real risk") drohen würde. Die Behandlungsmöglichkeit der Krankheit der Erst-BF sei auch in Polen gegeben. Auch eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei nicht gegeben, zumal ein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht vorliege und bei der vorzunehmenden Interessensabwägung den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüberstünden. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiege im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Nach den Bestimmungen der Dublin II-VO sei Polen zur Führung ihrer Asylverfahren zuständig.
1.1.2. Am 19.01.2009 stellte die Erst-BF, diesmal unter dem Namen XXXX, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG für sich und ihre drei Söhne. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Angaben aus dem ersten Asylantrag.1.1.2. Am 19.01.2009 stellte die Erst-BF, diesmal unter dem Namen römisch 40 , einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG für sich und ihre drei Söhne. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Angaben aus dem ersten Asylantrag.
1.1.2.1. Mit Schreiben vom 21.01.2009 gab Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG bekannt, dass er Rechtsvertreter von Frau XXXX und ihres minderjährigen Sohnes XXXX sei und stellte diverse Anträge.1.1.2.1. Mit Schreiben vom 21.01.2009 gab Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG bekannt, dass er Rechtsvertreter von Frau römisch 40 und ihres minderjährigen Sohnes römisch 40 sei und stellte diverse Anträge.
1.1.2.2. Bei ihren Einvernahmen am 22. und 26.01.2009 in der EAST Ost gab die Erst-BF im Wesentlichen an, dass sie ihre bisherigen Angaben aufrechterhalte, sie habe keine anderen Gründe als im Erstverfahren und habe seit ihrer ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen.
Sie gab an, dass am 02.02.2009 ihr Sohn XXXX in XXXX am Darm operiert werde. Die Rechtsberaterin ersuchte dazu um Gewährung einer Frist zur Vornahme der Operation und einer gewissen Genesungszeit.Sie gab an, dass am 02.02.2009 ihr Sohn römisch 40 in römisch 40 am Darm operiert werde. Die Rechtsberaterin ersuchte dazu um Gewährung einer Frist zur Vornahme der Operation und einer gewissen Genesungszeit.
1.1.2.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 28.01.2009, Zahlen: 09 00.680-, 09 00.695-, 09 00.696- und 09 00.697-EAST Ost die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.01.2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.1.2.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 28.01.2009, Zahlen: 09 00.680-, 09 00.695-, 09 00.696- und 09 00.697-EAST Ost die Anträge auf internationalen Schutz vom 19.01.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen aus, dass über die ersten Asylanträge der BF mangels Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
Zusätzlich zu ihren bisherigen Fluchtgründen aus den Erstverfahren hätten die BF keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss der Erstverfahren entstanden wäre. Die Zustimmung Polens zur Rückübernahme sei aufrecht. Ein besonders intensives Abhängigkeits-, Pflege- oder Beziehungsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Verwandten hätte nicht festgestellt werden können.
1.1.2.4. Gegen diese Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter der BF mit gleichlautenden Schreiben vom 11.02.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde zunächst das Vorbringen der BF im bisherigen Verfahrensverlauf wiederholt. Weiters wurde behauptet, dass die tschetschenischen Verwandten der Erst-BF auf diese bei einem Aufenthalt in Polen sowohl wegen ihrer Erkrankung als auch als alleinstehende Frau unmittelbar Zugriff hätten. Von Seiten der belangten Behörde wäre nicht konkret hinterfragt worden, welche Verwandten ihres verstorbenen Mannes sich dort aufhalten bzw. ob allenfalls Drohungen der Erst-BF gegenüber bereits erfolgt seien.
Hinsichtlich des minderjährigen Kindes XXXX sei eine dringende Operation für den 14.05.2009 vorgesehen.Hinsichtlich des minderjährigen Kindes römisch 40 sei eine dringende Operation für den 14.05.2009 vorgesehen.
Das Verhältnis zu den Verwandten (Cousin und Cousine) sei nicht ausreichend festgestellt worden.
1.1.2.5. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 19.03.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/3E, GZ: S10 403.572-1/2009/3E, GZ: S10 403.573-1/2009/3E und GZ: S10 403.574-1/2009/3E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ab.1.1.2.5. Der Asylgerichtshof bestätigte mit Erkenntnissen vom 19.03.2009, GZ: S10 403.571-1/2009/3E, GZ: S10 403.572-1/2009/3E, GZ: S10 403.573-1/2009/3E und GZ: S10 403.574-1/2009/3E die Bescheide der Erstbehörde und wies die Beschwerden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab.
In der Begründung dieser Erkenntnisse wurde ausgeführt, dass die Prüfung des Vorbringens der BF bereits Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges gewesen sei. Im Rahmen des den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.01.2009 vorangegangenen Rechtsganges sei das Vorbringen der BF untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Die BF hätten im nunmehrigen Rechtsgang zusätzlich zu ihren bisherigen Fluchtgründen (aus den Erstverfahren) keine neuen Sachverhaltselemente behauptet.
Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, hätten sich daher seit ihren Asylantragstellungen vom 01.10.2008 nicht verändert und lägen ihren neuerlichen Anträgen auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt der Erstanträge, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hätte.Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, hätten sich daher seit ihren Asylantragstellungen vom 01.10.2008 nicht verändert und lägen ihren neuerlichen Anträgen auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt der Erstanträge, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hätte.
Bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung nach Polen) seien die BF in ihren Beschwerden der vom Bundesasylamt zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern hätten lediglich vorgebracht, in Österreich lebten drei Verwandte, zu denen sie ein freundschaftliches Verhältnis hätten und die sie unterstützten.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung nach Polen) seien die BF in ihren Beschwerden der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern hätten lediglich vorgebracht, in Österreich lebten drei Verwandte, zu denen sie ein freundschaftliches Verhältnis hätten und die sie unterstützten.
Auch das Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes der Erst-BF sowie ihres Sohnes XXXX sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen als die Erstbehörde in diesen wie auch in den Vorverfahren. Wie dargetan, bestünden in Polen für die betreffenden Krankheiten ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Die für den Viert-BF geplante Operation könne daher auch in Polen durchgeführt werden. Dass eine Überstellung der BF nach Polen nicht möglich wäre, sei nicht hervorgekommen.Auch das Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes der Erst-BF sowie ihres Sohnes römisch 40 sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen als die Erstbehörde in diesen wie auch in den Vorverfahren. Wie dargetan, bestünden in Polen für die betreffenden Krankheiten ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Die für den Viert-BF geplante Operation könne daher auch in Polen durchgeführt werden. Dass eine Überstellung der BF nach Polen nicht möglich wäre, sei nicht hervorgekommen.
Die im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Schreiben betreffend den Gesundheitszustand der Erst-BF seien ebenfalls nicht geeignet gewesen, eine andere Beurteilung der Beschwerdesache herbeizuführen. Die ärztlichen Diagnosen (depressive Episode mittelgradig; posttraumatische Belastungsstörung und HIV-Erkrankung) seien bereits in den Erstverfahren bekannt gewesen und könnten auch im Mitgliedsstaat Polen adäquat behandelt werden.
Gemeinsam mit der Erst-BF würden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes auch ihre drei Söhne (Zweit- bis Viert-BF) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar.
Da die BF lediglich die erwähnten Verwandten im Bundesgebiet hätten, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, und eine besondere soziale Integration schon angesichts der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet nicht zu erkennen gewesen sei, hätte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher sei durch die Ausweisung eine Verletzung der Art. 3 oder 8 EMRK nicht zu erkennen.Da die BF lediglich die erwähnten Verwandten im Bundesgebiet hätten, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen worden seien, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten, und eine besondere soziale Integration schon angesichts der kurzen Verweildauer im Bundesgebiet nicht zu erkennen gewesen sei, hätte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher sei durch die Ausweisung eine Verletzung der Artikel 3, oder 8 EMRK nicht zu erkennen.
1.1.2.6. Am 11.03.2009 wurden die BF von Österreich nach Polen abgeschoben. Nach Angabe der Erst-BF war sie danach ein Monat lang gemeinsam mit ihren drei Söhnen im Gefängnis und anschließend im Lager Lublin aufhältig.
1.2 Aktuelle Verfahren:
1.2.1. Am 30.04.2009 reisten die BF schlepperunterstützt per PKW neuerlich illegal in Österreich ein und stellten am selben Tag neuerlich jeweils Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.1.2.1. Am 30.04.2009 reisten die BF schlepperunterstützt per PKW neuerlich illegal in Österreich ein und stellten am selben Tag neuerlich jeweils Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab die Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:
In Polen sei es schlecht und es gebe keine medizinische Versorgung. Sie möchte nicht zurück, weil sie keine Medikamente bekomme, obwohl sie HIV habe. Die Medikamente würden 1.200 Zloty kosten und sie habe kein Geld für die Medikamente. Sie dürfe auch mit anderen Leuten keinen Kontakt haben. Sie habe Angst, in Polen zu sterben. In Polen sei ihr Asylverfahren negativ entschieden worden.
Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie diese bereits bei ihren ersten zwei Asylanträgen angegeben hätte und diese aufrecht halte. Es kämen auch keine weiteren Gründe mehr dazu. Ihre Angaben würden auch für ihre drei minderjährigen Kinder gelten. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würden ihr ihre Schwiegereltern die Kinder wegnehmen.
1.2.3. Aufgrund der Angaben der Erst-BF wurde mit Schreiben vom 05.05.2009 Polen um Wiederaufnahme der BF ersucht. Mit Schreiben vom 05.05.2009 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.1.2.3. Aufgrund der Angaben der Erst-BF wurde mit Schreiben vom 05.05.2009 Polen um Wiederaufnahme der BF ersucht. Mit Schreiben vom 05.05.2009 erklärte sich Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme der BF bereit.
1.2.4. Am 14.05.2009 wurde die Erst-BF einer weiteren Untersuchung gemäß § 10 AsylG durch Frau Dr. XXXX, MSc, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.1.2.4. Am 14.05.2009 wurde die Erst-BF einer weiteren Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG durch Frau Dr. römisch 40 , MSc, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.
Die Sachverständige führte darin aus, dass die Erst-BF bereits im Oktober 2008 bei ihr zur Begutachtung gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Verdacht auf HIV-Infektion bestanden. Auch der Immunstatus der Kinder sei noch nicht abgeklärt gewesen. Im November 2008 sei dann bei der Erst-BF offenbar die Abklärung im XXXX durchgeführt worden, und es hätte sich eine sehr niedrige CD-4-Zellzahl herausgestellt, was dringender Anlass zur Einleitung der antiviralen Therapie gewesen sein dürfte. Die Erst-BF nehme nach wie vor keine Medikamente (sie sei nicht mehr versichert). Der derzeitige Stand der Immunschwäche sei der Gutachterin nicht vorliegend, die Erst-BF werde aber umgehend das XXXX neuerlich aufsuchen, die Versicherungsnummer sei für dieses Vorgehen aktíviert worden. Bei der Erst-BF lägen (Anmerkung: nach dem der Gutachterin offenbar vorliegenden Bericht des XXXX vom 02.03.2009) opportunistische Infektionen vor, "das heißt, diese treten im Normalfall nur auf, wenn die Abwehr des Menschen schwer beeinträchtigt ist. Sowohl CANDIDA als auch CMV können schwere Komplikationen bei Immunschwäche darstellen."Die Sachverständige führte darin aus, dass die Erst-BF bereits im Oktober 2008 bei ihr zur Begutachtung gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Verdacht auf HIV-Infektion bestanden. Auch der Immunstatus der Kinder sei noch nicht abgeklärt gewesen. Im November 2008 sei dann bei der Erst-BF offenbar die Abklärung im römisch 40 durchgeführt worden, und es hätte sich eine sehr niedrige CD-4-Zellzahl herausgestellt, was dringender Anlass zur Einleitung der antiviralen Therapie gewesen sein dürfte. Die Erst-BF nehme nach wie vor keine Medikamente (sie sei nicht mehr versichert). Der derzeitige Stand der Immunschwäche sei der Gutachterin nicht vorliegend, die Erst-BF werde aber umgehend das römisch 40 neuerlich aufsuchen, die Versicherungsnummer sei für dieses Vorgehen aktíviert worden. Bei der Erst-BF lägen (Anmerkung: nach dem der Gutachterin offenbar vorliegenden Bericht des römisch 40 vom 02.03.2009) opportunistische Infektionen vor, "das heißt, diese treten im Normalfall nur auf, wenn die Abwehr des Menschen schwer beeinträchtigt ist. Sowohl CANDIDA als auch CMV können schwere Komplikationen bei Immunschwäche darstellen."
Nach den Angaben der Erst-BF wisse diese nicht mehr weiter. Sie mache sich aber mehr Sorgen um die Kinder als um sich. Derzeit leide sie an einer nicht endenwollenden Grippe. Sie sei verzweifelt.
Es bestehe nach wie vor eine Anpassungsstörung, durch die Überstellung mit Unterbrechung der medikamentösen HIV-Therapie und der damit verbundenen, von der Erst-BF angenommenen Verschlechterung sei eine Aggravierung der F 43.12. eingetreten. Im Vordergrund stehe die organische Erkrankung der Frau und die verständliche Sorge um ihre Kinder. Das Vertrauen in die Behandlungsmöglichkeiten im Zielland sei durch die Erfahrung der Frau geschrumpft.
Mit Mail vom selben Tag teilte die Gutachterin - offenbar auch wegen des ihr nun vorliegenden Berichtes des XXXX vom 02.03.2009, wonach bei der Erst-BF ein schwerer Immundefekt vorliege und es aus medizinischer Sicht dringend erforderlich sei, die Therapie unverändert fortzuführen, um eine Stabilisierung oder Besserung zu erreichen - dem Bundesasylamt mit, dass ihr seinerzeitiges Gutachten betreffend die Erst-BF ohne Wissen über den genauen Gesundheitszustand (also vor Kontrolle des Blutbildes) und in der Annahme, dass im Zielland eine adäquate Therapie gewährleistet werde, erfolgt sei. Aus psychischer Sicht hätte damals kein Einwand gegen eine Überstellung bestanden.Mit Mail vom selben Tag teilte die Gutachterin - offenbar auch wegen des ihr nun vorliegenden Berichtes des römisch 40 vom 02.03.2009, wonach bei der Erst-BF ein schwerer Immundefekt vorliege und es aus medizinischer Sicht dringend erforderlich sei, die Therapie unverändert fortzuführen, um eine Stabilisierung oder Besserung zu erreichen - dem Bundesasylamt mit, dass ihr seinerzeitiges Gutachten betreffend die Erst-BF ohne Wissen über den genauen Gesundheitszustand (also vor Kontrolle des Blutbildes) und in der Annahme, dass im Zielland eine adäquate Therapie gewährleistet werde, erfolgt sei. Aus psychischer Sicht hätte damals kein Einwand gegen eine Überstellung bestanden.
Die (nun bekannte) CD-4-Zahl vom November 2008 hätte lediglich 156 betragen, was einem äußerst schweren Krankheitsbild mit Fortschreiten der Erkrankung und akuter Lebensgefährdung bei opportunistischen Infektionen bedeuten könne. Dieser Befund sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Durch die Unterbrechung der Medikation in Polen sei anzunehmenderweise die CD-4-Zahl noch weiter gesunken. Derzeit bestehe ein grippaler Infekt mit protrahiertem Verlauf. Nach Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeitern des Bundesasylamtes hätte die Versicherungsnummer re-aktualisiert bzw. aktiviert werden können, und die Erst-BF können nun das LKH zu Kontrollen und Wiederverordnung der lebensnotwendigen Medikamente aufsuchen. Derzeit könne - unabhängig vom psychischen Zustand - ohne Wissen über den aktuellen Gesundheitszustand der Frau und ohne sichere Gewährleistung der Medikation im Zielland eine Überstellung aus ärztlicher Sicht nicht verantwortet werden.
1.2.5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 18.05.2009 gab die Erst-BF auszugsweise Folgendes an:
"F[rage]: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Polen entgegen?
A[ntwort]: Was soll ich sonst noch sagen. Man steckte mich ins Gefängnis und nahm mir die Tabletten weg. Auch gewährte man mir keine medizinische Hilfe. Auch ist da noch das Problem mit den Verwandten meines Mannes, aber das ist jetzt zur Nebensache geworden. ...
...
F: Wurden Sie im Gefängnis von einem Arzt untersucht?
A: Ja, es wurden auch Laboruntersuchungen gemacht. Aber es wurde gesagt, dass sie kein Geld haben. Als sie erfuhren, dass ich HIV habe, sagten sie mir, dass ich Kontakt zu Anderen vermeiden solle. Ich solle im Zimmer bleiben und wenn ich mich nicht daran halte, würden sie allen erzählen, dass ich HIV habe.
F: Haben Sie sich an die Behörden in Polen gewandt um Ihre Rechte als Asylwerber zu bekommen? Haben Sie zum Beispiel Anzeige erstattet, weil man Ihnen keine Medikamente gab?
A: Man nahm mir die Medikamente weg und sagte mir, dass man diese überprüft. Dann sagte man mir, dass die Medikamente 1200 Zloty kosten und das zu teuer sei. In Dembak wurde ich wieder untersucht. Auch dort bekam ich nichts. Dann wurde ich in ein anderes Lager verlegt und auch dort bekam ich nichts. Ich konnte nicht einfach hinnehmen, dass ich dort sterben muss.
A: An wen wandten Sie sich, um Medikamente zu bekommen, um Ihre Rechte durchzusetzen?
A: Jedesmal an die Ärzte.
F: Warum gingen Sie nicht zur Polizei und erstatteten Anzeige?
A: Ich war ja bei der Polizei im Gefängnis.
F: Warum erstatteten Sie nicht dort Anzeige?
A: Ich habe immer gesagt, dass ich Hilfe brauche.
F: Aber Sie wandten sich nicht konkret an die Behörden und erstatteten Anzeige? In keinem Lager, bei keinem Aufenthalt?
A: Ich will Ihnen nicht mehr antworten. Machen Sie sich lustig über mich? Ich kann ohne diese Tabletten nicht leben. Ich habe in Polen keine Behandlung bekommen. Was hätte ich tun sollen.
F: Sie sind auch in Österreich zu vielen Ärzten gegangen bevor Sie Behandlung bekommen haben und haben es schlussendlich doch geschafft. Warum machten Sie dies nicht in Polen?
A: In Österreich wurde mir sehr wohl geholfen. Ich wurde überall gründlich untersucht und dann wurde mir geholfen. Nach der Abschiebung nach Polen bekommt man 8 bis 12 Monate keine Krankenversicherung."
Auf Frage zu ihrer Beziehung zu ihrer Cousine, welche in Österreich lebe, gab die Erst-BF an: "Wir sind gemeinsam aufgewachsen und sie hat bei uns gelebt. Sie vertrug das Klima in Russland nicht und lebte deswegen bei uns. Die Cousine macht sich nun große Sorgen um mich und hilft mir mit den Kindern, da ich kein Geld bekomme. Sie begleitet mich ins Krankenhaus und passt auf die Kinder auf."
Dem Akt beigelegt wurden die von der Erst-BF vorgelegten Unterlagen (u.a. eine Chirurgische Ambulanzkarte betreffend den Viert-BF, wonach eine stationäre Aufnahme am 12.05.2009 und eine Operation am 14.05.2009 geplant sei, und einen Bescheid des Bezirksgerichts in XXXX, wonach die BF vom bewachten Lager aus der Betreuung entlassen würden; längerer Aufenthalt im Lager sei gefährlich für ihre Gesundheit und ihr Leben).Dem Akt beigelegt wurden die von der Erst-BF vorgelegten Unterlagen (u.a. eine Chirurgische Ambulanzkarte betreffend den Viert-BF, wonach eine stationäre Aufnahme am 12.05.2009 und eine Operation am 14.05.2009 geplant sei, und einen Bescheid des Bezirksgerichts in römisch 40 , wonach die BF vom bewachten Lager aus der Betreuung entlassen würden; längerer Aufenthalt im Lager sei gefährlich für ihre Gesundheit und ihr Leben).
1.2.6. Am 17.07.2009 wurde die Erst-BF neuerlich einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG durch Frau Dr. XXXX, MSc, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag bei der Erst-BF nach wie vor eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung (Anpassungsstörung F 43.21) vor.1.2.6. Am 17.07.2009 wurde die Erst-BF neuerlich einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG durch Frau Dr. römisch 40 , MSc, unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge lag bei der Erst-BF nach wie vor eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung (Anpassungsstörung F 43.21) vor.
Die Gutachterin führte aus, dass sich die Stimmung (subjektive Befindlichkeit) gebessert hätte. Organisch betrage die CD-4-Zellzahl vom Mai 2009 205 - unbedingt behandlungsbedürftig (lebensnotwendig!). Die organische Krankheit werde derzeit behandelt. Die Behandlung koste im Monat ca. 1.000 Euro (drei Medikamente mit sehr hohen Kosten). Eine Behandlung ohne Unterbrechung sei aus medizinischer Sicht lebensnotwendig, diesbezüglich werde auf VGA vom 14.05.2009 und Arztbrief des XXXX) gleichen Inhaltes verwiesen. Rein psychisch bestehe eine deutliche Besserung, die eng an die Behandlung und die damit verbundenen Aussichten, die Kinder weiter betreuen zu können, gekoppelt sei.Die Gutachterin führte aus, dass sich die Stimmung (subjektive Befindlichkeit) gebessert hätte. Organisch betrage die CD-4-Zellzahl vom Mai 2009 205 - unbedingt behandlungsbedürftig (lebensnotwendig!). Die organische Krankheit werde derzeit behandelt. Die Behandlung koste im Monat ca. 1.000 Euro (drei Medikamente mit sehr hohen Kosten). Eine Behandlung ohne Unterbrechung sei aus medizinischer Sicht lebensnotwendig, diesbezüglich werde auf VGA vom 14.05.2009 und Arztbrief des römisch 40 ) gleichen Inhaltes verwiesen. Rein psychisch bestehe eine deutliche Besserung, die eng an die Behandlung und die damit verbundenen Aussichten, die Kinder weiter betreuen zu können, gekoppelt sei.
Im Falle einer Überstellung müsse mit einer massiven Verschlechterung in psychischer Hinsicht gerechnet werden. In organischer Hinsicht könne es durch die Unterbrechung bzw. Nicht-Fortführung (der Therapie) im Zielland zu lebensbedrohlichen opportunistischen Infektionen kommen. Aus medizinischer Sicht sei eine Unterbrechung der Therapie nicht verantwortbar.
1.2.7. Laut einem Schreiben von Dr. XXXX, Arzt an der XXXX, vom 11.07.2009, war die Erst-BF aufgrund ihrer niedrigen CD-4-Zahl in unmittelbarer Gefahr, lebensbedrohliche opportunistische Erkrankungen zu aquirieren, weswegen eine antiretrovirale Dauertherapie auch in Zukunft unbedingt gewährleistet sein müsse. Unter Therapie hätte die Erst-BF jedoch nach derzeitigem Stand der Wissenschaft eine ausgezeichnete Prognose.1.2.7. Laut einem Schreiben von Dr. römisch 40 , Arzt an der römisch 40 , vom 11.07.2009, war die Erst-BF aufgrund ihrer niedrigen CD-4-Zahl in unmittelbarer Gefahr, lebensbedrohliche opportunistische Erkrankungen zu aquirieren, weswegen eine antiretrovirale Dauertherapie auch in Zukunft unbedingt gewährleistet sein müsse. Unter Therapie hätte die Erst-BF jedoch nach derzeitigem Stand der Wissenschaft eine ausgezeichnete Prognose.
1.2.8. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 im Beisein einer Vertrauensperson (Unterkunftgeber) gab die Erst-BF im Wesentlichen an, dass ihr Blut sich nicht gebessert habe, seitdem sie aus Polen zurück sei. Ihre Kinder seien gesund. Bei ihrem nunmehrigen Unterkunftgeber wohne sie gratis, das hätte ihre Cousine vermittelt.
1.2.9. Mit Bescheiden vom 29.07.2009, Zahlen 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.2.9. Mit Bescheiden vom 29.07.2009, Zahlen 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Zur HIV-Erkrankung der Erst-BF wurde ausgeführt, dass diese, wie aus den umfangreichen Feststellungen ersichtlich, auch in Polen behandelbar sei und die Kosten vom polnischen Staat übernommen würden. Die Erst-BF hätte trotz Aufforderung in der Einvernahme am 22.07.2009 lediglich ein Schreiben des XXXX vorgelegt, es seien keinerlei zusätzliche Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde hätte somit zwingend davon auszugehen, dass die Erst-BF diese Unterlagen aus prozesstaktischen Gründen zurückhalte.Zur HIV-Erkrankung der Erst-BF wurde ausgeführt, dass diese, wie aus den umfangreichen Feststellungen ersichtlich, auch in Polen behandelbar sei und die Kosten vom polnischen Staat übernommen würden. Die Erst-BF hätte trotz Aufforderung in der Einvernahme am 22.07.2009 lediglich ein Schreiben des römisch 40 vorgelegt, es seien keinerlei zusätzliche Unterlagen vorgelegt worden. Die Behörde hätte somit zwingend davon auszugehen, dass die Erst-BF diese Unterlagen aus prozesstaktischen Gründen zurückhalte.
Den Angaben der Erst-BF zu Gefährdungssituationen in Polen stünden die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen entgegen, wonach medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Zu den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Verfahren wurde Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zitiert, wonach im vorliegenden Falle bei Überstellung nach Polen keine Verletzung des Art. 3 EMRK zu erkennen sei.Den Angaben der Erst-BF zu Gefährdungssituationen in Polen stünden die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in Polen entgegen, wonach medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Zu den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Verfahren wurde Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zitiert, wonach im vorliegenden Falle bei Überstellung nach Polen keine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erkennen sei.
Die Beziehung zur Cousine und den Cousins der Erst-BF sei bereits in den Vorverfahren behandelt und gewürdigt worden. Es sei kein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten festgestellt worden, sodass bei einer Überstellung der BF nach Polen ihre in Art. 8 EMRK normierten Rechte nicht verletzt würden.Die Beziehung zur Cousine und den Cousins der Erst-BF sei bereits in den Vorverfahren behandelt und gewürdigt worden. Es sei kein besonders enges Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten festgestellt worden, sodass bei einer Überstellung der BF nach Polen ihre in Artikel 8, EMRK normierten Rechte nicht verletzt würden.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.2.10. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch Frau Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, als ihre gewillkürte Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom 17.08.2009 gleichlautende Beschwerden, die mit der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK und des Art. 8 EMRK begründet wurden.1.2.10. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch Frau Mag. Judith RUDERSTALLER, Asyl in Not, als ihre gewillkürte Vertreterin fristgerecht mit Schreiben vom 17.08.2009 gleichlautende Beschwerden, die mit der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK und des Artikel 8, EMRK begründet wurden.
Nach der Judikatur des VfGH führe bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Genau das träfe auf diesen Fall zu. Der Erst-BF (HIV-positiv) seien in Polen Medikamente verweigert worden. Nach zwei Monaten hätte sich ihr Gesundheitszustand bereits so weit verschlechtert, dass sie ihr Bett nicht mehr verlassen hätte können. Im Weiteren schilderte sie noch weiter und ausführlich erneut die von ihr in Polen als erlebt erzählte Geschichte. Eine Überstellung in diesem Stadium des Verfahrens würde eine Gefahr für das Leben der Erst-BF und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten.Nach der Judikatur des VfGH führe bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Genau das träfe auf diesen Fall zu. Der Erst-BF (HIV-positiv) seien in Polen Medikamente verweigert worden. Nach zwei Monaten hätte sich ihr Gesundheitszustand bereits so weit verschlechtert, dass sie ihr Bett nicht mehr verlassen hätte können. Im Weiteren schilderte sie noch weiter und ausführlich erneut die von ihr in Polen als erlebt erzählte Geschichte. Eine Überstellung in diesem Stadium des Verfahrens würde eine Gefahr für das Leben der Erst-BF und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten.
Weiters wurden Ausführungen zu Art. 8 EMRK und zur Dublin II-VO (insbesondere zum 6. Erwägungsgrund, zu Art. 2 und zu Art. 15) getroffen. Die Erst-BF sei von ihren Verwandten - insbesondere von ihrer Cousine XXXX, mit der sie in der derselben Pension in Melk lebe - abhängig. Sie unterstütze sie in Bezug auf Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder sowie auch finanziell. Bei Ausweisung der BF ohne genaue Prüfung dieser Nahebeziehung (zum Beispiel durch ein Ermittlungsverfahren, etwa durch Zeugeneinvernahmen) werde Art. 8 EMRK verletzt.Weiters wurden Ausführungen zu Artikel 8, EMRK und zur Dublin II-VO (insbesondere zum 6. Erwägungsgrund, zu Artikel 2 und zu Artikel 15,) getroffen. Die Erst-BF sei von ihren Verwandten - insbesondere von ihrer Cousine römisch 40 , mit der sie in der derselben Pension in Melk lebe - abhängig. Sie unterstütze sie in Bezug auf Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder sowie auch finanziell. Bei Ausweisung der BF ohne genaue Prüfung dieser Nahebeziehung (zum Beispiel durch ein Ermittlungsverfahren, etwa durch Zeugeneinvernahmen) werde Artikel 8, EMRK verletzt.
Beigelegt war diesen Beschwerden ein Schreiben der XXXX (Leiter: Univ.-Prof. Dr. XXXX) vom 06.08.2009, demzufolge die Erst-BF wegen einer HIV-Infektion und einer fortgeschrittenen Immundefizienz ebendort in Behandlung stehe und eine antiretrovirale Therapie erhalte. Aus medizinischen Gründen sei es notwendig, dass die Patientin weiterhin in Österreich behandelt werde, da die auf die Erst-BF abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.Beigelegt war diesen Beschwerden ein Schreiben der römisch 40 (Leiter: Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ) vom 06.08.2009, demzufolge die Erst-BF wegen einer HIV-Infektion und einer fortgeschrittenen Immundefizienz ebendort in Behandlung stehe und eine antiretrovirale Therapie erhalte. Aus medizinischen Gründen sei es notwendig, dass die Patientin weiterhin in Österreich behandelt werde, da die auf die Erst-BF abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.
1.2.11. Der Asylgerichtshof erkannte diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu und behob mit Erkenntnissen vom 04.09.2009, GZen: S10 403.571-3/2009/3E, S10 403.572-3/2009/3E, S10 403.573-3/2009/3E und S10 403.574-3/2009/3E, die in Punkt 1.2.9. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs. 3 AsylG.1.2.11. Der Asylgerichtshof erkannte diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu und behob mit Erkenntnissen vom 04.09.2009, GZen: S10 403.571-3/2009/3E, S10 403.572-3/2009/3E, S10 403.573-3/2009/3E und S10 403.574-3/2009/3E, die in Punkt 1.2.9. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG.
In seiner Begründung führte der Asylgerichtshof in diesen Erkenntnissen unter anderem aus:
"2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass die Verwaltungsverfahren in Teilen rechtmäßig durchgeführt wurden.
...
2.2.2. In anderen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob Österreich die Eintrittspflicht in die Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO trifft, weist das Verfahren schwerwiegende Mängel auf.2.2.2. In anderen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob Österreich die Eintrittspflicht in die Verfahren gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO trifft, weist das Verfahren schwerwiegende Mängel auf.
2.2.2.1. Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben.
Im vorliegenden Fall, in dem die HIV-infizierte Erst-BF schon einmal nach Polen abgeschoben worden ist, ist - auch Unterachtlassung diverser Medienberichte zum konkreten Vorfall und diverser Vorbringen von NGOs betreffend das Dublin-Verfahren im Allgemeinen - evident - auch wenn man nicht davon ausgeht, dass sie wieder für einen längeren Zeitraum ins Gefängnis kommt und ihr die Medikamente vorenthalten werden -, dass die Erst-BF lebensbedrohlich krank ist und nach den Ermittlungsergebnissen nicht gesichert erscheint, dass die Erst-BF konkret im Falle einer Überstellung nach Polen sofort und ohne Unterbrechung und auf Dauer die für sie lebensnotwendige medizinische Betreuung erhält.
2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat.Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat.
...
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende BeziehungenIn der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen
bereits solche zwischen ... Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten
(vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,
120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1).120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1).
...
Im konkreten Fall lebt die Erst-BF gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen. Die Erlebnisse der letzten Monate haben gezeigt, dass Verwandte - vor allem ihre Cousine XXXX - der Erst-BF in ihrer schweren Zeit hilfreich mit Tat zur Seite gestanden haben. Augenscheinlich hat die Cousine auch für eine Unterkunft der nicht in der Grundversorgung stehenden BF gesorgt und lebt jetzt gemeinsam mit ihnen unter einem Dach.Im konkreten Fall lebt die Erst-BF gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen. Die Erlebnisse der letzten Monate haben gezeigt, dass Verwandte - vor allem ihre Cousine römisch 40 - der Erst-BF in ihrer schweren Zeit hilfreich mit Tat zur Seite gestanden haben. Augenscheinlich hat die Cousine auch für eine Unterkunft der nicht in der Grundversorgung stehenden BF gesorgt und lebt jetzt gemeinsam mit ihnen unter einem Dach.
Es ist nicht ausreichend festgestellt worden, ob die BF mit ihren Verwandten - insbesondere mit der Cousine der Erst-BF - in einer gemäß Judikatur des EGMR entsprechenden Nahebeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK stehen, zumal dies die Ereignisse der letzten Monate indizieren.Es ist nicht ausreichend festgestellt worden, ob die BF mit ihren Verwandten - insbesondere mit der Cousine der Erst-BF - in einer gemäß Judikatur des EGMR entsprechenden Nahebeziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK stehen, zumal dies die Ereignisse der letzten Monate indizieren.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde - soferne sie neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß §§ 5 und 10 AsylG beabsichtigt - im Sinne der Punkte 2.2.2.1. und 2.2.2.2. dieses Erkenntnisses zu prüfen haben, ob erstens im Falle einer Überstellung der BF nach Polen im konkreten Fall eine ausreichende medizinische Versorgung der lebensbedrohlich erkrankten Erst-BF sichergestellt ist. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, wird die allgemeine Überprüfung des Umganges des Mitgliedstaates Polen mit kranken Asylwerbern - den Erfahrungen des vorliegenden Falles zum Trotz - nicht genügen. Diesfalls wird es jedenfalls erforderlich sein, dass genau und detailliert Zeit, Ort, Art etc. der Übergabe und der Versorgung der BF in Polen geplant, geregelt und sichergestellt sind. Ohne direkte Kontaktaufnahme mit den polnischen Asylbehörden wird dies nicht möglich sein. Dabei zu beachten ist auch, dass laut dem von der XXXX (Leiter: Univ.-Prof. Dr. XXXX) erstellten Schreiben vom 06.08.2009 die Erst-BF an dieser ärztlichen Einrichtung in Betreuung und Behandlung ist, demzufolge es aus medizinischen Gründen notwendig sei, dass die Patientin weiterhin in Österreich bezüglich ihrer HIV-Infektion behandelt werde, da die auf sie abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde - soferne sie neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG beabsichtigt - im Sinne der Punkte 2.2.2.1. und 2.2.2.2. dieses Erkenntnisses zu prüfen haben, ob erstens im Falle einer Überstellung der BF nach Polen im konkreten Fall eine ausreichende medizinische Versorgung der lebensbedrohlich erkrankten Erst-BF sichergestellt ist. Um dieses Erfordernis zu erfüllen, wird die allgemeine Überprüfung des Umganges des Mitgliedstaates Polen mit kranken Asylwerbern - den Erfahrungen des vorliegenden Falles zum Trotz - nicht genügen. Diesfalls wird es jedenfalls erforderlich sein, dass genau und detailliert Zeit, Ort, Art etc. der Übergabe und der Versorgung der BF in Polen geplant, geregelt und sichergestellt sind. Ohne direkte Kontaktaufnahme mit den polnischen Asylbehörden wird dies nicht möglich sein. Dabei zu beachten ist auch, dass laut dem von der römisch 40 (Leiter: Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ) erstellten Schreiben vom 06.08.2009 die Erst-BF an dieser ärztlichen Einrichtung in Betreuung und Behandlung ist, demzufolge es aus medizinischen Gründen notwendig sei, dass die Patientin weiterhin in Österreich bezüglich ihrer HIV-Infektion behandelt werde, da die auf sie abgestimmte Medikamentenkombination sowohl in Polen als auch in Tschetschenien nicht verfügbar sei.
Ebenfalls zu berücksichtigen wären die von der medizinischen Gutachterin angesprochene enge Verbindung zwischen der psychischen Befindlichkeit der Erst-BF und ihrer organischen Befindlichkeit sowie ihren Lebensumständen (etwa der Möglichkeit, ihre Kinder weiter zu betreuen). Weiters wäre diesbezüglich der Immunstatus der Kinder der Erst-BF zu klären (für den Fall, dass nicht klar wäre, dass diese jedenfalls nicht HIV-infiziert sind), sowie der genaue Gesundheitszustand des Viert-BF, für den eine Operation geplant war, mitzubeachten sein.
Zweitens wird die Erstbehörde für den Fall, dass sie dessen allen ungeachtet neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß §§ 5 und 10 AsylG beabsichtigt, genaue Erhebungen anzustellen haben, ob zwischen den BF und ihren Verwandten eine Art. 8 EMRK-relevante Nahebeziehung vorliegt, die eine Führung des Asylverfahrens der BF in Österreich nahelegt."Zweitens wird die Erstbehörde für den Fall, dass sie dessen allen ungeachtet neuerliche zurückweisende Entscheidungen gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG beabsichtigt, genaue Erhebungen anzustellen haben, ob zwischen den BF und ihren Verwandten eine Artikel 8, EMRK-relevante Nahebeziehung vorliegt, die eine Führung des Asylverfahrens der BF in Österreich nahelegt."
1.2.12. Im fortgesetzten Verfahren richtete das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit E-Mail vom 27.11.2009 eine Anfrage an die Staatendokumentation im BMI-BAA. Inhalt dieser Anfrage waren zwar in den einleitenden "Hintergrundinformationen" auch die konkreten Umstände der BF, die Anfrage selbst wurde jedoch allgemein gehalten.
Eine Kontaktaufnahme der polnischen Behörden seitens des Bundesasylamtes bezüglich einer Gewährleistung der medizinischen Weiterbetreuung der Erst-BF im Falle ihrer Überstellung nach Polen ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.12.2009 ist zu entnehmen, dass für HIV-kranke Asylwerber im Falle ihrer Rückschiebung nach Polen die erforderlichen Medikamente grundsätzlich erhältlich sind.
1.2.13. In ihrer Einvernahme am 19.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wiederholte die Erst-BF im Wesentlichen ihre bisher gemachten Angaben. Der Gefängnisarzt in Polen hätte ihr gesagt, dass die Versicherung erst acht Monate nach der Abschiebung gelte. In Polen hätte sie zudem Angst vor dort befindlichen Angehörigen ihres Mannes.
1.2.14. Mit Bescheiden vom 28.01.2010, Zahlen: 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.2.14. Mit Bescheiden vom 28.01.2010, Zahlen: 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
1.2.15. Mit Schreiben vom 12.02.2010 erhoben die BF durch ihre gewillkürte Vertreterin mit gleichlautendem Schreiben das Rechtsmittel der Beschwerde, die sie im Wesentlichen mit dem behaupteten Ablauf der Überstellungsfrist und somit Zuständigkeitsübergang gemäß Dublin II-VO sowie mit der Missachtung der Ermittlungsaufträge des Asylgerichtshofes begründeten.
1.2.16. Der Asylgerichtshof erkannte diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu und behob mit Erkenntnissen vom 16.03.2010, GZen: S10 403.571-4/2010/5E, S10 403.572-4/2010/5E, S10 403.573-4/2010/5E und S10 403.574-4/2010/5E, die in Punkt 1.1.14. angeführten Bescheide des Bundesasylamtes mit folgendem Spruch:
"Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, und die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.""Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben, und die Rechtssache zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen."
Unter Punkt "2.2. Rechtlich folgt daraus:" führte der Asylgerichthof in der Erkenntnisbegründung unter anderem aus:
" ... Die Aktenlage führt in einer notwendigen Gesamtschau zum
Schluss, dass im vorliegenden Fall ein außergewöhnlich komplexer Leidenszustand besteht, bei dem auch eine kurzzeitige Unterbrechung der Behandlung (die bei einer Überstellung mit Notwendigkeit neuer Unterbringung und Neubeginn der medizinischen Versorgung naheliegend erscheint) Situationen bewirken könnte, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu verletzen geeignet sind, ohne dass damit ein negativer Befund über vergangene Behandlungen in Polen oder die allgemeine abstrakte Behandlungsmöglichkeit in Polen abgegeben würde.Schluss, dass im vorliegenden Fall ein außergewöhnlich komplexer Leidenszustand besteht, bei dem auch eine kurzzeitige Unterbrechung der Behandlung (die bei einer Überstellung mit Notwendigkeit neuer Unterbringung und Neubeginn der medizinischen Versorgung naheliegend erscheint) Situationen bewirken könnte, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu verletzen geeignet sind, ohne dass damit ein negativer Befund über vergangene Behandlungen in Polen oder die allgemeine abstrakte Behandlungsmöglichkeit in Polen abgegeben würde.
Dem Verwaltungsakt war die Vornahme der für im konkreten Fall die Prüfung der Zulässigkeit der Überstellung erforderlichen - in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009 aufgelisteten - Kontaktaufnahmen mit den polnischen Behörden in keiner Weise zu entnehmen.
Auch die anderen vom Asylgerichtshof in den zitierten Erkenntnisbegründungen vom 04.09.2009 angeführten zu prüfenden Punkte (etwa die Fragen des Gesundheitszustandes der minderjährigen Söhne der Erst-BF oder der Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK) hat die Erstbehörde erneut nicht ausreichend geklärt.Auch die anderen vom Asylgerichtshof in den zitierten Erkenntnisbegründungen vom 04.09.2009 angeführten zu prüfenden Punkte (etwa die Fragen des Gesundheitszustandes der minderjährigen Söhne der Erst-BF oder der Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK) hat die Erstbehörde erneut nicht ausreichend geklärt.
Die angefochtenen Bescheide waren daher zu beheben.
2.2.4. Aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 3 AsylG ist das gegenständliche Verfahren seit dem Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes zugelassen, wenngleich in § 28 Abs. 1 AsylG normiert ist, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.2.2.4. Aufgrund der Regelung in Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist das gegenständliche Verfahren seit dem Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes zugelassen, wenngleich in Paragraph 28, Absatz eins, AsylG normiert ist, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.
...
Das gegenständliche Verfahren bleibt auch durch das gegenständliche Erkenntnis zugelassen. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesasylamt den Aufträgen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis offenkundig nicht nachgekommen ist, sich keine Hinweise ergeben haben, dass die Überstellung in diesem besonderen Ausnahmefall gemäß Art 3 EMRK zulässig wäre und Zuständigkeitsverfahren auch insgesamt unter dem Gesichtspunkt der Raschheit zu führen sind, wobei das Bundesasylamt ferner die im (wenn auch hier nicht direkt anwendbaren) Art. 15 Dublin II-VO statuierten humanitären Aspekte in Fällen wie dem vorliegenden bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hat, erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofes nunmehr bei gegenwärtiger Aktenlage zwingend angezeigt, das materielle Asylverfahren zu führen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."Das gegenständliche Verfahren bleibt auch durch das gegenständliche Erkenntnis zugelassen. Angesichts des Umstandes, dass das Bundesasylamt den Aufträgen des Asylgerichtshofes im Vorerkenntnis offenkundig nicht nachgekommen ist, sich keine Hinweise ergeben haben, dass die Überstellung in diesem besonderen Ausnahmefall gemäß Artikel 3, EMRK zulässig wäre und Zuständigkeitsverfahren auch insgesamt unter dem Gesichtspunkt der Raschheit zu führen sind, wobei das Bundesasylamt ferner die im (wenn auch hier nicht direkt anwendbaren) Artikel 15, Dublin II-VO statuierten humanitären Aspekte in Fällen wie dem vorliegenden bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hat, erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofes nunmehr bei gegenwärtiger Aktenlage zwingend angezeigt, das materielle Asylverfahren zu führen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
1.2.17. Anstatt nun wie vorgegeben das materielle Asylverfahren betreffend die vier BF zu führen, lud das Bundesasylamt, Außenstelle Graz die Erst-BF zu einer Einvernahme am 14.04.2010 und vermerkte auf der Niederschrift: "Einvernahme zur Identität, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen".
In der Einvernahme wurde die Erst-BF im Wesentlichen lediglich zur gesundheitlichen Situation der BF und zu ihrer Behandlung in Polen befragt. Sie legte diverse Dokumente (ärztliche Schreiben und Bescheide aus Polen) vor.
1.2.18 Weiters richtete das Bundesasylamt per 21.05.2010 eine Anfrage an die zuständigen Behörden in Polen, die einer Übersetzung vom 06.07.2010 zufolge am 23.06.2010 Angaben über die Umstände des Aufenthaltes der BF in Polen im April 2009 machten. Sie gaben dabei im Wesentlichen allgemeine Auskünfte. Bezüglich der Erst-BF gaben sie im Wesentlichen lediglich an, dass diese sich im Zuge ihrer medizinischen Betreuung ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gemeldet hätte [Anmerkung: offen bleibt, warum].
1.2.19. Mit Schreiben vom 09.07.2010 wurde Herr o. Univ. Prof. Dr. XXXX, Leiter der Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten an der XXXX um Beantwortung von vier Fragen binnen zwei Wochen ersucht, die sich großteils auf den Inhalt der von dieser Stelle im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen bezogen.1.2.19. Mit Schreiben vom 09.07.2010 wurde Herr o. Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Leiter der Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten an der römisch 40 um Beantwortung von vier Fragen binnen zwei Wochen ersucht, die sich großteils auf den Inhalt der von dieser Stelle im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen bezogen.
1.2.20. Am 12.07.2010 beauftragte die Erstbehörde Herrn Oberarzt Dr. XXXX mit der "Erstellung eines zusammenfassenden Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand und der notwendigen Behandlungsmaßnahmen" für die Erst-BF "auf Basis der übermittelten [umfangreichen] Unterlagen".1.2.20. Am 12.07.2010 beauftragte die Erstbehörde Herrn Oberarzt Dr. römisch 40 mit der "Erstellung eines zusammenfassenden Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand und der notwendigen Behandlungsmaßnahmen" für die Erst-BF "auf Basis der übermittelten [umfangreichen] Unterlagen".
1.2.21. Am 28.07.2010 wurde die Erst-BF von der Erstbehörde zu einer "ergänzenden Einvernahme zur Zuständigkeit von Polen" geladen.
1.2.22. Mit Bescheiden vom 30.07.2010, Zahlen: 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-BAG (denselben Geschäftszahlen, mit denen die Bescheide vom 28.01.2010 bezeichnet waren), wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, entgegen den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010 (Punkt 1.2.16), ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.1.2.22. Mit Bescheiden vom 30.07.2010, Zahlen: 09 05.100-, 09 05.101-, 09 05.102- und 09 05.103-BAG (denselben Geschäftszahlen, mit denen die Bescheide vom 28.01.2010 bezeichnet waren), wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009 erneut, entgegen den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010 (Punkt 1.2.16), ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Asylanträge gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus.
Auf die Entscheidungen des Asylgerichthofes vom 16.03.2010, wonach die Verfahren bereits zugelassen waren und daher materielle Asylverfahren zu führen waren, wurde in der Begründung nicht eingegangen.
Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Erst-BF wurde, da das Gutachten des bestellten Gutachters noch nicht vorlag, lediglich ausgeführt: "In Ihrer Angelegenheit wurde deshalb auch ein ergänzendes Gutachten zum Gesundheitszustand beim XXXX, beim Oberarzt Dr. XXXX in Auftrag gegeben. Laut Auskunft von OR Dr. XXXX liegt eine akute Lebensgefahr nicht vor."Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Erst-BF wurde, da das Gutachten des bestellten Gutachters noch nicht vorlag, lediglich ausgeführt: "In Ihrer Angelegenheit wurde deshalb auch ein ergänzendes Gutachten zum Gesundheitszustand beim römisch 40 , beim Oberarzt Dr. römisch 40 in Auftrag gegeben. Laut Auskunft von OR Dr. römisch 40 liegt eine akute Lebensgefahr nicht vor."
1.2.23. Mit Schreiben vom 13.08.2010 erhoben die BF durch ihre gewillkürte Vertreterin mit gleichlautendem Schreiben das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei die angefochtenen Bescheide offenbar irrtümlich mit dem Zusatz "-EAST Ost" statt "-BAG" zu den Geschäftszahlen bezeichnet wurden.
Begründet wurde die Beschwerde zum einen inhaltlich mit dem Versäumnis der Erstbehörde, in Entsprechung der Ausführungen in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.01.2010 zu klären, ob gewährleistet sei, dass die Erst-BF in Polen eine ausreichende medizinische Behandlung erhalte.
Zum anderen wurde argumentiert, dass neuerliche Zurückweisungsentscheidungen durch die Erstbehörde unzulässig seien, da diese an die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes gebunden sei.
1.2.24. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde und Vorakten langten am 18.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.25. Das ärztliche Gutachten von OA Dr. XXXX (siehe Punkt 1.2.20.) langte am 17.08.2010 bei der Erstbehörde ein und wurde umgehend dem Asylgerichthof übermittelt. Laut zusammenfassendem Kalkül des Gutachters "bestehe für die Erst-BF auf Basis der ihm übermittelten Unterlagen derzeit keine akut lebensbedrohliche Situation von Seiten der HIV Krankheit, bezüglich einer möglichen psychischen Störung bzw. psychiatrischen Begleiterkrankung sehe er sich außerstande, eine Beurteilung abzugeben. Ob in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Reise bzw. Abschiebung in das EU-Ersteinreiseland eine akut lebensbedrohliche Situation zu erwarten wäre, sei mit den vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen."1.2.25. Das ärztliche Gutachten von OA Dr. römisch 40 (siehe Punkt 1.2.20.) langte am 17.08.2010 bei der Erstbehörde ein und wurde umgehend dem Asylgerichthof übermittelt. Laut zusammenfassendem Kalkül des Gutachters "bestehe für die Erst-BF auf Basis der ihm übermittelten Unterlagen derzeit keine akut lebensbedrohliche Situation von Seiten der HIV Krankheit, bezüglich einer möglichen psychischen Störung bzw. psychiatrischen Begleiterkrankung sehe er sich außerstande, eine Beurteilung abzugeben. Ob in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Reise bzw. Abschiebung in das EU-Ersteinreiseland eine akut lebensbedrohliche Situation zu erwarten wäre, sei mit den vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen."
1.2.26. Die Antwort von Ärzten der Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten an der XXXX auf die Fragen der Erstbehörde (siehe Punkt 1.2.19.) langte am 19.08.2010 bei der Erstbehörde ein und wurde umgehend dem Asylgerichthof übermittelt.1.2.26. Die Antwort von Ärzten der Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten an der römisch 40 auf die Fragen der Erstbehörde (siehe Punkt 1.2.19.) langte am 19.08.2010 bei der Erstbehörde ein und wurde umgehend dem Asylgerichthof übermittelt.
1.2.27. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 20.08.2010, GZen:
S10 403.571-5/2010/3Z, 403.572-5/2010/3Z, 403.573-5/2010/3Z und 403.574-5/2010/3Z wurde den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und Vorakten der Erstbehörde und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
§ 28 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34ff AsylG in Verbindung mit Art. 2 Dublin II-VO vor.2.2.1. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 f, f, AsylG in Verbindung mit Artikel 2, Dublin II-VO vor.
2.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die gegenständlichen angefochtenen Bescheide entgegen dem Spruch des Asylgerichthofes, der mit Erkenntnissen vom 16.03.2010 die Zurückweisungs- und Ausweisungsbescheide aufgehoben und die BF zum materiellen Verfahren zugelassen hatte, erlassen. Diese Vorgangsweise der Erstbehörde steht seiner Bindung an die Entscheidung des erkennenden Gerichts entgegen und waren die angefochtenen Bescheide daher ersatzlos zu beheben.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.2010, Zahl 2008/19/0379-0384, ausgesprochen:
"§ 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist."§ 41 Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 ordnet an, dass das Verfahren für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben sei, zugelassen ist.
Diese Entscheidung schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung nicht aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Bundesasylamt nach Vornahme einer aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommt bzw. der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser in der Folge nicht weggefallen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, und vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).Diese Entscheidung schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen") eine spätere Zurückweisung nicht aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Bundesasylamt nach Vornahme einer aufgrund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommt bzw. der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser in der Folge nicht weggefallen ist vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, und vom 25. November 2008, Zl. 2006/20/0624).
Der rechtskräftige Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfaltet aber - wie die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.Der rechtskräftige Bescheid nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfaltet aber - wie die Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 26ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein "verbindlich", das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Dass der Asylgesetzgeber mit § 41 AsylG 2005 insoweit keine Sonderregelung schaffen wollte, die eine Ausnahme von der von einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid allgemein ausgehenden Bindungswirkung darstellt, erhellt schon aus den Gesetzesmaterialien (952 BlgNR XXII. GP 66), in denen es wörtlich heißt:Dass der Asylgesetzgeber mit Paragraph 41, AsylG 2005 insoweit keine Sonderregelung schaffen wollte, die eine Ausnahme von der von einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid allgemein ausgehenden Bindungswirkung darstellt, erhellt schon aus den Gesetzesmaterialien (952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 66), in denen es wörtlich heißt:
"... Jedenfalls ist das Bundesasylamt an die Entscheidung des
unabhängigen Bundesasylsenates gebunden. Daher wird es wohl - soweit sich die Umstände nicht entscheidend ändern - nicht abermals eine gleichlautende und begründete Entscheidung erlassen können." In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 31. Mai 2007, Zl. 2007/20/0466, auch klar gestellt, dass eine neuerliche Zurückweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt (nach Zulassung des Verfahrens durch die Berufungsbehörde) nur "unter Berücksichtigung seiner Bindung an die Berufungsentscheidung" in Betracht kommt."
Nichts anderes gilt für Entscheidungen des Asylgerichthofes gemäß § 66 Abs. 4 AVG betreffend bei ihm angefochtene Entscheidungen der Asylbehörden.Nichts anderes gilt für Entscheidungen des Asylgerichthofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG betreffend bei ihm angefochtene Entscheidungen der Asylbehörden.
Zu demselben Ergebnis gelangt man bei einem Vergleich mit einer anderen Form der Zurückweisung im Zulassungsverfahren in Asylrechtssachen, der Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" gemäß § 68 AVG:Zu demselben Ergebnis gelangt man bei einem Vergleich mit einer anderen Form der Zurückweisung im Zulassungsverfahren in Asylrechtssachen, der Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" gemäß Paragraph 68, AVG:
"Sache des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Der Asylgerichtshof hat die Zurückweisungsbescheide des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz mit Erkenntnissen vom 16.03.2010 mit der Begründung behoben, dass keine Ermittlungsergebnisse vorlägen, die gezeigt hätten, dass die Überstellung in diesem besonderen Ausnahmefall gemäß Art 3 EMRK zulässig wäre, weiters dass die Behörde im (unter dem Gesichtspunkt der Raschheit zu führenden) Zuständigkeitsverfahren die im (wenn auch hier nicht direkt anwendbaren) Art. 15 Dublin II-VO statuierten humanitären Aspekte in Fällen wie dem vorliegenden bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hätte, und dass bei gegenwärtiger Aktenlage zwingend angezeigt wäre, (das Selbsteintrittsrecht bzw. die Selbsteintrittspflicht gemäß Dublin II-VO auszuüben und) das materielle Asylverfahren zu führen.Der Asylgerichtshof hat die Zurückweisungsbescheide des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz mit Erkenntnissen vom 16.03.2010 mit der Begründung behoben, dass keine Ermittlungsergebnisse vorlägen, die gezeigt hätten, dass die Überstellung in diesem besonderen Ausnahmefall gemäß Artikel 3, EMRK zulässig wäre, weiters dass die Behörde im (unter dem Gesichtspunkt der Raschheit zu führenden) Zuständigkeitsverfahren die im (wenn auch hier nicht direkt anwendbaren) Artikel 15, Dublin II-VO statuierten humanitären Aspekte in Fällen wie dem vorliegenden bei seinem Verwaltungshandeln zu beachten hätte, und dass bei gegenwärtiger Aktenlage zwingend angezeigt wäre, (das Selbsteintrittsrecht bzw. die Selbsteintrittspflicht gemäß Dublin II-VO auszuüben und) das materielle Asylverfahren zu führen.
Da die Erstbehörde dementgegen erneut Zurückweisungs- und Ausweisungsentscheidungen getroffen hat, waren die angefochtenen Bescheide zu beheben.
2.2.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):2.2.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):
Aufgrund der Aufhebung von Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides konnte auch die in Spruchteil II. ausgesprochene Ausweisung keinen Bestand mehr haben.Aufgrund der Aufhebung von Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides konnte auch die in Spruchteil römisch zwei. ausgesprochene Ausweisung keinen Bestand mehr haben.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
02.02.2011