TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/25 A2 414678-2/2010

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Veröffentlicht am 25.08.2010
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A2 414.678-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Zimbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 10 00.382-BAG (betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Zimbabwe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 10 00.382-BAG (betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 2 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller stellte am 14.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 10 00.382-BAG gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer wurde in einem nach Zimbabwe ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2010 in einer Justizanstalt persönlich ausgefolgt und erwuchs er daher am 18.05.2010, 24:00 in Rechtskraft.1. Der Antragsteller stellte am 14.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 10 00.382-BAG gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer wurde in einem nach Zimbabwe ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2010 in einer Justizanstalt persönlich ausgefolgt und erwuchs er daher am 18.05.2010, 24:00 in Rechtskraft.

2. Am 02.06.2010 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, die zwischenzeitig ebenso beim erkennenden Gerichtshof anhängig ist.2. Am 02.06.2010 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, die zwischenzeitig ebenso beim erkennenden Gerichtshof anhängig ist.

3. Am 13.07.2010 wurde der Beschwerdeführer zum Wiedereinsetzungsantrag durch die Verwaltungsbehörde einvernommen. Er gab an, dass ihm zunächst die Justizbeamten die Ausfolgung des Bescheides hatten unterschreiben lassen und ihn dann an die Sozialbetreuung in der Justizanstalt verwiesen hätten. Dort hätte man ihm erklärt, dass er gegen den negativen Bescheid berufen müsse. Die Beraterin schrieb dem Beschwerdeführer einen Zettel mit Beschwerdegründen, den er für die Beschwerdeverfassung nutzen solle. Er solle die Beschwerde verfassen, sie würde sie dann aufgeben. Der Beschwerdeführer könne aber nicht schreiben und hätte er erst nach der Haftentlassung von der zwischenzeitigen Rechtskraft erfahren. Recherchen des Bundesasylamtes ergaben, dass das relevante Gespräch mit einer gewissen Frau P. am 06.06.2010 stattgefunden haben muss.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 10 00.382-BAG wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 2 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 06.05.2010 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er Beschwerde erheben müsse. Analphabetismus und nicht ausreichende Unterstützung der Jugendgerichtshilfe seien kein unter § 71 Abs 2 AVG zu subsumierender Sachverhalt.4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. 10 00.382-BAG wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 06.05.2010 in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er Beschwerde erheben müsse. Analphabetismus und nicht ausreichende Unterstützung der Jugendgerichtshilfe seien kein unter Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu subsumierender Sachverhalt.

5. Dagegen wurde durch den nunmehrigen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben, verbunden mit einem nicht weiter begründeten Antrag auf Verfahrenshilfe. Die Beschwerde langte am 06.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Es besteht ein enger Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Es besteht ein enger Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

4. Die für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs 2 AVG maßgebliche Frist von zwei Wochen beginnt solange nicht zu laufen, als die prozessuale Frist im Verfahren, in das die Wiedereinsetzung begehrt wird, noch offen ist (VwGH 21.05.1992, Zl. 92/09/0009), das heißt in concreto bis zum 18.05.2010, 24:00. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte zwar der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs mit der Sozialarbeiterin/Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe am 06.05.2010 die Möglichkeit/Notwendigkeit ein Rechtsmittel einzubringen, erkennen müssen (gegebenenfalls sich auch nach dem Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist zu erkundigen gehabt (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG, 4. Teilband, Rz 102 zu § 71 AVG)), zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist aber noch offen. Die Frist gemäß § 71 Abs 2 AVG (Beginn 19.05.2010, 00:00) lief daher erst am 02.06.2010, 24:00 ab, sohin erwies sich der Antrag gemäß § 71 AVG - entgegen der irrigen Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde - als rechtzeitig gestellt. Nimmt nun die Verwaltungsbehörde zu Unrecht bloß eine Zurückweisung vor und entscheidet nicht inhaltlich über einen Wiedereinsetzungsantrag kommt dem Asylgerichtshof nicht die Kompetenz zu, den Verfahrensgegenstand quasi "erstinstanzlich" auszuwechseln und inhaltlich zu entscheiden (anders im umgekehrten Fall, vgl AsylGH 30.04.2010, A2 412.498-1/2010/6E).4. Die für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG maßgebliche Frist von zwei Wochen beginnt solange nicht zu laufen, als die prozessuale Frist im Verfahren, in das die Wiedereinsetzung begehrt wird, noch offen ist (VwGH 21.05.1992, Zl. 92/09/0009), das heißt in concreto bis zum 18.05.2010, 24:00. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte zwar der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs mit der Sozialarbeiterin/Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe am 06.05.2010 die Möglichkeit/Notwendigkeit ein Rechtsmittel einzubringen, erkennen müssen (gegebenenfalls sich auch nach dem Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist zu erkundigen gehabt (siehe Hengstschläger-Leeb, AVG, 4. Teilband, Rz 102 zu Paragraph 71, AVG)), zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist aber noch offen. Die Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG (Beginn 19.05.2010, 00:00) lief daher erst am 02.06.2010, 24:00 ab, sohin erwies sich der Antrag gemäß Paragraph 71, AVG - entgegen der irrigen Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde - als rechtzeitig gestellt. Nimmt nun die Verwaltungsbehörde zu Unrecht bloß eine Zurückweisung vor und entscheidet nicht inhaltlich über einen Wiedereinsetzungsantrag kommt dem Asylgerichtshof nicht die Kompetenz zu, den Verfahrensgegenstand quasi "erstinstanzlich" auszuwechseln und inhaltlich zu entscheiden (anders im umgekehrten Fall, vergleiche AsylGH 30.04.2010, A2 412.498-1/2010/6E).

5. Bei der inhaltlichen Prüfung des nunmehr wieder beim Bundesasylamt offenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (deren Ausgang durch die gegenständliche Formalentscheidung in keiner Weise präjudiziert wird) ist die in Hengstschläger-Leeb, aaO Rz 83ff wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung beachtlich, dabei kann aus jetziger Sicht auch eine zeugenschaftliche Befragung der beteligten Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe/Sozialarbeiterin indiziert sein.

6. Aufgrund des Inhalts des gegenständlichen Erkenntnisses erübrigt sich eine weitere Erörterung des Antrags auf Verfahrenshilfe, wobei auf die ständige Rechtsprechung des AsylGH, wonach sich solche Anträge als unzulässig erweisen, hingewiesen wird. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wird - aus Effizienzgründen - erst dann erfolgen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag gemäß § 71 AVG vorliegt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte schon wegen entscheidungsreif vorliegendem Sachverhalt Abstand genommen werden.6. Aufgrund des Inhalts des gegenständlichen Erkenntnisses erübrigt sich eine weitere Erörterung des Antrags auf Verfahrenshilfe, wobei auf die ständige Rechtsprechung des AsylGH, wonach sich solche Anträge als unzulässig erweisen, hingewiesen wird. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wird - aus Effizienzgründen - erst dann erfolgen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 71, AVG vorliegt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte schon wegen entscheidungsreif vorliegendem Sachverhalt Abstand genommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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