Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A1 245.009-2/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, FZ. 02 08.504-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, FZ. 02 08.504-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl 126/2002 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 02. April 2002 einen Asylantrag ein.
Begründend führte er aus:
"Das Problem sei, dass er von Soldaten in Gambia gesucht würde aus politischen Gründen; er habe keine Redefreiheit in seinem Land; die politische Situation sei sehr schlecht. Er habe keine Rechte in seinem Land. Er würde in seinem Land wegen politischer Gründe gesucht."
Am 17.11.2003 wurde der Beschwerdeführer erstmals niederschriftlich befragt. Dabei gab er zu seinen familiären Verhältnissen in Gambia an, dass seine Mutter 1983 infolge eines Verkehrsunfalls verstorben sei, sein Vater infolge von Malaria ein bis zwei Jahre zuvor. Er sei in Gambia niemals einer Personenkontrolle unterzogen worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass die politische Situation in Gambia schlecht sei, und dass er in Gambia nicht bleiben wolle, solange dort ein Militärregime an der Macht sei. Er habe keine konkreten Fluchtgründe. Es komme in Gambia von Zeit zu Zeit vor, dass Menschen erschossen und Menschenrechte verletzt würden. Er habe sich in Gambia politisch und religiös nicht betätigt. Die Regierung habe er aber auch nicht unterstützt. Er möchte aber, dass die Menschenrechte eingehalten würden. Seine Menschenrechte seien aber in keiner Weise beeinträchtigt worden. Einmal habe er mit Studenten demonstriert; er könnte von Soldaten festgenommen werden. Auf Vorhalt, dass er selbst angegeben habe, niemals persönliche Probleme mit Behörden gehabt zu haben, und auf die anschließende Frage, warum er nunmehr festgenommen werden sollte, antwortete der Beschwerdeführer, dass demonstrierende Studenten festgenommen worden seien und seien sogar Studenten getötet worden.
Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Niederschrift ausdrücklich die Frage gestellt: "Möchten Sie noch etwas angeben?" und erwiderte der Beschwerdeführer ausdrücklich mit: "Nein." Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und unterfertigte der Beschwerdeführer jede Seite des mit ihm aufgenommenen Einvernahmeprotokolls.
Das Bundesasylamt wies zunächst mit Bescheid Zahl 02 08.504-BAW vom 18.11.2003 den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Abschiebungszulässigkeit nach Gambia fest.Das Bundesasylamt wies zunächst mit Bescheid Zahl 02 08.504-BAW vom 18.11.2003 den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG die Abschiebungszulässigkeit nach Gambia fest.
Das Bundesasylamt fertigte diesen Bescheid vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW aus und beurkundete am gleichen Tag die Hinterlegung dieses Bescheides im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG (Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch). Im diesbezüglichen Aktenvermerk wird ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Der Bescheid vom 18.11.2003 werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AV Seite 73).Das Bundesasylamt fertigte diesen Bescheid vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW aus und beurkundete am gleichen Tag die Hinterlegung dieses Bescheides im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG (Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch). Im diesbezüglichen Aktenvermerk wird ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können. Der Bescheid vom 18.11.2003 werde daher mit Wirksamkeit vom heutigen Tag gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt (AV Seite 73).
Der Beschwerdeführer erschien laut Aktenvermerk (AS 75) am 04.12.2003 beim Bundesasylamt und erklärte, dass er zwischen November 2003 und 04.12.2003 nirgendwo regelmäßig gewohnt habe. Er habe an öffentlichen Orten gewohnt. Der Beschwerdeführer wurde über den - vermeintlich - rechtkräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens verständigt, eine Kopie des Bescheides wurde ihm im Rahmen der Akteneinsicht ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer brachte sodann am 04.12.2003 eine Berufung per Fax beim Bundesasylamt ein.
In dieser gegen den ursprünglichen Bescheid Zl. 02 08.504-BAW des Bundesasylamtes erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass die seinerzeitig erste Befragung durch die Erstbehörde vom 17.11.2003 sich auf wenige Punkte nur beschränke. Sie habe es unterlassen, den diesem Fall zugrundeliegenden Sachverhalt und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe eingehendst festzustellen. Er sei schon länger gegen die gambische Regierung gewesen. Er habe im Gespräch mit Menschen nie verheimlicht und deutlich gesagt, dass er kein Freund der Regierung gewesen sei. Er sei aber nie Politiker gewesen. Schon deshalb seien aber oft Menschen festgenommen und verschwanden, nur weil sie ihre Meinung frei geäußert hätten. In Gambia sei die frei Meinungsäußerung nicht gewährleistet. Er habe dann auch noch an einer Demonstration von Studenten gegen das Militärregime teilgenommen. Im Zuge dieser Demonstration sei es zu einer Straßenblockade gekommen. Dann sei die Polizei gekommen, diese hätte aber die Demonstration nicht auflösen können. Daher seien auch noch Soldaten dazugekommen. Plötzlich hätten manche Studenten Steine auf die Polizisten und Soldaten geworfen und sei es zu größeren Auseinandersetzungen gekommen. Autos seien zerstört worden und es sei zu Kämpfen gekommen. Im Zuge dieser Kämpfe sei er von Soldaten geschlagen worden. Daher hätte auch er Steine zu werfen begonnen, damit er aus der Auseinandersetzung irgendwie rauskommen hätte können. So hätte er entkommen können. Die Soldaten seien dann am nächsten Tag zu seinem Haus gekommen, als er nicht da gewesen sei. Nur sein Bruder sei dagewesen. Sie hätten ihn gesucht. Als er nach Hause gekommen sei, seien die Soldaten wieder weg gewesen. Sein Bruder hätte ihn aber sofort gewarnt, dass er gesucht würde. Daher hätte er die Flucht ergriffen.
Über diese Berufung hatte der Unabhängige Bundesasylsenat am 12.11.2007 eine Berufungsverhandlung durchgeführt und wies in der Berufungsverhandlung vom 12.11.2007 - rechtsirrig zum Nachteil des Berufungswerbers (so wörtlich im unten zitierten UBAS-Bescheid) - die Berufung mittels mündlich verkündeten Bescheids als verspätet zurück.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes, Zahl 245.009-0/11E/XII/36/03 vom 14. November 2007 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den eigenen, am 12.11.2007 mündlich verkündeten Bescheid, womit die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, gem. § 68 Abs. 2 AVG. Die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides im Akt wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat in diesem Bescheid als unwirksam festgehalten und festgestellt, dass auch die Ausfolgung einer Bescheidkopie im Zuge der Akteneinsicht am 03.12.2003 keine wirksame Bescheidzustellung bedeute. Der Bescheid vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW wurde also nicht rechtswirksam zugestellt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes, Zahl 245.009-0/11E/XII/36/03 vom 14. November 2007 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den eigenen, am 12.11.2007 mündlich verkündeten Bescheid, womit die Berufung des Beschwerdeführers vom 04.12.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen wurde, gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides im Akt wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat in diesem Bescheid als unwirksam festgehalten und festgestellt, dass auch die Ausfolgung einer Bescheidkopie im Zuge der Akteneinsicht am 03.12.2003 keine wirksame Bescheidzustellung bedeute. Der Bescheid vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW wurde also nicht rechtswirksam zugestellt.
Als logische Konsequenz wies der Unabhängige Bundesasylsenat unter Spruchpunkt II. des Bescheides Zl. 245.009-0/11E-XII/36/03 vom 14. November 2007 die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW eingebrachte Berufung als unzulässig zurück.Als logische Konsequenz wies der Unabhängige Bundesasylsenat unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides Zl. 245.009-0/11E-XII/36/03 vom 14. November 2007 die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW eingebrachte Berufung als unzulässig zurück.
In der Folge wurde der besagte Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2003, Zl. 02 08.504-BAW nicht zugestellt, sondern erfolgte am 10.01.2008 eine neuerliche niederschriftliche Befragung.
In der niederschriftlichen Befragung vom 10.01.2008 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine Mutter noch bei seinem Vater in XXXX (Gambia) lebe.In der niederschriftlichen Befragung vom 10.01.2008 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass seine Mutter noch bei seinem Vater in römisch 40 (Gambia) lebe.
Unmittelbar danach korrigiert der Beschwerdeführer und gab an, dass seine Eltern nicht mehr leben würden. Vor dem Tod hätten die Eltern gemeinsam gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben. Sein Vater sei gemeinsam mit seiner Mutter am selben Tag verstorben und zwar infolge eines Verkehrsunfalls. Er habe noch einen Bruder, der heiße Ibrahim. Dieser lebe in XXXX. Er habe sich in Gambia weder politisch noch religiös betätigt, war auch nicht Mitglied einer Partei oder einer Organisation, er habe auch keine strafbaren Handlungen in Gambia begangen und sei in Gambia niemals erkennungsdienstlich behandelt worden.Unmittelbar danach korrigiert der Beschwerdeführer und gab an, dass seine Eltern nicht mehr leben würden. Vor dem Tod hätten die Eltern gemeinsam gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben. Sein Vater sei gemeinsam mit seiner Mutter am selben Tag verstorben und zwar infolge eines Verkehrsunfalls. Er habe noch einen Bruder, der heiße Ibrahim. Dieser lebe in römisch 40 . Er habe sich in Gambia weder politisch noch religiös betätigt, war auch nicht Mitglied einer Partei oder einer Organisation, er habe auch keine strafbaren Handlungen in Gambia begangen und sei in Gambia niemals erkennungsdienstlich behandelt worden.
Gambia hätte er verlassen, weil die Studenten in Gambia gestreikt hätten. An diesem Streik habe auch sein jüngerer Bruder teilgenommen und hätten Studenten eine Strasse blockiert und hätten Soldaten versucht, die Straßensperre zu durchbrechen. Dabei sei sein Bruder erschossen worden. Diese Angelegenheit hätte er danach mit einem Soldaten in Zivil diskutiert und habe er dem Soldaten vorgeworfen, dass gegen streikende Studenten nicht geschossen werden sollte. Der Soldat habe ihm dann ins Gesicht geschlagen und er hätte dann mit einem Messer leider auf den Soldaten eingestochen. Der Soldat sei niedergefallen und wisse er nicht, ob er verstorben sei. Dann sei er sogleich davongelaufen. Später habe er gehört, dass er gesucht würde.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei der ersten Einvernahme ein anderes Vorbringen hinsichtlich der Todesumstände der Eltern und auch im Bezug auf das Fluchtvorbringen selbst erstattet habe. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens habe er höchstens vage behauptet, dass er sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetzen würde, und nunmehr würde er behaupten, eine strafbare Handlung gegen andere Personen begangen zu haben.
Der Beschwerdeführer versuchte, diesem Vorhalt auszuweichen und gab als Erklärung ab, dass es sich offensichtlich um Übersetzungsschwierigkeiten gehandelt habe. Er würde auch heute dasselbe wie damals sagen.
Nach entsprechender Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer, dass er auf jenen Soldaten eingestochen hätte, der seinen Bruder erschossen hätte. Er habe sich niemals aktiv für Menschenrechte eingesetzt.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag rechtswirksam mit Bescheid Zl. 02 08.504-BAW vom 11.01.2008 gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte die Abschiebungszulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia gem. § 8 AsylG 1997 fest und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag rechtswirksam mit Bescheid Zl. 02 08.504-BAW vom 11.01.2008 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte die Abschiebungszulässigkeit des Beschwerdeführers nach Gambia gem. Paragraph 8, AsylG 1997 fest und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.
Dem Beschwerdeführer wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen, weil es ihm im Zuge verschiedener Einvernahmen nicht gelungen sei, ein fundiertes und in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen der Fluchtgründe darzulegen.
Das Bundesasylamt traf Sachverhaltsfeststellungen zur politischen Situation, zu den Menschenrechten, zum Putschversuch im Jahre 2006. Zur wirtschaftlichen Lage führte es lediglich aus, dass Gambia als eines der ärmsten Länder der Welt mit 64 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze sei. Die Wachstumsrate der Bevölkerung betrage 6,1 % und sei Gambia eines der am dichtest besiedelten Länder der Erde. Diese hohen Zahlen würden die meisten derzeitigen Ressourcenprobleme im medizinischen Bereich bedingen.
Es fehlen jegliche Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation insbesondere inwiefern der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia in diesem von großer Armut beherrschten Land - laut Bundesasylamt (siehe oben) eine Existenzgrundlage vorfinden könnte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Er führte aus, dass er den im Zuge der zweiten mit ihm durchgeführten Einvernahme angeführten Vorfall bereits bei seiner ersten Einvernahme berichtet habe, dieser sei aber im Protokoll nicht vermerkt worden. Er habe das Protokoll der Ersteinvernahme nicht erhalten und sei ihm dies nach der Einvernahme nicht vollständig übersetzt worden.
Der Asylgerichthof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX geboren und Staatsangehöriger von Gambia.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Gambia.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gambia aus in der GFK genannten Gründen verlassen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia aus in der GFK genannten Gründen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Offen bleibt jedoch die sonstige Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Gambia.
Zum Herkunftsstaat::
Aktuelle politische Situation
Nach den Wahlen 1996 und 2001 ist Präsident Alhaji Jammeh im September 2006 zum dritten Mal für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt worden.
Menschenrechte
Die Wahrung der Menschenrechte bedarf wie die Frage der guten Regierungsführung im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch weiterhin der Aufmerksamkeit. Die Regierung respektiert im Allgemeinen die verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte zwar auch in der Praxis; allerdings ist das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung schwach ausgebildet, mit entsprechenden Tendenzen der Exekutive, individuelle Freiheitsrechte und die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen.
Etliche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse auch veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise auch einsichtig.
Versorgungslage
Gambia gilt als eines der ärmsten Länder der Welt, mit 64% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Wachstumsrate der Bevölkerung beträgt 6,1%, es ist somit eines der am dichtest besiedelten Länder der Erde, wobei 26% der Bevölkerung im städtischem Bereich lebt. Diese hohen Zahlen bedingen die meisten derzeitigen Ressourcenprobleme im medizinischen Bereich, daher gilt für die Regierung das Gesundheitswesen, neben dem Bildungswesen und dem Bevölkerungswachstum, als die große Herausforderung für die Zukunft des Landes.
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte, mit begründeten Ausnahmen, generell auch in der Praxis.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Ablage
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Zur Person des Beschwerdeführers:
In Bezug auf die Identität konnte vor dem Hintergrund des § 46 AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, auf den Angaben des Beschwerdeführers allein aufgebaut werden.In Bezug auf die Identität konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 46, AVG, wonach als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, auf den Angaben des Beschwerdeführers allein aufgebaut werden.
Der Beschwerdeführer hat weder Name noch Geburtsdatum zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt geändert. Es liegen also diesbezüglich keine Widersprüche vor, und ist also von einer ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.
Im Bezug auf das Fluchtvorbringen war dem Beschwerdeführer gänzlich jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen:
Nicht nur, wie das Bundesasylamt zutreffend ausführt, liegt Widersprüchlichkeit zwischen den mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen - die Ersteinvernahme datiert aus 2003, die Zweiteinvernahme 2008 vor, auch die schriftlichen Eingaben widersprechen einander gänzlich bzw. widersprechen den jeweiligen
Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen:
Im Detail:
Im Gegensatz zum nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz hatte der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Berufungsschriftsatz, der rechtlich gesehen zwar nicht als Berufungsschriftsatz zu werten ist, aber auch als schriftliche Eingabe in die Beweiswürdigung einfließen kann, keinerlei Rüge an der erstinstanzlichen Protokollierung vorgenommen. In diesem ersten Schriftsatz vom 04.12.2003 rügte der Beschwerdeführer lediglich eine Unvollständigkeit der Befragung und ist von einer Falschprotokollierung bzw. einem Weglassen des vom Beschwerdeführer angegebenen keine Rede.
Die vom Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz vorgebrachte Sachverhaltskonstellation führt zwar in Übereinstimmung mit der Einvernahme aus dem Jahre 2008 die Involvierung des Beschwerdeführers in eine Demonstration an, jedoch mit gänzlich verschiedenem Inhalt:
Während der Beschwerdeführer in dieser schriftlichen Eingabe vom 04.12.2003 den Bruder überhaupt nicht im Zusammenhang mit der Demonstration erwähnt, sondern ausführt, dass er selbst Steine geworfen habe und dann in der Folge geflüchtet sei, gibt er in der Einvernahme im Jahre 2008 an, dass nicht er die Steine geworfen habe, sondern der Bruder. In völligem Widerspruch zu diesem Schriftsatz jedoch gibt der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme von 2008 an, dass er mit einem Messer auf einen Soldaten eingestochen habe, was er jedoch im Schriftsatz vom 04.12.2003 nicht anführt; wie bereits ausgeführt, habe er nach dem Steinwurf die Flucht ergriffen.
Sowohl der Schriftsatz als auch die nachfolgende Einvernahme im Jahre 2008 stehen sohin im gänzlichen Widerspruch zur Erstbefragung aus dem Jahr 2003.
Es liegen nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Erstbefragung inkorrekt ablief:
Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erst im nunmehrigen Beschwerdeschriftsatz die Protokollierung rügt.
Das niederschriftliche Protokoll wurde jedoch dem Beschwerdeführer - und hier erweisen sich die entsprechenden Beschwerdeausführungen als aktenwidrig - inhaltlich zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer auch jede Seite dieses mit ihm aufgenommenen Einvernahmeprotokolls vom 17.11.2003 unterfertigt. Ausdrücklich wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gegeben, ergänzend vorzubringen, wurde ihm doch zum Schluss der Niederschrift die Frage gestellt: "Möchten Sie noch etwas angeben." und erwiderte der Beschwerdeführer explizit: "Nein."
Auch was die Darstellung der familiären Situation - Todeszeitpunkt und Todesursache der Eltern anbelangt, so hat sich der Beschwerdeführer, wie das Bundesasylamt zutreffend ausführt, widersprochen.
Im Übrigen zeigt das niederschriftliche Einvernahmeprotokoll vom 10.01.2008, welches vom Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde nicht gerügt wird, dass der Beschwerdeführer ursprünglich nach dem Vorhalt, bei der Ersteinvernahme im Jahre 2003 lediglich vage behauptet zu haben, dass er sich für die Einhaltung der Menschenrechte eingesetzt habe und keine entsprechende strafbare Handlung gegen andere Person erwähnt habe, selbst nicht von einer Falschprotokollierung im Rahmen der ersten Befragung im Jahre 2003 ausging:
Auf diesen Vorhalt versuchte nämlich der Beschwerdeführer zunächst wie im Protokoll vermerkt, auszuweichen und erst im Nachhinein führte er aus: "Da dürften Übersetzungsschwierigkeiten vorgelegen sein."
Allein dieses im erstinstanzlichen Protokoll dokumentierte Verhalten, zunächst auszuweichen, zeigt also, dass der Beschwerdeführer auch in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig ist.
Aufgrund dieser gänzlichen Unglaubwürdigkeit im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Gambia nicht aus in der GFK genannten Gründen verlassen hat.
Offen bleibt jedoch eine sonstige Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr nach Gambia, hat es doch das Bundesasylamt unterlassen, umfassende und für den gegenständlichen Fall relevante Feststellungen zu den Rückkehrmöglichkeiten des Asylwerbers, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation Gambias zu treffen, die nicht bloßen Allgemeincharakter - wie im erstinstanzlichen Bescheid - tragen .
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Asyl am 2.2.2002 stellte, war in der Asylfrage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 das AsylG 1997 idF BGBl 126/2002 anzuwenden.Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Asyl am 2.2.2002 stellte, war in der Asylfrage gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs. 3 oder 3a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.
In materiell rechtlicher Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz auch in zweiter Instanz zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keinerlei Gründe im Sinne des Art. 1 Abschnitt 2 der GFK (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) vorbrachte, die eine Schutzgewährung im Sinne des § 7 AsylG 1997 rechtfertigen würden.In materiell rechtlicher Hinsicht war das Begehren auf internationalen Schutz auch in zweiter Instanz zu verwerfen, da der Beschwerdeführer keinerlei Gründe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt 2 der GFK (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) vorbrachte, die eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 rechtfertigen würden.
Das Vorbringen war also untauglich, Asyl zu erlangen:
Dem Beschwerdeführer mangelte es an Glaubwürdigkeit - siehe obige Beweiswürdigung
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
§ 66 AVG lautet:Paragraph 66, AVG lautet:
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG.
Die diese Bestimmung betreffende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Entscheidungen des Vorläufers des Asylgerichtshofes, des Unabhängigen Bundesasylsenates, sind auch für den Asylgerichtshof maßgebend.
In Bezug auf die Frage der Rückkehrmöglichkeit ist dem Bundesasylamt ein qualifizierter Ermittlungsfehler unterlaufen.
Das Bundesasylamt hat es nämlich unterlassen, entsprechende, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zur Situation - vor allem zur wirtschaftlichen Lage und zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers - in seinem Herkunftsland Gambia zu treffen.
Derartige Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen wären aber zwingend notwendig gewesen, um umfassend und abschließend beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Gambia eine ausreichende Existenzgrundlage vorfindet. Hierbei ist gegenständlich auch das aktuelle familiäre Umfeld des Beschwerdeführers inklusive seiner Berufschancen unter Berücksichtigung seines ursprünglich in Gambia und aktuell in Österreich erworbener Qualifikationen zu ermitteln
In diesem Sinne ist auch zu beachten, dass das Bundesasylamt aktuelle Länderdokumentationsmaterialien als Grundlage heranzuziehen und dem Beschwerdeführer Parteiengehör einzuräumen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II hat notwendigerweise die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei hat notwendigerweise die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement PrüfungZuletzt aktualisiert am
09.02.2011