Norm
AVG §63 Abs5Spruch
S9 414.609-2/2010/3E
S9 414.609-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, FZ. 10 02.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, FZ. 10 02.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 10 02.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 10 02.333-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 12.03.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass seine Muttersprache Paschtu sei, er aber auch (schlecht) Farsi spreche. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan sowohl von der Regierung als auch von den Taliban bedroht und verfolgt werde. Sein Vater sei als Kommandant tätig gewesen und der Beschwerdeführer sei bezichtigt worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Die Taliban hätten wiederum geglaubt, dass er mit der Regierung zusammenarbeiten würde.
1.2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2010 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 16.03.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer und der Angaben des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Rumäniens. Mit Schreiben vom 23.03.2010 stimmten die zuständigen rumänischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zu.1.2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 06.03.2010 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 16.03.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer und der Angaben des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Rumäniens. Mit Schreiben vom 23.03.2010 stimmten die zuständigen rumänischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu.
1.3. Am 15.04.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, dass er von 1993 bis 1996 die Grundschule besucht habe und anschließend den Beruf eines Bäckers erlernt habe. Er spreche Paschtu und Farsi (Persisch). Er wolle nicht nach Rumänien, weil es dort, wie in seiner Heimat, keine Menscherechte geben würde.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 10 02.333-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Rumänien zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 10 02.333-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Rumänien zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer am 20.04.2010 im Polizeianhaltungszentrum Hernalser Gürtel nachweislich persönlich zugestellt.
1.5. Mit Schreiben vom 21.04.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht. Der konkrete Text lautet (unkorrigert):
"Hiermit verzichte ich auf die Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren Zahl: 10 02.33, weil ich freiwillig "in" Rumänien zurückkehren will. Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt. Mein(e) Berater(in) vom Verein für Menschenrechte Österreich war Frau XXXX.""Hiermit verzichte ich auf die Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren Zahl: 10 02.33, weil ich freiwillig "in" Rumänien zurückkehren will. Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt. Mein(e) Berater(in) vom Verein für Menschenrechte Österreich war Frau römisch 40 ."
Das Schreiben trägt die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers.
1.6. Mit Schreiben vom 22.04.2010 teilte das Bundesasylamt der Bezirkshauptmannschaft Baden als zuständige Fremdenpolizeibehörde mit, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 10 02.333-EAST Ost, am 21.04.2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
2.1. Am 07.05.2010 langte ein Schreiben des "MigrantInnenverein St. Marx" beim Bundesasylamt ein, worin im Namen des Beschwerdeführers der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht wurde.
2.1.1. Die Begründung für den Antrag auf Wiedereinsetzung lautet (unkorrigiert):
"Im Asylverfahren mit obiger Aktenzahl wird sicherheitshalber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Herr XXXX ist Analphabet, spricht nur wenig Farsi, aber Paschtu. Herr XXXX hat offenbar einen Berufungsverzicht bzw. Rechtsmittelverzicht unterzeichnet. Ein Gespräch am 06.05. ergab jedoch, dass XXXX tatsächlich eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung nach Dublin II (Rumänien) einbringen wollte. Demnach läge offenbar ein Irrtum bzw. ein Missverständnis vor. Es wird daher um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Bei den Umständen, nämlich der Schubhaft, der mangelnden Rechtskenntnisse als Analphabet, das Unvermögen (zeitgerecht) eine rechtliche Hilfe und Unterstützung zu finden, usw. handelt es sich insgesamt um unvorhersehbare Verkettung von unglücklichen Umständen.""Im Asylverfahren mit obiger Aktenzahl wird sicherheitshalber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Herr römisch 40 ist Analphabet, spricht nur wenig Farsi, aber Paschtu. Herr römisch 40 hat offenbar einen Berufungsverzicht bzw. Rechtsmittelverzicht unterzeichnet. Ein Gespräch am 06.05. ergab jedoch, dass römisch 40 tatsächlich eine Beschwerde gegen eine negative Entscheidung nach Dublin römisch zwei (Rumänien) einbringen wollte. Demnach läge offenbar ein Irrtum bzw. ein Missverständnis vor. Es wird daher um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Bei den Umständen, nämlich der Schubhaft, der mangelnden Rechtskenntnisse als Analphabet, das Unvermögen (zeitgerecht) eine rechtliche Hilfe und Unterstützung zu finden, usw. handelt es sich insgesamt um unvorhersehbare Verkettung von unglücklichen Umständen."
2.1.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Rumänien innerhalb acht oder neun Tagen eine inhaltlich negative Entscheidung gefällt worden wäre, obwohl der Beschwerdeführer tatsächlich in der Heimat verfolgt werde und auch imstande sei, dies glaubhaft vorzubringen. In Rumänien habe es keinen Dolmetscher für Paschtu gegeben. Die kurze Verfahrensdauer in Rumänien zeige, dass "ein" (Anmerkung: gemeint war wohl eher "kein") faires Asylverfahren durchgeführt wurde. Ebenso sei es naheliegend, dass eine reale Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan bestehe. Der Beschwerdeführer gehöre einer besonders schutzwürdigen Gruppe an, weil er Analphabet sei, aus Afghanistan stamme und nur ganz wenig Farsi spreche. Das Bundesasylamt hätte auf die persönliche Situation eingehen und das Selbsteintrittsrecht ausüben müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Entscheidung des Bundesasylamtes zu beheben, die Sache an das Bundesasylamt zurückzuverweisen oder in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die inhaltliche Bearbeitung des Asylantrages in Österreich zu veranlassen.
2.1.3. Dem Schreiben wurde eine vom Beschwerdefüherer unterfertigte und sowohl auf den MigrantInnen Verein St. Marx als auch auf dessen Obmann, Dr. Lennart BINDER, ausgestellte Vertretungsvollmacht vorgelegt.
2.2. Mit Schreiben vom 10.05.2010 ersuchte das Bundesasylamt den Beschwerdeführervertreter, Dr. BINDER, um Beantwortung der Fragen,
Das Schreiben blieb unbeantwortet; es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters beim Bundesaslamt ein.
2.3. Mit E-Mail vom 10.05.2010 bestätigte Frau XXXX dem Bundesasylamt, dass sie seit sieben Jahren als srachkundige Betreuerin für Kurdisch, Arabisch, Persisch (Farsi) und Dari beim Verein für Menschenrechte tätig ist. (Anmerkung: der "Verein Menschenrechte Österreich" ist eine der führenden Einrichtungen zur Schubhaftbetreuung und Rückkehrberatung und ist in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Wien tätig).2.3. Mit E-Mail vom 10.05.2010 bestätigte Frau römisch 40 dem Bundesasylamt, dass sie seit sieben Jahren als srachkundige Betreuerin für Kurdisch, Arabisch, Persisch (Farsi) und Dari beim Verein für Menschenrechte tätig ist. (Anmerkung: der "Verein Menschenrechte Österreich" ist eine der führenden Einrichtungen zur Schubhaftbetreuung und Rückkehrberatung und ist in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Wien tätig).
2.4. Am 12.05.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt.
2.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.05.2010 abgewiesen. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den schriftlichen Rechtsmittelverzicht aus freien Stücken und in Kenntnis der Folgen unterzeichnet habe. Aus dem Antwortschreiben der ihn dabei unterstützenden Betreuerin gehe hervor, dass diese bereits seit Jahren als sprachkundige Betreuerin für den Verein Menschenrechte Österreich tätig sei. Es bestehe darüber hinaus kein Grund zur Annahme, dass diese wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Dagegen habe der Rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers die an ihn übermittelten Fragen nicht beantwortet. Auch sei im Akt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Analphabet wäre, da er im Zuge der Niederschrift angegeben hatte, dass er die Grundschule absolviert habe. Zusammengefasst habe das Bundesasylamt keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen von Willensmängeln des Beschwerdeführers bei der Abgabe seines Rechtsmittelverzichts feststellen können. Schließlich stütze sich das Vorbringen des rechtlichen Vertreters des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht auf die Versäumung einer Frist, was jedoch Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre.
Der Bescheid vom 14.07.2010 wurde dem Beschwerdeführervertreter noch am gleichen Tag per Fax zugestellt.
3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter am 28.07.2010 fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Darin führt er Folgendes aus:
"Die Entscheidung ist inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass unvorhergesehene Ereignisse und Missverständnisse dazu führten, dass die Beschwerde nicht eingebracht wurde. Dazu kommt, dass der BF vorgebracht hat, Analphabet zu sein. Egal ob der BF der Schriftsprache völlig oder de facto unkundig ist, sind die Ausführungen diesbezüglich relevant. Jedenfalls hätte der BF aktuell befragt werden müssen, da das BAA an den Ausführungen des Antrages auf Wiedereinsetzung zweifelte. Es ergeht daher der Antrag, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an die erst Instanz zurückzuverweisen oder dem Antrag auf Wiedereinsetzung - Allenfalls nach mündlicher Verhandlung - stattzugeben."
3.2. Mit E-Mail vom 23.08.2010 bekräftigte Frau XXXX, Verein Menschenrechte Österreich, erneut, dass sie seit mittlerweile siebeneinhalb Jahren als sprachkundige Betreuerin für Kurdisch, Arabisch, Persisch (Farsi) und Dari beim Verein für Menschenrechte tätig sei und dass sie dem Beschwerdeführer am 21.04.2010 das Formular erklärt habe, bevor er es unterschreiben habe. Dieser sei ausreichend über seine rechtliche Lage informiert gewesen.3.2. Mit E-Mail vom 23.08.2010 bekräftigte Frau römisch 40 , Verein Menschenrechte Österreich, erneut, dass sie seit mittlerweile siebeneinhalb Jahren als sprachkundige Betreuerin für Kurdisch, Arabisch, Persisch (Farsi) und Dari beim Verein für Menschenrechte tätig sei und dass sie dem Beschwerdeführer am 21.04.2010 das Formular erklärt habe, bevor er es unterschreiben habe. Dieser sei ausreichend über seine rechtliche Lage informiert gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I:
3.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2010 innerhalb der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Rechtsmittelfrist ausdrücklich auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes verzichtet. Der in der Folge am 07.05.2010 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nun damit begründet, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und nur wenig Farsi sprechen würde. Ein Gespräch zwischen ihm und seinem nunmehrigen Rechtsvertreter am 06.05.2010 habe ergeben, dass er eigentlich eine Beschwerde habe einbringen wollen. Demnach läge ein Irrtum bzw. ein Missverständnis vor, dass durch die näheren Umstände, nämlich die Schubhaft, mangelnde Rechtskenntnisse als Analphabet und das Unvermögen zeitgerecht eine rechtliche Hilfe und Unterstützung zu finden, verursacht worden sei.
Auf die konkreten Umstände, die zur Unterzeichung und Übermittlung des von ihm unterfertigten Rechtsmittelverzichts an das Bundesasylamt geführt haben, ging der Beschwerdeführer nicht ein. Auch die diesbezüglich an den rechtlichen Vertreter übermittelten Fragen des Bundesasylamtes, nämlich worin konkret der der vorgebrachte Irrtum bzw. das Missverständnis bestanden habe und wie glaubhaft gemacht werden könne, dass der Beschwerdeführer durch ein unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einzuhalten, blieben unbeantwortet.
Dagegen ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer bei der Abgabe des vorliegenden Rechtsmittelverzichts von einer sprachkundigen Betreuerin des Vereins für Menschenrechte entsprechend beraten wurde. Diese hat den Beschwerdeführer am 21.05.2010 in der Schubhaft über seine rechtliche Lage informiert und den Inhalt des von ihm unterfertigten Formular erklärt, was auch im Text des Rechtsmittelverzichts entsprechend vermerkt wurde.
Mangels näherer Erläuterung der konkreten Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung kann nur vermutet werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er nur wenig Farsi sprechen würde und zudem Analphabet sei, offenbar glaubhaft machen will, dass er die Betreuerin nicht verstanden und irrtümlich angenommen habe, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 unterschreiben würde.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Informationen ist ein solcher Handlungsverlauf jedoch auch für den Asylgerichtshof nur schwer vorstellbar. Zum einen ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das vom rechtlichen Vertreter gezeichnete Bild des Beschwerdeführers als hilfloser Analphabet dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten widerspricht, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er zumindest für einige Jahre die Grundschule besucht und danach den Beruf eines Bäckers erlernt habe. Zum anderen war der Beschwerdeführer in der Schubhaft nicht - wie vorgebracht - ohne jede rechtliche Hilfe und Unterstützung, sondern wurde von einer erfahrenen und sprachkundigen Mitarbeiterin des in den Bereichen Schubhaftbetreuung und Rückkehrhilfe etablierten Vereins Menschenrechte Österreich entsprechend beraten und unterstützt.
Diese spricht zwar nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers (Paschtu), dafür aber die Sprache Persisch (Farsi), welche der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben ebenfalls beherrscht. Der Beschwerdeführer hat zwar bei seiner Ersteinvernahme angegeben, dass er Farsi nur schlecht spreche. Aber aus dem Umstand, dass er bei beiden Einernahmen auf die Frage nach seinen Sprachkenntnissen von sich aus auch die Sprach Farsi angegeben hat, kann wohl abgeleitet werden, dass er diese Sprache zumindest in ihren Grundzügen soweit beherrscht, um sich damit weitgehend verständigen zu können. Darüber hinaus kann wohl davon ausgegangen werde, dass es einer erfahrenen Flüchtlingsberaterin, welche darüber hinaus mehrere weitere Sprachen beherrscht, im Zuge des Beratungsgespräches wohl nicht verborgen geblieben wäre, wenn sie der Beschwerdeführer tatsächlich nicht verstanden hätte.
Wie das Bundesasylamt weiters zu Recht festgestellt hat, liegen weder Hinweise dafür vor, dass die im konkreten Fall tätige Betreuerin in der Sache falsche Angaben gemacht hat, noch ist ein nachvollziehbares Motiv dafür erkennbar. Und schließlich beschränkten sich auch die Beschwerdeausführungen darauf, lediglich pauschal zu wiederholen, dass ein unvorhergesehenes Ereignis und Missverständnisse dazu geführt hätten, dass in der Sache keine Beschwerde eingebracht wurde, ohne diese näher erläutern.
Insgesamt steht daher auch für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Rechtsmittelverzicht bewusst und frei von Irrtum oder Willensmängel eingebracht hat. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010 ist daher mit dem Einlangen dieses schriftlichen Rechtsmittelverzichts am 21.04.2010 in Rechtskraft erwachsen. Eine allenfalls danach eingetretene Willensänderung des Beschwerdeführers vermag daran nichts mehr zu ändern.
3.3. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen, dass ihn daran gehindert hätte, innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010 einzubringen. Ebenso ergab die Durchsicht der vorgelegten Verfahrensakten keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen von allfälligen Verfahrensfehlern, wie in der Beschwerde - ebenso pauschal und unsubstantiiert - in den Raum gestellt wurde. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II:
4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.4.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
4.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 10 02.333-EAST OST, welcher dem Beschwerdeführer noch am selben Tag rechtswirksam zugestellt wurde (siehe oben unter Punkt I.1.4.), infolge des am 21.04.2010 wirksam eingebrachten Rechtsmittelverzichts (siehe oben unter Punkt II.3.2.) als unzulässig bzw. verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.4.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2010, FZ. 10 02.333-EAST OST, welcher dem Beschwerdeführer noch am selben Tag rechtswirksam zugestellt wurde (siehe oben unter Punkt römisch eins.1.4.), infolge des am 21.04.2010 wirksam eingebrachten Rechtsmittelverzichts (siehe oben unter Punkt römisch zwei.3.2.) als unzulässig bzw. verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs 4 AsylG 2005 unterbleiben.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
30.09.2010