Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D7 403143-2/2009/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.329-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.329-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in das Bundesgebiet und brachte am 10.10.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 11 bis 25).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in das Bundesgebiet und brachte am 10.10.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 11 bis 25).
Am 17.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch und eines Rechtsberaters einvernommen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 81 bis 85).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 09.821-EASt Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 93 bis 143).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, Zahl 08 09.821-EASt Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 93 bis 143).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zahl S11 403143-1/2008/3E, gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zahl S11 403143-1/2008/3E, gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
II.2. Der Beschwerdeführer brachte am 17.03.2009 beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 1 bis 9).römisch zwei.2. Der Beschwerdeführer brachte am 17.03.2009 beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen erstbefragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 1 bis 9).
Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 30.06.2009 eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt zu seinen Ausreisegründen, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 95 bis 107).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.329-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.329-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 109 bis 189).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 109 bis 189).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.329-BAG, zugestellt am 06.07.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.07.2009 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 197 bis 203).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zahl 09 03.329-BAG, zugestellt am 06.07.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.07.2009 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 197 bis 203).
Mit Schreiben vom 14.12.2009 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine psychologische Stellungnahme von XXXX vom XXXX, und drei weitere Beweismittel vor, welche im Akt in Übersetzung einliegen.Mit Schreiben vom 14.12.2009 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine psychologische Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 , und drei weitere Beweismittel vor, welche im Akt in Übersetzung einliegen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.01.2010, Zahl D7 403143-2/2009/4Z, wurde Herr Universitätsprofessor Dr. med. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt. Herr Univ. Prof. XXXX wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu beantworten:Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.01.2010, Zahl D7 403143-2/2009/4Z, wurde Herr Universitätsprofessor Dr. med. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt. Herr Univ. Prof. römisch 40 wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu beantworten:
1) Liegt beim Beschwerdeführer tatsächlich eine krankheitswertige psychische Störung vor. Wenn ja, welche? Inwieweit würde sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ändern?
2) Welcher Behandlung bedarf der Beschwerdeführer?
3) Wäre der Beschwerdeführer in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen?
Herr Univ. Prof. Dr. XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 05.03.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 27.02.2010, welches den Verfahrensparteien am 06.04.2010 übermittelt wurde.Herr Univ. Prof. Dr. römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 05.03.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 27.02.2010, welches den Verfahrensparteien am 06.04.2010 übermittelt wurde.
Für den 09.06.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit ihrem Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 08.04.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.03.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.03.2009 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.
II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der am 09.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der am 09.06.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.
Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.3.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Herr römisch 40 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.
II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der verheiratete Beschwerdeführer ist dreifacher Familienvater und konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse erwirtschaftet und Unterstützung von seinen Eltern und weiteren Verwandten bekommen. Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). An Symptomatik werden insbesondere eine Ein- und Durchschlafstörung und zeitweise Nervosität, depressive Stimmungslage und Belastungsgefühle angeführt. Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Im gegenständlichen Fall ist es insbesondere die derzeitige Migrationssituation, die damit verbundenen Belastungen, die Unsicherheit der weiteren Zukunft, das Asylverfahren und Angst vor einer Rückkehrnotwendigkeit, die zur Symptomatik beitragen.
Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie in einem Vorbefund angeführt, waren bei der nunmehrigen Untersuchung nicht fassbar. Es wurden keine aufdrängenden Nachhallerinnerungen spontan angeführt. Auch bei Exploration und Nachfrage nach Nachhallerinnerungen wurden keine konkreten angeführt, wohl aber unterschiedliche bedrohliche Erlebnisse berichtet. Es fand sich auch in der Untersuchungssituation keine für eine posttraumatische Belastungsstörung beobachtbare spezifische Symptomatik, wie erhöhtes Spannungsgefühl, Nervositätszeichen, erhöhte Schreckhaftigkeit auch bei Gespräch über belastende Ereignisse. Es fanden sich auch keine Apathiezeichen. Es wurden allerdings Rückzugstendenzen berichtet. Es ist allerdings nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden haben könnte, die sich aber unter der nunmehr durchgeführten, bereits seit Monaten dauernden Therapie gebessert hat. Im Vordergrund der psychischen Symptomatik steht nunmehr jedenfalls eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion.
Betreffend der Veränderung des Zustandsbildes im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass dies entgegen den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers steht und eine neuerliche psychische Irritation dadurch nicht auszuschließen ist und daher eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des derzeitigen Zustandes nicht völlig auszuschließen ist.
Betreffend Behandlungen ist festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der als Hauptsymptom angeführten Schlafstörung eine nervenärztliche Behandlung mit entsprechender Einstellung weiterhin empfehlenswert ist. Auch die Fortführung der derzeitigen psychotherapeutischen Behandlung erscheint aus medizinischer Sicht empfehlenswert.
Betreffend der Fähigkeit an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer fassbare Symptomatik die geistige Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Es ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen.
II.3.4. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal nach Österreich und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 17.03.2009 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer strengte in Österreich bereits das zweite Asylverfahren an, nachdem er im Oktober 2008 einreiste und der Ausreiseverpflichtung nach Polen nicht nachkam. Außer der Ehegattin und der minderjährigen Kinder, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, befinden sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer erhält Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer versteht und spricht nicht Deutsch. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat einige Freunde, darunter auch österreichische Staatsbürger, in Österreich gefunden.römisch zwei.3.4. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Familie illegal nach Österreich und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 17.03.2009 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer strengte in Österreich bereits das zweite Asylverfahren an, nachdem er im Oktober 2008 einreiste und der Ausreiseverpflichtung nach Polen nicht nachkam. Außer der Ehegattin und der minderjährigen Kinder, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, befinden sich keine Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und die Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer erhält Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer versteht und spricht nicht Deutsch. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat einige Freunde, darunter auch österreichische Staatsbürger, in Österreich gefunden.
II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:
1. Allgemein
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind [Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17f]).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 18).
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31).
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
Wie soeben ausgeführt wurde, kommt es in Tschetschenien jedoch nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen. Ebenso gibt es Menschenrechtsverletzungen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte Einzelner gefährden. UNHCR ist bekannt, dass insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und - unter besonderen Umständen - Frauen und Kinder Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte geäußert haben (Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009, Seite 2).
2. Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30f).
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).
In insgesamt 15 Referaten wurde die freiwillige Rückkehr im allgemeinen und von Tschetschenen im besonderen aus der Sicht der verschiedenen Staaten sowie internationaler und nicht staatlicher Organisationen beleuchtet. Es fällt auf, dass manche Staaten (z.T. gemeinsam mit IOM) geradezu maßgeschneiderte Rückkehr- und Integrationshilfen gewähren (z.B. Wohnmöglichkeiten, Weiterbildung, Starthilfe bei einer Unternehmensgründung etc.), wobei bei zu großer Hilfestellung die Gefahr besteht, dass derartige Rückkehrhilfen einen zusätzlichen Anreiz für eine Flucht bieten. Daher wurde auch der Wunsch nach europäischer Harmonisierung der Rückkehrhilfe ausgesprochen. Um Wiedereinreisen in die EU zu vermeiden, wird allerorts eine nachhaltige Rückkehrhilfe gefordert.
Insgesamt haben im Jahre 2009 812 Personen aus der RF in Ö Rückkehrhilfe in Anspruch genommen (zumeist Tschetschenen), damit steht Ö hinter Polen an 2. Stelle (während es 2007 nur 13 Personen waren).
Gezeigt wurde auch ein "Propagandafilm" über Tschetschenien, das unter Präsident Kadyrow um intern. Investoren wirbt und sich auch als Tourismusland präsentiert, wobei landschaftliche Ähnlichkeiten mit Ö nicht zu übersehen sind.
Im übrigen sind über IOM (www.iom.int/irroco) auch Individualanfragen zur sozialen Lage, medizinischen Versorgung etc. in bestimmten Herkunftsländern (z.B. der RF) möglich (Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes).
3. Lebensumstände der tschetschenischen Zivilbevölkerung
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schick (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 19f).
4. Medizinische Versorgung
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) behandelt werden.
Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig:
UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche 10 Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Auch die tschetschenische NRO Save the Generation, die erst durch den Mord an einer ihrer Mitarbeiterinnen, Sarema Sadulajewa, im August 2009 zu trauriger Berühmtheit gelangte, konzentrierte sich auf psychische und physische Rehabilitation behinderter Kinder, Waisen und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen.
Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata, MSF-Ärzte behandeln jährlich über 150 gewaltbedingt traumatisierte Patienten (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 9).
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist.
Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung, sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solche nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
Aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia fehlt es nach wie vor an qualifiziertem Personal, dieser Mangel stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von 11 Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen.
Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als 10 Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen, sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 10f).
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 20f).
II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten nach Vorlage eines russischen Inlandspasses und eines russischen Führerscheins im Asylverfahren festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnten nach Vorlage eines russischen Inlandspasses und eines russischen Führerscheins im Asylverfahren festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.
II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2008 im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, vom russischen Geheimdienst wegen seines Interviews im Flüchtlingslager in Nazran verfolgt zu werden.
Nach Stellung eines zweiten Antrages auf internationalen Schutz verwies der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.03.2009 auf seine im ersten Verfahren gemachten Angaben und sah sein Leben für den Fall seiner Rückkehr gefährdet.
In der Einvernahme vom 30.06.2009 gab der Beschwerdeführer nach dem Fluchtgrund befragt an, zwischen 2003 und 2007 internationalen Journalisten in Tschetschenien Interviews gegeben zu haben und immer auf der Flucht gewesen zu sein. Im Mai 2007 sei sein namentlich genannter Freund bei einem inszenierten Verkehrsunfall umgebracht worden. Der Beschwerdeführer selbst sei halbtot geprügelt, bewusstlos liegengelassen und von Unbekannten ins Krankenhaus gebracht worden. Danach habe er sich mit Hilfe eines Freundes Reisepässe organisiert und sei ausgereist. Der Beschwerdeführer habe außerdem am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen.
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. In der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes wurde eingangs festgehalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in vagen und allgemein gehaltenen Angaben erschöpft habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung des Unfallhergangs im Mai 2007, bei welchem es sich um einen gezielten Mordanschlag gehandelt haben soll, Unterschiedliches angegeben. Es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer, der mehrere Interviews gegeben haben will, nicht in der Lage gewesen sei, auch nur einen seiner Gesprächspartner namentlich zu benennen. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei der Umstand, dass der angebliche Leiter der Organisation sorglos in Tschetschenien leben könne und nicht für Interviews zur Verfügung gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe keine plausible Erklärung für seine späte Ausreise im Oktober 2008 gefunden, sollte schon im Mai 2007 ein Attentat auf ihn verübt worden sein.
In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten. Der Beschwerdeführer habe ein sehr detailliertes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer gehöre der besonders schutzwürdigen Gruppe der Kämpfer an. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Er habe nicht daran gedacht, sich Daten zu merken. Der Beschwerdeführer verwies auf Länderberichte, die vom Asylgerichtshof herangezogen würden, wonach sich keine Verbesserung der Lage in Tschetschenien ergeben habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er schon mehrmals verschleppt und misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei Rückkehr realer und erheblicher Gefahr der Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit und seines Lebens ausgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte die Anordnung einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.
Da der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens eine psychologische Stellungnahme in Vorlage brachte und in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), war die Einholung eines medizinischen Gutachtens im konkreten Fall indiziert. Der beigezogene medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 27.02.2010 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion vorliege, welche die geistige Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtige. Im Gutachten des bestellten Sachverständigen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen. Es wäre vom Beschwerdeführer daher, würde er wahre Angaben machen, auch unter Bedachtnahme auf seine psychische Symptomatik zu erwarten gewesen, keine extrem vagen, vor allem aber gleichbleibende Angaben zu machen. Dieser Anforderung konnte oder wollte der Beschwerdeführer aber im Laufe seines Asylverfahrens nicht gerecht werden.Da der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens eine psychologische Stellungnahme in Vorlage brachte und in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen ist vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), war die Einholung eines medizinischen Gutachtens im konkreten Fall indiziert. Der beigezogene medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 27.02.2010 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, dass beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion vorliege, welche die geistige Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtige. Im Gutachten des bestellten Sachverständigen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen. Es wäre vom Beschwerdeführer daher, würde er wahre Angaben machen, auch unter Bedachtnahme auf seine psychische Symptomatik zu erwarten gewesen, keine extrem vagen, vor allem aber gleichbleibende Angaben zu machen. Dieser Anforderung konnte oder wollte der Beschwerdeführer aber im Laufe seines Asylverfahrens nicht gerecht werden.
Beim Beschwerdeführer fiel von Anbeginn seines Asylverfahrens auf, dass er nicht in der Lage war, genaue Angaben zu seinen Aufenthaltsorten zu machen und exakte Antworten vermied. Dieses Verhalten drängte den Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Asylbehörden zu täuschen und seinen Aufenthalt zu verschleiern, was dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersucht, diametral entgegensteht. Von einer schutzsuchenden Person kann erwartet werden, dass diese ohne Ausweichen genaue Angaben zu ihrem Aufenthalt im Herkunftsstaat macht. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers war nicht willens, ihren Aufenthaltsort und jenen des Beschwerdeführers ohne Umschweife anzugeben. Es ergaben sich jedenfalls schon vor dem Bundesasylamt im Laufe des ersten Asylverfahrens dermaßen gravierende Widersprüche, die nicht aufzulösen waren und Zweifel am Fluchtvorbringen insgesamt hervorriefen.
So behauptete der Beschwerdeführer, nur ein Monat mit seiner Gattin zusammengelebt zu haben, während diese zwischen drei und fünf Jahren mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt haben will (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seite 19; Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Zahl 08 09.822, Seiten 17 bis 19). Die vorsitzende Richterin versuchte in der Verhandlung durch Nachfragen die Wohnorte der Familie in Erfahrung zu bringen, was sich angesichts der widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers (BF1) und seiner Ehegattin (BF2) schwierig gestaltete:
"... VR: Wo haben Sie mit Ihrem Ehegatten, ab der Eheschließung bis
zu Ihrer Ausreise, gelebt?
BF2: Dort lebte meine gesamte Familie. Wir lebten mit meiner Tochter bei meinen Eltern, dies von unserer Eheschließung bis zur Ausreise.
VR: Sie sind nie umgezogen?
BF2: Ja. Wir lebten nur bei den Eltern. Wir lebten in XXXX.BF2: Ja. Wir lebten nur bei den Eltern. Wir lebten in römisch 40 .
VR: Wo ist XXXX?
BF2: XXXX liegt nicht in XXXX.BF2: römisch 40 liegt nicht in römisch 40 .
VR: Sie haben somit nicht in XXXX gelebt, sondern immer nur in XXXX?VR: Sie haben somit nicht in römisch 40 gelebt, sondern immer nur in XXXX?
BF2: Ich habe dort gelebt, aber als man begonnen hat meinen Mann zu suchen bzw. zu quälen, bin ich zu meiner Mutter gefahren.
VR: Von wann bis wann haben Sie in XXXX gelebt?VR: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 gelebt?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Sie haben eben angegeben, Ihr ganzes Leben in XXXX gelebt zu haben. Jetzt haben Sie widersprüchlich angegeben, doch in XXXX gelebt zu haben. Sie müssen sich doch ungefähr erinnern können, wann Sie ungefähr in XXXX und wann ungefähr in XXXX gelebt haben.VR: Sie haben eben angegeben, Ihr ganzes Leben in römisch 40 gelebt zu haben. Jetzt haben Sie widersprüchlich angegeben, doch in römisch 40 gelebt zu haben. Sie müssen sich doch ungefähr erinnern können, wann Sie ungefähr in römisch 40 und wann ungefähr in römisch 40 gelebt haben.
BF2: Ich kann mich nicht an die genauen Daten nicht [sic] erinnern.
VR: Wo sind [S]ie in die Schule gegangen?
BF2: In XXXX.BF2: In römisch 40 .
VR: Sind Sie in XXXX aufgewachsen?VR: Sind Sie in römisch 40 aufgewachsen?
BF2: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen.BF2: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen.
VR: Sind Sie mit Ihrem Mann nach XXXX gezogen, oder waren Sie noch nicht verheiratet?VR: Sind Sie mit Ihrem Mann nach römisch 40 gezogen, oder waren Sie noch nicht verheiratet?
BF2: Ich war schon verheiratet.
VR: Sind Sie mit den Kindern nach XXXX?
BF2: Ich hatte eine Tochter. Ich glaube, es war im Jahr 2005.
VR: Wie lange blieben Sie in XXXX?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Bis zu Ihrer Ausreise?
BF2: Ich lebte in XXXX die ganze Zeit, aber ich lebte mit meiner Mutter.BF2: Ich lebte in römisch 40 die ganze Zeit, aber ich lebte mit meiner Mutter.
VR: Ist Ihre Mutter auch nach XXXX gezogen?VR: Ist Ihre Mutter auch nach römisch 40 gezogen?
BF2: Nein, sie ist in XXXX geblieben.BF2: Nein, sie ist in römisch 40 geblieben.
VR: Bitte erklären Sie mir das. Haben Sie jetzt in XXXX oder in XXXX gelebt?VR: Bitte erklären Sie mir das. Haben Sie jetzt in römisch 40 oder in römisch 40 gelebt?
BF2: In XXXX habe ich gelebt, als wir geheiratet haben. Wir haben auch in XXXX geheiratet. In XXXX haben wir bei meinem Schwiegervater im Haus gelebt. Als wir geheiratet haben, habe ich nicht lange bei meinem Schwiegervater gelebt, in etwa 2 Jahre. Danach begann man ja uns zu quälen, ich war ja schwanger mit XXXX. Ich bin schwanger zu meiner Mutter gezogen. Ich habe XXXX bei meiner Mutter in XXXX zur Welt gebracht. Ich habe dann ab der Geburt von XXXX bei meiner Mutter in XXXX bis zur Ausreise gelebt.BF2: In römisch 40 habe ich gelebt, als wir geheiratet haben. Wir haben auch in römisch 40 geheiratet. In römisch 40 haben wir bei meinem Schwiegervater im Haus gelebt. Als wir geheiratet haben, habe ich nicht lange bei meinem Schwiegervater gelebt, in etwa 2 Jahre. Danach begann man ja uns zu quälen, ich war ja schwanger mit römisch 40 . Ich bin schwanger zu meiner Mutter gezogen. Ich habe römisch 40 bei meiner Mutter in römisch 40 zur Welt gebracht. Ich habe dann ab der Geburt von römisch 40 bei meiner Mutter in römisch 40 bis zur Ausreise gelebt.
VR: Wo hat Ihr Ehegatte aber [sic] der Eheschließung gelebt?
BF2: Mein Mann, nach ihm hat man gesucht, ich habe nicht mit ihm gelebt.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Ich weiß es nicht, er war auf der Flucht.
VR: Hat er nie mit Ihnen zusammengelebt?
BF2: Er lebte nicht mit mir, als ich schwanger war, bin ich weggezogen.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Nein, wir haben uns nur getroffen, bis zur Ausreise. Ich habe mit meinem Mann bis zur Ausreise nie zusammengelebt.
VR: Sie haben mit Ihren Ehegatten seit der Eheschließung nie zusammengelebt, sondern nur getroffen?
BF2: Ich habe nur nach der Ausreise mit ihm zusammengelebt. So lange ich in der Russischen Föderation gelebt habe, habe ich nie mit ihm zusammengelebt.
VR: Sie haben somit in der Russische Föderation nie mit Ihren Ehegatten im gemeinsamen Haushalt gelebt, sondern erst nach der Ausreise, habe ich Sie richtig verstanden?
BF2: Ja. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 5 bis 6).
Mit diesen Angaben verstrickte sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in einen Widerspruch, gab sie doch, wie eingangs festgehalten, im ersten Asylverfahren im Rahmen der Erstbefragung am 10.10.2008 an, mit ihrem Mann, dem Beschwerdeführer, in XXXX zwischen drei und fünf Jahren zusammengelebt zu haben. Schon vor dem Bundesasylamt wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer davon abweichende Angaben gemacht habe (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Zahl 08 09.822, Seiten 17 bis 19).Mit diesen Angaben verstrickte sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in einen Widerspruch, gab sie doch, wie eingangs festgehalten, im ersten Asylverfahren im Rahmen der Erstbefragung am 10.10.2008 an, mit ihrem Mann, dem Beschwerdeführer, in römisch 40 zwischen drei und fünf Jahren zusammengelebt zu haben. Schon vor dem Bundesasylamt wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer davon abweichende Angaben gemacht habe (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Zahl 08 09.822, Seiten 17 bis 19).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung, anschließend an ihre aus dem obigen Exzerpt ersichtlichen Angaben, an die Wahrheitspflicht erinnert, blieb aber dabei, in der Verhandlung die Wahrheit gesagt zu haben (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 6). Der Ehegattin wurde von der vorsitzenden Richterin erklärt, dass sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.03.2009 als letzten Aufenthaltsort XXXX in der Beschwerdeverhandlung jedoch XXXX genannt habe:Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung, anschließend an ihre aus dem obigen Exzerpt ersichtlichen Angaben, an die Wahrheitspflicht erinnert, blieb aber dabei, in der Verhandlung die Wahrheit gesagt zu haben (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 6). Der Ehegattin wurde von der vorsitzenden Richterin erklärt, dass sie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.03.2009 als letzten Aufenthaltsort römisch 40 in der Beschwerdeverhandlung jedoch römisch 40 genannt habe:
"... VR: Warum haben [Sie] beim Bundesasylamt am 17.03.2009
(Bundesasylamt AS 19) angegeben, dass Ihre letzte Adresse in XXXX gewesen zu sein [sic]. Heute geben Sie an, dass Sie bis zur Ausreise in XXXX gelebt haben.(Bundesasylamt AS 19) angegeben, dass Ihre letzte Adresse in römisch 40 gewesen zu sein [sic]. Heute geben Sie an, dass Sie bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt haben.
BF2: Ich vergesse schnell. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 7).
Diese Verantwortung der Ehegattin des Beschwerdeführers überzeugte wenig. Vielmehr gab die Ehegattin des Beschwerdeführers damit zu verstehen, dass sie nicht einmal versuchte, ihre widersprüchlichen Angaben zu erklären. In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes schien die Ehegattin des Beschwerdeführers ihre Angaben an jene des Beschwerdeführers anpassen zu wollen, um die Fluchtgeschichte doch noch glaubwürdiger erscheinen zu lassen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann aber gerade angesichts dieses Verhaltens nur davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Beschwerdeführer selbst war schon in seinem ersten Asylverfahren nicht willens, die Fragen nach seinen Aufenthaltsorten detailliert und lückenlos zu beantworten und will mit seiner Frau, wie festgehalten, lediglich ein Monat lang zusammengelebt haben (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 08 09.821, Seiten 17 bis 19). In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ebenso nach seinen Wohnorten in der Russischen Föderation befragt und beantwortete er die Fragen der vorsitzenden Richterin offensichtlich bewusst ausweichend:
"... VR: Wann haben Sie zuletzt in Ihrem Elternhaus gelebt?
BF1: Ich habe dort nicht wirklich gelebt, ich bin dort selten hingegangen. Bis zum Beginn des Krieges im Jahr 1999 habe ich im Elternhaus gelebt, dann nicht mehr. Ich bin hin und her gegangen. Damit meine ich, dass ich mich ab 1999 in XXXX, im Bezirk XXXX Haus Nr. XXXX gelebt habe. Ich habe nicht immer dort gelebt. Ich lebte auch in XXXX.BF1: Ich habe dort nicht wirklich gelebt, ich bin dort selten hingegangen. Bis zum Beginn des Krieges im Jahr 1999 habe ich im Elternhaus gelebt, dann nicht mehr. Ich bin hin und her gegangen. Damit meine ich, dass ich mich ab 1999 in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 Haus Nr. römisch 40 gelebt habe. Ich habe nicht immer dort gelebt. Ich lebte auch in römisch 40 .
VR: Was war der letzte Wohnort vor Ihrer Ausreise und wie lange haben Sie dort gelebt?
BF1: Ich habe nirgends lange gelebt.
VR: Sind Sie sich sicher, dass Sie sich nirgends länger aufgehalten haben ab dem Jahr 1999 bis zu Ihrer Ausreise?
BF1: Ich hatte ein Haus im Dorf, in unserem Dorf, das war eine neue Siedlung in XXXX.BF1: Ich hatte ein Haus im Dorf, in unserem Dorf, das war eine neue Siedlung in römisch 40 .
VR: Sie hatten ein Haus in XXXX? Von wann bis wann haben Sie in XXXX in diesem Haus gelebt?VR: Sie hatten ein Haus in XXXX? Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 in diesem Haus gelebt?
BF1: Ich bin dort geboren.
VR: Ich ersuche Sie noch mal sich zu konzentrieren um mir anzugeben, wo Sie sich längere Zeit ab dem Jahr 1999 aufgehalten haben.
BF1: Meine Verwandten haben mich nach XXXX bzw. XXXX, in Russland, das war nach dem Überfall, nachdem mein Freund umgebracht wurde, dort hin gebracht, das ist in Tschetschenien. Nein doch nicht in Tschetschenien, der Überfall war in Tschetschenien.BF1: Meine Verwandten haben mich nach römisch 40 bzw. römisch 40 , in Russland, das war nach dem Überfall, nachdem mein Freund umgebracht wurde, dort hin gebracht, das ist in Tschetschenien. Nein doch nicht in Tschetschenien, der Überfall war in Tschetschenien.
BF1: Wie viele Jahre vor Ihrer Ausreise haben Sie in Russland gelebt?
BF1: Ich habe dort nicht einige Jahre gelebt, es handelte sich nur um die Behandlung. Ich wurde privat im Haus meiner Tante behandelt. Das war im Jahre 2007. In XXXX war ich ein Monat lang. Dann wurde ich nach XXXX geschickt, dort war es zu gefährlich. XXXX ist auch in Russland. In XXXX war es gefährlich, weil es näher zu Tschetschenien war. In XXXX war ich ca. zwei Monate dort. Welche Monate es waren weiß ich nicht mehr, ich habe es vergessen. Nach zwei Monaten hat man mich nach XXXX gebracht. In XXXX blieb ich in XXXX im Haus Nr. XXXX, das war eine [S]telle[,] die niemand gekannt hat. ..."BF1: Ich habe dort nicht einige Jahre gelebt, es handelte sich nur um die Behandlung. Ich wurde privat im Haus meiner Tante behandelt. Das war im Jahre 2007. In römisch 40 war ich ein Monat lang. Dann wurde ich nach römisch 40 geschickt, dort war es zu gefährlich. römisch 40 ist auch in Russland. In römisch 40 war es gefährlich, weil es näher zu Tschetschenien war. In römisch 40 war ich ca. zwei Monate dort. Welche Monate es waren weiß ich nicht mehr, ich habe es vergessen. Nach zwei Monaten hat man mich nach römisch 40 gebracht. In römisch 40 blieb ich in römisch 40 im Haus Nr. römisch 40 , das war eine [S]telle[,] die niemand gekannt hat. ..."
(Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 13 bis 14).
In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat wurde der Beschwerdeführer mit den Angaben seiner Ehegattin konfrontiert und konnte die Widersprüche jedoch nicht aufklären, verstrickte sich vielmehr in einen weiteren Widerspruch in seinen eigenen Angaben:
"... VR: Haben Sie mit Ihrer Ehegattin nach der Heirat
zusammengelebt?
BF1: Wir haben 2 oder 3 Monate zusammen im Haus meiner Eltern in XXXX zusammen gelebt.BF1: Wir haben 2 oder 3 Monate zusammen im Haus meiner Eltern in römisch 40 zusammen gelebt.
VR: Ihre Ehegattin hat heute angegeben, sie hätte nie mit Ihnen zusammengelebt.
BF1: Vielleicht war es für sie nicht bedeutend. ..."
(Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 16).
Zu jenem Ort, den das Ehepaar angeblich als Treffpunkt gewählt hat, nachdem es angeblich nicht zusammengelebt haben soll, wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin genau befragt. Die Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verstrickten, waren nicht zu übersehen und konnten auch nicht aufgeklärt werden. Der Beschwerdeführer nannte zudem einen Wohnort seiner Ehefrau, der mit den Angaben seiner Ehefrau nicht übereinstimmte:
"... VR: Wo haben Sie Ihre Frau in XXXX getroffen, wenn Sie die"... VR: Wo haben Sie Ihre Frau in römisch 40 getroffen, wenn Sie die
Nächte in XXXX verbracht haben?Nächte in römisch 40 verbracht haben?
BF1: An dieser Stelle, an der geheimen Stelle, aber sie weiß die Stelle nicht. Manchmal war ich auch alleine an der geheimen Stelle. Meine Frau kam dort hin und ist dann wieder gegangen. Ich sagte meiner Frau, wann sie kommen kann und wann nicht. Ich war alleine, wenn ich mich mit meiner Frau an der geheimen Stelle getroffen habe. Verbindung zu [m]einer Frau habe ich über meine Schwester aufgenommen. Meine Frau hat die letzten Jahre vor der Ausreise in der Stadt XXXX, in der Nähe von XXXX, gelebt.BF1: An dieser Stelle, an der geheimen Stelle, aber sie weiß die Stelle nicht. Manchmal war ich auch alleine an der geheimen Stelle. Meine Frau kam dort hin und ist dann wieder gegangen. Ich sagte meiner Frau, wann sie kommen kann und wann nicht. Ich war alleine, wenn ich mich mit meiner Frau an der geheimen Stelle getroffen habe. Verbindung zu [m]einer Frau habe ich über meine Schwester aufgenommen. Meine Frau hat die letzten Jahre vor der Ausreise in der Stadt römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , gelebt.
VR: Ihre Ehegattin hat heute widersprüchlich angegeben, dass sie in XXXX gelebt hat.VR: Ihre Ehegattin hat heute widersprüchlich angegeben, dass sie in römisch 40 gelebt hat.
BF1: XXXX ist in der Nähe XXXX, vielleicht hat meine Frau das deshalb gesagt.BF1: römisch 40 ist in der Nähe römisch 40 , vielleicht hat meine Frau das deshalb gesagt.
VR: Wie kann Sie Ihre Frau treffen, wenn sie gar nicht weiß, wo die geheime Stelle ist?
BF1: Ich habe sie woanders getroffen und wir sind gemeinsam ins Haus gegangen.
VR: Der geheime Ort ist in XXXX?
BF1: Ja.
VR: Sie haben Ihre Frau getroffen und sind mit ihr an der geheimen Stelle in XXXX gegangen.VR: Sie haben Ihre Frau getroffen und sind mit ihr an der geheimen Stelle in römisch 40 gegangen.
BF1: Ja.
VR: Wo genau haben Sie Ihre Frau getroffen?
BF1: An ganz verschiedenen Haltestellen, wir sind immer zu der geheimen Stelle gegangen. Die Haltestellen waren auch alle in XXXX.BF1: An ganz verschiedenen Haltestellen, wir sind immer zu der geheimen Stelle gegangen. Die Haltestellen waren auch alle in römisch 40 .
VR: An der geheimen Stelle haben Sie sich nie getroffen, Sie sind immer nur von den Haltestellen in XXXX zu dem geheimen Ort in XXXX gegangen?VR: An der geheimen Stelle haben Sie sich nie getroffen, Sie sind immer nur von den Haltestellen in römisch 40 zu dem geheimen Ort in römisch 40 gegangen?
BF1: Sie ist auch dort hin gekommen, aber das war nur selten.
VR: Warum haben Sie Ihre Ehefrau nicht in deren Frau [Anmerkung gemeint: Haus] besucht?
BF1: Weil sie auch zu ihr nach Hause gekommen sind.
VR: Wie weit ist es vom Haus Ihrer Ehegattin, an dem sie damals gelebt hat, zu den Haltestellen bzw. zur geheimen Stelle?
BF1: Ca. 20 km. Meine Frau ist mit einem Linienbus zu den verschiedenen Haltestellen hingefahren. Die verschiedenen Haltestellen waren nicht weit voneinander entfernt, weil sie in der Stadt waren. Wenn es tagsüber war, haben wir uns eher dort getroffen, wo es Wald bzw. Grünflächen gab, dort gab es stark zerstörte Stellen, dorthin gingen die Kadyrow-Leute nicht hin, zumindest nicht in kleinen Gruppen. Wenn die Kadyrow-Leute dort hin gingen, ging eine Kolonne dort hin, dass [sic] wussten die Leute dann.
VR: Der geheime Ort, an dem Sie Ihre Frau getroffen haben, war in XXXX und nicht in XXXX?VR: Der geheime Ort, an dem Sie Ihre Frau getroffen haben, war in römisch 40 und nicht in XXXX?
BF1 schweigt.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Ja, ich habe meine Frau immer in XXXX getroffen.BF1: Ja, ich habe meine Frau immer in römisch 40 getroffen.
VR: Ihre Ehegattin hat heute angegeben, sie hätte sich ausschließlich an einem Ort in XXXX getroffen (Verhandlungsschrift Seite 10). Was sagen Sie dazu?VR: Ihre Ehegattin hat heute angegeben, sie hätte sich ausschließlich an einem Ort in römisch 40 getroffen (Verhandlungsschrift Seite 10). Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich weiß nicht warum, vielleicht hat sie es vergessen, sie hat das Kind zur Welt gebracht, vielleicht ist sie noch im Schockzustand.
VR: Sie haben behauptet, Ihre Ehefrau hätte nur 20 km zum Treffpunkt gehabt. Diese hat heute aber behauptet, dass sie 2 bis 3 Stunden gebraucht hat. Was sagen Sie dazu?
BF1: Sie ist etwas länger als eine halbe Stunde gefahren. Meine Angaben stimmen jedenfalls. Ich kann mich gar nicht erinnern, dass wir uns in XXXX getroffen haben. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 15 bis 16).BF1: Sie ist etwas länger als eine halbe Stunde gefahren. Meine Angaben stimmen jedenfalls. Ich kann mich gar nicht erinnern, dass wir uns in römisch 40 getroffen haben. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 15 bis 16).
Diese extrem unterschiedlichen Angaben, die nicht den Kern des Fluchtvorbringens betreffen, jedoch damit in untrennbarem Zusammenhang stehen, müssen nach Ansicht des Asylgerichtshofes dazu führen, dass von Vornherein massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des zentralen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin insgesamt bestehen. Der erkennende Senat geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nie verstecken, daher auch nie mit seiner Ehegattin treffen musste und dies der Grund für die divergierenden Angaben des Ehepaars ist.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers konnte sich im Laufe des Asylverfahrens nicht entscheiden, ob sie lediglich mit dem Beschwerdeführer mitgereist oder auch verfolgt worden sei. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.06.2009 gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, im Jahr 2007 oder 2008, zu einem Zeitpunkt, als sie mit ihrem Mann zusammengelebt habe, um vier oder fünf Uhr morgens aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer, der gerade nicht zu Hause gewesen sei, gefragt und bedroht worden sei (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin des Beschwerdeführers zur Zahl 09 03.330-BAG, Seiten 83 bis 85). In der Beschwerdeverhandlung, nach dem Bestehen eigener Fluchtgründe gefragt, gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, lediglich wegen ihres Ehegatten ausgereist zu sein und keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Über Nachfrage nach ihren Rückkehrbefürchtungen gab die Ehegattin des Beschwerdeführers an, in Tschetschenien einige Male von Kadyrows Leuten gequält und bedroht worden zu sein. Auch über Nachfrage war die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht in der Lage, die angeblichen Vorfälle auch nur annähernd zeitlich einzuordnen (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 9). In der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt konfrontiert und konnte ihre widersprüchlichen Angaben, auf die sie von der vorsitzenden Richterin hingewiesen wurde, nicht aufklären:
"... VR: Ich zitiere aus Ihrer niederschriftlichen Befragung vom
30.06.2009 (Bundesasylamt AS 85), wonach Sie damals bei Ihrem Mann wohnten und Banditen kamen, das sei im Jahr 2007 oder 2008 gewesen. Um 4 bzw. 5 Uhr kam man zu Ihnen nach Hause. Stimmt diese Angabe vor dem Bundesasylamt? Sind die Banditen wirklich zu Ihnen beiden nach Hause gekommen?
BF2: Ja, in das Haus, ja.
VR: Sie haben bei Ihrem Mann in diesem Abbruchhaus gelebt und nicht nur besucht?
BF2: Ich bin hingegangen und wieder weggegangen, ich habe i[h]n dort nur getroffen und habe nicht dort gelebt. Ich hatte Angst mit ihm zu leben.
VR: Die Banditen kamen trotzdem in das Abbruchhaus?
BF2: Nein, sie kamen nicht dort hin. Ich spreche nicht vom Abbruchhaus, in dem mein Mann gelebt hat. Die Banditen kamen ja zu seiner Mutter in XXXX. Von dem Vorfall habe ich damals beim Bundesasylamt gesprochen.BF2: Nein, sie kamen nicht dort hin. Ich spreche nicht vom Abbruchhaus, in dem mein Mann gelebt hat. Die Banditen kamen ja zu seiner Mutter in römisch 40 . Von dem Vorfall habe ich damals beim Bundesasylamt gesprochen.
VR: Sie widersprechen heute Ihren Angaben beim Bundesasylamt. Sie haben nämlich behauptet, dass man zu Ihnen nach Hause gekommen sei. Das sei gewesen, als Sie bei Ihrem Mann gelebt haben, im Jahr 2007 oder 2008.
BF2: Das war, als ich in XXXX bei meiner Schwiegermutter war. ..."BF2: Das war, als ich in römisch 40 bei meiner Schwiegermutter war. ..."
(Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 11 bis 12).
Die extrem divergierenden Angaben des Ehepaares zu ihren Aufenthalten können wie ausgeführt nicht gerade dazu beitragen, ihre persönliche Glaubwürdigkeit zu bekräftigen. Vielmehr ist aufgrund der augenfälligen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin insgesamt zu zweifeln. In den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin traten aber noch weitere Ungereimtheiten auf, die den erkennenden Senat zur Überzeugung gelangen ließen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Fluchtgeschichte ohne jeglichen Wahrheitsgehalt vortrugen.
So behauptete der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren eine Gefährdung, welche aus seiner regen Tätigkeit als Interviewpartner internationaler Journalisten entstanden sei. Der Beschwerdeführer war aber weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde oder vor dem Asylgerichtshof in der Lage, einen einzigen der Journalisten namentlich zu benennen, was bereits das Bundesasylamt in der Begründung im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers wertete. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes an, nachdem der Beschwerdeführer in der Verhandlung damit konfrontiert keine überzeugenden Antworten geben konnte, sondern vielmehr versuchte in seiner Antwort bewusst der konkreten Frage der vorsitzenden Richterin auszuweichen:
"... VR: Sie konnten in keiner der Einvernahmen beim BAA angeben,
für wen die Journalisten, denen Sie immer wieder Interviews gegeben haben sollen, gearbeitet haben. Interviews sind doch aufregende Erlebnisse, man gibt schließlich nicht jeden Tag Interviews. Es ist für mich daher nicht nachvollziehbar, dass Sie keine[n] einzigen Namens eines Journalisten oder zumindest der Organisation[,] für welche die Journalisten gearbeitet haben sollen (mit Ausnahme vom Roten Kreuz), nennen konnten. Was sagen Sie dazu?
BF1: Ich wusste ja nicht, dass ich hier her komme. Ich hatte andere Pläne in meinem Leben. Ich wollte überhaupt keine Familie gründen.
VR wiederholt die Frage. Bitte antworten Sie auf meine Fragen.
BF1: Bis 2003, beim ersten Interview, waren wir im Flüchtlingslager.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Man sagte mir, dass das alles geheim gehalten wird.
VR wiederholt die Frage nochmals.
BF1: Ich habe die Namen vergessen und ich habe die Organisationen vergessen. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 19 bis 20).
Auch angesichts des psychischen Gesundheitszustandes muss vom Beschwerdeführer verlangt werden, einigermaßen exakte Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer erweckte mit seinem Verhalten den Eindruck, bewusst keine Angaben machen zu wollen, um diese nicht einer Überprüfung zugänglich machen zu können. In der Verhandlung zog er sich zudem darauf zurück, die Namen vergessen zu haben, was angesichts der angeblich aus dem Kontakt mit den Journalisten resultierenden Probleme im Herkunftsstaat, die den Beschwerdeführer immerhin zum Verlassen des Landes gebracht haben sollen, wenig überzeugend erscheint.
Nachdem der Beschwerdeführer schon das Bundesasylamt nicht davon überzeugen konnte, tatsächlich für Interviews zur Verfügung gestanden zu sein, und er auch vor dem Asylgerichtshof keine näheren Angaben machen konnte, kann den angeblich in Folge seiner Tätigkeit stattgehabten Vorfällen auch kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer will sich angeblich seit vielen Jahren versteckt gehalten haben. Der Beschwerdeführer gab aber weder beim Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof einen Grund an, der ihn dazu gebracht haben soll, sich zu verstecken. Vielmehr meinte der Beschwerdeführer auf die Frage des Organwalters des Bundesasylamtes am 30.06.2009, ob ihm im Jahr 2003 klar gewesen sei, dass er wegen der Interviews verfolgt werden würde, dass er nicht so viel Angst gehabt habe (Akt des Bundesasylamtes, Seite 103). Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann daher nicht nachvollziehen, was den Beschwerdeführer überhaupt dazu veranlasst haben soll, sich verborgen zu halten, hatte er doch im Lauf des Verfahrens vor dem Bundesasylamt ausschließlich von einem angeblichen Attentat auf seine Person im Jahr 2007 gesprochen. Erst in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid behauptete der Beschwerdeführer, mehrmals verschleppt und misshandelt worden zu sein. Der Beschwerdeführer stellte diese Vorfälle aber nicht in Zusammenhang mit seiner Interviewtätigkeit, sondern diese sollen wegen seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand passiert sein. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erstattet und dieses Vorbringen muss daher als unglaubwürdige Steigerung gewertet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der Beschwerdeführer schreckte auch nicht davor zurück, sein Vorbringen in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes weiter zu steigern, indem er auch noch eine aktive Beteiligung an beiden Tschetschenienkriegen behauptete (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 19).Nachdem der Beschwerdeführer schon das Bundesasylamt nicht davon überzeugen konnte, tatsächlich für Interviews zur Verfügung gestanden zu sein, und er auch vor dem Asylgerichtshof keine näheren Angaben machen konnte, kann den angeblich in Folge seiner Tätigkeit stattgehabten Vorfällen auch kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer will sich angeblich seit vielen Jahren versteckt gehalten haben. Der Beschwerdeführer gab aber weder beim Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof einen Grund an, der ihn dazu gebracht haben soll, sich zu verstecken. Vielmehr meinte der Beschwerdeführer auf die Frage des Organwalters des Bundesasylamtes am 30.06.2009, ob ihm im Jahr 2003 klar gewesen sei, dass er wegen der Interviews verfolgt werden würde, dass er nicht so viel Angst gehabt habe (Akt des Bundesasylamtes, Seite 103). Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann daher nicht nachvollziehen, was den Beschwerdeführer überhaupt dazu veranlasst haben soll, sich verborgen zu halten, hatte er doch im Lauf des Verfahrens vor dem Bundesasylamt ausschließlich von einem angeblichen Attentat auf seine Person im Jahr 2007 gesprochen. Erst in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid behauptete der Beschwerdeführer, mehrmals verschleppt und misshandelt worden zu sein. Der Beschwerdeführer stellte diese Vorfälle aber nicht in Zusammenhang mit seiner Interviewtätigkeit, sondern diese sollen wegen seiner Beteiligung am tschetschenischen Widerstand passiert sein. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof erstattet und dieses Vorbringen muss daher als unglaubwürdige Steigerung gewertet werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Der Beschwerdeführer schreckte auch nicht davor zurück, sein Vorbringen in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes weiter zu steigern, indem er auch noch eine aktive Beteiligung an beiden Tschetschenienkriegen behauptete (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 19).
Der Beschwerdeführer vermochte den Hergang des angeblichen Anschlags, einem inszenierten Verkehrsunfall, nicht übereinstimmend anzugeben. Vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vom Autounfall zu berichten, was dem Beschwerdeführer aber nicht widerspruchsfrei möglich war. Bereits vor dem Bundesasylamt verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So gab er einerseits an, nach dem Zusammenstoß mit dem Unfallgegner halbtot geprügelt worden und bewusstlos gewesen zu sein (Akt des Bundesasylamtes, Seite 99). Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der Kollision bewusstlos gewesen und erst im Krankenhaus zu sich gekommen sei (Akt des Bundesasylamtes, Seite 103). Derartige Unterschiede in der Darstellung zwingen zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eben nicht auf tatsächlich stattgefundene, sondern ausgedachte Vorfälle zur Begründung seines Asylgesuches zurückgreift. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich knapp einem Mordanschlag entronnen, der immerhin den Tod seines Mitfahrers zur Folge gehabt haben soll, müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, die Fragen gleichbleibend zu beantworten.
Der Beschwerdeführer widersprach sich auch in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat, wohin er mit dem Auto gefahren sei (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 14 bis 15).
In der Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer, die Angreifer als ehemalige Kollegen, welche nunmehr zu Kadyrow übergelaufen seien, erkannt zu haben. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann nicht nachvollziehen, wie der Beschwerdeführer die Täter erkannt haben will, wenn er bewusstlos gewesen sein soll. In der Verhandlung dazu befragt schien der Beschwerdeführer seine vor dem Bundesasylamt divergierenden Angaben verbinden zu wollen und gab an, ca. eine Minute zu sich gekommen und danach wieder bewusstlos geworden zu sein (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 19). In Zusammenschau mit den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, die schon vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, zu dem angeblichen Unfall Angaben zu machen, ergab sich zweifellos, dass dieser gar nicht stattgefunden haben kann:
"... VR: Hatte Ihr Mann jemals einen Unfall und falls ja, wann und
welche konkreten Verletzungen hat er dabei erlitten?
BF2: Es gab einen Autounfall. Ich weiß aber nicht wann der war. Mein Mann war verletzt. Wie soll ich das sagen? Welche Verletzungen... beide Hände waren verletzt.
VR: Welche konkreten Verletzungen hatte Ihr Mann an den Händen?
BF2: Ich habe die Verletzungen nicht gesehen, ich war nicht mit ihm. Man hat mich nur angerufen und mir das gesagt. Ich habe keine einzige Verletzung meines Mannes gesehen. seine Mutter hat nur behauptet, er hätte Verletzungen.
VR: Wann bzw. wie lange nach dem Unfall haben Sie Ihren Mann das erste Mal wieder gesehen?
BF2: Ich w[eiß] es nicht.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Ich kann mich mehr erinnern, wann ich ihn gesehen habe, ob es eine Woche, ein Monat oder Jahr danach war. Als ich ihn gesehen habe, hatte er keine Verletzungen mehr, mit Ausnahme einer Stelle am Brustkorb, der Brustkorb war gebrochen.
VR: Das haben Sie gesehen? Wie erkennt man, dass ein Brustkorb gebrochen ist?
BF2: Man hat nichts gesehen.
VR wiederholt die Frage. Haben Sie den gebrochenen Brustkorb Ihres Mannes gesehen?
BF2: Ich habe nur das Röntgenbild gesehen, das hatte ich, ich fuhr dort hin, das war zwei oder drei Monate nach dem Unglücksfall.
VR: Wohin sind Sie gefahren?
BF2: In das Haus.
VR: In welches Haus?
BF2: Sein zu Hause, das alte zerstörte Haus. Dort hat mein Mann das Röntgenbild gehabt und hat es mir gezeigt. Ich selbst habe keine Verletzungen bemerkt. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 10 bis 11).
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines Attentates gewesen, wäre seine Ehegattin bestimmt in der Lage, dazu und den Folgen exakte Angaben zu machen und nicht auszuweichen bzw. sich darauf zurückzuziehen, sich nicht zu erinnern, wie sie es in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes getan hat. Bemerkenswert erscheint auch, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, den Grund für das angebliche Verborgenhalten ihres Mannes zu erklären. Dieses Verhalten der Ehegattin des Beschwerdeführers weist unzweifelhaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bemüht waren, bewusst vage Angaben zu machen, um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln.
Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung beim beigezogenen medizinischen Sachverständigen das angebliche Attentat nicht erwähnte, weshalb der von der vorsitzenden Richterin danach gefragt wurde und vom Beschwerdeführer nur mit einer lapidaren Bemerkung quittiert wurde:
"... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie von bei Herrn
Univ. Prof. XXXX am 24.02.2010 nach den Gründen für Ihre[...] Ausreise befragt wurden und mit keinem Wort erwähnt haben, dass es einen Autounfall gegeben hat, bei dem man Sie schwer misshandelt hat. Wären Sie tatsächlich schwer misshandelt worden, sodass Sie sich deswegen bis zu Ihrer Ausreise versteckt hätte[n] halten müssen und wäre das somit der Grund für Ihre Ausreise gewesen, wäre doch davon auszugehen, dass Sie das auch Herrn Prof. XXXX erzählt hätten, als er danach gefragt hat. Sie haben jedoch weder von dem Unfall, noch von dem toten Freund oder gar den von Ihnen behaupteten, erlittenen Misshandlungen berichtet. Wollen Sie sich dazu äußern?Univ. Prof. römisch 40 am 24.02.2010 nach den Gründen für Ihre[...] Ausreise befragt wurden und mit keinem Wort erwähnt haben, dass es einen Autounfall gegeben hat, bei dem man Sie schwer misshandelt hat. Wären Sie tatsächlich schwer misshandelt worden, sodass Sie sich deswegen bis zu Ihrer Ausreise versteckt hätte[n] halten müssen und wäre das somit der Grund für Ihre Ausreise gewesen, wäre doch davon auszugehen, dass Sie das auch Herrn Prof. römisch 40 erzählt hätten, als er danach gefragt hat. Sie haben jedoch weder von dem Unfall, noch von dem toten Freund oder gar den von Ihnen behaupteten, erlittenen Misshandlungen berichtet. Wollen Sie sich dazu äußern?
BF1: Ehrlich gesagt, wusste ich nicht, dass ich das angeben soll. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 21 bis 22).
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel bleibt festzuhalten, dass kein einziges geeignet war, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Vielmehr ergaben sich dadurch weitere Ungereimtheiten, die vom Beschwerdeführer nicht aufgeklärt werden konnten:
Vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine Identity Card XXXX, ausgestellt am 01.07.2008, gültig bis 01.07.2009, vor. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt an, von 1996 bis 1999 in XXXX bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet zu haben (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 75, 93 und 97). Vor dem Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer jedoch, von 2005 bis zum Anschlag im Mai 2007 für die Menschenrechtsorganisation tätig gewesen zu sein (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 16). Vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer mit seinen unterschiedlichen Angaben konfrontiert, konnte diese aber nicht aufklären:Vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine Identity Card römisch 40 , ausgestellt am 01.07.2008, gültig bis 01.07.2009, vor. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt an, von 1996 bis 1999 in römisch 40 bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet zu haben (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 75, 93 und 97). Vor dem Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer jedoch, von 2005 bis zum Anschlag im Mai 2007 für die Menschenrechtsorganisation tätig gewesen zu sein (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 16). Vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer mit seinen unterschiedlichen Angaben konfrontiert, konnte diese aber nicht aufklären:
"... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der
niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 17.03.2008 angegeben haben, von 1996 bis 1999 in XXXX bei einer Menschenrechtsorganisation angestellt gewesen zu sein (Akt BAA Seite 13), wenn Sie zugleich einen Ausweis vorlegen, der erst am 01.07.2008 ausgestellt wurde (Kopie im Akt BAA Seite 75)?niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 17.03.2008 angegeben haben, von 1996 bis 1999 in römisch 40 bei einer Menschenrechtsorganisation angestellt gewesen zu sein (Akt BAA Seite 13), wenn Sie zugleich einen Ausweis vorlegen, der erst am 01.07.2008 ausgestellt wurde (Kopie im Akt BAA Seite 75)?
BF1: Ich vergesse immer wieder Sachen. Man kann sich nicht alles merken.
VR wiederholt die Frage. Wollen Sie diesen Widerspruch erklären?
BF1: Ich habe es wahrscheinlich vergessen es beim Bundesasylamt anzugeben. 1999 habe ich für die Menschenrechtsorganisation gearbeitet. Ich habe nur für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet.
VR: Warum bekommen Sie am 01.07.2008 einen Ausweis von der Menschenrechtsorganisation ausgestellt, obwohl Sie seit Mai 2007 nicht mehr für diese arbeiten?
BF1: Der Chef der Menschenrechtsorganisation wollte sich vergewissern, dass ich sicher hier her komme.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Mein Chef der Menschenrechtsorganisation ist 4 Monate nach meiner Abreise verstorben.
VR: Warum bekommen Sie einen Ausweis, obwohl Sie über ein Jahr lang nicht mehr für die Menschenrechtsorganisation nicht mehr gearbeitet haben?
BF1: Können Sie die Frage bitte noch einmal wiederholen?
VR: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
BF1: Ja.
VR: Warum bekommen Sie einen Ausweis zu einem Zeitpunkt zu dem Sie über ein Jahr lang nicht mehr für die Menschenrechtsorganisation nicht mehr gearbeitet haben?
BF1: Das war ein neuer Ausweis, den habe ich am 01.07.2008 bekommen. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 20).
Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwei weitere Beweismittel in Kopie vor, wonach der Beschwerdeführer seit 2005 Mitarbeiter der XXXX sei. In einer "Bescheinigung", ausgestellt vom XXXX am 02.10.2009, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von 2005 bis 2008 als Mitarbeiter des Dienstes für innere Sicherheit gearbeitet habe. Damit ergaben sich weitere Unstimmigkeiten. Der Beschwerdeführer wurde auch zu den beiden angeblichen Beweismitteln befragt und konnte dazu keine nachvollziehbare Angabe machen:Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Beschwerdeverfahrens zwei weitere Beweismittel in Kopie vor, wonach der Beschwerdeführer seit 2005 Mitarbeiter der römisch 40 sei. In einer "Bescheinigung", ausgestellt vom römisch 40 am 02.10.2009, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von 2005 bis 2008 als Mitarbeiter des Dienstes für innere Sicherheit gearbeitet habe. Damit ergaben sich weitere Unstimmigkeiten. Der Beschwerdeführer wurde auch zu den beiden angeblichen Beweismitteln befragt und konnte dazu keine nachvollziehbare Angabe machen:
"... VR: Im Beschwerdeverfahren haben Sie Kopien von zwei
"Bestätigungen" vorlegen, in denen behauptet wird, dass Sie von 2005 bis 2008 für eine Menschenrechtsorganisation namens XXXX tätig gewesen sein sollen, warum wurde Ihnen nicht schon im Jahr 2005 ein Ausweis von der Menschenrechtsorganisation ausgestellt, sondern erst am 01.07.2008, ca. zwei Monate vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat; ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, als Sie sich angeblich versteckt haben?"Bestätigungen" vorlegen, in denen behauptet wird, dass Sie von 2005 bis 2008 für eine Menschenrechtsorganisation namens römisch 40 tätig gewesen sein sollen, warum wurde Ihnen nicht schon im Jahr 2005 ein Ausweis von der Menschenrechtsorganisation ausgestellt, sondern erst am 01.07.2008, ca. zwei Monate vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat; ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, als Sie sich angeblich versteckt haben?
BF: Weil ich nicht vorhatte irgendwohin zu fahren. Ich habe geholfen, wir waren zusammen.
VR: Ich dachte, Sie waren auf der Flucht und versteckt?
BF1: Ich bin ja nicht offiziell hingegangen, um mir den Ausweis zu holen. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 20 bis 21).
Bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens von einem Herrn Alim Arsaew vom 15.11.2009 ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer machte schon in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.06.2009 diese Person namhaft, die von den Vorfällen Bescheid wisse, aber auch nach den Angaben des Beschwerdeführers kein unmittelbarer Zeuge sei. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin mitgeteilt, dass diese Person daher nicht als Zeuge geladen worden sei, nachdem diese keine eigenen Wahrnehmungen habe (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 18). Das vorgelegte Schreiben kann daher auch nicht dazu beitragen, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind nach eigenen Angaben legal aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, was jedenfalls gegen das Bestehen eines Interesses an der Person des Beschwerdeführers und gegen die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens spricht. Auf die Frage, wie es ihm möglich war, problemlos legal mit seinem Reisepass aus seinem Herkunftsstaat auszureisen, wich der Beschwerdeführer zunächst aus und meinte nach Fragewiederholung lapidar, dass er eben auf keiner Fahndungsliste stehe, sondern man in Tschetschenien "einfach so umgebracht" werde (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 20).
Dass der Beschwerdeführer und seine Gattin bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein sollen, ist auf Grund ihres als unglaubwürdig gewerteten Vorbringens nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer und seine Gattin konnten eine aktuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen und eine solche ist auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den Länderberichten - hervorgekommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich seiner vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Die Widersprüche, die in den Angaben des Beschwerdeführers aufgetreten sind und die Widersprüche, die sich in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehegattin ergeben haben und nicht plausibel aufgeklärt wurden, sowie die gleichzeitig vagen, ausweichenden Antworten und die Steigerungen in seinem Vorbringen führten dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin davon überzeugt ist, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.
II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.).
Die Feststellungen, wonach der verheiratete Beschwerdeführer dreifacher Familienvater sei und bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, Ersparnisse erwirtschaftet und Unterstützung von seinen Eltern und weiteren Verwandten bekommen hat und ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ist und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 09.06.2010:Die Feststellungen, wonach der verheiratete Beschwerdeführer dreifacher Familienvater sei und bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, Ersparnisse erwirtschaftet und Unterstützung von seinen Eltern und weiteren Verwandten bekommen hat und ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ist und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 09.06.2010:
"... VR: Sie haben in der Einvernahme am 30.06.2009 angegeben, dass
Sie eine Heiratsurkunde besitzen würden (Akt BAA Seite 97). Gehe ich somit zu Recht davon aus, dass Sie standesamtlich mit Ihrer Ehegattin verheiratet sind?
BF1: Ja, wir sind standesamtlich verheiratet. Ich habe auch keine Heiratsurkunde, die ich heute vorlegen kann. Alle Dokumente sind bei der Polizei XXXX.BF1: Ja, wir sind standesamtlich verheiratet. Ich habe auch keine Heiratsurkunde, die ich heute vorlegen kann. Alle Dokumente sind bei der Polizei römisch 40 .
VR: Mit wem leben Sie derzeit im gemeinsamen Haushalt?
BF1: Mit meiner Ehegattin und meinen drei Kindern. [...]
VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie bestreiten?
BF1: Unsere Verwandten haben uns unterstützt. Damit meine ich, dass die verheirateten Schwestern, meine Eltern und meine Onkels haben mir finanziell geholfen. Sie haben all das gemacht, was notwendig war.
VR: Sie reden kryptisch wie ein Politiker. Bitte machen Sie konkrete Angaben.
BF1: Ich habe 2005 geheiratet.
VR: Wovon haben Sie von 2005, Ihrer Heirat, bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF1: Ich hatte meine Ersparnisse. Vor dem Krieg hatten alle Minni-Erdölbetriebe [sic]. Ich hatte Autos, die habe ich dann verkauft. Ich hatte von 2005 bis zur Ausreise von den Ersparnissen und dank der Hilfe meiner Eltern gelebt. Sie haben mich finanziell unterstützt, sie haben mir Geld gegeben. Meine Brüder machen nichts, sie haben nicht geholfen. Meine Brüder haben Familien, sie haben mir nicht geholfen. Alle Familienmitglieder haben im selben Haus gelebt. Meine Eltern und die Schwiegereltern, Eltern der Ehefrauen meiner Brüder, haben alle finanziell zusammengeholfen. ..."
(Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seite 13).
Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (II.3.3.) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 27.02.2010 (Seiten 9 bis 11 des Gutachtens).Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.3.) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 27.02.2010 (Seiten 9 bis 11 des Gutachtens).
II.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 17.03.2009 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat und seiner Situation in Österreich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 09.06.2010 in der Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 17.03.2009 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat und seiner Situation in Österreich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 09.06.2010 in der Beschwerdeverhandlung:
"...VR: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?
BF1: Nein.
VR: Wurde gegen Sie jemals in Österreich oder einem anderen EU-Staat ein Aufenthaltsverbot verhängt?
BF1: Nein. [...]
VR: Haben Sie Verwandte in der Russischen Föderation?
BF1: Ja, meine Eltern, drei Brüder mit deren Familien und zwei Schwestern mit deren Familien. Alle leben in Tschetschenien. Bei meiner Abreise haben sie alle gemeinsam im selben Haus gelebt. Wir telefonieren und ich habe nicht gehört, dass sich daran etwas geändert hat. In Russland, in XXXX lebt eine Tante, meine Onkel leben auch noch in Wolgograd. Sie leben schon lange dort.BF1: Ja, meine Eltern, drei Brüder mit deren Familien und zwei Schwestern mit deren Familien. Alle leben in Tschetschenien. Bei meiner Abreise haben sie alle gemeinsam im selben Haus gelebt. Wir telefonieren und ich habe nicht gehört, dass sich daran etwas geändert hat. In Russland, in römisch 40 lebt eine Tante, meine Onkel leben auch noch in Wolgograd. Sie leben schon lange dort.
VR: Letztere sind Tschetschenen und leben in Russland, außerhalb Tschetscheniens?
BF1: Ja.
VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF1: Nur meine drei Kinder.
VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF1: Nein.
VR: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?
BF1: In Österreich leben ich und meine Familie von Sozialhilfe.
VR an D: Bitte jetzt nicht übersetzen, ich will mich in Deutsch unterhalten.
VR: Welche Sprachkurse haben Sie bisher in Österreich besucht?
BF schweigt.
VR wiederholt die Frage.
D: BF1 sagt, er habe nichts verstanden.
VR: Haben Sie sonstige Kurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht?
BF schweigt.
VR: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF1: Lernen Deutsch in Schule.
VR: Ich habe Sie gefragt, ob Sie Freund[e] in Österreich haben.
BF schweigt.
VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage?
BF schweigt.
BF1 auf Russisch: Ich verstehe die Frage nicht.
Anmerkung: BF 1 spricht die deutsche Sprache nicht.
VR an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.
VR: Welche Sprachkurse haben Sie bisher in Österreich besucht?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie sonstige Kurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF1: Ja. Es gibt auch österreichische Fußballspieler. Diese haben mir Sportbekleidung geschenkt.
VR: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
BF1: Nein, aber ich würde gerne.
VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage?
BF1: Ich werde nach und nach verrückt. Ich warte auf eine Entscheidung.
VR: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF1: Ich gehe spazieren. ..." (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 16 bis 18).
II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 09.06.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 22 bis 24):römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 09.06.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 09.06.2010, Seiten 22 bis 24):
¿ Russische Föderation, Tschetschenien: Gibt es staatliche Unterstützung für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF, und erfolgt die Ausbezahlung auch in Tschetschenien? (Accord Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5603-1, vom 30.08.2007)
¿ Asylländerbericht Russland (Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten/ Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.09.2007)
¿ Tschetschenien: Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen; Schutzmöglichkeiten (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5639, vom 05.09.2007)
¿ Chechnya Summary of the Accord- UNHCR Country of Origin Information Seminar Vienna, 18 October 2007 (published April 2008)
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)
¿ Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I General Information (Bundesasylamt, February 2008)¿ Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins General Information (Bundesasylamt, February 2008)
¿ Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part II Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)¿ Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)
¿ Russia Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (U.S. Department of State, March 11, 2008)
¿ Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, Ruth Altenhofer, Wien (Asylmagazin vom 31.03.2008)
¿ Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-6070-5, vom 13. Mai 2008)
¿ Country Profile: Russia (FCO Foreign and Commonwealth Office U.K. last reviewed 20 May 2008)
¿ Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5502, vom 12.06.2007
¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Art. 1-30, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel eins -, 30,, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 5883, vom 25.01.2008
¿ Country Sheet Russia (Country of Return Information Project, May 2009)
¿ Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik Tschetschenienkonflikt Informationszentrum Asyl und Migration (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Juli 2008)
¿ Auskunft von Francois Blancy (Rotes Kreuz Moskau, vom 16. September 2008)
¿ Martin Malek, Understanding Chechen Culture (Buchpräsentation 27.10.2008)
¿ Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies (CSIS) vom 18.11.2008
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2008 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-6475, vom 16.12.2008
¿ Moskau wegen Mordes verurteilt (Wiener Zeitung 09.01.2009)
¿ 2008 Human Rights Report: Russia, 2008 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, February 25, 2009)
¿ Asylländerbericht Russland, Stand 01.04.2009 (Österreichische Botschaft in Moskau)
¿ Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009
¿ Tschetschenien: Russland beendet nach 10 Jahren "Sicherheitseinsatz"(APA0127 3 AA 0133 vom 16.04.2009)
¿ Tschetschenien 2 - 20.000 russische Soldaten sollen abgezogen werden (APA0164 5 AA 0272 vom 16.04.2009)
¿ Email von Hr. Günter Ecker, Verein Menschenrechte Österreich, in Verbindung mit der Übermittlung eines Berichts "Monitoring Tschetschenien 1. Quartal 2009" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009
¿ Russland: Kollektive Bestrafung in Tschetschenien soll beendet werden (Human Rights Watch, 02.07.2009)
¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 6798, vom 03.07.2009
¿ Anfragebeantwortung Österreichische Botschaft in Moskau, 23.07.2009
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2009 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009)
¿ Soziale Infrastruktur in Tschetschenien (Österreichischer Integrationsfond Länderinfo, August 2009)
¿ Russische Föderation Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, September 2009)
¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B", vom 06.10.2009
¿ Asylländerbericht Russland (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009)
¿ Russia International Religious Freedom Report 2009 (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, October 26, 2009)
¿ Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes
¿ Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. Levina-Rabl Ekaterina, LL.B., LL.M, vom 20.11.2009
¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B und C", vom 24.11.2009
¿ Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009)
¿ Russland Analysen 18.12.2009 (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, http://www.laender-analysen.de/russland)
¿ 2009 Human Rights Report: Russia, 2009 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, March 11, 2010)
¿ Russlands politische Atmosphäre verändert sich (Fokus Osteuropa/Deutsche Welle, http://www.dw-world.de/popups/popup vom 18.03.2010)
¿ Russische Föderation/Unterstützung für alleinstehende Mütter, insbesondere Nordossetien (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 25.03.2010)
¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Februar 2010 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010)
¿ Soziale Infrastruktur in Tschetschenien (Österreichischer Integrationsfond Länderinfo, August 2009)
¿ Russische Föderation/Frauen in Tschetschenien (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 08.04.2010)
¿ Das Reich des "Emirs des Kaukasus" (http://www.faz.net/s/Rub vom 12.04.2010)
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.6.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaktes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.
Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.
II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt ese unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte. Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten, konnte Ersparnisse erwirtschaften und erhielt Unterstützung von seinen Verwandten. Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen können, die ein Haus besitzt und ihn auch schon vor seiner Ausreise finanziell unterstützte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).
Der Beschwerdeführer leidet zwar an den oben festgestellten psychischen Problemen (II.3.3.), bei welchen es sich keineswegs um eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit handelt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen II.3.5. Medizinische Versorgung). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für psychische Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Der Beschwerdeführer kann mit umfassender Unterstützung durch seine Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der beigezogene Sachverständige hat im Gutachten festgehalten, dass eine neuerliche psychische Irritation durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht auszuschließen sei ebenso wenig wie eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des derzeitigen Zustandes, womit jedoch kein reales Risiko, unter qualvollen Umständen zu sterben, gegeben ist. Der Abschiebung steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution des körperlich gesunden Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der Beschwerdeführer leidet zwar an den oben festgestellten psychischen Problemen (römisch zwei.3.3.), bei welchen es sich keineswegs um eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit handelt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen römisch zwei.3.5. Medizinische Versorgung). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für psychische Erkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Der Beschwerdeführer kann mit umfassender Unterstützung durch seine Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der beigezogene Sachverständige hat im Gutachten festgehalten, dass eine neuerliche psychische Irritation durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht auszuschließen sei ebenso wenig wie eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des derzeitigen Zustandes, womit jedoch kein reales Risiko, unter qualvollen Umständen zu sterben, gegeben ist. Der Abschiebung steht auch nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die psychische Konstitution des körperlich gesunden Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
Wie bereits oben dargelegt war das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe unglaubwürdig. Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Wie bereits oben dargelegt war das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe unglaubwürdig. Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal neun Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer strengte in Österreich bereits das zweite Asylverfahren an und kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Polen, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zahl S11 403143-1/2008/3E, verfügt wurde, nicht nach. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhält, ist schon aus diesem Grund nicht von einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der unbescholtene Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Er hat einige Freunde in Österreich gefunden, darunter österreichische Staatsbürger, von denen er Geschenke erhalten hat. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal neun Monate und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer strengte in Österreich bereits das zweite Asylverfahren an und kam seiner Ausreiseverpflichtung nach Polen, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, Zahl S11 403143-1/2008/3E, verfügt wurde, nicht nach. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie erst relativ kurze Zeit in Österreich aufhält, ist schon aus diesem Grund nicht von einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin als unberechtigt erwiesen hat. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der unbescholtene Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Er hat einige Freunde in Österreich gefunden, darunter österreichische Staatsbürger, von denen er Geschenke erhalten hat. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt.
Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist relativ kurz, sodass von einer Entwurzelung im Heimatstaat nicht ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
08.09.2010