Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S3 414.658-1/2010/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, GZ 10 01.970, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2010, GZ 10 01.970, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seinen Einvernahmen gab er an, er habe seine Heimat am 26.02.2010 verlassen und sei über Moskau und Brest nach Polen gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Da er von Anfang an nach Österreich gewollt habe, sei er sodann am nächsten Tag mit dem Taxi nach Österreich gefahren. Er habe in Polen keine medizinische Versorgung erhalten und seine Krebserkrankung sei in Polen nicht behandelbar.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2010 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2010 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.07.2010.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.08.2010, zugestellt am 12.08.2010, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen einer einwöchigen Frist zur Verspätung seiner Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2010, eingelangt am 17.08.2010, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet wurde. Darin wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, die Beschwerde erst am 29.07.2010 eingebracht zu haben.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Es wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid am 21.07.2009 rechtswirksam an den Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Die vorliegende Beschwerde wurde am 29.07.2010 per Telefax eingebracht. Diese Tatsachen wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Nach § 63 Abs. 5 erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Nach Paragraph 63, Absatz 5, erster und zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer (gemeint: eine) damit verbundenen (gemeint: verbundene) Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:
"(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist:
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 21.07.2010 rechtswirksam an den Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 28.07.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 29.07.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 21.07.2010 rechtswirksam an den Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 28.07.2010. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 29.07.2010 eingebracht und erweist sich somit als verspätet.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Beschlusses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
13.01.2011