TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 D7 304545-1/2008

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Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D7 304545-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern am 13.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am am 14.08.2005 einen Asylantrag (Akt des Bundesasylamtes, Seite 13).römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern am 13.08.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am am 14.08.2005 einen Asylantrag (Akt des Bundesasylamtes, Seite 13).

Der Beschwerdeführer wurde am 14.08.2005 bei der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und kurz zu seinen Ausreisegründen befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 7 bis 11).

Am 19.08.2005 erfolgte im Zulassungsverfahren beim Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch zu seinen Fluchtgründen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 29 bis 43).

Am 02.09.2005 erfolgte eine ärztliche Untersuchung im Zulassungsverfahren (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 57 bis 59).

Am 03.08.2006 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens beim Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 93 bis 101).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 103 bis 157).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 103 bis 157).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, zugestellt am 10.08.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.08.2006 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seite 161).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2006, Zahl 05 12.475-BAG, zugestellt am 10.08.2006, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.08.2006 eingebrachte Beschwerde (Akt des Bundesasylamtes, Seite 161).

Am 22.02.2007 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat der Reisepass des Beschwerdeführers in Kopie vorgelegt.

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.03.2010 wurde Herr Univ. Prof. Dr. XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Herr XXXX wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu beantworten:Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10.03.2010 wurde Herr Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Herr römisch 40 wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu beantworten:

Liegt beim Beschwerdeführer tatsächlich eine krankheitswertige psychische Störung vor. Wenn ja, welche? Inwieweit würde sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ändern?

Welcher Behandlung bedarf der Beschwerdeführer?

Wäre der Beschwerdeführer in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen?

Herr XXXX übermittelte dem Asylgerichtshof am 19.04.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 09.04.2010, das den Verfahrensparteien zusammen mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelt wurde.Herr römisch 40 übermittelte dem Asylgerichtshof am 19.04.2010 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 09.04.2010, das den Verfahrensparteien zusammen mit der Ladung für eine mündliche Verhandlung übermittelt wurde.

Für den 07.07.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 14.05.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, undatiert, eine Stellungnahme von XXXX vom 28.05.2010, einen Bericht von XXXX vom XXXX, die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der XXXX die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend vom 17.06.2010, eine Sterbeurkunde des Schwiegervaters des Beschwerdeführers, ein Telefax in russischer Sprache, ein Urteil des EGMR, Internetausdrucke über das Urteil des EGMR einen Cousin des Beschwerdeführers betreffend, ein Empfehlungsschreiben von XXXX eine Bestätigung der XXXX über den Besuch eines Deutschkurses, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreffend, vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, undatiert, eine Stellungnahme von römisch 40 vom 28.05.2010, einen Bericht von römisch 40 vom römisch 40 , die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der römisch 40 die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend vom 17.06.2010, eine Sterbeurkunde des Schwiegervaters des Beschwerdeführers, ein Telefax in russischer Sprache, ein Urteil des EGMR, Internetausdrucke über das Urteil des EGMR einen Cousin des Beschwerdeführers betreffend, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 eine Bestätigung der römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin betreffend, vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

Mit Schreiben vom 12.07.2010 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine ergänzende Stellungnahme, der ein Arztschreiben die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend vom 08.07.2010 angeschlossen war.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dem Schreiben angeschlossen war eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 06.08.2010 zur Behandelbarkeit von Schilddrüsenerkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Dem Schreiben angeschlossen war eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 06.08.2010 zur Behandelbarkeit von Schilddrüsenerkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010 war dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesasylamt nachweislich noch am selben Tag zugestellt worden. Beim Asylgerichtshof langten jedoch weder innerhalb der offenen Stellungnahmefrist, noch bis dato, Stellungnahmen ein.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem keine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt und diese hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, weiterzuführen.Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem keine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt und diese hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, weiterzuführen.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 14.08.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 14.08.2005 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der am 07.07.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einsicht in das von Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 09.04.2010 und Einholung einer Länderrecherche zur Behandelbarkeit von Schilddrüsenerkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der am 07.07.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente und Einsicht in das von Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 09.04.2010 und Einholung einer Länderrecherche zur Behandelbarkeit von Schilddrüsenerkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Herr römisch 40 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein psychisch gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Der Beschwerdeführer litt an einer schweren Hyperthyreose vom Typ Morbus Basedow. Nach einer sog. near total resection der Schilddrüse im Jahr 2006 erfolgte die Einstellung (Substitution) mit Schilddrüsenhormon (Euthyrox 150).

Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht zum Untersuchungszeitpunkt ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund. Es ist keine krankheitswertige psychiatrische Störung fassbar. Vom Beschwerdeführer wird eine psychische Symptomatik vor zwei Jahren insbesondere mit Schlafstörungen angeführt, die als Folge einer 2006 diagnostizierten Hyperthyreose bei Morbus Basedow zu sehen sind. Es erfolgte eine Operation der Schilddrüse. Danach kam es kurzfristig zu einer Hypothyreose, die mit einer Substitutionstherapie des Schilddrüsenhormons behandelt wurde und weiter behandelt wird.

Zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt wird keine psychiatrische Symptomatik angeführt. Es fand sich ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund mit einem in allen Qualitäten orientierten Patienten mit einem kohärenten Sprach- und Gedankengang ohne inhaltliche formale Auffälligkeiten, entsprechende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, entsprechendem Antrieb, entsprechende Stimmungslage, keine Hinweise auf eine Symptomatik, die einer posttraumatischen Belastungssituation entsprechen würde. Es wird eine zeitweise Schlafstörung angeführt.

Betreffend Behandlung ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine Behandlungsnotwendigkeit besteht. Betreffend die Schilddrüsenunterfunktion ist die Fortführung der Substitutionsbehandlung mit Schilddrüsenhormonen indiziert.

Beim Beschwerdeführer findet sich keine psychische Störung, die die geistige Leistungsfähigkeit grundlegend beeinträchtigen würde. Es ist der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen, nicht beeinträchtigt.

Eine Behandlung der Schilddrüsenerkrankung des Beschwerdeführers ist im Herkunftsstaat kostenlos möglich.

II.3.4. Der unbescholtene Beschwerdeführer reiste mit seiner Ehegattin und seinen Kindern illegal nach Österreich und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 14.08.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und seinen fünf minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern, der Bruder, die Schwester und vier Halbgeschwister sowie die Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von Sozialhilfe, besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer hat sich einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er hat einige Freunde und Bekannte in Österreich gefunden, darunter österreichische Staatsbürger.römisch zwei.3.4. Der unbescholtene Beschwerdeführer reiste mit seiner Ehegattin und seinen Kindern illegal nach Österreich und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 14.08.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und seinen fünf minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern, der Bruder, die Schwester und vier Halbgeschwister sowie die Schwiegermutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von Sozialhilfe, besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach und ist nicht Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer hat sich einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er hat einige Freunde und Bekannte in Österreich gefunden, darunter österreichische Staatsbürger.

II.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Im August und September 2009 kam es zu zwei Selbstmordanschlägen in Groznyj. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: u.a. 10.000 - 20.000 getötete Zivilisten (belastbare Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind [Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17f]).

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

In Tschetschenien hat Präsident Ramsan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert. Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft sind auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenig Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 18).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt geworden. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31).

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

Wie soeben ausgeführt wurde, kommt es in Tschetschenien jedoch nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen. Ebenso gibt es Menschenrechtsverletzungen, die die persönliche Sicherheit sowie die Rechte Einzelner gefährden. UNHCR ist bekannt, dass insbesondere Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und - unter besonderen Umständen - Frauen und Kinder Bedenken im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihre Rechte geäußert haben (Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009, Seite 2).

2. Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30f).

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).

In insgesamt 15 Referaten wurde die freiwillige Rückkehr im allgemeinen und von Tschetschenen im besonderen aus der Sicht der verschiedenen Staaten sowie internationaler und nicht staatlicher Organisationen beleuchtet. Es fällt auf, dass manche Staaten (z.T. gemeinsam mit IOM) geradezu maßgeschneiderte Rückkehr- und Integrationshilfen gewähren (z.B. Wohnmöglichkeiten, Weiterbildung, Starthilfe bei einer Unternehmensgründung etc.), wobei bei zu großer Hilfestellung die Gefahr besteht, dass derartige Rückkehrhilfen einen zusätzlichen Anreiz für eine Flucht bieten. Daher wurde auch der Wunsch nach europäischer Harmonisierung der Rückkehrhilfe ausgesprochen. Um Wiedereinreisen in die EU zu vermeiden, wird allerorts eine nachhaltige Rückkehrhilfe gefordert.

Insgesamt haben im Jahre 2009 812 Personen aus der RF in Ö Rückkehrhilfe in Anspruch genommen (zumeist Tschetschenen), damit steht Ö hinter Polen an 2. Stelle (während es 2007 nur 13 Personen waren).

Gezeigt wurde auch ein "Propagandafilm" über Tschetschenien, das unter Präsident Kadyrow um intern. Investoren wirbt und sich auch als Tourismusland präsentiert, wobei landschaftliche Ähnlichkeiten mit Ö nicht zu übersehen sind.

Im übrigen sind über IOM (www.iom.int/irroco) auch Individualanfragen zur sozialen Lage, medizinischen Versorgung etc. in bestimmten Herkunftsländern (z.B. der RF) möglich (Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes).

3. Lebensumstände der tschetschenischen Zivilbevölkerung

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.

Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schick (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 19f).

4. Medizinische Versorgung

Hyperthyreose vom Typ Morbus Basedow wird in Tschetschenien erfolgreich und kostenlos behandelt (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 06.08.2010).

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny/Bezirk Gudermes) behandelt werden.

Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig:

UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche 10 Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Auch die tschetschenische NRO Save the Generation, die erst durch den Mord an einer ihrer Mitarbeiterinnen, Sarema Sadulajewa, im August 2009 zu trauriger Berühmtheit gelangte, konzentrierte sich auf psychische und physische Rehabilitation behinderter Kinder, Waisen und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen.

Ärzte ohne Grenzen unterstützen im Krankenhaus Nr. 9 in Grozny die Abteilungen für Neurochirurgie und Traumata, MSF-Ärzte behandeln jährlich über 150 gewaltbedingt traumatisierte Patienten (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 9).

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist.

Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung, sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solche nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

Aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia fehlt es nach wie vor an qualifiziertem Personal, dieser Mangel stellt weiterhin das Hauptproblem des tschetschenischen Gesundheitswesens dar. Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen wird versucht, diesem Problem entgegenzuwirken. Auch die von 11 Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen.

Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als 10 Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen, sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen (Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung, Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Seite 10f).

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 20f).

II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten nach Vorlage eines russischen Führerscheins im Asylverfahren festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte bereits beim Bundesasylamt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnten nach Vorlage eines russischen Führerscheins im Asylverfahren festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte bereits beim Bundesasylamt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Nach Aufgriff des Beschwerdeführers nannte dieser vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau am 14.08.2005 als Grund für die Stellung eines Asylantrages die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat. Es herrsche Krieg, er werde vom FSB verfolgt und wolle seiner Familie ein besseres Leben bieten.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.08.2005 führte der Beschwerdeführer aus, Ende 2002 als Sohn eines wohlhabenden Geschäftsmannes entführt und gegen Lösegeldzahlung von USD 1.800,-- freigelassen worden zu sein. Sein Bruder und sein Cousin seien verschollen. Der Beschwerdeführer habe sich mit Gelegenheitsarbeiten die Ausreise finanziert. Weitere Übergriffe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Während der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren durch Frau Dr. XXXX, Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, am 02.09.2005 gab der Beschwerdeführer an, mehrmals mitgenommen worden zu sein. Zuletzt sei er im Jahr 2003 mitgenommen und neun Tage in einem feuchten Keller ohne Nahrung angehalten worden. Ihm sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Sein Cousin sei seit einer erlittenen Vergewaltigung schwer beeinträchtigt, ein weiterer Cousin sei spurlos verschwunden.Während der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren durch Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, am 02.09.2005 gab der Beschwerdeführer an, mehrmals mitgenommen worden zu sein. Zuletzt sei er im Jahr 2003 mitgenommen und neun Tage in einem feuchten Keller ohne Nahrung angehalten worden. Ihm sei mit Vergewaltigung gedroht worden. Sein Cousin sei seit einer erlittenen Vergewaltigung schwer beeinträchtigt, ein weiterer Cousin sei spurlos verschwunden.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.08.2006, nach Zulassung des Verfahrens, bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Asylverfahren und gab zusammengefasst an, einige Male mitgenommen worden zu sein. Zu einer chronologischen und detaillierten Schilderung der Vorkommnisse im Herkunftsstaat aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Bauwesen tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe mit zwei Polizisten zusammengearbeitet und Erdölleitungen bewacht, um in den Besitz einer Waffe zur Selbstverteidigung zu kommen. Er habe jedoch nie gekämpft. Seine Cousins seien Wahhabiten, weshalb er selbst für einen solchen gehalten worden sei. Im Jahr 2003 sei der Beschwerdeführer "einige Tage in Haft" gewesen. Auf die Frage nach der Anzahl der Mitnahmen im Herkunftsstaat nannte der Beschwerdeführer zwei; er sei im Jahr 2002 und 2003 mitgenommen worden. Beim ersten Vorfall sei der Beschwerdeführer mitgenommen und einen Tag festgehalten worden. An den zweiten Vorfall im Jahr 2003 erinnere er sich nicht. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, im Winter 2002 festgenommen worden zu sein; er könne sich nicht erinnern, ob er alleine oder gemeinsam mit anderen Personen mitgenommen worden sei. Er wisse auch nicht, ob er von zu Hause oder unterwegs festgenommen worden sei. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin bei der Festnahme im Dezember 2002 nicht zugegen, sondern in Inguschetien aufhältig gewesen sei. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 16.08.2003 das zweite Mal festgenommen und sechs Tage lang angehalten, eingeschüchtert und bedroht und nach Lösegeldzahlung seines Vaters entlassen worden sei. Auf Grund dieses Vorfalls habe er sich so geängstigt, dass er schließlich die Heimat verlassen habe. Nachgefragt führte er aus, dass ihm mit dem Umbringen und mit Vergewaltigung gedroht worden sei. Die Protokollierung der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt, wonach im Jahr 2002 für seine Freilassung bezahlt worden sei, stimme nicht; das Lösegeld sei nach der Festnahme im Jahr 2003 bezahlt worden. Auf den Vorhalt, dass der Asylwerber in der ersten Einvernahme überhaupt nur eine einzige Festnahme angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der genannten Einvernahme wahrscheinlich nicht die Wahrheit gesagt habe. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, drei Brüder zu haben, die zu Hause leben würden. Über Vorhalt seiner Angaben in der ersten Einvernahme, wonach ein Bruder und ein Cousin verschollen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder zurückgekommen sei, ein Cousin hingegen nicht. Daran, ob die Mitnahme des Bruders und des Cousins vor oder zugleich oder nach seiner Mitnahme erfolgt sei, könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Ehegattin im August 2003 zu Hause aufgehalten habe. Seine Ehegattin sei bei seiner Festnahme aber nicht anwesend gewesen, der Asylwerber sei auf der Straße festgenommen worden. Die Frage nach seinem Aufenthalt nach seiner Freilassung wollte der Beschwerdeführer nicht beantworten, er habe schon genug gesagt. Nach Belehrung über seine Mitwirkungspflicht gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht an seine Wohnorte erinnern könne. Über nochmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, zuerst zwei Monate in einer nicht näher bekannten Wohnung eines Verwandten väterlicherseits und danach bei seinem Vater gelebt zu haben. Seine Ehegattin habe mit ihm zusammengelebt, der Asylwerber habe sie aber immer wieder zu ihrer Mutter gebracht.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. In der Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes wurde kurz das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen im Laufe des Asylverfahrens dargestellt, anschließende kam das Bundesasylamt kam zu der Schlussfolgerung, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Inhaftierungen nicht glaubhaft seien, nachdem der Asylwerber in seinem Sachvortrag vage geblieben sei und unauflösliche Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehegattin aufgetreten seien.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in allen Spruchpunkten angefochten und die Stattgabe der Beschwerde beantragt.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den behaupteten Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat aus.

Da nach der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren beim Beschwerdeführer eine inkomplette Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sei (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), war die Einholung eines medizinischen Gutachtens im konkreten Fall indiziert. Der beigezogene medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt 07.04.2010 aus, dass ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund vorliege und keine krankheitswertige psychiatrische Störung fassbar sei. Die vor Jahren vorliegende psychische Symptomatik sei als Folge einer 2006 diagnostizierten Hyperthyreose bei Morbus Basedow zu sehen. Nunmehr werde keine psychiatrische Symptomatik angeführt und es finde sich ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund mit einem in allen Qualitäten orientierten Beschwerdeführer mit einem kohärenten Sprach- und Gedankengang ohne inhaltliche und formale Auffälligkeiten, entsprechende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen und keinen Hinweisen auf eine Symptomatik, die einer Posttraumatischen Belastungssituation entsprechen würde. Im Gutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen.Da nach der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren beim Beschwerdeführer eine inkomplette Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und in der Beweiswürdigung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sei vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080), war die Einholung eines medizinischen Gutachtens im konkreten Fall indiziert. Der beigezogene medizinische Sachverständige führte in seinem Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt 07.04.2010 aus, dass ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund vorliege und keine krankheitswertige psychiatrische Störung fassbar sei. Die vor Jahren vorliegende psychische Symptomatik sei als Folge einer 2006 diagnostizierten Hyperthyreose bei Morbus Basedow zu sehen. Nunmehr werde keine psychiatrische Symptomatik angeführt und es finde sich ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund mit einem in allen Qualitäten orientierten Beschwerdeführer mit einem kohärenten Sprach- und Gedankengang ohne inhaltliche und formale Auffälligkeiten, entsprechende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen und keinen Hinweisen auf eine Symptomatik, die einer Posttraumatischen Belastungssituation entsprechen würde. Im Gutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und dieser auch zu folgen.

Es wäre daher für den erkennenden Senat vom Beschwerdeführer, würde er wahre Angaben machen, zu erwarten gewesen, im Wesentlichen gleichbleibende, detaillierte und mit seiner Ehegattin übereinstimmende Angaben zu machen. Dieser Anforderung konnte oder wollte der Beschwerdeführer aber im Laufe seines Asylverfahrens nicht gerecht werden.

Bereits das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen, dass er sein Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens gesteigert habe, weshalb dieses nicht glaubwürdig sei. In seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.08.2005 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, Ende 2002 als Sohn eines wohlhabenden Geschäftsmannes entführt und gegen Lösegeldzahlung von USD 1.800,-- freigelassen worden zu sein. Sein Bruder und sein Cousin seien verschollen. Weitere Übergriffe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

In der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 02.09.2005 sprach der Beschwerdeführer hingegen von mehrmaligen Mitnahmen und einer neuntägigen Anhaltung.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.08.2006 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und meinte einige Male mitgenommen und zuletzt 2003 sechs Tage lang angehalten worden sein. Im Zug der letzten Anhaltung solle dem Beschwerdeführer ihm mit dem Umbringen und mit Vergewaltigung gedroht worden sei.

Den Vorhalt in der Einvernahme beim Bundesasylamt, dass der Asylwerber in der ersten Einvernahme von einer einzigen Anhaltung 2002 gesprochen und keine weitere Festnahme erwähnt habe, quittierte der Beschwerdeführer mit der lapidaren Bemerkung, in der ersten Einvernahme wahrscheinlich nicht die Wahrheit gesagt zu haben.

Diese unterschiedlichen Fluchtgeschichten veranlassten schon das Bundesasylamt - völlig zu Recht - zur Wertung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer schien nichts dabei zu finden, sein Vorbringen zu steigern und unterschiedliche Bedrohungsszenarien im Asylverfahren ins Treffen zu führen. Beim Beschwerdeführer drängt sich der Verdacht auf, dass er sein Vorbringen immer weiter steigerte, um sein Asylverfahren zu einem positiven Abschluss zu bringen. Gerade dieses Verhalten des Beschwerdeführers führt aber dazu, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer auch nur einen der behaupteten Übergriffe tatsächlich erleiden musste, hätte er doch ansonsten seine Fluchtgründe im Laufe des Asylverfahrens gleichbleibend dargestellt und wäre nicht darauf angewiesen gewesen, neue Vorfälle ins Treffen zu führen. Dem Beschwerdeführer mag zwar grundsätzlich durchaus zuzubilligen sein, dass er in den Einvernahmen und in der Untersuchung durch Ärzte den Fokus in der Erzählung seiner Fluchtgeschichte auf verschiedene Details richtet und in Randbereichen verschiedene Aspekte seiner Fluchtgeschichte betonte; es muss aber verlangt werden können, dass der Beschwerdeführer in den zentralen Punkten seiner Fluchtgeschichte Gleichbleibendes angibt und nicht völlig divergierende Angaben im Asylverfahren macht, wie es sich beim Beschwerdeführer darstellt. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Diese unterschiedlichen Fluchtgeschichten veranlassten schon das Bundesasylamt - völlig zu Recht - zur Wertung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer schien nichts dabei zu finden, sein Vorbringen zu steigern und unterschiedliche Bedrohungsszenarien im Asylverfahren ins Treffen zu führen. Beim Beschwerdeführer drängt sich der Verdacht auf, dass er sein Vorbringen immer weiter steigerte, um sein Asylverfahren zu einem positiven Abschluss zu bringen. Gerade dieses Verhalten des Beschwerdeführers führt aber dazu, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer auch nur einen der behaupteten Übergriffe tatsächlich erleiden musste, hätte er doch ansonsten seine Fluchtgründe im Laufe des Asylverfahrens gleichbleibend dargestellt und wäre nicht darauf angewiesen gewesen, neue Vorfälle ins Treffen zu führen. Dem Beschwerdeführer mag zwar grundsätzlich durchaus zuzubilligen sein, dass er in den Einvernahmen und in der Untersuchung durch Ärzte den Fokus in der Erzählung seiner Fluchtgeschichte auf verschiedene Details richtet und in Randbereichen verschiedene Aspekte seiner Fluchtgeschichte betonte; es muss aber verlangt werden können, dass der Beschwerdeführer in den zentralen Punkten seiner Fluchtgeschichte Gleichbleibendes angibt und nicht völlig divergierende Angaben im Asylverfahren macht, wie es sich beim Beschwerdeführer darstellt. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden vor dem Asylgerichtshof detailliert zu der bzw. den angeblichen Festnahmen und Anhaltungen des Beschwerdeführers befragt bzw. mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, wobei die zahlreichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bereits im Verfahren beim Bundesasylamt nicht zu übersehen waren und sich innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof weiter fortsetzten bzw. keine plausiblen Erklärungen dafür gefunden werden konnten:

"... VR: Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA

am 19.08.2005 in Gegenwart eines Dolmetschers nur angegeben, dass Sie Ende 2002 entführt worden sein sollen. Sie haben jedoch keine weitere Entführung oder Festnahme angegeben (Akt BAA Seite 41). Sie wurden zu Beginn dieser Einvernahme zur der verstärkten Glaubwürdigkeit bezüglich Ihrer Angaben in genau dieser Einvernahme belehrt (Akt BAA Seite 35). Warum haben Sie damals als Ausreisegrund nur eine Entführung genannt die erfolgt sein soll, weil Ihr Vater ein wohlhabender Geschäftsmann war und als der zweite Krieg ausgebrochen sei, Sie Ende 2002 entführt worden seien, um für Ihre Freilassung Geld zu erpressen und im Gegensatz zu den späteren Einvernahmen beim BAA keinen weiteren Vorfall geschildert?

BF1: Es kann sein... als ich nach Traiskirchen gekommen bin, wurde

ich zwei Mal einvernommen. Einmal war das eine normale Einvernahme und einmal wurde ich von einem Psychologen befragt. Ich habe auf jeden Fall über den Vorfall erzählt, in Graz hat man mich dann gefragt, warum ich bei der ersten Einvernahme nicht alle Gründe genannt habe, aber ich habe das gesagt. Ich habe das entweder bei dem Psychologen oder der anderen Einvernahme gesagt. Ich kannte mich mit dem System nicht aus. Ich dachte, wenn ich das einem sage, es ausreicht und ich das dem andern nicht mehr sagen muss.

VR: Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA am 19.08.2005 in Gegenwart eines Dolmetschers angegeben, dass Sie Ende 2002 entführt worden sein sollen und Ihr Vater für die Freilassung US $ 1800.- bezahlt haben soll (Akt BAA 41), die Einvernahme wurde Ihnen am Ende rückübersetzt und Sie hätten die Möglichkeit gehabt Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen (Akt BAA Seite 43). Widersprüchlich dazu behaupteten Sie jedoch in der Einvernahme am 03.08.2006, dass das Geld 2003 bezahlt worden sein soll. Haben Sie dafür eine Erklärung?

BF1: 2002 wurde ich für eine kurze Zeit angehalten, offensichtlich handelt es sich um ein Missverständnis. Das Geld wurde von meinem Vater 2003 bezahlt, 2002 wurde kein Geld bezahlt, da man mich schnell freigelassen hat.

VR: Sie haben bei der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 02.09.2005 in Anwesenheit einer Dolmetscherin angegeben mehrmals mitgenommen worden zu sein, zuletzt 2003. Sie seien neun Tage angehalten worden (Akt BAA Seite 57). Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.08.2006 haben Sie zwar auch angegeben im Jahr 2003 einige Tage in Haft gewesen zu sein, allerdings haben Sie nicht von neun Tagen gesprochen, sondern davon, dass sie sechs Tage angehalten worden sein sollen (Akt BAA Seite 97). Haben Sie eine Erklärung für die Widersprüche in Ihren Angaben?

BF1: Es waren 6 Tage. Da war es offensichtlich ein Missverständnis. ..." (Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 12 bis 13).

Es entspricht der Erfahrung des erkennenden Senates, dass in ihrer Heimat verfolgte Personen im Zufluchtsstaat den Asylantrag gleich zu Beginn mit allen erlebten Übergriffen begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers hingegen steht mit dem Verhalten einer Person, die begründet um Schutz ersucht, jedenfalls nicht in Einklang. Dass sich der Beschwerdeführer immer wieder auf angebliche Missverständnisse beruft, kann angesichts der erfolgten Rückübersetzung und der nicht vorgenommenen Korrekturen bzw. Richtigstellungen nur als Schutzbehauptung eingestuft werden.

Der Beschwerdeführer wurde weiters mit den Widersprüchen in seinen Angaben und jenen seiner Ehegattin konfrontiert, die in Bezug auf die An- bzw. Abwesenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der/den Festnahme/n auftraten, wobei die Widersprüche nicht beseitigt werden konnten, sondern vielmehr neue Widersprüche zutage traten:

"... VR: Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA

am 03.08.2006 angegeben, dass sie insgesamt zwei Mal festgenommen wurden und dass Ihre Ehegattin bei der ersten Festnahme im Dezember 2002 in Tschetschenien nicht dabei gewesen sei, sondern sich in Inguschetien aufgehalten haben soll (Akt BAA Seite 97).

Widersprüchlich dazu hat Ihre Ehegattin in ihrer Einvernahme am selben Tag angegeben, dass [s]ie bei der ersten Festnahme dabei gewesen sei (Akt BAA von BF2 Seite 81). Wollen Sie sich zu den Widersprüchen äußern?

BF1: Ich habe das auch gesagt. Offensichtlich hat man das was durcheinander gebracht, ich meine den Referenten der mich befragt hat.

VR: Ihre Ehegattin war bei der ersten Festnahme dabei?

BF1: Nein nein.

VR: Was stimmt nun?

BF1: Meine Ehegattin war bei der ersten Festnahme dabei. ..."

(Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seite 14).

Aus diesem Exzerpt der Verhandlungsschrift ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Hemmung hat, sein Vorbringen auszuwechseln und vollkommen gegensätzliche Behauptungen aufzustellen. Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, gleichbleibende Angaben zu machen, was für sich alleine betrachtet schon dazu führen muss, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Dazu kommt noch, dass im Vergleich zu den Angaben seiner Ehegattin zusätzliche Widersprüche vorhanden waren, weshalb von einer konstruierten Fluchtgeschichte auszugehen ist, wobei nicht einmal die Rahmengeschichte übereinstimmend geschildert wurde. Dass der Beschwerdeführer in der daran anschließenden Befragung seine Angaben an jene seiner Ehegattin anzupassen schien, erklärt sich dadurch, dass sich das Ehepaar vor der Beschwerdeverhandlung noch einmal abgesprochen hat, um übereinstimmende Angaben zu machen, was ihnen im Detail, weil es sich um ein erfundenes Vorbringen handelte, nicht gelingen konnte. Deshalb versuchten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sich in ihrer Schilderung auf Gemeinplätze zu beschränken, um sich nicht in (weitere) Widersprüche zu verstricken und wollten sich an Details nicht mehr erinnern können. Vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin muss aber erwartet werden können, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu machen, handelt es sich doch bei den behaupteten Vorfällen, hätten sie tatsächlich stattgefunden, um einprägsame Ereignisse.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin konnten auch keine übereinstimmenden Angaben machen, was den Aufenthalt der Familie nach der angeblichen zweiten Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2003 betrifft:

"... VR: Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA

am 03.08.2006 angegeben, dass Sie sich nach Ihrer Freilassung im Jahr 2003 zuerst zwei Monate in einer Wohnung eines Verwandten Ihres Vaters an einer Adresse, die Sie vergessen hätten, aufgehalten hätten, danach etwa ein Jahr bei Ihrem Vater gelebt hätten und dass Ihre Ehegattin bei Ihnen gelebt hätte, zwischendurch aber auch bei deren Mutter (Akt BAA Seiten 99 und 101).

Ihre Ehegattin hat jedoch in [i]hrer Einvernahme am selben Tag widersprüchlich zu Ihren Angaben behauptet, dass Sie nach Ihrer Freilassung in Ihrer gemeinsamen Mietwohnung, aber nicht bei Ihrem Vater bzw. beim Schwiegervater ihrer Ehegattin gewohnt hätten (Akt BAA der BF2, Seite 81). Wollen Sie sich dazu äußern?

BF1: Ja, das war so und meine Frau ist damals hin und her gefahren. Meine Frau war in Inguschetien, ich war beim Vater, ich kann mich nicht mehr genau erinnern.

VR: Ihre Ehegattin behauptet jedoch nie bei ihrem Schwiegervater gelebt zu haben?

BF1: Ich habe dort nicht wirklich gelebt, ich war zu Besuch.

VR: Sie haben nach Ihrer letzten Freilassung nicht 1 Jahr lang bei Ihrem Vater gelebt?

BF1: Ich glaube ich habe nur ein halbes Jahr lang bei meinem Vater gelebt.

VR: Wo haben Sie die restliche Zeit gelebt?

BF1: Zum Schluss, vor der Ausreise, haben wir in XXXX gelebt. Vor der Ausreise habe ich eine Wohnung gemietet, wir lebten nicht lange dort, vielleicht 2 oder 3 Monate.BF1: Zum Schluss, vor der Ausreise, haben wir in römisch 40 gelebt. Vor der Ausreise habe ich eine Wohnung gemietet, wir lebten nicht lange dort, vielleicht 2 oder 3 Monate.

VR: Erklären Sie mir nochmals, warum Sie nach der Entlassung 2003 2 Monate in einer Wohnung gelebt haben und dann ein Jahr lang bei Ihrem Vater, wenn Sie jetzt behaupte[n], Sie haben nur ein halbes Jahr bei Ihrem Vater gelebt.

BF1: Ich weiß nicht warum ich das gesagt habe.

VR: Sie haben angegeben, dass Sie mit Ihrer Frau bei Ihrem Vater gelebt haben, Ihre Frau hat angegeben, dass [s]ie nie bei ihrem Schwiegervater gelebt hat.

BF1: Es handelt sich um ein Missverständnis, weil sie hin und her gefahren ist. Vielleicht hat sie das gemeint. ..."

(Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 13 bis 14).

Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, konnte diese aber nicht hinlänglich erklären und ging auf den Vorhalt nicht wirklich ein:

"... VR: Sie haben in Ihrer Einvernahme am 03.08.2006 angegeben,

dass ihr Ehegatte und Sie nach der Freilassung Ihres Ehegatten im Jahr 2003 in einer gemeinsamen Mietwohnung, aber nicht bei Ihrem Schwiegervater gewohnt hätten (Akt BAA Seite 81).

Widersprüchlich dazu hat Ihr Ehegatte am selben Tag in seiner Einvernahme angegeben, sich nach seiner Entlassung im Jahr 2003 zwei Monate in einer Wohnung eines Verwandten seines Vaters aufgehalten zu haben, danach etwa ein Jahr mit Ihnen bei seinem Vater gelebt zu haben, wobei Sie zwischendurch aber auch bei Ihrer Mutter gewesen seien (Akt BAA von BF1 Seiten 99 und 101). Wollen Sie sich dazu äußern?

BF2: Ich habe nicht offiziell bei ihnen gelebt. Ich war fast ständig in XXXX. Ich war dort als Flüchtling aufhältig und habe dort auch die humanitäre Hilfe bekommen, ich meine das Essen und so. ..."BF2: Ich habe nicht offiziell bei ihnen gelebt. Ich war fast ständig in römisch 40 . Ich war dort als Flüchtling aufhältig und habe dort auch die humanitäre Hilfe bekommen, ich meine das Essen und so. ..."

(Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seite 20).

Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer neue Bedrohungsszenarien ins Treffen, die er bisher im Verfahren nicht vorbrachte. So versuchte er, über seinen Schwiegervater eine Gefahr für seine Person zu konstruieren, wobei gravierende Widersprüche zutage traten, die nicht aufgeklärt wurden:

"... VR: Gibt es etwas was Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren

vorgebracht haben?

BF1: Ja, es geht um den Vorfall bezüglich des Vaters meiner Frau. Wir haben das erst hier erfahren.

VR: Wann konkret haben Sie was erfahren?

BF1: Ca. ... bezüglich Zahlen habe ich ein schlechtes Gedächtnis.

Nach der Einvernahme in Graz haben, meine Frau hat auch vergessen das zu sagen, sie dachte, dass sie nur das sagen soll, was mich persönlich anbelangt, aber ihr Vater war Militärangehöriger.

VR: Wie lange nach der Einvernahme beim BAA haben Sie davon erfahren? Die Einvernahme war am 03.08.2006, oder hat Ihre Frau damals schon vergessen das zu sagen, oder hat sie das vorher gewusst?

BF1: Wir haben es erst nach dem 03.08.2006 erfahren.

VR: Warum sagen Sie dann, Ihre Frau hat vergessen es zu sagen, wenn Sie es am 03.08.2006 noch gar nicht wissen konnte?

BF1: Sie hat vergessen zu sagen, dass ihr Vater Militärangehöriger ist, wir haben damals aber noch nicht gewusst, dass er tot ist.

VR: Wann haben Sie das genau erfahren?

BF1: Ca. 2 oder 3 Monate nach der von Ihnen genannten Einvernahme.

VR: Also ca. im Herbst 2006?

BF1: Ja, im Herbst. ..." (Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 10 bis 11).

Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung von der vorsitzenden Richterin auch gefragt, weshalb er bis zur Verhandlung beim Asylgerichtshof mit der Erstattung dieses Vorbringens zuwartete, was der Beschwerdeführer nicht erklären konnte. Es fiel auf, dass der Beschwerdeführer erst in der Verhandlung von einem Vorfall sprach, der für sein Asylverfahren relevant sein soll und er keine schriftliche Beschwerdeergänzung einbrachte und erst im Juni 2010 diesbezügliche Beweismittel, nämlich eine Kopie einer Sterbeurkunde und ein angebliche Kopie eines kaum lesbaren Urteils seinen Schwiegervater betreffend beischaffte:

"... VR: Ich komme noch einmal auf Ihren Schwiegervater zurück. Was

konkret haben Sie bezüglich Ihres Schwiegervaters in Österreich erfahren?

BF1: Ich habe von meiner Schwiegermutter erfahren, dass mein Schwiegervater gestorben ist und habe es dann meiner Frau gesagt.

VR: Wie hat Ihre Frau reagiert?

BF1: Das war für sie ein Drama, sie wissen doch, wie man in solchen Situationen reagiert.

VR: Wie konkret hat Ihre Frau reagiert?

BF1: Sie hat geweint, weil sie erfahren hat, dass ihr Vater tot ist.

VR: Ihre Ehegattin hat beim BAA angegeben, dass ihr Vater 2003 verstorben ist. Wie kann sie dann telefonisch von Ihnen in Österreich zum ersten Mal davon erfahren haben, sodass sie weinen muss?

Anmerkung: Siehe Angaben der Ehegattin beim BAA AIS, DG 4 (Akt der Ehegattin) Einvernahme vom 19.08.2005, AS 21, Vater XXXX geboren, verstorben 2003.Anmerkung: Siehe Angaben der Ehegattin beim BAA AIS, DG 4 (Akt der Ehegattin) Einvernahme vom 19.08.2005, AS 21, Vater römisch 40 geboren, verstorben 2003.

BF1: Sie hat nur gesagt, dass er festgenommen worden ist, das hat sie gewusst. Er konnte nicht 2003 gestorben sein, weil die Sterbeurkunde erst 2004 ausgestellt wurde.

VR: Es stimmt, dass die Kopie, die Sie mir heute vorgelegt haben, ich spreche von der Sterbeurkunde Ihres Schwiegervaters, das Todesdatum 2004 aufweist. Dennoch hat Ihre Ehegattin beim BAA behauptet, dass ihr Vater 2003 verstorben ist. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF1: Vielleicht wollte sie sagen, dass er festgenommen wurde, das[s] man ihn umbringen wollte. ..." (Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seite 12).

Schon alleine aus diesen widersprüchlichen Angaben muss der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der der Beschwerdeverhandlung davor zurückschreckte sein Vorbringen zu steigern und dass er eine weitere Gefahr über seinen Schwiegervater konstruieren wollte, die angesichts der widersprüchlichen Angaben der Eheleute keinerlei glaubhafte Substanz aufweist.

In der Verhandlung nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, fiel bei der Ehegattin des Beschwerdeführers auf, dass diese aus Eigenem gar nicht das Schicksal ihres Vaters angab, sondern erst nach mehrmaliger Nachfrage durch die vorsitzende Richterin auf diesen zu sprechen kam, um schließlich anzugeben, dass sie diesbezüglich gar keine Rückkehrbefürchtungen hege:

"... VR: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Russische

Föderation?

BF2: Ich habe vor allen Sachen Angst.

VR: Wer konkret, sollte Ihnen weshalb konkret, etwas antun?

BF2: Es ist sehr schwer darüber zu erzählen.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Der Grund für unsere Ausreise war, dass mein Mann ständig mitgenommen worden ist. Ich und meine Kinder hatten deswegen große Angst.

VR: Ihr Mann wurde einmal im Dezember 2002 und einmal im August 2003 mitgenommen. Er hat bis ins Jahr 2004 an der Universität in XXXX studiert. Wieso sprechen Sie davon, dass Ihr Mann ständig mitgenommen worden sein soll, wenn Sie erst im August 2004 ausgereist sind?VR: Ihr Mann wurde einmal im Dezember 2002 und einmal im August 2003 mitgenommen. Er hat bis ins Jahr 2004 an der Universität in römisch 40 studiert. Wieso sprechen Sie davon, dass Ihr Mann ständig mitgenommen worden sein soll, wenn Sie erst im August 2004 ausgereist sind?

BF2: Wenn ich angespannt bin, dann drücke ich mich nicht richtig aus. Für mich war das sozusagen ständig.

VR: Haben Sie sonst noch Befürchtungen im Falle Ihrer Rückkehr?

BF2: Es ist schwer für mich darüber zu reden.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Nein. Ich meine Probleme gibt es viele.

VR: Außer den Problemen Ihres Mannes hätten Sie keine weiteren Probleme im Fall Ihrer Rückkehr?

BF2: Ich weiß nicht.

VR: Ich weise Sie darauf hin, dass heute vorgebracht wurde, dass Ihr Vater im Jahr 2004 gestorben sein soll, und da sehen Sie immer noch keine weiteren Probleme im Falle Ihrer Rückkehr?

BF2: Ich weiß nicht, wahrscheinlich auch wegen dem Vater.

VR: Warum wurden mir heute die Unterlagen vorgelegt, wenn Sie wegen Ihres Vaters keine Probleme im Fall Ihrer Rückkehr angeben?

BF2: Ich weiß nicht, was Sie meinen.

VR: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF2: Ja, schon. Es sind sehr tiefgreifende Fragen.

VR: Wer konkret sollte Ihnen weshalb konkret im Falle Ihrer Rückkehr etwas antun?

BF2: Die Khadyrovleute, weil wir weggefahren sind und wegen meinem Mann. Sonst habe ich keine weiteren Befürchtungen. ..."

(Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 19 bis 20).

In der Verhandlung wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers vom erkennenden Senat vorgehalten, dass sie vor dem Bundesasylamt als Sterbedatum ihres Vaters das Jahr 2003 genannt habe, worauf die Ehegattin des Beschwerdeführers nur eine ausweichende Antwort parat hatte. Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin will die Ehegattin des Beschwerdeführers im völligen Gegensatz dazu erst zwei oder drei Monate nach der Geburt ihres vierten Kindes, sohin im August/September 2006 vom Tod ihres Vaters unterrichtet worden sein. Über Befragung ihres Vertreters verstrickte sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in einen weiteren Widerspruch, indem sie plötzlich behauptete, ihren Vater im XXXX, nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sein soll, gesehen zu haben:In der Verhandlung wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers vom erkennenden Senat vorgehalten, dass sie vor dem Bundesasylamt als Sterbedatum ihres Vaters das Jahr 2003 genannt habe, worauf die Ehegattin des Beschwerdeführers nur eine ausweichende Antwort parat hatte. Auf Nachfrage der vorsitzenden Richterin will die Ehegattin des Beschwerdeführers im völligen Gegensatz dazu erst zwei oder drei Monate nach der Geburt ihres vierten Kindes, sohin im August/September 2006 vom Tod ihres Vaters unterrichtet worden sein. Über Befragung ihres Vertreters verstrickte sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in einen weiteren Widerspruch, indem sie plötzlich behauptete, ihren Vater im römisch 40 , nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden sein soll, gesehen zu haben:

"... BFV: Unabhängig davon, wann Sie erfahren haben wann Ihr Vater

gestorben ist. Woran ist Ihr Vater gestorben?

BF2: Meine Mutter hat mir das gesagt, sie sagte, dass er im Gefängnis war. In XXXX.BF2: Meine Mutter hat mir das gesagt, sie sagte, dass er im Gefängnis war. In römisch 40 .

BFV: Er war im Gefängnis?

BF2: Ja.

BFV: Ist er dort gestorben?

BF2: Nein. Ich meine, er wurde dort gefoltert. Man hat alles Mögliche mit ihm gemacht. Nach 2 oder 3 Monaten ist in Folge der Folter gestorben. Seine Nieren haben nicht mehr funktioniert, die Zähne wurden ihm aufgeschlagen. Ich habe ihn nur einmal gesehen und ich habe ihn fast nicht erkannt.

VR: Wann konkret haben Sie ihren Vater gesehen?

BF2: Nach dem Gefängnis, das war in XXXX bei mir zu Hause. Er kam zu mir nach XXXX, ich spreche vom Haus meines Mannes. Er hat an unser Tor geklopft, weil er mich sehen wollte. Ich habe aufgemacht und ihn gesehen.BF2: Nach dem Gefängnis, das war in römisch 40 bei mir zu Hause. Er kam zu mir nach römisch 40 , ich spreche vom Haus meines Mannes. Er hat an unser Tor geklopft, weil er mich sehen wollte. Ich habe aufgemacht und ihn gesehen.

VR: Wann war das?

BF2: Ich war mit XXXX im dritten Monat schwanger. Sie ist am XXXX geboren, also muss das im XXXX gewesen sein.BF2: Ich war mit römisch 40 im dritten Monat schwanger. Sie ist am römisch 40 geboren, also muss das im römisch 40 gewesen sein.

VR: Heute wurde mehrfach vorgebracht, dass Sie erst in Österreich davon erfahren haben, dass Ihr Vater tot ist. Ihr Vater soll laut diesem Telefax bereits im XXXX gestorben seien. Sie selbst haben die Russische Föderation am 15.08.2004 verlassen. Wie erklären Sie sich das?VR: Heute wurde mehrfach vorgebracht, dass Sie erst in Österreich davon erfahren haben, dass Ihr Vater tot ist. Ihr Vater soll laut diesem Telefax bereits im römisch 40 gestorben seien. Sie selbst haben die Russische Föderation am 15.08.2004 verlassen. Wie erklären Sie sich das?

BF2: Meine Mutter hat mir das nicht gesagt, weil ich schwanger war.

VR: Sie haben bereits bei Ihrer Ausreise gewusst, dass Ihr Vater gefoltert wurde und bringen das im Asylverfahren erst im Jahr 2010 vor?

BF2: Weil ich wegen der Probleme meines Mannes gekommen bin und ich nicht gewusst habe, dass ich auch andere Sachen vorbringen muss. ..." (Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 22 bis 23).

Der Vollständigkeit halber wird zu den angeblichen Beweismitteln bezüglich des Schwiegervaters des Beschwerdeführers (Sterbeurkunde und Gerichtsurteil) ausgeführt, dass diese nicht im Original vorgelegt wurden, was eine Überprüfung der Echtheit durch Kriminaltechniker des Innenministeriums unmöglich macht. Dazu kommt auch noch, dass das angebliche Urteil nicht nur kaum lesbar, sondern auch nicht vollständig ausgefüllt war (es war weder das vollständige Geburtsdatum des angeblich Verurteilten angegeben, noch ob es sich um eine öffentliche oder nicht öffentliche Verhandlung gehandelt haben soll), weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um eine laienhafte Fälschung handelt:

"... VR: Wollen Sie Beweismittel in Vorlage bringen?

BFV: Ja, mein Mandant hat beim BAA angegeben, dass im Dezember 2002 sein Bruder und 3 Cousins festgenommen wurden. Einer der Cousins ist nie wieder zurückgekehrt. Der Cousin heißt XXXX. Seine Eltern haben mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine klage gegen Russland eingebracht und auch gewonnen. Als Beweis lege ich Internetauszüge vor. Weiters legen wir eine Sterbeurkunde für den Schwiegervater des BF1 in Kopie vor. Ein Original können wir nicht vorlegen.BFV: Ja, mein Mandant hat beim BAA angegeben, dass im Dezember 2002 sein Bruder und 3 Cousins festgenommen wurden. Einer der Cousins ist nie wieder zurückgekehrt. Der Cousin heißt römisch 40 . Seine Eltern haben mittlerweile beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine klage gegen Russland eingebracht und auch gewonnen. Als Beweis lege ich Internetauszüge vor. Weiters legen wir eine Sterbeurkunde für den Schwiegervater des BF1 in Kopie vor. Ein Original können wir nicht vorlegen.

Anmerkung: 9 Seiten werden in Kopie zum Akt genommen. Eine Kopie der kaum lesbaren Kopie der Sterbeurkunde wird zum Akt genommen.

Dolmetscherin: Es steht da, dass im Jahr 2004 Herr XXXX, geb. XXXX(Monat unleserlich).XXXX in (Ort unleserlich) am XXXX (nicht genau lesbar) XXXX (ist nicht genau lesbar, Dolmetscherin meint, es könnte sich um XXXX handeln) 2004 in XXXX verstorben ist (das Wort XXXX ist ebenfalls sehr unlesbar geschrieben, aufgrund der ersten beiden Buchstaben wird von D angenommen, dass es sich um die Stadt XXXX handeln könnte). Staatliche Registrierung: Standesamtliche Abteilung des Rajons XXXX der Stadt XXXX, tschetschenische Republik.Dolmetscherin: Es steht da, dass im Jahr 2004 Herr römisch 40 , geb. XXXX(Monat unleserlich).XXXX in (Ort unleserlich) am römisch 40 (nicht genau lesbar) römisch 40 (ist nicht genau lesbar, Dolmetscherin meint, es könnte sich um römisch 40 handeln) 2004 in römisch 40 verstorben ist (das Wort römisch 40 ist ebenfalls sehr unlesbar geschrieben, aufgrund der ersten beiden Buchstaben wird von D angenommen, dass es sich um die Stadt römisch 40 handeln könnte). Staatliche Registrierung: Standesamtliche Abteilung des Rajons römisch 40 der Stadt römisch 40 , tschetschenische Republik.

Ausstellungsdatum: XXXX.Ausstellungsdatum: römisch 40 .

VR: Steht die Todesursache in der Sterbeurkunde?

Dolmetscherin: Nein, es ist nicht daraus zu entnehmen.

BFV: Weiters lege ich einen fachlichen Bericht vom XXXX bezüglich BF2 vor. Weiters lege ich ein russisches Telefax vor.BFV: Weiters lege ich einen fachlichen Bericht vom römisch 40 bezüglich BF2 vor. Weiters lege ich ein russisches Telefax vor.

Anmerkung: Kopie des schwer und teilweise nicht lesbaren Telefaxes in russischer Sprache wird zum Akt genommen:

Dolmetscherin: Auszug aus einem Urteil im Namen der Russischen Föderation, XXXX. Das städtische (Rajons- XXXX) Gericht in XXXX in der folgenden Zusammensetzung: Es gibt einen Vorsitzenden und einen Beisitzer, sowie einen Staatsanwalt und einen Verteidiger und eine Schreibkraft, die alle namentlich genannt werdenDolmetscherin: Auszug aus einem Urteil im Namen der Russischen Föderation, römisch 40 . Das städtische (Rajons- römisch 40 ) Gericht in römisch 40 in der folgenden Zusammensetzung: Es gibt einen Vorsitzenden und einen Beisitzer, sowie einen Staatsanwalt und einen Verteidiger und eine Schreibkraft, die alle namentlich genannt werden

Anmerkung der D: Die Namen sind sehr schwer lesbar und ich müsste dauernd den BF1 fragen.

D: ... hat in der öffentlichen (nicht öffentlichen)

Gerichtsverhandlung

Anmerkung: Es ist nicht erkennbar, ob die Verhandlung öffentlich oder nicht öffentlich war, weil keiner der beiden Begriffe durchgestrichen wurde.

D: ... bezüglich der Beschuldigung vom XXXX

Anmerkung: Weder Geburtsmonat noch Geburtstag.

D: ... bezüglich der Straftaten (Rest unleserlich) gemäß § 207 (Rest

unleserlich) 1,2 (Rest unlesbar), 8 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, aufgrund der § 301, 303, 314 des Strafverfahrensgesetzbuches der Russischen Föderation.unleserlich) 1,2 (Rest unlesbar), 8 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, aufgrund der Paragraph 301, 303, 314, des Strafverfahrensgesetzbuches der Russischen Föderation.

D: Die Urteilsformel ist zur Gänze unleserlich. Es wäre unseriös einzelne Worte erraten zu wollen. ..." (Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 9f).

Zu bemerken ist auch, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach im Jahr 2004 beim Passamt in XXXX einen Reisepass beantragte und auch einen erhielt, was ein Indiz dafür darstellt, dass eine tatsächliche Verfolgungsintention staatlicher Behörden zum Ausreisezeitpunkt nicht gegeben sein konnte. Zudem bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ihre beim Bundesasylamt gemachten Angaben, wonach die Familie bereits im Jahr 2000 den Ausreiseentschluss fasste, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch im Jahr 2000 standesamtlich heirateten. Der Beschwerdeführer gab auch vor dem Bundesasylamt unmissverständlich an, sich als Bauarbeiter die Kosten der Ausreise erwirtschaftet zu haben. Diese Angaben weisen unzweifelhaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Herkunftsstaat aus anderen als den im Asylverfahren genannten Gründen verließen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bis 2004 in XXXX studiert habe, stehen mit einem angeblichen Interesse an seiner Person in Widerspruch.Zu bemerken ist auch, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach im Jahr 2004 beim Passamt in römisch 40 einen Reisepass beantragte und auch einen erhielt, was ein Indiz dafür darstellt, dass eine tatsächliche Verfolgungsintention staatlicher Behörden zum Ausreisezeitpunkt nicht gegeben sein konnte. Zudem bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ihre beim Bundesasylamt gemachten Angaben, wonach die Familie bereits im Jahr 2000 den Ausreiseentschluss fasste, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch im Jahr 2000 standesamtlich heirateten. Der Beschwerdeführer gab auch vor dem Bundesasylamt unmissverständlich an, sich als Bauarbeiter die Kosten der Ausreise erwirtschaftet zu haben. Diese Angaben weisen unzweifelhaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Familie den Herkunftsstaat aus anderen als den im Asylverfahren genannten Gründen verließen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bis 2004 in römisch 40 studiert habe, stehen mit einem angeblichen Interesse an seiner Person in Widerspruch.

Der Beschwerdeführer versuchte auch über die Person eines Cousins, der verschollen sei und dessen Eltern vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Klage erhoben und Recht bekommen hätten, eine Rückkehrgefahr zu behaupten. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass Personen, die eine Beschwerden beim EGMR eingebracht habe, besonders gefährdet sein können, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12.07.2010 betont. Auf den Beschwerdeführer selbst trifft diese besondere Gefährdung allerdings nicht zu. Der Beschwerdeführer gab an, dass er bei der Verhaftung seines Cousins nicht dabei gewesen und auch nicht als Kläger vor dem EGMR aufgetreten sei, weshalb keine individuelle und konkrete Rückkehrgefahr des Beschwerdeführers resultierend aus der Klage der Eltern des Verschollenen erkannt werden kann.

Der Beschwerdeführer blieb es vor dem Asylgerichtshof in der Beschwerdeverhandlung schuldig, konkrete Angaben zu machen und ein nachvollziehbares Bedrohungsszenario für den Fall seiner Rückkehr zu schildern:

"... VR: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in die Russische

Föderation?

BF1: Vor allen Sachen.

VR: Wer konkret, sollte Ihnen was konkret, weshalb konkret antun?

BF1: Bitte wiederholen Sie die Frage.

VR: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut?

BF1: Ja.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Ich bin ein Gegner dieses Regimes, ein Gegner des Khadyrovregimes.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Ich habe konkret vor dem Khadyrovregmine Angst.

VR: Warum konkret sollte man Ihnen etwas antun wollen?

BF1: Erstens ist es so, dass ich ein Andersdenkender bin, das alleine reicht für Khadyrov. Es ist so, dass sich die Situation nicht gebessert hat, auch wenn das oft durch Massenmedien anders dargestellt wird. Diese Regime braucht keine großartigen Gründe, es reicht nur eine Kleinigkeit um aufzufallen. ..."

(Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seite 11).

Weiters blieb der Beschwerdeführer auch unsubstantiiert in seinen Behauptungen, wonach er an einer Demonstration gegen Putin bzw. Kadyrow teilgenommen habe. Objektiv nachvollziehbare Angaben, wonach sein angeblich regimekritisches Auftreten bekannt geworden sei, konnte der Beschwerdeführer weder machen noch wurden diese Behauptungen durch Bescheinigungsmittel belegt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Die massiven Steigerungen im Laufe des Asylverfahrens und das beliebige Variieren von Fluchtvorbringen in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen und gleichzeitig vage und ausweichend formulierten Angaben führte dazu, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.

II.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.).

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, ein psychisch gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist, der an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 07.07.2010, den eingeholten bzw. in Vorlage gebrachten medizinischen Sachverständigengutachten bzw. Arztbriefen in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen:Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, ein psychisch gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist, der an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 07.07.2010, den eingeholten bzw. in Vorlage gebrachten medizinischen Sachverständigengutachten bzw. Arztbriefen in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen:

"...VR: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie bestreiten?

BF1: Ja.

[...]

VR: Ich entnehme dem Akt des BAA, dass Sie nach der Schule von 2001 bis 2004 in XXXX studiert haben (Einvernahme am 19.08.2005, Akt BAA Seite 31). Bei der Befragung durch Herrn XXXX haben Sie angegeben, dass Sie Bauwesen studiert hätten (Gutachten vom 09.04.2010, Seite 8). Haben Sie wahre Angaben gemacht?VR: Ich entnehme dem Akt des BAA, dass Sie nach der Schule von 2001 bis 2004 in römisch 40 studiert haben (Einvernahme am 19.08.2005, Akt BAA Seite 31). Bei der Befragung durch Herrn römisch 40 haben Sie angegeben, dass Sie Bauwesen studiert hätten (Gutachten vom 09.04.2010, Seite 8). Haben Sie wahre Angaben gemacht?

BF1: Ich habe beim Erdölinstitut zu studieren begonnen. Mein Vater war im Bauwesen tätig. Ich habe zuerst auch angefangen Bauwesen zu studieren, dann aber habe ich die Studienrichtung gewechselt und habe die Automatisierungsprozesse in Informatikwesen studiert, aber ich habe nicht in diesem Beruf gearbeitet. Ich habe kein Studium abgeschlossen.

[...]

VR: Bitte nennen Sie heute alle Krankheiten.

BF1: Ich wurde in Österreich an der Schilddrüse operiert. Seitdem geht es mir wieder gut. Ich muss jeden Tag Arzneimittel einnehmen. Eutherox 150 mg. Davon nehme ich 1 Tablette täglich, für den Rest meines Lebens. Ansonsten leide ich an keinen Krankheiten. ..."

(Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 6 bis 9).

Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (II.3.3) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 09.04.2010 (Seiten 9 bis 11 des Gutachtens). Die Feststellungen zur Schilddrüsenerkrankung des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat beruhen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief und dem Ergebnis der Länderanfrage der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 06.08.2010, die dem Bundesasylamt und dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.Die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.3) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn römisch 40 , Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 09.04.2010 (Seiten 9 bis 11 des Gutachtens). Die Feststellungen zur Schilddrüsenerkrankung des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat beruhen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief und dem Ergebnis der Länderanfrage der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 06.08.2010, die dem Bundesasylamt und dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.

II.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Asylantrages am 13.08.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach die Eltern, der Bruder, die Schwester und vier Halbgeschwister sowie die Schwiegermutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien leben und der Beschwerdeführer außer seiner Ehegattin und seinen fünf minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet hat, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 07.07.2010 in der Beschwerdeverhandlung:römisch zwei.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet gereist ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Asylantrages am 13.08.2005 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach die Eltern, der Bruder, die Schwester und vier Halbgeschwister sowie die Schwiegermutter des Beschwerdeführers nach wie vor in Tschetschenien leben und der Beschwerdeführer außer seiner Ehegattin und seinen fünf minderjährigen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet hat, ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 07.07.2010 in der Beschwerdeverhandlung:

"...VR: Sind Sie von irgendjemandem in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig?

BF1: Nein.

[...]

VR: Haben Sie einen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel (z.B. Visum) für das Bundesgebiet?

BF1: Nein. Ich hatte alle Pässe, ich habe sie auch in Polen vorgelegt. In Österreich konnte ich nur den Führerschein vorlegen.

VR: Wurde gegen Sie jemals in Österreich oder einem anderen EU-Staat ein Einreise - oder Aufenthaltsverbot verhängt?

BF1: In Polen, Deutschland und Tschechien.

[...]

VR: Wurden Sie jemals wegen der Begehung einer Straftat von einem Gericht verurteilt oder wurden Sie von einer Behörde bestraft?

BF1: Nein.

[...]

VR: Bei der Einvernahme beim BAA am 03.08.2006 haben Sie angegeben, dass Ihre drei Brüder zu Hause leben. Bei der Befragung durch Herrn XXXX haben Sie angegeben, dass Sie drei Brüder und drei Schwestern hätten. Dann aber, dass drei leibliche Geschwister und vier (?) Halbgeschwister (aus der zweiten Ehe Ihres Vaters) haben und dass Ihr Vater und alle seinen Kinder in Tschetschenien leben (Gutachten vom 09.04.2010, Seite 7). Was ist korrekt?VR: Bei der Einvernahme beim BAA am 03.08.2006 haben Sie angegeben, dass Ihre drei Brüder zu Hause leben. Bei der Befragung durch Herrn römisch 40 haben Sie angegeben, dass Sie drei Brüder und drei Schwestern hätten. Dann aber, dass drei leibliche Geschwister und vier (?) Halbgeschwister (aus der zweiten Ehe Ihres Vaters) haben und dass Ihr Vater und alle seinen Kinder in Tschetschenien leben (Gutachten vom 09.04.2010, Seite 7). Was ist korrekt?

BF1: Das stimmt, XXXX hat mich wahrscheinlich dazugezählt. Insgesamt sind wir mit mir eingerechnet 7 Geschwister. Ich, ein Bruder und eine Schwester sind von einer Mutter. Dann hat mein Vater wieder geheiratet, aus seiner zweiten Ehe gibt es 2 Brüder und 2 Schwestern.BF1: Das stimmt, römisch 40 hat mich wahrscheinlich dazugezählt. Insgesamt sind wir mit mir eingerechnet 7 Geschwister. Ich, ein Bruder und eine Schwester sind von einer Mutter. Dann hat mein Vater wieder geheiratet, aus seiner zweiten Ehe gibt es 2 Brüder und 2 Schwestern.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF1: Nur meine Kinder. Außerdem gibt es noch eine Cousine väterlicherseits.

VR: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?

BF1: Nein.

VR: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?

BF1: Ich und meine[r] Familie leben in Österreich von Sozialhilfe.

VR an D: Bitte jetzt nicht übersetzen, ich will mich in Deutsch unterhalten.

VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?

BF1: Ich habe suchen 2 Deutschkurse, aber sehr wenige zwei Mal in der Woche.

VR: Können Sie Unterlagen vorlegen?

BF1: Ja, aber ich habe nur von ein Deutschkurs.

BFV legt eine Bestätigung vom 18. Juni 2010 vor.

VR: Was ist das für eine Bestätigung?

BF1: Ich und meine Frau, wir gehen einmal in Mittwoch Deutschkurs, wir haben Deutschkurs in Mittwoch. Bei XXXX, aber ich habe nicht Bestätigung, nur meine Frau.BF1: Ich und meine Frau, wir gehen einmal in Mittwoch Deutschkurs, wir haben Deutschkurs in Mittwoch. Bei römisch 40 , aber ich habe nicht Bestätigung, nur meine Frau.

BFV legt Bestätigung bezüglich der Ehegattin vor.

Anmerkung: Kopien werden zum Akt genommen.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF1: Ja, ich viele Bekannte und Österreicher. Ich habe eine Rekomendatio bringen. Viele dieser Rekomendatio mir helfen, das eine Familie eine Frau XXXX. Ich kenne auch viele aber, habe nicht bringen das.BF1: Ja, ich viele Bekannte und Österreicher. Ich habe eine Rekomendatio bringen. Viele dieser Rekomendatio mir helfen, das eine Familie eine Frau römisch 40 . Ich kenne auch viele aber, habe nicht bringen das.

VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage?

BF1: Wie bitte?

VR wiederholt die Frage.

BF1: Entschuldigung, nicht verstehen das.

VR: Was machen Sie den ganzen Tag lang?

BF1: Ich was machen ich ganzen Tag?

VR: Ja.

BF1: Leben. Deutschkurs lernen, lernen Deutschkurs, lernen meine Kinder. Sporteln ich. Weiß nicht was.

Anmerkung: BF 1 spricht die deutsche Sprache, so, dass die einzelnen Worte verständlich sind.

VR an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.

VR: Besuchen Sie in Österreich Sprachkurse und/oder Fortbildungsveranstaltungen?

BF1: Ja, ich besuche 2 Deutschkurse, einer findet an der XXXX statt und es gibt noch eine Organisation Names XXXX.BF1: Ja, ich besuche 2 Deutschkurse, einer findet an der römisch 40 statt und es gibt noch eine Organisation Names römisch 40 .

VR: Warum können Sie im Gegensatz zu Ihrer Ehefrau keine Bestätigung vorlegen?

BF1: Ich habe es nicht geschafft eine vorzulegen.

VR: Haben Sie Freunde in Österreich?

BF1: Ja, Bekannte, Freunde. Zum Beispiel XXXX, es gibt noch eine XXXX.BF1: Ja, Bekannte, Freunde. Zum Beispiel römisch 40 , es gibt noch eine römisch 40 .

VR: Haben Sie außer diesen beiden Frauen weitere Freunde in Österreich?

BF1: Sonst habe ich nur Bekannte, die kann ich nicht wirklich als Freunde bezeichnen.

VR: Wie verbringen Sie Ihre Tage?

BF1: Ich versuche mich in Österreich zu integrieren, ich lerne die Sprache.

VR: Wie integrieren Sie sich in Österreich?

BF1: Es geht auch um die Kultur. Ich versuche viel mit Österreichern zu kommunizieren. Ich stelle immer wieder Fragen.

VR: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF1: Ich betreibe nur Fitness.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Nein. Mein Sohn betreibt seit 2 Jahren Boxsport. ..."

(Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 6 bis 9).

II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 07.07.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 24 bis 26) sowie dem mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010 zur Stellungnahme übersandten Rechercheergebnis zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 07.07.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 07.07.2010, Seiten 24 bis 26) sowie dem mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010 zur Stellungnahme übersandten Rechercheergebnis zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation vom 29.12.1995 nr. 223-FZ verabschiedet von der Staatsduma am 08.12.1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106 FZ)

¿ Russische Föderation, Tschetschenien: Gibt es staatliche Unterstützung für Halbwaisen und

Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF, und erfolgt die

Ausbezahlung auch in Tschetschenien? (Accord Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5603-1, vom 30.08.2007)

¿ Asylländerbericht Russland (Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten/Ministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vom 04.09.2007)

¿ Tschetschenien: Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen; Schutzmöglichkeiten (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5639, vom 05.09.2007)

¿ Chechnya Summary of the Accord- UNHCR Country of Origin Information Seminar Vienna, 18 October 2007 (published April 2008)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)

¿ Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I General Information (Bundesasylamt, February 2008)¿ Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins General Information (Bundesasylamt, February 2008)

¿ Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part II Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)¿ Situation in Chechnya and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei Freedom of Movement (Bundesasylamt, February 2008)

¿ Russia Country Reports on Human Rights Practices - 2007 Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor (U.S. Department of State, March 11, 2008)

¿ Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, Ruth Altenhofer, Wien (Asylmagazin vom 31.03.2008)

¿ Tschetschenien: Medizinische Versorgung und Grundversorgung (Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-6070-5, vom 13. Mai 2008)

¿ Country Profile: Russia (FCO Foreign and Commonwealth Office U.K. last reviewed

20 May 2008)

¿ Anfragebeantwortung Accord, Zahl a-5502, vom 12.06.2007

¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Art. 1-30, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)¿ Familiengesetzbuch der Russischen Föderation, Artikel eins -, 30,, vom 29.12.1995 Nr. 223-FZ, verabschiedet von der Staatsduma am 8. Dezember 1995 (zuletzt geändert durch das Föderationsgesetz vom 30.06.2008 Nr. 106-FZ)

¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 5883, vom 25.01.2008

¿ Country Sheet Russia (Country of Return Information Project, May 2009)

¿ Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik Tschetschenienkonflikt Informationszentrum Asyl und Migration (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, Juli 2008)

¿ Auskunft von XXXX (Rotes Kreuz Moskau, vom 16. September 2008)¿ Auskunft von römisch 40 (Rotes Kreuz Moskau, vom 16. September 2008)

¿ XXXX, Understanding Chechen Culture (Buchpräsentation 27.10.2008)¿ römisch 40 , Understanding Chechen Culture (Buchpräsentation 27.10.2008)

¿ Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies (CSIS) vom 18.11.2008

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Oktober 2008 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 22.11.2008)

¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl a-6475, vom 16.12.2008

¿ Moskau wegen Mordes verurteilt (Wiener Zeitung 09.01.2009)

¿ 2008 Human Rights Report: Russia, 2008 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, February 25, 2009)

¿ Asylländerbericht Russland, Stand 01.04.2009 (Österreichische Botschaft in Moskau)

¿ Schreiben UNHCR Büro Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009

¿ Tschetschenien: Russland beendet nach 10 Jahren "Sicherheitseinsatz"(APA0127 3 AA 0133 vom 16.04.2009)

¿ Tschetschenien 2 - 20.000 russische Soldaten sollen abgezogen werden (APA0164 5 AA 0272 vom 16.04.2009)

¿ Email von Hr. XXXX, Verein Menschenrechte Österreich, in Verbindung mit der Übermittlung eines Berichts "Monitoring Tschetschenien 1. Quartal 2009" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009¿ Email von Hr. römisch 40 , Verein Menschenrechte Österreich, in Verbindung mit der Übermittlung eines Berichts "Monitoring Tschetschenien 1. Quartal 2009" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009

¿ Russland: Kollektive Bestrafung in Tschetschenien soll beendet werden (Human Rights Watch, 02.07.2009)

¿ Accord Anfragebeantwortung, Zahl 6798, vom 03.07.2009

¿ Anfragebeantwortung Österreichische Botschaft in Moskau, 23.07.2009

¿ Russische Föderation/Tschetschenien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 28.07.2009)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Juni 2009 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 30.07.2009)

¿ Soziale Infrastruktur in Tschetschenien (Österreichischer Integrationsfond Länderinfo, August 2009)

¿ Russische Föderation Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und politische Entwicklung, Lage im Nordkaukasus (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland, September 2009)

¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B", vom 06.10.2009

¿ Asylländerbericht Russland (Österreichische Botschaft in Moskau, Stand 15. Oktober 2009)

¿ Russia International Religious Freedom Report 2009 (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, October 26, 2009)

¿ Bericht über die Teilnahme an der intern. Konferenz über die unterstützte freiwillige Rückkehr von Tschetschenen am 19.11.2009 in Wien-Schwechat von Dr. Kuzminski, Richter des Asylgerichtshofes

¿ Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. XXXX, LL.B., LL.M, vom 20.11.2009¿ Gutachten betreffend das Familienrecht der Russischen Föderation - Recht der Eheschließung von Mag. römisch 40 , LL.B., LL.M, vom 20.11.2009

¿ Antwortschreiben des österreichischen Botschafters in Moskau zum Thema "Hepatitis B und C", vom 24.11.2009

¿ Russische Föderation/Tschetschenien medizinische Versorgung (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 30.11.2009)

¿ Russland Analysen 18.12.2009 (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde, http://www.laender-analysen.de/russland)

¿ 2009 Human Rights Report: Russia, 2009 Country Reports on Human Rights Practices (U.S. Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour, March 11, 2010)

¿ Russlands politische Atmosphäre verändert sich (Fokus Osteuropa/Deutsche Welle, http://www.dw-world.de/popups/popup vom 18.03.2010)

¿ Russische Föderation/Unterstützung für alleinstehende Mütter, insbesondere Nordossetien (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 25.03.2010)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: Februar 2010 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010)

¿ Soziale Infrastruktur in Tschetschenien (Österreichischer Integrationsfond Länderinfo, August 2009)

¿ Russische Föderation/Frauen in Tschetschenien (Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 08.04.2010)

¿ Das Reich des "Emirs des Kaukasus" (http://www.faz.net/s/Rub vom 12.04.2010)

¿ Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Moskau vom 06.08.2010

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat VerfolgungGemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben sollen, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben sollen, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.römisch zwei.6.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen, der dem Parteiengehör unterzogenen Länderrecherche zur medizinischen Versorgung von Schilddrüsenerkrankungen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen, der dem Parteiengehör unterzogenen Länderrecherche zur medizinischen Versorgung von Schilddrüsenerkrankungen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte. Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt bestreiten und konnte sogar die Universität besuchen. Der Beschwerdeführer ist ein psychisch gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, dessen Schilddrüsenerkrankung im Herkunftsstaat kostenlos behandelbar ist. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut- unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Der Beschwerdeführer leidet zwar an der oben festgestellten Schilddrüsenerkrankung (II.3.3.), bei welcher es sich keineswegs um eine außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit handelt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen II.3.5. Medizinische Versorgung). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für Schilddrüsenerkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Der Beschwerdeführer kann mit umfassender Unterstützung durch seine Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der beigezogene medizinische Sachverständige hat im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer keiner psychiatrischen Behandlung bedarf; eine Substitutionsbehandlung mit Schilddrüsenhormonen ist im Herkunftsstaat grundsätzlich möglich. Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung einer allenfalls auftretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Abschiebung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die physische Konstitution des psychisch gesunden Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Der Beschwerdeführer leidet zwar an der oben festgestellten Schilddrüsenerkrankung (römisch zwei.3.3.), bei welcher es sich keineswegs um eine außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit handelt, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre (siehe Länderfeststellungen römisch zwei.3.5. Medizinische Versorgung). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers für Schilddrüsenerkrankungen ist im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn diese nicht österreichische Standards erreichen. Der Beschwerdeführer kann mit umfassender Unterstützung durch seine Verwandten im Herkunftsstaat rechnen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der beigezogene medizinische Sachverständige hat im Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer keiner psychiatrischen Behandlung bedarf; eine Substitutionsbehandlung mit Schilddrüsenhormonen ist im Herkunftsstaat grundsätzlich möglich. Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Eine medizinische Weiterbehandlung einer allenfalls auftretenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ist grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Abschiebung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in Tschetschenien teils schwererer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die Auswirkungen stellen jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände dar, sodass die physische Konstitution des psychisch gesunden Beschwerdeführers nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation Art. 3 EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind nicht ersichtlich bzw. ist die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erreicht. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern, der Bruder, die Schwester und vier Halbgeschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet. Die Eltern, der Bruder, die Schwester und vier Halbgeschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtssprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwer der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers aufgrund seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers aufgrund seines fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Jahr und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes insgesamt fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer hat sich einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, jedoch keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig und hat einige Freunde und Bekannte, darunter österreichische Staatsbürger. Ein besonderes Maß an Integration hat der Beschwerdeführer damit nicht dargetan.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Verfahrens unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der unbescholtene Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Jahr und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes insgesamt fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer hat sich einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, jedoch keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig und hat einige Freunde und Bekannte, darunter österreichische Staatsbürger. Ein besonderes Maß an Integration hat der Beschwerdeführer damit nicht dargetan.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geregelten Fremdenwesen die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Der Beschwerdeführer ist ein Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit im Sinne des

Art. 3 EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Artikel 3, EMRK und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Anhaltung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gefälschtes Beweismittel, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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