TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/30 A14 306747-1/2008

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Veröffentlicht am 30.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A14 306.747-1/2008/5E

A14 306.748-1/2008/5E

A14 318.060-1/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerden

der mj. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 06 02.541-BAL,der mj. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 06 02.541-BAL,

der mj. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 06 02.542-BAL, sowieder mj. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 06 02.542-BAL, sowie

des mj. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 08 01.698-BAL,des mj. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 08 01.698-BAL,

sämtlich gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle Staatsangehörige von Ghana, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:sämtlich gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsangehörige von Ghana, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden der mj. XXXX bzw. der mj. XXXX, jeweils vom 30.10.2006, sowie des mj. XXXX vom 05.03.2008 wird gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden der mj. römisch 40 bzw. der mj. römisch 40 , jeweils vom 30.10.2006, sowie des mj. römisch 40 vom 05.03.2008 wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die drei Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige von Ghana. Sie sind die minderjährigen Kinder der XXXX und des XXXX, beide Staatsangehörige von Ghana, wobei die Eltern der Beschwerdeführer nicht verheiratet sind. Die mj. Zwillinge XXXX (Erstbeschwerdeführerin) sowie XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) wurden jeweils am XXXX, der mj. XXXX (Drittbeschwerdeführer) am XXXX, in Wien geboren.römisch eins.1. Die drei Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige von Ghana. Sie sind die minderjährigen Kinder der römisch 40 und des römisch 40 , beide Staatsangehörige von Ghana, wobei die Eltern der Beschwerdeführer nicht verheiratet sind. Die mj. Zwillinge römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) sowie römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) wurden jeweils am römisch 40 , der mj. römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) am römisch 40 , in Wien geboren.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen stellten am 03.03.2006, der Drittbeschwerdeführer am 18.02.2008, jeweils im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin und Mutter die nunmehr entscheidungsrelevanten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Mutter der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 28.04.2005 illegal mittels PKW in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

I.2. In ihrer Ersteinvernahme vom 02.05.2005 sowie in ihrer Einvernahme vom 18.10.2006 wurde die Mutter der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zu ihrer Fluchtroute und ihren Fluchtgründen befragt (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 25 bis 33 sowie 67 bis 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Dabei führte diese - befragt nach ihren Fluchtmotiven - im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihr Vater am XXXX verstorben und sie daraufhin zu ihrem Onkel gezogen sei. Dieser hätte einen Mann für sie ausgewählt, den sie heiraten hätte sollen, wobei die Mutter der Beschwerdeführer dies jedoch verweigert habe. Von diesem Zeitpunkt an habe ihr Onkel sie nicht mehr aus dem Haus gelassen und habe es ständig Probleme gegeben, woraufhin sie zunächst zu ihrem Koranlehrer nach Accra und in weiterer Folge außer Landes geflüchtet sei.römisch eins.2. In ihrer Ersteinvernahme vom 02.05.2005 sowie in ihrer Einvernahme vom 18.10.2006 wurde die Mutter der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zu ihrer Fluchtroute und ihren Fluchtgründen befragt (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 25 bis 33 sowie 67 bis 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Dabei führte diese - befragt nach ihren Fluchtmotiven - im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ihr Vater am römisch 40 verstorben und sie daraufhin zu ihrem Onkel gezogen sei. Dieser hätte einen Mann für sie ausgewählt, den sie heiraten hätte sollen, wobei die Mutter der Beschwerdeführer dies jedoch verweigert habe. Von diesem Zeitpunkt an habe ihr Onkel sie nicht mehr aus dem Haus gelassen und habe es ständig Probleme gegeben, woraufhin sie zunächst zu ihrem Koranlehrer nach Accra und in weiterer Folge außer Landes geflüchtet sei.

Bei einer Rückkehr nach Ghana befürchte sie, dass sie aufgrund der Hochzeit Probleme mit ihrem Onkel haben werde.

Weiters führte sie aus, dass ihre Kinder (gemeint: die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen) keinerlei gröberen gesundheitliche Probleme und auch keine eigenen Fluchtgründe hätten.

I.3. Mittels Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.02.2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, ob für den mj. Drittbeschwerdeführer eigene Fluchtgründe im Asylverfahren vorhanden seien, wobei diese mittels Stellungnahme vom 27.02.2008 bekannt gab, dass der mj. Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe (siehe AS 19ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des mj.römisch eins.3. Mittels Schreiben des Bundesasylamtes vom 19.02.2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, ob für den mj. Drittbeschwerdeführer eigene Fluchtgründe im Asylverfahren vorhanden seien, wobei diese mittels Stellungnahme vom 27.02.2008 bekannt gab, dass der mj. Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe (siehe AS 19ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des mj.

Drittbeschwerdeführers).

I.4.1. Mit Bescheid vom 18.10.2006, Zl. 05 06.112-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der Mutter der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.04.2005 gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und diese gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.4.1. Mit Bescheid vom 18.10.2006, Zl. 05 06.112-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag der Mutter der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.04.2005 gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Ghana gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und diese gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Hiebei führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. insbesondere aus, das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Befürchtungen einer bevorstehenden Zwangsheirat werde aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung der Geschehnisse als glaubwürdig erachtet. Dennoch sei es der Antragstellerin nicht gelungen, darzulegen, dass die Regierung Ghanas nicht in der Lage oder gewillt sei, die von anderen Stellen behauptete Verfolgung hinten anzuhalten.Hiebei führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere aus, das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Befürchtungen einer bevorstehenden Zwangsheirat werde aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Darstellung der Geschehnisse als glaubwürdig erachtet. Dennoch sei es der Antragstellerin nicht gelungen, darzulegen, dass die Regierung Ghanas nicht in der Lage oder gewillt sei, die von anderen Stellen behauptete Verfolgung hinten anzuhalten.

I.4.2. Die Mutter der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 18.10.2006 das mit 30.10.2006 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.römisch eins.4.2. Die Mutter der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 18.10.2006 das mit 30.10.2006 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Darin wird insbesondere das bereits im Zuge ihrer Einvernahmen getätigte Fluchtvorbringen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt, dass ihr Onkel sie aufgrund ihrer Weigerung, den genannten Mann zu heiraten, zuerst mit Schlägen und später sogar mit dem Tod bedroht habe.

I.5.1. Die belangte Behörde wies auch die gegenständlichen Anträge der mj. Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mit Bescheiden vom jeweils 18.10.2006, Zln. 06 02.541-BAL bzw. 06 02.542-BAL sowie den Antrag des mj. Drittbeschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 08 01.698-BAL, ab, erkannte den Beschwerdeführern in Spruchpunkt II. jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana nicht zu und wies diese jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.römisch eins.5.1. Die belangte Behörde wies auch die gegenständlichen Anträge der mj. Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mit Bescheiden vom jeweils 18.10.2006, Zln. 06 02.541-BAL bzw. 06 02.542-BAL sowie den Antrag des mj. Drittbeschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 08 01.698-BAL, ab, erkannte den Beschwerdeführern in Spruchpunkt römisch zwei. jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ghana nicht zu und wies diese jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.

Hiebei führte die belangte Behörde jeweils aus, dass in den vorliegenden Fällen Familienverfahren vorlägen. Weiters werde festgestellt, dass die Gründe für die Asylantragstellungen nicht in behaupteter Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten liege, sondern im Bestreben, den familiären Zusammenhalt zu gewähren, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide.

Zu Spruchpunkt II. wurde jeweils angeführt, dass den Antragstellern eine Rückkehr nach Ghana zumutbar und möglich sei. Gerade im gegenständlichen Fall seien keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils angeführt, dass den Antragstellern eine Rückkehr nach Ghana zumutbar und möglich sei. Gerade im gegenständlichen Fall seien keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände bescheinigt worden.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. gab die belangte Behörde jeweils an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und sei der Aufenthalt der übrigen Angehörigen wie jener des jeweiligen Antragstellers nur ein vorübergehender, weshalb die Ausweisung auch keine Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. gab die belangte Behörde jeweils an, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorläge und sei der Aufenthalt der übrigen Angehörigen wie jener des jeweiligen Antragstellers nur ein vorübergehender, weshalb die Ausweisung auch keine Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

I.5.2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen erhoben gegen die beiden Bescheide vom 18.10.2006 das mit jeweils 30.10.2006 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) und brachte der Drittbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.02.2008 mit Schriftsatz vom 05.03.2008 ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Beschwerdeführer bekämpften darin jeweils die Spruchpunkte I.-III. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.römisch eins.5.2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen erhoben gegen die beiden Bescheide vom 18.10.2006 das mit jeweils 30.10.2006 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Berufung (seit 01.07.2008 nunmehr: Beschwerde) und brachte der Drittbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28.02.2008 mit Schriftsatz vom 05.03.2008 ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Beschwerdeführer bekämpften darin jeweils die Spruchpunkte römisch eins.-III. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Darin wird insbesondere geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführer wäre eine unverheiratete, alleinerziehende Mutter und würde dies bei einer Rückkehr nach Ghana keineswegs toleriert werden. Somit wäre bei einer allfälligen Rückführung bereits aus diesem Grund eine solche für die Familie mit einer außerordentlichen Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit verbunden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gem. § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.6. Gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.7. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.römisch zwei.7. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z. 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z. 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II.8. Gem. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 gilt, insofern gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z. 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.römisch zwei.8. Gem. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 gilt, insofern gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

II.9. Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. A14 306.746-1/2008 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 05 06.112-BAL, bezüglich der Mutter der Beschwerdeführer, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, waren auch in den gegenständlichen Verfahren aufgrund § 34 Abs. 4 AsylG 2005 die angefochtenen Bescheide zu beheben.römisch zwei.9. Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. A14 306.746-1/2008 den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2006, Zl. 05 06.112-BAL, bezüglich der Mutter der Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat, waren auch in den gegenständlichen Verfahren aufgrund Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 die angefochtenen Bescheide zu beheben.

Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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