Norm
AsylG 2005 §75 Abs7Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wie der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2008, U97/08, festgestellt hat, soll die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Dies ist der Fall, da - wie oben bereits festgestellt - die Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes bereits bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids gegeben war und auch durch die mittlerweile durch den unabhängigen Bundesasylsenat und durch den Asylgerichtshof gesetzten Ermittlungsschritte nicht ausgeräumt werden konnte.Wie der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2008, U97/08, festgestellt hat, soll die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Dies ist der Fall, da - wie oben bereits festgestellt - die Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes bereits bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids gegeben war und auch durch die mittlerweile durch den unabhängigen Bundesasylsenat und durch den Asylgerichtshof gesetzten Ermittlungsschritte nicht ausgeräumt werden konnte.
Schlagworte
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Übergangsbestimmungen (ab 08.04.2008), verfassungskonforme InterpretationZuletzt aktualisiert am
17.09.2010