Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
A2 249.141-3/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2010, Zl. 10 04.757-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2010, Zl. 10 04.757-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 12.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2010, Zl. 10 04.757-EAST Ost, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 12.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2010, Zl. 10 04.757-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein seinen Angaben nach XXXX geborener nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 21.05.2002 einen (ersten) Asylantrag, woraufhin er zunächst am 14.07.2003 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein seinen Angaben nach römisch 40 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 21.05.2002 einen (ersten) Asylantrag, woraufhin er zunächst am 14.07.2003 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 22.07.2003, Zl. 02 13.263-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt führte dabei aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - volljährig sei, der Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers hatte dem in der Einvernahme am 14.07.2003 zugestimmt. Die Zustellung erfolgte daher nicht an den Jugendwohlfahrtsträger, sondern durch Hinterlegung mangels bekannter Adresse des Beschwerdeführers. Gegen diese Entscheidung brachte(n) ein gewillkürter Vertreter des Beschwerdeführers eine offensichtlich verspätete Berufung und er selbst ebenso Berufung und einen Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2004 wurde gemäß § 71 Absatz 2 AVG durch das BAA zurückgewiesen und wurden durch den Vertreter in der Folge auch eine Berufung gegen diese Entscheidung und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Die Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 02.11.2006 gemäß § 63 Absatz 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde das Bundesasylamt angewiesen das (inhaltliche) Asylverfahren fortzusetzen und einen neuerlichen Bescheid zu erlassen, da der Bescheid vom 22.07.2003 aufgrund eines Zustellmangels noch nicht rechtswirksam erlassen worden war:Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien vom 22.07.2003, Zl. 02 13.263-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt führte dabei aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - volljährig sei, der Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers hatte dem in der Einvernahme am 14.07.2003 zugestimmt. Die Zustellung erfolgte daher nicht an den Jugendwohlfahrtsträger, sondern durch Hinterlegung mangels bekannter Adresse des Beschwerdeführers. Gegen diese Entscheidung brachte(n) ein gewillkürter Vertreter des Beschwerdeführers eine offensichtlich verspätete Berufung und er selbst ebenso Berufung und einen Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2004 wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 2 AVG durch das BAA zurückgewiesen und wurden durch den Vertreter in der Folge auch eine Berufung gegen diese Entscheidung und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Die Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid vom 02.11.2006 gemäß Paragraph 63, Absatz 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde das Bundesasylamt angewiesen das (inhaltliche) Asylverfahren fortzusetzen und einen neuerlichen Bescheid zu erlassen, da der Bescheid vom 22.07.2003 aufgrund eines Zustellmangels noch nicht rechtswirksam erlassen worden war:
Aufgrund eines Heimreisezertifikats und eigenen Aussagen des Beschwerdeführers am 30.03.2004 vor der BPD Wien sei als tatsächliches Geburtsdatum der XXXX anzusehen, der Beschwerdeführer wäre daher am 22.07.2003 noch minderjährig gewesen und der Bescheid daher nie zugestellt worden; da er nicht an den (damals noch zuständigen) Jugendwohlfahrtsträger zugestellt worden war.Aufgrund eines Heimreisezertifikats und eigenen Aussagen des Beschwerdeführers am 30.03.2004 vor der BPD Wien sei als tatsächliches Geburtsdatum der römisch 40 anzusehen, der Beschwerdeführer wäre daher am 22.07.2003 noch minderjährig gewesen und der Bescheid daher nie zugestellt worden; da er nicht an den (damals noch zuständigen) Jugendwohlfahrtsträger zugestellt worden war.
Am 30.11.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen und sodann der am 21.05.2002 eingebrachte Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006, Zl. 02 13.263-BAW in der Folge gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt. Die Ausweisung nach Nigeria wurde gemäß § 8 Absatz 2 AsylG ausgesprochen. Die vom gewillkürten Vertreter dagegen eingebrachte Berufung wurde sodann seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung - mit Bescheid vom 20.02.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 02.03.2007 in Rechtskraft.Am 30.11.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen und sodann der am 21.05.2002 eingebrachte Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006, Zl. 02 13.263-BAW in der Folge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt. Die Ausweisung nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG ausgesprochen. Die vom gewillkürten Vertreter dagegen eingebrachte Berufung wurde sodann seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates - nach Durchführung einer Berufungsverhandlung - mit Bescheid vom 20.02.2007 in allen Spruchpunkten abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 02.03.2007 in Rechtskraft.
Einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid des UBAS wurde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Behandlung der Beschwerde wurde sodann mit Beschluss vom 16.12.2009, zu Zl. 2007/20/1085-6 abgelehnt.
Gegen den Beschwerdeführer sind in Österreich rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen erfolgt.
2. Aus dem Stande der Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer am 02.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.07.2010, Zl. 10 04.757-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2010 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Ausweisung nach Nigeria wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005 ausgesprochen. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausdrücklich eine Rechtsmittelfrist von sieben Tagen in deutscher und englischer Sprache angeführt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.07.2010, Zl. 10 04.757-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Ausweisung nach Nigeria wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 ausgesprochen. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausdrücklich eine Rechtsmittelfrist von sieben Tagen in deutscher und englischer Sprache angeführt.
Dieser Bescheid wurde dem Antragssteller persönlich durch Exekutivbeamte in der Justizanstalt W. am Mittwoch, den 04.08.2010, ausgefolgt und gilt somit mit diesem Tag als rechtswirksam zugestellt (Seite 231 des Verwaltungsaktes; Zustellschein).
3. Eine in englischer Sprache verfasste Beschwerdeschrift wurde am Donnerstag den 12.08.2010, im Postwege an das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost gesandt (Seite 257 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; Poststempel - Aufgabedatum).
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.08.2010 an den Beschwerdeführer, persönlich am 19.08.2010 durch Justizwachebeamte zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer, als auch dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost, im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt: Die Beschwerde erweise sich als verspätet.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.08.2010 an den Beschwerdeführer, persönlich am 19.08.2010 durch Justizwachebeamte zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer, als auch dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost, im Zuge des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt wurde darin den Parteien dargelegt: Die Beschwerde erweise sich als verspätet.
4. In der am 24.08.2010 über die Verwaltungsbehörde eingelangten, in englischer Sprache verfassten (als Berufung betitelten) Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er in seinem Heimatland keine Familie mehr habe, niemanden der sich um ihn kümmere. Er habe fast die Hälfte seines Erwachsenenlebens in Österreich verbracht, zudem habe er im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin gefunden und gehen aus dieser Verbindung zwei Kinder hervor. In Zukunft wolle er seine Lebensgefährtin heiraten und ein geregeltes Familienleben führen. Eine Rückkehr käme für ihn aus Angst vor einem Todesurteil nicht in Frage. Der Inhalt des Schreibens ist insgesamt ähnlich wie die seinerzeitige Beschwerde mit dieser, aber nicht identisch.
Da es sich im vorliegenden Verfahren nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, kann die Stellungnahme nur insofern gewürdigt werden (ohne in das inhaltliche Verfahren neuerlich eintreten zu dürfen), dass zur Verspätung selbst keinerlei Angaben getätigt wurden.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.06.2010 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.06.2010 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor; die Beschwerde betrifft ein Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor; die Beschwerde betrifft ein Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß der bei gegenständlicher Zurückweisungsentscheidung maßgeblichen Sondernorm des § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß der bei gegenständlicher Zurückweisungsentscheidung maßgeblichen Sondernorm des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 04.08.2010, iSd § 24 ZustellG bereits am 11.08.2010, 24:00 Uhr, abgelaufen (ob eine Frist sieben Tage oder eine Woche beträgt, macht keinen Unterschied; siehe Hengstschläger-Leeb, AVG, 1. Teilband, Rz 13 zu § 32 AVG). Die am 12.08.2010 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin offenkundig als verspätet. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass er die Beschwerde entgegen der Aktenlage etwa schon früher eingebracht oder einem anderen vor dem 12.08.2010 zur Postaufgabe übergeben hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 04.08.2010, iSd Paragraph 24, ZustellG bereits am 11.08.2010, 24:00 Uhr, abgelaufen (ob eine Frist sieben Tage oder eine Woche beträgt, macht keinen Unterschied; siehe Hengstschläger-Leeb, AVG, 1. Teilband, Rz 13 zu Paragraph 32, AVG). Die am 12.08.2010 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin offenkundig als verspätet. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass er die Beschwerde entgegen der Aktenlage etwa schon früher eingebracht oder einem anderen vor dem 12.08.2010 zur Postaufgabe übergeben hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
23.09.2010