TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/1 D15 254030-0/2008

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Spruch

D15 254030-0/2008/8Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, GZ. D15 254030-0/2008/7E, dahingehend berichtigt, dass nach dem Spruch des Erkenntnisses die diesbezügliche Übersetzung in russischer Sprache hinzugefügt wird:Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, GZ. D15 254030-0/2008/7E, dahingehend berichtigt, dass nach dem Spruch des Erkenntnisses die diesbezügliche Übersetzung in russischer Sprache hinzugefügt wird:

XXXXrömisch 40

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Mit Erkenntnis vom 29.07.2010, GZ. D15 254030-0/2008/7E, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde des XXXX StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2004, FZ. 04 04.152-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 leg.cit., idF. BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird. Auf Grund eines technischen Versehens ist nach dem Spruch des Erkenntnisses die diesbezügliche Übersetzung in russischer Sprache nicht hinzugefügt worden.1. Mit Erkenntnis vom 29.07.2010, GZ. D15 254030-0/2008/7E, hat der Asylgerichtshof über die Beschwerde des römisch 40 StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2004, FZ. 04 04.152-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit., in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird. Auf Grund eines technischen Versehens ist nach dem Spruch des Erkenntnisses die diesbezügliche Übersetzung in russischer Sprache nicht hinzugefügt worden.

2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:2. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die sinngemäße Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung, die er erlassen hat, berichtigen kann.AsylGH-EinrichtungsG]) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung, die er erlassen hat, berichtigen kann.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

3. Beim Fehlen der Übersetzung des Spruchteiles der gegenständlichen Entscheidung in russischer Sprache handelt es sich offenkundig um ein technisches Versehen, das gemäß § 62 Abs.4 AVG entsprechend zu berichtigen war.3. Beim Fehlen der Übersetzung des Spruchteiles der gegenständlichen Entscheidung in russischer Sprache handelt es sich offenkundig um ein technisches Versehen, das gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG entsprechend zu berichtigen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Versehen

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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