TE AsylGH Beschluss 2010/9/1 C8 400823-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C8 400823-2/2010/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, GZ. 10 06.754-EAST-Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX auch XXXX, StA. Bangladesh, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, GZ. 10 06.754-EAST-Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 auch römisch 40 , StA. Bangladesh, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das erste Asylverfahren:

1.1. Der Asylwerder, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste am 08.04.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag.

Er führte in der mit ihm am 12.04.2005 vor dem Erstaufnahmezentrum EAST aus, dass er in der Zeit von 1998 bis 2003 ein Mitglied der BNP gewesen wäre.

Im Jahr 2003 sei das ehemalige Staatsoberhaupt B.C. mit seinem Sohn M.C. aus der BNP ausgeschieden. Diese hätten im Anschluss daran eine neue Partei namens B.D. gegründet. Der Asylwerber sei daraufhin auch noch im selben Jahr zu dieser Partei übergetreten. Die Mitglieder der BNP seien deshalb und wegen seiner Religionszugehörigkeit als Hindu sehr wütend auf den Asylwerber gewesen. Die Einstellung der BNP- Mitglieder gegenüber Hindu sei schlecht, weil diese die Hindu von oben herab behandeln würden. Leute, welche Moslems gewesen wären und die Partei gewechselt hätten, hätten nicht solche Probleme wie der Asylweber als Hindu, welcher Angehöriger einer Minderheit sei, gehabt. Man hätte den Asylwerber mit dem Umbringen bedroht. Darüber hinaus habe man angedroht sein Elternhaus anzuzünden.

Er selbst sei auch angegriffen worden und habe dadurch eine Verletzung am linken Fuß, der Ferse und dem Schienbein davongetragen. Er wisse nicht, ob die BNP nicht mittlerweile sein Elternhaus angezündet hätte und ob seine restlichen Familienmitglieder überhaupt noch am Leben seien.

Anfang 2003 sei der Beschwerdeführer von den Mitgliedern der BNP das erste Mal bedroht worden. Am 13.01.2005 das letzte Mal. Innerhalb der B.D. habe er die Funktion eines Vorstandsmitgliedes eingenommen und sei für den Jugendflügel zuständig gewesen.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Mitglied der BNP Probleme wegen seiner Religion gehabt hätte, gab dieser an, dass er damals Mitglied der regierenden Partei gewesen wäre und man ihn als Parteigenosse sogar vor Übergriffen gestützt hätte.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer außer den von ihm geschilderten Problemen noch andere Probleme gehabt habe, verneinte dieser. Er hätte Angst von Mitgliedern der BNP getötet zu werden.

In der mit dem Asylwerber am 12.01.2006 vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus, dass es im Zuge von Siegesfeiern anlässlich der Nationalratswiederwahl des M.C. zu Übergriffen von bewaffneten Mitgliedern der BNP gekommen wäre. Dabei sei sein Parteikollege M. im Jahr 2005 getötet worden. Das sei in S. gewesen.

Man habe zwar den Vorsitzenden C gebeten etwas zu unternehmen, doch sei nichts geschehen, weil die Polizei von der BNP beeinflusst gewesen wäre. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn in Bangladesh überall finden und dann töten würden. Gleiches würde für seine Familienangehörigen gelten.

Auf die Frage, weshalb dann nur der Asylwerber in Österreich sei und nicht auch seine ganze Familie, gab dieser an, dass er zu diesem Zeitpunkt ernsthafte Probleme gehabt habe.

Nach dem Tod von M. sei der Asylwerber noch längere Zeit in seiner Heimat geblieben. Sie seien aufgefordert worden an die BNP Geld zu zahlen. Er sei dabei auch geschlagen worden.

Auf die Frage, was das die Flucht auslösende Element gewesen wäre, gab dieser an, dass er den Druck nicht mehr ausgehalten hätte. Er sei sich nicht mehr sicher gewesen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 05 04.870-BAW vom 16.10.2007 wurde der Antrag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr.76/1997(AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 05 04.870-BAW vom 16.10.2007 wurde der Antrag gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 8 Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins Nr.76/1997(AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) glaubhaft gemacht habe.

1.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 22.10.2007 beim zuständigen Zustellpostamt hinterlegt und erwuchs am 06.11.2007 in Rechtskraft

2. Das zweite (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

2.1. Am 04.02.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag. Er gab dazu an, dass seine damaligen Asylgründe immer noch bestehen würden. Er habe den ablehnenden Bescheid bezüglich seines ersten Asylantrages nie erhalten und habe somit gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ergreifen können. Da er nicht nach Bangladesh zurückkehren könne, da er dort verfolgt werden würde, stelle er den zweiten Antrag.

2.2. Am 15.02.2008 wurde der Asylwerber im Rahmen einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.2.2. Am 15.02.2008 wurde der Asylwerber im Rahmen einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

In der mit dem Asylwerber vor dem Bundesasylamt am 15.02.2008 aufgenommenen Niederschrift wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass ihm kein Bescheid des Bundesasylamtes zugestellt worden wäre und er im Falle einer Rückkehr Angst habe getötet zu werden.

Daraufhin wurde dem Asylwerber am 20.02.2008 im Rahmen einer neuerlichen Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG dargelegt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Daraufhin wurde dem Asylwerber am 20.02.2008 im Rahmen einer neuerlichen Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG dargelegt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

2.3. In der mit dem Beschwerdeführer am 27.02.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommenen Niederschrift wurde dem Asylwerber zu der am 20.02.2008 übernommenen Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG Parteiengehör eingeräumt. Der Asylwerber führte dazu aus, dass man seinem Antrag stattgeben soll.2.3. In der mit dem Beschwerdeführer am 27.02.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost aufgenommenen Niederschrift wurde dem Asylwerber zu der am 20.02.2008 übernommenen Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG Parteiengehör eingeräumt. Der Asylwerber führte dazu aus, dass man seinem Antrag stattgeben soll.

2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 08 01.251-EAST Ost, vom 25.6.2008 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, AZ 08 01.251-EAST Ost, vom 25.6.2008 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er keinen Bescheid bekommen hätte und daher die Berufungsfrist versäumt hätte, kein Glauben geschenkt werde, da der Bescheid ordnungsgemäß an der Meldeadresse des Asylwerbers mit einer Frist bis zum 06.11.2007 bei der Post hinterlegt worden wäre.

2.5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde, wurde vom Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis C5 400.823-1/2008/3E, vom 29.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.2.5. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde, wurde vom Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis C5 400.823-1/2008/3E, vom 29.08.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

2.6. Am 27.10.2008 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit b AVG eingebracht. Im Schriftsatz wurde u.a ausgeführt, dass der Asylwerber in Besitz von Urkunden gelangt wäre, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben würden, dass gegen den Asylwerber ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre.2.6. Am 27.10.2008 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG eingebracht. Im Schriftsatz wurde u.a ausgeführt, dass der Asylwerber in Besitz von Urkunden gelangt wäre, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben würden, dass gegen den Asylwerber ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre.

3. Das dritte (verfahrensgegenständliche) Asylverfahren:

3.1. Am 02.08.2010 stellte der Asylwerber einen neuerlichen Asylantrag. Im Rahmen der mit ihm in der Erstbefragung aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er von seinem Rechtsvertreter die Auskunft erhalten habe, dass sein Asylverfahren bereist abgeschlossen sei. Er habe mit seinem Vater telefoniert, welcher ihm gesagt habe, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle, da er und vier Freunde in Bangladesh fälschlicher Weise wegen eines Raufhandels angezeigt worden wären. Es seien zweimal Beamte bei seinem Vater gewesen, welche nach dem Asylwerber gesucht hätten. Außerdem würden seine Brüder von Mitgliedern der Regierung mit dem Umbringen bedroht. Sie hätten gedroht ihr Haus anzuzünden.

3.2. Am 20.08.2010 führte der Asylwerber in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift aus, dass er die Fluchtgründe des ersten Asylantrages aufrecht halten würde, dass er der Meinung sei, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei und dadurch sein Recht ein Rechtsmittel zu stellen verletzt worden wäre.

In Bangladesh sei er nunmehr fälschlicherweise am 31.07.2010 von seinen Gegnern, Mitgliedern der regierenden Partei, strafrechtlich angezeigt worden. Am 19.08.2010 sei ein Haftbefehl erlassen worden, indem ihm ein Raubüberfall und eine Schlägerei vorgeworfen worden wäre. Mit der Person, die ihn angezeigt hätte, hätte er schon im Jahr 2003 bzw. 2004 eine politische Auseinandersetzung gehabt. Am 31.07.2010 und am 01.08.2010 sei die Polizei bei seinem Elternhaus gewesen. Sein Feind A.-C. sei auch in Begleitung von Schlägerbanden der Awami League bei ihm gewesen.

Die Wurzel der gegen ihn eingebrachten Anzeige, seien politische Feindseligkeiten, welche sich bereits vor seiner Flucht aus Bangladesh zugetragen hätten. Er habe immer Probleme mit der Awami-League gehabt. Nachdem es innerhalb der BNP eine Spaltung gegeben habe, seien viele Leute in eine neue Partei namens Bikolpo Dhara (BD) gewechselt.

Schon als Mitglied der BNP hätte er immer wieder Schwierigkeiten mit der Awami League gehabt.

Auf die Frage, weshalb der Asylwerber in seinem ersten Rechtsgang ausschließlich Schwierigkeiten mit der BNP vorgetragen habe, gab dieser an, erklärt zu haben von der BNP verfolgt zu werden.

Sein Vater habe ihm den Haftbefehl per Fax zugeschickt. Das Orginal sei bereits auf dem Weg. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer erklären könne, warum auf der Kopie keine Faxkennung sei, gab dieser an es auf das Faxgerät seines Freundes schicken zu lassen. Seinen Freund kenne er nur unter den Namen "XXXX". Er wisse darüber hinaus nicht, wo er wohnen würde. Getroffen habe er ihn immer wieder an der Burggasse bzw. am Fußballfeld.

Auf die Frage, weshalb die Awami-Liga dem Asylwerber um jeden Preis etwas anhängen wolle, gab dieser an, dass diese irgendwo gehört hätten, dass er nach Hause zurückkehre. Er habe mit Freunden darüber telefoniert, welche es wieder anderen Freunden erzählt hätten.

Hinsichtlich des Vorhaltes, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon in den beiden vorangegangenen Rechtsgängen über der Awami-League berichtet habe, gab dieser an, dass diese damals nicht an der Macht gewesen wären.

Er könne nicht nach Hause, weil er Angst habe, dass er im Falle seiner Rückkehr von seinen Feinden getötet werde. Außerdem sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.

Auf die Frage, wen er in der Erstbefragung, des ersten Asylverfahrens, gemeint habe, als er angab, dass gedroht worden sei, dass sein Haus angezündet werde, gab dieser die Awami-Liga an. Auf Vorhalt, dass der Asylweber in seinem ersten Rechtsgang angegeben habe, dass gedroht worden wäre das Haus anzuzünden, weil er der Hindu-Gemeinschaft angehören würde, gab dieser an, dass dies so sei.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 27.08.2008 einen Antrag eingebracht habe, worin ihm mitgeteilt worden wäre, dass gegen ihn polizeilich ermittelt worden wäre, gab dieser an nicht gesagt zu haben, dass er angezeigt worden sei. Er habe dies nie erwähnt. Er habe lediglich betreffend einer Anzeige seines Cousins und der Probleme seines Vaters mit der Polizei etwas vorgelegt. Sein Rechtsvertreter müsse ihn falsch verstanden habe. Er habe so etwas nie erwähnt.

In Bangladesh sei er in der Obhut der Polizei nicht sicher. Es sei auch in den Feststellungen erwähnt worden, dass eine festgenommene Person nach 24 Stunden einem Haftrichter vorgeführt werden müsse. So etwas würde nur auf dem Papier bestehen. Es würde erst später geschehen. Minderheitenrechte würde es in der Praxis nicht geben.

3.3 . Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG protokolliert.3.3 . Im Anschluss an die Einvernahme wurde durch den Vertreter des Bundesasylamtes der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG protokolliert.

3.4. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.3.4. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung C8 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

3.5. Der Rechtsvertreter des Asylwerbers brachte am 27.08.2010 eine Stellungsnahme ein, in welcher dieser im Wesentlichen ausführte, dass der Asylwerber den ersten Asylantrag damit begründete, dass er von Mitgliedern der BNP auf Grund einer parteiinternen Spaltung verfolgt werde. Aufgrund der Spaltung sei der Einschreiter 2003 zu der neu gegründeten BD Partei übergetreten.

Im Rahmen des gegenständlichen Antrages habe der Aslyweber allerdings vorgebracht, dass er von Anhängern der Awami League verfolgt werden würde. Diese hätten fälschlicherweise gegen ihn eine Strafanzeige eingebracht.

Zum Beweis seines Vorbringens würde der Asylwerber eine ihm mit Fax übermittelte Anzeigebestätigung vom 31.07.2010 bzw. einen Haftbefehl vom 19.08.2010 vorlegen.

Aufgrund der vorgelegten Anzeige würde der Einschreiter mittels Haftbefehl im ganzen Land gesucht werden. Bei einer Rückkehr habe er mit Verfolgung von Seiten der Parteimitglieder der Awami Partei und der Polizei zu rechnen. Einen fairen Prozess könne er nicht erwarten, würde doch die regierende Partei einen wesentlichen Einfluss auf die Staatsgewalten nehmen.

Insofern könne nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages des Einschreiters von vornherein ausgeschlossen wäre. Das Bundesasylamt würde selbst darlegen, dass die Awami League im Dezember 2008 einen klaren Wahlsieg eingefahren habe und sich die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers maßgeblich geändert hätten. Zudem habe der Asylwerber im Zuge seines neuerlichen Antrages vorgebracht, dass er von der Awami League verfolgt werden würde und als Beweis dafür eine Anzeigebestätigung vorgelegt.

Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG seien somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG seien somit nicht gegeben.

Es würde aus diesen Gründen der Antrag gestellt, dass der Asylgerichtshof den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG zuerkenne.Es würde aus diesen Gründen der Antrag gestellt, dass der Asylgerichtshof den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG zuerkenne.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 02.08.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Asylwerber besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Bundesasylamtes vom 16.10.2007, AZ. 05 04.870-BAW bzw. dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, vom 29.08.2008, C 5 400.823-1/2008/3E , eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte zum ersten Asylantrag vor, dass er in der Zeit von 1998 bis 2003 Mitglied der BNP gewesen sei. Später habe sich der Beschwerdeführer der aus einer Spaltung der BNP-Partei hervorgegangenen BD angeschlossen. Er sei dort Vorstandsmitglied geworden.

Die Mitglieder der BNP seien daraufhin auf den Beschwerdeführer sehr wütend gewesen, weil er die Partei der BNP verlassen habe und Hindu gewesen wäre. Leute, welche Moslems gewesen wäre und die Partei gewechselt hätten, würden nicht solche Probleme gehabt haben, wie er als Angehöriger der Hindu.

Er sei sogar mit dem Umbringen gedroht und tätlich angegriffen worden. Davon habe er eine Verletzung am Kopf, linken Fuß, an der Ferse und am Schienbein davongetragen. Er wisse nicht, ob sein Elternhaus in der Zwischenzeit angezündet wurde und seine restlichen Familienmitglieder überhaupt noch am Leben seien.

Sein Vater und der Beschwerdeführer hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da sie der Meinung gewesen wären, dass sie von dieser ohnehin nicht geschützt werden würden

Das erste Verfahren des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen wurde negativ abgewiesen und erwuchs am 06.11.2007 in Rechtskraft. Im zweiten vom Beschwerdeführer am 04.02.2008 gestellten Asylantrag, gab dieser an, dass seine Probleme dieselben sein würden. Er habe seine Berufungsfrist deshalb versäumt, weil ihm kein Bescheid zugestellt worden wäre.

Der Antrag wurde am 25.06.2008 vom Bundesasylamt gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde vom Asylgrichtshof gem. § 68 Abs.1 AVG iVm § 23 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen.Der Antrag wurde am 25.06.2008 vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ebenso wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde vom Asylgrichtshof gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen.

Im nunmehrigen dritten -verfahrensgegenständlichen Asylantragbringt der Beschwerdeführer in der mit ihm am 20.08.2010 mit dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift vor, dass er die Fluchtgründe des ersten Verfahrens nach wie vor aufrecht hält, da er der Meinung ist, dass ihm der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und somit sein Recht ein Rechtsmittel zu stellen verletzt worden wäre.

Außerdem sei er in der Zwischenzeit von seinem Gegner, A.-C., am 31.07.2010 angezeigt worden, weil er einen Raubüberfall bzw. eine Schlägerei begonnen hätte. Mit dieser Person hätte er schon im Jahr 2003 bzw. 2004 politische Auseinandersetzungen gehabt. Eine entsprechende Kopie des Haftbefehls sei ihm mit Fax von seinem Vater nachgeschickt worden. Der Hintergrund dieser Anzeige würde in den politischen Feindseligkeiten, welche vor seiner Flucht aus seiner Heimat bestanden hätten, liegen. Schon damals hätte er immer wieder Schwierigkeiten mit der Awami-Liga gehabt.

Doch auch aus diesem Vorbringen ergibt sich kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt, zumal dieses keinen glaubhaften Kern aufweist.

Seine angeblichen Probleme wegen seiner Mitgliedschaft bei der Bikolpo Dhara wurden bereits in den vorhergehenden Verfahren eingehend entsprechend berücksichtigt und als nicht glaubwürdig befunden.

Ebenso wurde der behauptete Mangel, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2007, Zl. 05 04.870-BAW, nicht zugestellt worden sei, bereits in der Begründung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2008. Zl. C 400.823-1/2008/3E ausführlich erörtert. Es wurde darin u.a. dargelegt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2007 dem Beschwerdeführer am 22.10.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde. Da dieser dagegen kein Rechtsmittel eingebracht hat, ist der Bescheid am 05.11.2007 rechtskräftig geworden. Ebenso hat der Asylwerber trotz entsprechenden Vorhaltes des Bundesasylamtes keine plausible Erklärung abgeben können, dass er sich im fraglichen Zeitpunkt nicht an seiner Abgabestelle aufgehalten hätte.

Aber auch das neue Vorbringen betreffend der behaupteten Bedrohung durch seinen Feind "XXXX", welcher der Awami League angehören soll, stellt eine nicht glaubwürdige und unsubstantiierte Fortsetzung seiner bisherigen Fluchtgründe dar.

Noch in der mit dem Asylwerber am 08.04.2005 aufgenommen Niederschrift verneinte dieser explizit die Frage neben den von ihm behaupteten Problemen mit der BPD noch andere Probleme zu haben. Davon, dass dieser, wie nunmehr erstmals von diesem in der Niederschrift vom 20.08.2010 angegeben wurde, bereits seit 2003 bzw. 2004 politische Auseinandersetzungen mit der Awami League bzw. dessen Mitglied "XXXX" gehabt haben soll, kann lediglich als Steigerung des bisherigen Fluchtvorbringen gewertet werden. Im Hinblick des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 20.08.2010 nunmehr im Gegensatz zu seiner Aussage vom 12.04.2005 angab, dass nicht die BNP, sondern die Awami League gedroht hätte sein Elternhaus anzuzünden, ist für den Asylgerichtshof kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb er sich diesen u.a. die Flucht auslösenden Umstandes früher verschwiegen haben soll. Selbst auf Vorhalt dieses Widerspruches war der Asylwerber nicht in der Lage diesen aufzuklären. Ebenso war der Asylwerber trotz ausdrücklichen Hinterfragens des Grundes, weshalb die Awami-Liga überhaupt gegen diesen vorgehen sollte, nicht in der Lage eine Begründung abzugeben, sondern wich vielmehr einer Antwort aus, indem er angab, dass die Awami-Liga über seine Rückkehr informiert wäre. Dies ist für den Asylgerichtshof allerdings wiederum nicht nachvollziehbar.

Der Asylwerber gibt zwar an, dass er hinsichtlich seiner Rückkehr mit Freunden telefoniert und diesen in seiner Heimat davon erzählt haben sollen, doch ist gerade an Hand der Schilderungen des Asylwerbers davon auszugehen, dass dieser unter derartigen Umständen eine derartige Information nur an entsprechend vertrauensvolle Personen weitergeleitet hätte.

Eine entsprechende von XXXX, einem Mitglied der "Awami League", initiierter Haftbefehl ist schon auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.Eine entsprechende von römisch 40 , einem Mitglied der "Awami League", initiierter Haftbefehl ist schon auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich der als "Haftbefehls als Kopie" zum Verwaltungs-, bzw. Gerichtsakt genommenen Beilage kann nicht nachvollzogen werden, dass diese dem Asylwerber aus seinem Heimatland von dessen Vater übermittelt worden ist.

Abgesehen davon, dass der Asylwerber im Rahmen des ersten Asylverfahrens noch angegeben hat, keinen Kontakt mehr mit seinen Familienmitgliedern gehabt zu haben und nunmehr, im Gegensatz dazu, es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens offenbar kein Problem mehr bereitet hat kurzfristig mit dem Vater des Asylwerber Kontakt aufzunehmen, ist an Hand des " Haftbefehls in Kopie" erkennbar, dass dieses nicht mittels Fax, wie vom Asylwerber bzw. dessen Rechtsvertreter behauptet, übermittelt wurde, da ansonsten, wie bereits das Bundesasylamt angemerkt hat, eine Faxkennung ersichtlich wäre.

In diesem Zusammenhang gibt der Asylwerber außerdem an, dass das ursprüngliche Fax an einem Freund in Österreich gesendet worden wäre. Der Asylwerber war allerdings auch auf näheres Hinterfragen des Namens des Freundes in Österreich nicht einmal in der Lage weder dessen vollständigen Namen noch dessen Wohnadresse zu nennen. Dies ist für den Asylgerichtshof im Hinblick der Tragweite der Entscheidung der Asylbehörden für den Asylwerber nicht nachvollziehbar, als davon auszugehen ist, dass dieser unter derartigen Umständen jedenfalls die Daten des Freundes nennen hätte können müssen.

Darüber hinaus wurde vom Asylwerber bis dato das Orginal der Kopie zu etwaigen weiteren Ermittlungen nicht vorgelegt, obwohl dieser schon am 20.08.2010 angegeben hat, dass dieses bereits auf dem Weg zu ihm nach Österreich wäre, sodass die Echtheit dieser Unterlage unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden kann.

Insofern geht daher in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.08.2010, C 5 311.398-2/2010/3E ins Leere, als in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass dieses Schriftstück nicht vom Vater bzw. aus Bangladesh stammt bzw. übermittelt wurde.

In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass der Asylwerber in dem von ihm am 28.10.2008 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme noch selbst ausführte, dass gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre. Dies wurde allerdings im gegenständlichen Verfahren wiederum negiert, als er dazu ausführte, dass ihn sein seinerzeitiger Rechtsvertreter falsch verstanden hat und er dies nie erwähnt hat. Er hat lediglich eine Anzeige gegen seinen Cousin vorgelegt.

In Gesamtschau des Vorbringens des Asylwerbers bzw. dessen Rechtsvertreters stellt die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsbehauptung eine nicht substantiierte und nicht glaubwürdige Fortsetzung seiner Fluchtgründe dar.

Der dritte Asylantrag des Asylwerbers ist daher voraussichtlich durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).2.2.3. Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Ebenso ist im zweiten Verfahren nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinem Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen gesprochen hätte, sodass der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die Ausweisung gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005, Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005 bestätigt hat.Ebenso ist im zweiten Verfahren nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinem Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen gesprochen hätte, sodass der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, bestätigt hat.

Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Asylwerber ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Asylwerber im Verfahren vor dem Bundesasylamt weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Asylwerber im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich als Textilhändler ein ausreichendes Auskommen, wie er sich dies auch in der Zeit von 1999 bis 2004 durch diese Tätigkeit gesichert hat, zu schaffen und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der Asylwerber hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben in Bangladesh, sodass im Falle der Rückkehr ein sozialer Anknüpfungspunkt besteht.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010 rechtmäßig.2.3. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010 rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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