Norm
AsylG 2005 §61 Abs1Spruch
C16 244.428-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, p.A. XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über den Antrag vom 21.07.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, p.A. römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über den Antrag vom 21.07.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 iVm § 73 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben.
II. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2011 verlängert.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2011 verlängert.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt, Bescheid und Rechtsmittel
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind in das österreichische Bundesgebiet am 08.07.2002 unter der Personale XXXX, einen Asylantrag (AS 1).Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind in das österreichische Bundesgebiet am 08.07.2002 unter der Personale römisch 40 , einen Asylantrag (AS 1).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, Zahl 02 17.948-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 "idgF" abgewiesen und gem. § 8 AsylG leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt (AS 41).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, Zahl 02 17.948-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 "idgF" abgewiesen und gem. Paragraph 8, AsylG leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt (AS 41).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung zum damals noch zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS).
Im Rahmen des Verfahrens vor dem UBAS legte der Beschwerdeführer urkundentechnisch bestätigte (AS 63) Personaldokumente vor, aus denen sich ergab, dass er in Wahrheit der mongolische Staatsbürger XXXX, ist.Im Rahmen des Verfahrens vor dem UBAS legte der Beschwerdeführer urkundentechnisch bestätigte (AS 63) Personaldokumente vor, aus denen sich ergab, dass er in Wahrheit der mongolische Staatsbürger römisch 40 , ist.
Mit Erkenntnis des mittlerweile zuständig gewordenen Asylgerichtshofs vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E, wurde die nunmehr als Beschwerde behandelte Berufung in Bezug auf § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), als unbegründet abgewiesen, aber dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde demgemäß nach § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.08.2009 erteilt (AS 106).Mit Erkenntnis des mittlerweile zuständig gewordenen Asylgerichtshofs vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E, wurde die nunmehr als Beschwerde behandelte Berufung in Bezug auf Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), als unbegründet abgewiesen, aber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde demgemäß nach Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.08.2009 erteilt (AS 106).
In dem Erkenntnis stützt sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen zum einen auf das vom UBAS eingeholte Ergebnis einer Recherche in der Mongolei (AS 168), aus dem sich ergebe, dass gegen den Beschwerdeführer in der Mongolei tatsächlich ein unter einem bestimmten Aktenzeichen laufender Haftbefehl an alle Polizeidienstellen vorliege. Der Haftbefehl sei wegen des Verdachts ergangen, der Beschwerdeführer habe während seines Militärdienstes in einer näher bezeichneten Grenzschutzgruppe einen namentlich genannten anderen Soldaten durch einen Schussunfall getötet, und weil der Beschwerdeführer am 17.03.2002 aus der Untersuchungshaft geflohen sei. Der Asylgerichtshof schloss daraus, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine strafrechtliche Verurteilung zu mehreren Jahren und eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen drohe. Letzteres stützt der Asylgerichtshof auch auf entsprechende Länderinformationen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 02.02.2009, GZ. E2 244.428-0/2008-26E, wurde dieses Erkenntnis hinsichtlich der Daten des Beschwerdeführers berichtigt (AS 128).
Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt
Mit Schreiben vom 21.07.2009, beim Bundesasylamt eingelangt am 24.07.2009, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 213).
Am 25.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen (AS 216).
Am selben Tag übermittelte das Bundesasylamt der Staatendokumentation des Bundesasylamtes per E-Mail ein Konvolut von (übersetzten) mongolischen Dokumenten mit der Bitte, eine Anfrage an die auch für die Mongolei zuständige österreichische Botschaft in Peking zu stellen (AS 221); dies mit dem Ziel zu ermitteln, ob die im ersten Verfahren geänderte Identität des Beschwerdeführers stimme und der Beschwerdeführer unter diesem Namen von den mongolischen Behörden gesucht werde, weil er am 21.12.2001 den schon im ersten Verfahren namentlich näher bezeichneten Soldaten erschossen haben soll.
Am 05.11.2009 langte das Ergebnis der Ermittlungen der österreichischen Botschaft in Peking beim Bundesasylamt ein (AS 232). Es stützt sich auf eine Recherche in der Mongolei, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kommt, dass, erstens, der in Kopie übermittelte Personalausweis echt und inhaltlich richtig sei, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um die auf dem Foto abgebildete Person handele. Diese Person habe jedoch keinen Sohn namens XXXX (mit dem Beschwerdeführer eingereisten minderjähriges Kind). Zweitens, sei der Name des angeblich vom Beschwerdeführer getöteten Soldaten ein in der Mongolei sehr verbreiteter Name, es scheine unter diesem Namen jedoch aus dem Jahre 2001 keine Todesmeldung auf. Schließlich könne, drittens, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in der Mongolei inhaftiert gewesen sei, derzeit bestehe jedenfalls kein polizeilicher Suchvermerk für Personen des vom Beschwerdeführer angegeben Namens.Am 05.11.2009 langte das Ergebnis der Ermittlungen der österreichischen Botschaft in Peking beim Bundesasylamt ein (AS 232). Es stützt sich auf eine Recherche in der Mongolei, die im Wesentlichen zu dem Ergebnis kommt, dass, erstens, der in Kopie übermittelte Personalausweis echt und inhaltlich richtig sei, wenn es sich bei dem Beschwerdeführer um die auf dem Foto abgebildete Person handele. Diese Person habe jedoch keinen Sohn namens römisch 40 (mit dem Beschwerdeführer eingereisten minderjähriges Kind). Zweitens, sei der Name des angeblich vom Beschwerdeführer getöteten Soldaten ein in der Mongolei sehr verbreiteter Name, es scheine unter diesem Namen jedoch aus dem Jahre 2001 keine Todesmeldung auf. Schließlich könne, drittens, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in der Mongolei inhaftiert gewesen sei, derzeit bestehe jedenfalls kein polizeilicher Suchvermerk für Personen des vom Beschwerdeführer angegeben Namens.
Am 17.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch erneut einvernommen (AS 241). Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der oben angeführten Ermittlung konfrontiert, wobei er im Wesentlichen nochmals seine nachgewiesene Identität betonte und darauf bestand, dass sein Sohn registriert sein müsse, zumal er dessen Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe. Zu dem gemäß den Ermittlungen nicht vorliegenden Haftbefehl gab der Beschwerdeführer an, er könne sich dies nur damit erklären, dass es sich bei dem Getöteten - wie schon zuvor angegeben - um einen Halb-Chinesen gehandelt habe, dessen Tod möglicherweise verheimlicht worden sei. Auf Vorhalt, dass das Bundesasylamt aufgrund der Ermittlungsergebnisse davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Inhaftierung mehr drohe, machte der Beschwerdeführer außerdem geltend, dass die Familie des Getöteten dessen Tod werde rächen wollen.
Am selben Tag informierte das Bundesasylamt die österreichische Botschaft in Peking per E-Mail über die Übersendung der Original-Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers und ersuchte um Überprüfung der Echtheit (AS 249).
Mit E-Mail vom 12.02.2010 ersuchte das Bundesasylamt die österreichische Botschaft in Peking um Mitteilung, ob sie die Geburtsurkunde erhalten habe (AS 252).
Mit E-Mail vom 23.02.2010 teilte die österreichische Botschaft in Peking dem Bundesasylamt mit, dass sie die Geburtsurkunde erhalten habe und am 14.01.2010 eine Anfrage an die mongolische Botschaft in Peking ergangen sei. Bis dato liege jedoch keine Antwort vor (AS 255).
Mit E-Mail vom 29.04.2010 hinterfragte das Bundesasylamt bei der österreichischen Botschaft in Peking die lange Dauer der Echtheitsprüfung und ersuchte um Rückübermittlung der Geburtsurkunde, um "einen anderen Weg" zu suchen (AS 255).
In einem Aktenvermerk vom 27.05.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass mit dem Mitarbeiter der österreichischen Botschaft in Peking vereinbart worden sei, die Geburtsurkunde von der mongolischen Botschaft zurückzuholen und von Peking aus einem Vertrauensanwalt in der Mongolei zur Überprüfung vorzulegen. Die österreichische Botschaft in Peking ersuche um eine Fristverlängerung von ca. drei Wochen. Ende Juni 2010 sei erneut zu urgieren (AS 254).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Mit Schriftsatz vom 16.06.2010, beim Asylgerichtshof eingelangt am 29.06.2010, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes (AS 266).
Das Bundesasylamt wurde am 29.06.2010 von der Erhebung der Säumnisbeschwerde informiert (AS 265), übersandte den Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof jedoch erst am 21.07.2010 und gab dazu keine Stellungnahme ab.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich, da der notwendige Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich, da der notwendige Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Asylgerichtshof hat am 02.09.2010 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist zulässig und begründet. Die Entscheidungspflicht geht damit auf den Asylgerichtshof über, der die Aufenthaltsberechtigung mit Datum des vorliebenden Erkenntnisses um ein Jahr, mithin bis 02.09.2011, verlängert.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF (im Folgenden: AVG) ist das Bundesasylamt, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien im Sinne des § 8 AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (im Folgenden: AVG) ist das Bundesasylamt, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 61 Abs. 1 lit. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBL. 135/2009 (im Folgenden: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, lit. 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBL. 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist, im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof über.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist, im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof über.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde (§ 73 Abs. 1 AVG, § 61 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG)Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2, AsylG)
Die Säumnisbeschwerde ist zulässig und begründet, weshalb die Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof übergeht.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 24.07.2009 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt eingebracht hat. Über diesen Antrag wäre daher innerhalb von sechs Monaten - sohin bis zum 24.01.2010 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Verlängerungsantrages über diesen entschieden und auch zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde beim Asylgerichtshof (am 29.06.2010) noch keinen diesbezüglichen Bescheid erlassen hatte.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich außerdem, dass die Säumigkeit des Bundesasylamtes auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß der Judikatur zum insoweit dem § 61 Abs. 2 AsylG entsprechenden § 73 Abs. 2 AVG liegt Alleinverschulden (jetzt: überwiegendes Verschulden) der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 06.06.1973, 256/73; 01.06.1976, 126/75; 15.06.1982, Slg. 10758 A; 28.01,1992, 91/04/0125 ua.). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG betreffen (VwGH 20.06.198, 1567/76). Im Übrigen begründen auch Verzögerungen anderer Behörden ein Verschulden der säumigen Behörde (VwGH 03.10.1991, 88/07/0035).Gemäß der Judikatur zum insoweit dem Paragraph 61, Absatz 2, AsylG entsprechenden Paragraph 73, Absatz 2, AVG liegt Alleinverschulden (jetzt: überwiegendes Verschulden) der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 06.06.1973, 256/73; 01.06.1976, 126/75; 15.06.1982, Slg. 10758 A; 28.01,1992, 91/04/0125 ua.). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG betreffen (VwGH 20.06.198, 1567/76). Im Übrigen begründen auch Verzögerungen anderer Behörden ein Verschulden der säumigen Behörde (VwGH 03.10.1991, 88/07/0035).
Die Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ergibt sich im vorliegenden Fall gemäß der Aktenlage daraus, dass das Bundesasylamt nach der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.12.2009 (also innerhalb der Entscheidungsfrist) noch mehr als fünf Monate benötigte, um feststellen zu lassen, ob das mitgereiste Kind tatsächlich der Sohn des Beschwerdeführers ist.
Es ist jedoch zum einen nicht erkennbar, worin die Bedeutung dieser Nachforschung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG lag, zumal mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E bereits rechtskräftig festgestellt worden war, dass es sich bei dem Kind um den leiblichen Sohn des Beschwerdeführers handelt und diese Feststellung aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung der Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt war (AS 63). Im Übrigen ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn für die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren einzig zu beurteilende Frage des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" für den subsidiären Schutz des Beschwerdeführers selbst (§ 8 Abs. 4 AsylG) haben sollte.Es ist jedoch zum einen nicht erkennbar, worin die Bedeutung dieser Nachforschung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG lag, zumal mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E bereits rechtskräftig festgestellt worden war, dass es sich bei dem Kind um den leiblichen Sohn des Beschwerdeführers handelt und diese Feststellung aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung der Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt war (AS 63). Im Übrigen ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn für die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren einzig zu beurteilende Frage des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" für den subsidiären Schutz des Beschwerdeführers selbst (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) haben sollte.
Zum anderen ist zu beachten, dass die Verzögerung bei der Prüfung der Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers zwar offenkundig auf Verzögerungen im Verantwortungsbereich der österreichischen Botschaft in Peking beruht, diese Säumigkeit jedoch - wie sich aus der Judikatur ergibt - grundsätzlich dem Bundesasylamt zuzurechnen ist.
Weiters ist auch keinerlei Verschulden des Beschwerdeführers an der Verzögerung erkennbar und es lagen schließlich auch keine sonstigen unüberwindlichen Hindernisse vor, die das Bundesasylamt daran gehindert hätten, aufgrund der bei Ablauf der Entscheidungsfrist vorliegenden Aktenlage über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entscheiden.
Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Sache (§ 8 Abs. 4 AsylG)Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Sache (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG)
Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ist wegen weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz für ein weiteres Jahr zu verlängern.
Aus der Aktenlage ergibt sich nämlich nicht, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen des Subsidiären Schutzes mittlerweile nicht mehr vorliegen.
Was dabei insbesondere die vom Bundesasylamt über die österreichische Botschaft in Peking angestellten Recherchen zur Person des Beschwerdeführers und zu dem Vorliegen eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer betreffen, ist festzustellen, dass das Ergebnis dieser Recherchen als solches nicht geeignet ist, die dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E zugrunde liegenden Feststellungen aus dem ersten Verfahren vor dem Bundesasylamt in Frage zu stellen.
Insoweit die im Rahmen des gegenständlichen Antrags beauftragten Ermittlungen, erstens, ergeben haben, dass eine Person mit den vom Beschwerdeführer angegeben Namen und Geburtsdatum existiert und die vorgelegten Dokument echt sind, aber der Beschwerdeführer in der Mongolei offenbar als kinderlos registriert ist, genügt die Feststellung, dass dieses Ergebnis für sich genommen die Einschätzung des Asylgerichtshofes nicht zu erschüttern vermag, dass dem Beschwerdeführer in der Mongolei wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung eines Soldaten im Dienst und wegen Flucht aus der Untersuchungshaft eine reale Gefahr einer Verurteilung und Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen drohe.
Insoweit im Ermittlungsergebnis, zweitens, auf die Frage, ob es Berichte zu der Ermordung eines Mannes mit dem vom Beschwerdeführer angegeben Namen des Opfers und dem Datum der Tötung gebe, lediglich festgestellt wird, dass der Name in Mongolei häufig sei und "im Register keiner von diesen als im Jahre 2001 verstorben verzeichnet" sei, ist festzustellen, dass sich diese Feststellung - entgegen den Anforderungen des Bundesasylamtes - offenbar nur auf eine Quelle (nicht näher bezeichnetes Register) bezieht und wegen der Dürftigkeit der Angaben ebenfalls nicht geeignet ist, die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes für den Beschwerdeführer als nicht mehr gegeben anzusehen.
Insoweit im Ermittlungsergebnis, drittens, auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Mongolei inhaftiert war und wenn ja aus welchem Grunde, ohne nähere Begründung behauptet wird, es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei und es bestehe derzeit kein polizeilicher Suchvermerk unter den beiden vom Beschwerdeführer angegeben Personalien, ist darauf hinzuweisen, dass die als Beweismittel im ersten Verfahren vor dem Bundesasylamt verwendeten Ermittlungen das Vorliegen eines detaillierten und mit den einschlägigen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmenden Haftbefehls (samt Aktenzeichen) ergeben haben, und diese Tatsachenfeststellung durch die genannten dürftige Angaben (es fehlt zB der Bezug zum Aktenzeichen) nicht erschüttert wird. Auch dieser Teil der Anfragebeantwortung ist somit nicht geeignet, eine Begründung dafür zu geben, dass die Voraussetzungen für den Status eines subsidiären Schutzberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen.
Schließlich ist zu bemerken, dass das Bundesasylamt offenbar auch nicht davon ausgeht, dass den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei in jedem Fall keine Verurteilung und daraus folgende Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen mehr erwarten würde. Jedenfalls sind zu dem letztgenannten Punkt keine einschlägigen Erhebungen gemacht worden.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist zulässig und begründet und ihr war daher stattzugeben.
Die Entscheidungspflicht ist daher auf den Asylgerichtshof übergegangen und er stellt fest, dass der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zulässig und begründet ist, weshalb ihm stattzugeben war.
Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zugunsten des Beschwerdeführers wird für die Dauer eines Jahres ab dem Datum des vorliegenden Erkenntnisses, mithin bis zum 02.09.2011 verlängert.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Devolution, EntscheidungspflichtZuletzt aktualisiert am
12.10.2010