Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
C16 244.427-2/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
C16 244.424-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, p.A. XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über den Antrag vom 21.07.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, p.A. römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über den Antrag vom 21.07.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 iVm § 73 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben.
II. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.06.2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 8 Absatz 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2011 verlängert.römisch zwei. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.06.2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2011 verlängert.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Erstes Verfahren vor dem Bundesasylamt, Bescheid und Rechtsmittel
Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise mit ihrem Mann und einem minderjährigen Kind in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2002 unter der Personale XXXX, einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag ihres Mannes (AS 1) und stützte sich im Verwaltungsverfahren dementsprechend ausschließlich auf die Asylgründe ihres Mannes.Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise mit ihrem Mann und einem minderjährigen Kind in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2002 unter der Personale römisch 40 , einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag ihres Mannes (AS 1) und stützte sich im Verwaltungsverfahren dementsprechend ausschließlich auf die Asylgründe ihres Mannes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, AZ 02 29.889-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 "idgF" abgewiesen (AS 7), da der Asylantrag ihres Mannes mit Bescheid vom selben Tag, Zahl 02 17.948-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 "idgF" abgewiesen worden war.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, AZ 02 29.889-BAL, wurde der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 "idgF" abgewiesen (AS 7), da der Asylantrag ihres Mannes mit Bescheid vom selben Tag, Zahl 02 17.948-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 "idgF" abgewiesen worden war.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte gegen seinen Bescheid Berufung zum damals noch zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) ein.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem UBAS legte der Ehemann der Beschwerdeführerin urkundentechnisch bestätigte (AS 63 im Akt des Mannes, siehe Erkenntnis vom heutigen Tag GZ. C16 244.428-2/2010/3E) Personaldokumente vor, aus denen sich ergab, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit die mongolische Staatsbürgerin XXXX, ist.Im Rahmen des Verfahrens vor dem UBAS legte der Ehemann der Beschwerdeführerin urkundentechnisch bestätigte (AS 63 im Akt des Mannes, siehe Erkenntnis vom heutigen Tag GZ. C16 244.428-2/2010/3E) Personaldokumente vor, aus denen sich ergab, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit die mongolische Staatsbürgerin römisch 40 , ist.
Mit Erkenntnis des mittlerweile zuständig gewordenen Asylgerichtshofs vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E, wurde die nunmehr als Beschwerde behandelte Berufung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Bezug auf § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), als unbegründet abgewiesen, ihm aber gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde demgemäß nach § 8 Abs 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.08.2009 erteilt (AS 31).Mit Erkenntnis des mittlerweile zuständig gewordenen Asylgerichtshofs vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E, wurde die nunmehr als Beschwerde behandelte Berufung des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Bezug auf Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), als unbegründet abgewiesen, ihm aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde demgemäß nach Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.08.2009 erteilt (AS 31).
In dem Erkenntnis stützt sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen zum einen auf das vom UBAS eingeholte Ergebnis einer Recherche in der Mongolei (AS 203), aus dem sich ergebe, dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin in der Mongolei tatsächlich ein unter einem bestimmten Aktenzeichen laufender Haftbefehl an alle Polizeidienstellen vorliege. Der Haftbefehl sei wegen des Verdachts ergangen, der Ehemann habe während seines Militärdienstes in einer näher bezeichneten Grenzschutzgruppe einen namentlich genannten anderen Soldaten durch einen Schussunfall getötet, und weil der Ehemann am 17.03.2002 aus der Untersuchungshaft geflohen sei. Der Asylgerichtshof schloss daraus, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine strafrechtliche Verurteilung zu mehreren Jahren und eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen drohe. Letzteres stützt der Asylgerichtshof auch auf entsprechende Länderinformationen.
Da der Asylantrag des Ehemannes rechtskräftig abgewiesen wurde und einer Erstreckung des subsidiären Schutzes auf die Beschwerdeführer im Rahmen eines Asylerstreckungsantrages gemäß der früheren Rechtslage nicht möglich war, stellte die Beschwerdeführerin am 22.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des mittlerweile eingeführten Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005, BGBl I, 100/2005 (im Folgenden: AsylG) wobei sie sich einzig auf das vorgenannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2008 bezog, mit dem ihrem Ehemann der Status als subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war (AS 3). Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde das für das Erkenntnis des Ehemannes grundlegende vorgenannte Recherche-Ergebnis als Beweismittel verwendet (AS 197, 203).Da der Asylantrag des Ehemannes rechtskräftig abgewiesen wurde und einer Erstreckung des subsidiären Schutzes auf die Beschwerdeführer im Rahmen eines Asylerstreckungsantrages gemäß der früheren Rechtslage nicht möglich war, stellte die Beschwerdeführerin am 22.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des mittlerweile eingeführten Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins, 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG) wobei sie sich einzig auf das vorgenannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.08.2008 bezog, mit dem ihrem Ehemann der Status als subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war (AS 3). Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde das für das Erkenntnis des Ehemannes grundlegende vorgenannte Recherche-Ergebnis als Beweismittel verwendet (AS 197, 203).
Mit Bescheid vom 27.04.2009, AZ 08 07.868-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG abgewiesen, ihr aber gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 06.08.2009 erteilt (AS 213). In der Begründung stützte sich das Bundesasylamt allein darauf, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und dem Ehemann mit dem besagten Erkenntnis des Asylgerichtshofes subsidiärer Schutz und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung zuerkannt worden waren.Mit Bescheid vom 27.04.2009, AZ 08 07.868-BAT, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG abgewiesen, ihr aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 06.08.2009 erteilt (AS 213). In der Begründung stützte sich das Bundesasylamt allein darauf, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und dem Ehemann mit dem besagten Erkenntnis des Asylgerichtshofes subsidiärer Schutz und eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung zuerkannt worden waren.
Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt
Mit Schreiben vom 21.07.2009, beim Bundesasylamt eingelangt am 24.07.2009, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (AS 275).
Vom 25.08.2009 bis zum Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim Asylgerichtshof am 29.06.2010 erfolgte eine Vernehmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und verschiedene Ermittlungsschritte, darunter eine Recherche in der Mongolei und ein Amtshilfersuchen an die österreichische Botschaft in Peking, das bis zum genannten Zeitpunkt nicht erledigt worden war (vgl. Punkt I. 2. im Erkenntnis vom heutigen Tag GZ. C16 244.428-2/2010/3E).Vom 25.08.2009 bis zum Einlangen der gegenständlichen Beschwerde beim Asylgerichtshof am 29.06.2010 erfolgte eine Vernehmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und verschiedene Ermittlungsschritte, darunter eine Recherche in der Mongolei und ein Amtshilfersuchen an die österreichische Botschaft in Peking, das bis zum genannten Zeitpunkt nicht erledigt worden war vergleiche Punkt römisch eins. 2. im Erkenntnis vom heutigen Tag GZ. C16 244.428-2/2010/3E).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Mit Schriftsatz vom 16.06.2010, beim Asylgerichtshof eingelangt am 29.06.2010, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes (AS 275).
Das Bundesasylamt wurde am 29.06.2010 von der Erhebung der Säumnisbeschwerde informiert, übersandte den Verwaltungsakt dem Asylgerichtshof jedoch erst am 21.07.2010 und gab dazu keine Stellungnahme ab.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich, da der notwendige Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich, da der notwendige Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Der Asylgerichtshof hat am 02.09.2010 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ist zulässig und begründet. Die Entscheidungspflicht geht damit auf den Asylgerichtshof über, der die Aufenthaltsberechtigung mit Datum des vorliebenden Erkenntnisses um ein Jahr, mithin bis 02.09.2011, verlängert.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF (im Folgenden: AVG) ist das Bundesasylamt, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien im Sinne des § 8 AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (im Folgenden: AVG) ist das Bundesasylamt, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 61 Abs. 1 lit. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBL. 135/2009 (im Folgenden: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, lit. 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBL. 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Abs. 2 AsylG sieht vor, dass die Beschwerde abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist, im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof über.Absatz 2, AsylG sieht vor, dass die Beschwerde abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist, im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof über.
§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.
Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde (§ 73 Abs. 1 AVG, § 61 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG)Zulässigkeit und Begründetheit der Säumnisbeschwerde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2, AsylG)
Die Säumnisbeschwerde ist zulässig und begründet, weshalb die Entscheidungspflicht auf den Asylgerichtshof übergeht.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 24.07.2009 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt eingebracht hat. Über diesen Antrag wäre daher innerhalb von sechs Monaten - sohin bis zum 24.01.2010 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Verlängerungsantrages über diesen entschieden und auch zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Beschwerde beim Asylgerichtshof (am 29.06.2010) noch keinen diesbezüglichen Bescheid erlassen hatte.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich außerdem, dass die Säumigkeit des Bundesasylamtes auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß der Judikatur zum insoweit dem § 61 Abs. 2 AsylG entsprechenden § 73 Abs. 2 AVG liegt Alleinverschulden (jetzt: überwiegendes Verschulden) der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 06.06.1973, 256/73; 01.06.1976, 126/75; 15.06.1982, Slg. 10758 A; 28.01,1992, 91/04/0125 ua.). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG betreffen (VwGH 20.06.198, 1567/76). Im Übrigen begründen auch Verzögerungen anderer Behörden ein Verschulden der säumigen Behörde (VwGH 03.10.1991, 88/07/0035).Gemäß der Judikatur zum insoweit dem Paragraph 61, Absatz 2, AsylG entsprechenden Paragraph 73, Absatz 2, AVG liegt Alleinverschulden (jetzt: überwiegendes Verschulden) der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 06.06.1973, 256/73; 01.06.1976, 126/75; 15.06.1982, Slg. 10758 A; 28.01,1992, 91/04/0125 ua.). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG betreffen (VwGH 20.06.198, 1567/76). Im Übrigen begründen auch Verzögerungen anderer Behörden ein Verschulden der säumigen Behörde (VwGH 03.10.1991, 88/07/0035).
Die Überschreitung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ergibt sich im vorliegenden Fall gemäß der Aktenlage daraus, dass das Bundesasylamt nach der letzten Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 17.12.2009 (also innerhalb der Entscheidungsfrist) noch mehr als fünf Monate benötigte, um feststellen zu lassen, ob das mitgereiste Kind tatsächlich der Sohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin ist.
Es ist jedoch zum einen nicht erkennbar, worin die Bedeutung dieser Nachforschung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG lag, zumal mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E bereits rechtskräftig festgestellt worden war, dass es sich bei dem Kind um den leiblichen Sohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin handelt und diese Feststellung aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung der Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt war (AS 63). Im Übrigen ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn für die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren einzig zu beurteilende Frage des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" für den subsidiären Schutz des Ehemannes der Beschwerdeführerin (§ 8 Abs. 4 AsylG) haben sollte.Es ist jedoch zum einen nicht erkennbar, worin die Bedeutung dieser Nachforschung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG lag, zumal mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.08.2008, GZ. E2 244.428-0/2008-21E bereits rechtskräftig festgestellt worden war, dass es sich bei dem Kind um den leiblichen Sohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin handelt und diese Feststellung aufgrund einer kriminaltechnischen Untersuchung der Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers in Österreich erfolgt war (AS 63). Im Übrigen ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, welche rechtliche Bedeutung das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn für die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren einzig zu beurteilende Frage des "weiteren Vorliegens der Voraussetzungen" für den subsidiären Schutz des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) haben sollte.
Zum anderen ist zu beachten, dass die Verzögerung bei der Prüfung der Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes zwar offenkundig auf Verzögerungen im Verantwortungsbereich der österreichischen Botschaft in Peking beruht, diese Säumigkeit jedoch - wie sich aus der Judikatur ergibt - grundsätzlich dem Bundesasylamt zuzurechnen ist.
Weiters ist auch keinerlei Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verzögerung erkennbar und es lagen schließlich auch keine sonstigen unüberwindlichen Hindernisse vor, die das Bundesasylamt daran gehindert hätten, aufgrund der bei Ablauf der Entscheidungsfrist vorliegenden Aktenlage über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entscheiden.
Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Sache (§ 34 iVm § 8 Abs. 4 AsylG)Entscheidung des Asylgerichtshofes in der Sache (Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG)
Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin ist wegen weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz für ein weiteres Jahr ab dem Datum des Erkenntnisses, mithin bis zum 02.09.2011 zu verlängern.
Dies ergibt sich unmittelbar aus § 34 Abs. 4 AsylG, da die Beschwerdeführerin die Ehefrau eines Asylwerbers ist, dessen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Erkenntnis vom heutigen Tag GZ. C16 244.428-2/2010/3E) stattgegeben wurde.Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, da die Beschwerdeführerin die Ehefrau eines Asylwerbers ist, dessen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Erkenntnis vom heutigen Tag GZ. C16 244.428-2/2010/3E) stattgegeben wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Devolution, Entscheidungspflicht, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
12.10.2010