TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/6 E3 310178-2/2010

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E3 310.178-2/2010-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über den Antrag des XXXX auch XXXX, StA. Türkei, vom 05.07.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. E3 310.178-1/2008-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Türkei, vom 05.07.2010 betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. E3 310.178-1/2008-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, gelangte laut eigenem Vorbringen am 04.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, gelangte laut eigenem Vorbringen am 04.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Im Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes gab der Wiederaufnahmewerber zu seinem Fluchtgrund an, dass er aus verschiedenen Gründen die Guerillas der PKK unterstützt habe. Er habe als Feldwache gearbeitet und als solche vom Staat Waffen bekommen. Beim letzten Treffen mit den PKK-Kämpfern hätten diese ihm seine registrierten Waffen weggenommen und ihm eine von ihren gegeben. Diese Waffen hätten bei einem späteren Treffen wieder umgetauscht werden sollen, dazu sei es jedoch nicht gekommen und seien seine Waffen bei der PKK geblieben.

Wäre der Staat dahinter gekommen, hätte er eine sehr hohe Strafe bekommen.

Nach dem Waffentausch habe er seinen Eltern davon erzählt, sonst wisse niemand davon. Seine Eltern hätten ihm gesagt, dass bei ihnen Soldaten ein Mal monatlich nach dem Wiederaufnahmewerber fragen würden. Einen Haftbefehl gegen ihn gäbe es jedoch nicht.

3. Mit Bescheid vom 07.02.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG ab und erkannte dem Wiederaufnahmewerber den Status des Asylberechtigten nicht zu.3. Mit Bescheid vom 07.02.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Wiederaufnahmewerber den Status des Asylberechtigten nicht zu.

Weiters wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß § 8 Abs 1 AsylG des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Weiters wurde dem Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Das Bundesasylamt führte aus, dass mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung der Status des Asylberechtigten nicht gewährt werden könne und sich aus dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers auch keine Rückkehrgefährdung ergeben habe.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. 310.178-1/2008-8E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. 310.178-1/2008-8E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

5. Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 16.03.2010 zugestellt und ist seither in Rechtskraft erwachsen.

6. Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergangenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 08.06.2010, U 965/10-3, abgelehnt.

7. Mit Schriftsatz vom 05.07.2010 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen gleichzeitig bevollmächtigten Rechtsvertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.7. Mit Schriftsatz vom 05.07.2010 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen gleichzeitig bevollmächtigten Rechtsvertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.

Darin wird ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber zwischenzeitig eine gegen ihn gerichtete Anklageschrift sowie einen Haftbefehl postalisch aus seinem Heimatland erhalten und am 21.06.2010 beim Postamt entgegengenommen habe.

Darin seien neue Tatsachen und Beweismittel zu sehen, welche im Verfahren ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten.

Unter einem legte der Wiederaufnahmewerber den Haftbefehl vom 20.05.2010 und die Anklageschrift vom 20.11.2004, jeweils samt Übersetzung vor.

Nach der Anklageschrift habe der Wiederaufnahmewerber am 15.10.2004 seinen Dienst als Dorfschützer mit einem ihm übergebenen Gewehr ausgeübt. Er habe jedoch, als er beschossen worden sei, diese Schüsse nicht mit seinem Gewehr beantwortet, sondern habe den Tatort verlassen. Am nächsten Tag habe er das ihm anvertraute Gewehr zusammen mit Patronen einer anderen Person überlassen und sei geflohen. Er werde daher wegen Missbrauchs der Dienstposition angeklagt.

Der Haftbefehl werde wegen des absichtlichen Fernbleibens von der Verhandlung, Verzögerung und Hinhaltung des Gerichtes sowie des Fehlen eines Schuldempfindens ausgestellt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 05.07.2010, welcher am 05.07.2010 per Telefax beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG rechtzeitig ist.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 05.07.2010, welcher am 05.07.2010 per Telefax beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig ist.

Laut Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers hat dieser die gegen ihn gerichtete Anklageschrift und den gegen ihn gerichteten Haftbefehl am 21.06.2010 beim zuständigen Postamt übernommen.

Nach dem vorgelegten Kuvert, mit welchem die Dokumente an den Wiederaufnahmewerber geschickt worden waren, wurde der Wiederaufnahmewerber am 12.06.2010 benachrichtigt, dass er dieses Schreiben bis 28.06.2010 abholen könne.

Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen Dokumenten erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 05.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen Dokumenten erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 05.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.

2.3. Wenngleich der Wiederaufnahmewerber bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.02.2007 angegeben hat, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, stammt dieser tatsächlich vom 24.05.2010.

Darin zeigt sich jedoch, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl um keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.Darin zeigt sich jedoch, dass es sich beim vorgelegten Haftbefehl um keine neu hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt.

Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").

Das Verfahren des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010 am 16.03.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Der nunmehr als neues Beweismittel vorgelegte Haftbefehl stammt jedoch vom 24.05.2010 und ist sohin ein nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahren neu entstandenes Beweismittel ("nova causa superveniens"). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 35 mwN).Das Verfahren des Wiederaufnahmewerbers wurde mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010 am 16.03.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Der nunmehr als neues Beweismittel vorgelegte Haftbefehl stammt jedoch vom 24.05.2010 und ist sohin ein nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahren neu entstandenes Beweismittel ("nova causa superveniens"). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 35 mwN).

Bereits aus diesem Grund kann es sich bei diesem Haftbefehl nicht um einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens handeln.

2.4. Was die nunmehr vorgelegte Anklageschrift betrifft, so ist diese mit 20.11.2004 datiert, und hat sohin schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden. Damit ist die Anklageschrift grundsätzlich als neu hervorgekommene Tatsache iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG anzusehen.2.4. Was die nunmehr vorgelegte Anklageschrift betrifft, so ist diese mit 20.11.2004 datiert, und hat sohin schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden. Damit ist die Anklageschrift grundsätzlich als neu hervorgekommene Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG anzusehen.

Voraussetzung ist jedoch weiters, dass dieses neu hervorgekommene Beweismittel "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben und daher von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Unter Verschulden ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jegliches Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Hat eine Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen hat. Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 36 ff).Voraussetzung ist jedoch weiters, dass dieses neu hervorgekommene Beweismittel "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben und daher von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Unter Verschulden ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jegliches Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Hat eine Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Bei einem solchen (Mit-)Verschulden kann sich die Partei nicht darauf berufen, dass die Behörde ihrerseits der Ermittlungspflicht im Hauptverfahren nicht in gebotener Weise entsprochen hat. Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 36 ff).

Dazu ist festzuhalten, dass das AsylG 2005 in seinem § 15 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern festlegt. Insbesondere hat der Asylwerber nach Abs 1 Z 4 leg cit der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorgekommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, sofern sie für das Verfahren relevant sind.Dazu ist festzuhalten, dass das AsylG 2005 in seinem Paragraph 15, Mitwirkungspflichten von Asylwerbern festlegt. Insbesondere hat der Asylwerber nach Absatz eins, Ziffer 4, leg cit der Behörde alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorgekommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, sofern sie für das Verfahren relevant sind.

Über diese Pflichten wurde der Wiederaufnahmewerber auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.03.2006 belehrt und wurden ihm entsprechende Merkblätter übergeben (AS 35). Nachdem der Wiederaufnahmewerber auch mit seinen Eltern in Kontakt stand (vgl. AS 39) und bei der Einvernahme vom 07.02.2007 anführte, dass es einen "Haftbefehl" gegen ihn gäbe, ist davon auszugehen, dass sich der Wiederaufnahmewerber die gegen ihn erhobene Anklageschrift vom 20.04.2004 auch früher hätte zuschicken lassen können, wie er dies eben jetzt gemacht hat.Über diese Pflichten wurde der Wiederaufnahmewerber auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.03.2006 belehrt und wurden ihm entsprechende Merkblätter übergeben (AS 35). Nachdem der Wiederaufnahmewerber auch mit seinen Eltern in Kontakt stand vergleiche AS 39) und bei der Einvernahme vom 07.02.2007 anführte, dass es einen "Haftbefehl" gegen ihn gäbe, ist davon auszugehen, dass sich der Wiederaufnahmewerber die gegen ihn erhobene Anklageschrift vom 20.04.2004 auch früher hätte zuschicken lassen können, wie er dies eben jetzt gemacht hat.

Nachdem es Sache eines Wiederaufnahmewerbers ist darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, der Wiederaufnahmewerber dies gegenständlich jedoch nicht gemacht hat, ist der Antrag auf Wiederaufnahme ferner aus diesem Grund abzuweisen.

2.5. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Wiederaufnahmewerber die Anklageschrift ohne sein Verschulden nicht früher vorgelegt hat, ist - zumal es sich bei § 69 Abs 1 Z 2 AVG um einen relativen Wiederaufnahmegrund handelt - auch zu prüfen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.2.5. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Wiederaufnahmewerber die Anklageschrift ohne sein Verschulden nicht früher vorgelegt hat, ist - zumal es sich bei Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG um einen relativen Wiederaufnahmegrund handelt - auch zu prüfen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42)Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten. vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42)

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die vorgelegte Anklageschrift mit 20.11.2004 datiert ist und sich auf eine Straftat des Wiederaufnahmewerbers vom 15.10.2004 bezieht.

Ungeachtet des Umstands, warum der Wiederaufnahmewerber diese Anklageschrift nicht früher vorgelegt hat, steht sie in Widerspruch zu seinem im bisherigen Verfahren erstatteten Vorbringen.

So hat der (im März 2006 nach Österreich eingereiste) Wiederaufnahmewerber bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen angegeben, dass der Waffentausch glaublich am 12.10.2005 gewesen sei (AS 37). Am 20.10.2005 habe er sich dazu entschlossen, sein Heimatland zu verlassen (AS 35), wobei er an diesem Tag zunächst nach Istanbul gefahren und sich dort bis 01.03.2006 aufgehalten habe (AS 21).

Bis zum 20.10.2005 habe er sich ständig an seiner Wohnadresse aufgehalten (AS 55) und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Irgendwann im Jahr 2004 habe er erstmals Kontakt zur PKK gehabt, im Oktober 2005 sei es zum Waffentausch gekommen.

Demgegenüber ist in der Anklageschrift vom 20.11.2004 angeführt, dass der Wiederaufnahmewerber sein Gewehr (bereits) am 16.10.2004 einer anderen Person überlassen und damit seine Dienstposition als Dorfschützer missbraucht habe. Es bleibt daher offen, weshalb der Wiederaufnahmewerber sein Heimatdorf erst im Oktober 2005 verlassen hat und wie er sich - trotz der gegen ihn bestehenden Anklageschrift, laut welcher er am 16.10.2004 auch geflohen sei - noch rund ein Jahr an seiner Wohnadresse aufhalten und in der elterlichen Landwirtschaft arbeiten konnte.

Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der Anklageschrift, was überdies dadurch verstärkt wird, dass in der Anklageschrift die Rede davon ist, dass der Wiederaufnahmewerber am 15.10.2004 von der "Gegenseite" beschossen worden sei, diese Schüsse jedoch nicht erwidert hätte. Einen derartigen Vorfall hat der Wiederaufnahmewerber jedoch nie erwähnt.

Aufgrund der soeben aufgezeigten Ungereimtheiten kann die im bisherigen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung, auf die verwiesen wird und wonach das Vorbringen des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers unglaubwürdig sei, nicht widerlegt werden.

Überdies ergibt sich aus dem Amtswissen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11.03.2010, E3 251.971-0/2008-10E), dass ein Dorfschützer, der Waffe und Ausrüstung nicht zurückgegeben hat, gemäß Beamtenverfahrensgesetz wegen Unterschlagung nach §§ 202 und 240 TürkStGB strafrechtlich verfolgt wird.Überdies ergibt sich aus dem Amtswissen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11.03.2010, E3 251.971-0/2008-10E), dass ein Dorfschützer, der Waffe und Ausrüstung nicht zurückgegeben hat, gemäß Beamtenverfahrensgesetz wegen Unterschlagung nach Paragraphen 202 und 240 TürkStGB strafrechtlich verfolgt wird.

Die Ablehnung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften - sei es als Dorfschützer oder als Spitzel - wird von diesen als Parteinahme für die PKK und gegen den Staat gewertet. Personen, die aufgrund eines derartigen Drucks ihre Heimat verlassen haben, können bei einer Rückkehr in ihr Dorf oder die nähere Umgebung von erneuten Repressionen betroffen sein. Da dies allein jedoch keine strafrechtliche Relevanz hat, ist nicht aus diesem Grund mit einem offiziellen Festnahmebefehl und einer überregionalen Fahndung zu rechnen.

Diese Umstände sprechen ebenfalls gegen die Echtheit der Anklageschrift.

Somit hätten die vorgelegten Beweismittel, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und somit zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt.

2.6. Sohin war der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 15.03.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Beweise, neu entstandene Tatsache, Verschulden, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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