Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom Eintritt des Asylaberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen, primär deshalb, weil der Beschwerdeführer - der im Übrigen nicht straffällig geworden ist - offiziell seit 07.09.2009 über keinen aufrechten polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Zudem erfolgte die ursprüngliche Zuerkennung des Asylstatus betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2006 - somit vor weniger als fünf Jahren, weshalb eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers nicht unwiderleglich vermutet wird und somit auch kein Grund gemäß § 7 Abs. 3 AsylG der Asylaberkennung des Beschwerdeführers entgegensteht.Im vorliegenden Beschwerdefall ist vom Eintritt des Asylaberkennungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen, primär deshalb, weil der Beschwerdeführer - der im Übrigen nicht straffällig geworden ist - offiziell seit 07.09.2009 über keinen aufrechten polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Zudem erfolgte die ursprüngliche Zuerkennung des Asylstatus betreffend den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2006 - somit vor weniger als fünf Jahren, weshalb eine soziale Verfestigung des Beschwerdeführers nicht unwiderleglich vermutet wird und somit auch kein Grund gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG der Asylaberkennung des Beschwerdeführers entgegensteht.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Asylendigungsgründe, Dauer, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
30.09.2010