Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 413152-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl. 09 11.508-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl. 09 11.508-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 21.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.9.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie einen Bruder in Österreich hätte. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie Angst um ihr Leben hätte, da ihr Vater Kontakt mit einem namentlich genannten Mann gehabt hätte; ein namentlich genannter General hätte dem Vater diesen Kontakt aber verboten und gedroht, die Familie zu töten. Daher hätte der Vater den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt, zuvor wäre der Bruder bereits aus dem gleichen Grund geflohen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 25 ff.
Am 6.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wies der Beschwerdeführer abermals auf seinen Bruder, der bei einer Tante in Österreich wohnen würde, hin; er wisse aber nicht, wo sich der Bruder genau aufhalten würde. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer in weiterer Folge die bereits am 22.9.2009 vorgebrachten Fluchtgründe. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 43 ff.
Mit am 21.10.2009 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass es in der Befragung zu einem Fehler gekommen wäre; der Beschwerdeführer wäre nicht ledig sondern verlobt ("engaged"). Siehe hiezu das Schreiben im Verwaltungsakt, S. 71.
Am 14.1.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in denen der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher zu seinen Fluchtgründen ausführte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 121 ff.
Am 19.2.2010 wurde vom zuständigen Referenten des Bundesasylamtes ein Rechercheersuchen an die Staatendokumentation zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers herangetragen; siehe hiezu das Ersuchen im Verwaltungsakt, S. 115 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.4.2010, erlassen am 4.5.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges - dem aber die Anfragestellung bei der Staatendokumentation nicht zu entnehmen ist - und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass die für das Verlassen Afghanistans vorgebrachten Gründe nicht glaubwürdig wären.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
... "Es entspricht der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen:
Bei der Befragung vor dem Bundesasylamt / Außenstelle Wien am 14.01.2010, gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Ihr Vater einen Geschäftspartner namens XXXX gehabt hätte, dieser hätte eine Feindschaft zu einem Mann namens General Dostum gehabt, dieser wiederum sei sehr mächtig in Afghanistan und hätte dieser Ihren Vater aufgefordert seine Geschäftsbeziehung mit dem Herrn XXXX zu beenden, andernfalls hätte General Dostum Ihren Vater und seine ganze Familie mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund wäre auch Ihr Leben in Gefahr gewesen und Sie hätten das Land verlassen müssen.Bei der Befragung vor dem Bundesasylamt / Außenstelle Wien am 14.01.2010, gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass Ihr Vater einen Geschäftspartner namens römisch 40 gehabt hätte, dieser hätte eine Feindschaft zu einem Mann namens General Dostum gehabt, dieser wiederum sei sehr mächtig in Afghanistan und hätte dieser Ihren Vater aufgefordert seine Geschäftsbeziehung mit dem Herrn römisch 40 zu beenden, andernfalls hätte General Dostum Ihren Vater und seine ganze Familie mit dem Tod bedroht. Aus diesem Grund wäre auch Ihr Leben in Gefahr gewesen und Sie hätten das Land verlassen müssen.
Jedoch blieben Ihre Angaben nur äußerst unsubstantiiert und vage, so konnten Sie zu den von Ihnen erwähnten Personen XXXX und XXXX keine weiteren Angaben machen. Auch welcher Art Geschäfte Ihr Vater mit der erwähnten Person XXXX gemacht hätte, konnten Sie nicht wiedergeben, ebenso wenig konnten Sie beantworten, seit wann Ihr Vater schon von Herrn Dostum bedroht worden wäre und auch nicht ob sich Ihr Vater diesbezüglich jemals an eine Sicherheitsdienststelle gewandt hätte.Jedoch blieben Ihre Angaben nur äußerst unsubstantiiert und vage, so konnten Sie zu den von Ihnen erwähnten Personen römisch 40 und römisch 40 keine weiteren Angaben machen. Auch welcher Art Geschäfte Ihr Vater mit der erwähnten Person römisch 40 gemacht hätte, konnten Sie nicht wiedergeben, ebenso wenig konnten Sie beantworten, seit wann Ihr Vater schon von Herrn Dostum bedroht worden wäre und auch nicht ob sich Ihr Vater diesbezüglich jemals an eine Sicherheitsdienststelle gewandt hätte.
Angesprochen auf konkrete Vorfälle, erwähnten Sie einen Überfall auf Ihren Vater bei einer Geschäftsreise nach Mesar - dabei wäre Ihr Vater von Leuten des General Dostum überfallen- und bedroht worden, nähere Hintergründe oder wann dieser Überfall stattgefunden hätte gaben Sie jedoch nicht an. Weitere Vorfälle konnten Sie nicht benennen und verneinten Sie auch die Frage, ob Sie persönlich Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen waren.
Selbst die Frage - was Sie befürchten würden, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten, konnten Sie nicht konkret beantworten, dazu gaben Sie nur lapidar an: "Wenn Sie für die Sicherheit meines Lebens die Garantie übernehmen können, hätte ich kein Problem".
In einer Gesamtschau wird festgehalten, dass Sie bei der eigenen Darstellung Ihrer Fluchtgründe in keiner Phase der Einvernahme in der Lage waren eine konkrete Bedrohung Ihrer Person darlegen zu können, vielmehr blieben Ihre Ausführungen nur diffus und ohne Substanz. Auch ist aus Ihren Angaben nicht hervorgegangen, warum ausgerechnet Sie das Heimatland verlassen hätten müssen, wo doch Ihre restliche Familie - ausgenommen eines Bruders - in Afghanistan verblieben ist, dies ist umso weniger nachvollziehbar, als nach Ihrer Behauptung bis lang nur Ihr Vater bedroht worden wäre.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründetet Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben." ...
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 143 ff) verwiesen.
Mit am 7.5.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen immer den gleichen Sachverhalt zu Protokoll gegeben hätte. Weiters wurde ein Recherchebericht von Accord vorgelegt, der den Streit zwischen dem genannten General und dem Geschäftspartner des Vaters des Beschwerdeführers bestätigen würde. Auch sei bei einem solchen mächtigen Feind keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 239 ff).
II.römisch zwei.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 4.5.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 7.5.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist inzwischen volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben nunmehr keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels geeigneter Erhebungen oder eines unbedenklichen Lichtbildausweises nicht fest.
Aus dem Akteninhalt und einer am 12.5.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Das Bundesasylamt hat selbst Erhebungen in Afghanistan in Auftrag gegeben, deren Ergebnis aber nicht abgewartet. In der derzeitigen Situation wird es aber möglich sein, in Kabul - wo die Eltern des Beschwerdeführers leben sollen - Erhebungen über Accord, die österreichische Botschaft in Islamabad oder einen länderkundlichen Sachverständigen durchführen zu lassen; der Beschwerdeführer hat dem Bundesasylamt die relevanten Angaben gemacht, die ausreichen, um sein Vorbringen verifizieren zu lassen. Die vom Bundesasylamt in der oben wiedergegebenen Beweiswürdigung vorgebrachten Widersprüche und Ungereimtheiten sind nicht geeignet, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu begründen, da das Bundesasylamt nicht berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch bei der Einvernahme minderjährig war. Die daher notwendigen Erhebungen sind jedenfalls in dem vom Bundesasylamt in der Anfrage vom 19.2.2010 gemachten Umfang durchzuführen.
Des weiteren ist zu eruieren, ob der Bruder des Beschwerdeführers, der aus den selben Gründen wie der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, wirklich in Österreich aufhältig ist und es ist diesfalls im Rahmen der Beweiswürdigung das Ermittlungsergebnis in dessen Verfahren zu berücksichtigen. Auch ist die Tante des Beschwerdeführers - so sich diese in Österreich aufhält - zu befragen ob und gegebenenfalls was sie von den Fluchtgründen des Beschwerdeführers weiß und ob sie genauere Angaben zur Familie des Beschwerdeführers machen kann; sinnvoller Weise wäre diese Befragung vor einer neuerlichen Befassung von Accord oder einer Befassung der österreichischen Botschaft in Islamabad oder eines länderkundlichen Sachverständigen durchzuführen.
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
12.11.2010