Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C2 261187-0/2008/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2005, FZ. 04 07.095-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2005, FZ. 04 07.095-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 22.6.2010 wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 9.4.2004 einen Asylantrag gestellt.
Schon am 13.5.2004 wurde das Verfahren in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle des Asylwerbers eingestellt (siehe Verwaltungsakt, S. 25).
Am 31.1.2005 wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom Vereinigten Königreich rückübernommen und das Verfahren fortgesetzt; siehe hiezu den Verwaltungsakt, S. 31 ff.Am 31.1.2005 wurde der Beschwerdeführer in Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vom Vereinigten Königreich rückübernommen und das Verfahren fortgesetzt; siehe hiezu den Verwaltungsakt, S. 31 ff.
Am 19.5.2005 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum befragt und gab an, 15 Jahre alt zu sein; über Vorhalt, dass er anlässlich seiner Aufgreifung am 9.4.2004 angegeben hätte, damals 17 Jahre alt gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass der Schlepper ihm geraten hätte, alles falsch zu sagen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein Kommandant der Hezb-e Islami gewesen wäre und zu Hause Waffen versteckt hätte. Diese wären bei einer Hausdurchsuchung im Dezember 2003 von "Soldaten der neuen Regierung" gefunden worden. Auch hätten diese gesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers nichts mehr in Afghanistan verloren hätte, sie würden Mitglieder der Hezb-e Islami töten, wenn sie diese erwischen würden. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers wären danach verschwunden, vier Tage später hätte ein Onkel den Beschwerdeführer - er wäre damals 14 Jahre alt gewesen - nach Pakistan verbracht. Informationen über die Hezb-e Islami hätte der Beschwerdeführer keine gehabt. Im Fall der Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst, weil sein Vater Mitglied der Hezb-e Islami wäre. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 69 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.5.2005, erlassen am 25.5.2005, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan nicht zulässig sei und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dem Bescheid zu Grunde gelegt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Umstände anführen hätte können, die eine ihn persönlich betreffende asylrelevante Verfolgung in Afghanistan indizieren würde; er hätte seinem Vorbringen nach keine Verfolgungshandlungen erlitten. Auch wären die dargestellten Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer zum Verlassen Afghanistans bewogen hätten, nicht mehr relevant; die Soldaten der neuen Regierung hätten lediglich eine unfreiwillige Entwaffnungsaktion durchgeführt. Eine Bedrohung durch diese sei nicht feststellbar.
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid verwiesen (S. 83 ff).
Mit am 3.6.2005 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Zwar hätte das Bundesasylamt keine relevante Verfolgung feststellen können, doch sei der Beschwerdeführer - auch wegen des nicht funktionierenden Staatswesens in Afghanistan und der Zugehörigkeit des Vaters zur Hezb-e Islami - einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Auch würde der Beschwerdeführer als Paschtune in Afghanistan verfolgt werden bzw. käme es zur Verfolgung von Paschtunen außerhalb des Siedlungsgebiets der Paschtunen. Vater und Bruder des Beschwerdeführers seien verschwunden, vermutlich ermordet. Selbiges drohe nunmehr auch dem Beschwerdeführer. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch würde man die Hezb-e Islami in Zusammenhang mit Attentaten auf Karzai bringen und der Beschwerdeführer wäre schon alleine deshalb einer extremen Gefahr ausgesetzt. Auch hätte der dem Vater vorgesetzte Kommandant schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, daher würden die Angehörigen der Partei verfolgt werden, insbesondere, wenn sie - wie die Familie des Beschwerdeführers - Waffen im Haus versteckt hätten. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 127 ff).
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 8.6.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und im Beisein einer Vertreterin des Bundesasylamtes abgehalten. Zu dieser ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Vom Bundesasylamt wurden Dokumente zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers Nangarhar, eine Chronologie der Ereignisse 2002, ein Bericht über die Tötung eines Kommandanten und Informationen zu diesem, Auszüge aus dem Buch "Unter Taliban, Warlords und Drogenbaronen" vorgelegt. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 119 ff.
Weiters wurden vom Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 9.6.2010 weitere Berichte über die Entwaffnung der Milizen in Afghanistan in Nangarhar vorgelegt. Zum genauen Inhalt des Schriftsatzes siehe diesen im Gerichtsakt, S. 185 ff.
Mit Schriftsatz vom 22.6.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung entschuldige; er hätte den Termin zwar gewusst, aber Handy und Ladung verloren und geglaubt, dass der Termin erst am 24.6.2010 wäre. Weiters ersuche er um einen neuen Verhandlungstermin.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.6.2010, zugestellt am 3.7.2010, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob sein oben bezeichnetes Schreiben als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sei; diesfalls wäre es gemäß § 13 Abs.3 AVG entsprechend zu verbessern. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof - wenn er auf die Verfahrensanordnung nicht reagiere - gedenke, ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden.Mit Verfahrensanordnung vom 29.6.2010, zugestellt am 3.7.2010, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob sein oben bezeichnetes Schreiben als Wiedereinsetzungsantrag zu verstehen sei; diesfalls wäre es gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechend zu verbessern. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof - wenn er auf die Verfahrensanordnung nicht reagiere - gedenke, ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Erst mit Schriftsatz vom 20.7.2010, eingebracht am 21.7.2010, wurde ausgeführt, dass es sich beim Schriftsatz vom 22.6.2010 um einen Wiedereinsetzungsantrag handeln würde und wurde dieser näher ausgeführt. Zum Wortlaut des Schriftsatzes siehe diesen im Gerichtsakt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus die im Verfahrensgang bezeichneten Beweismittel vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Asylantrag, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.1.: Zum Asylantrag, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden Partei:
Der gegenständliche Asylantrag wurde am 9.4.2004 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Asylantrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.5.2005 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.6.2005, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 26.7.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Gemäß § 7 AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Einleitend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 8.6.2010 vor dem Asylgerichtshof vorerst unentschuldigt nicht erschienen ist. Erst mit Schriftsatz vom 22.6.2010 teilte er dem Asylgerichtshof formlos mit, dass er seine Ladung verloren und sich im Datum der Verhandlung geirrt hätte. Da der Beschwerdeführer zur nunmehr aber schon erfolgten Verhandlung am 8.6.2010 rechtmäßig geladen worden war - was er auch im Schriftsatz bestätigte - wurde er aufgefordert - so er die Wiederholung der mündlichen Verhandlung erreichen wolle - binnen vierzehn Tagen zu erklären, ob es sich bei diesem Schreiben um einen Wiedereinsetzungsantrag handelt und diesen allenfalls näher auszuführen. Dem ist der Beschwerdeführer zwar nachgekommen, allerdings wurde der Wiedereinsetzungsantrag erst mit Schriftsatz vom 20.7.2010, eingebracht am 21.7.2010, ergänzt. Unbeschadet der Frage, ob die angebotenen Beweise zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes geeignet sind, ist der Mangel im Wiedereinsetzungsantrag zu spät behoben worden, weil der Beschwerdeführer hiezu mit am 3.7.2010 zugestellter Verfahrensanordnung aufgefordert worden war und erst am 21.7.2010 - also nach Ablauf der gesetzten, vierzehntägigen Frist, den Mangel behoben hat. Zwar ist die verspätete Behebung von Mängel wirksam, weil sie vor Erlassung der zurückweisenden Erledigung erfolgte, jedoch wirkt die Verbesserung nicht zurück; dies ist rechtzeitig eingebrachten Mangelbehebungen vorbehalten (siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 159 ff). Daher ist der Wiedereinsetzungsantrag erst verspätet mangelfrei eingebracht worden und aus diesem Grund zurückzuweisen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die verspätet eingebrachte Begründung nicht aufzeigt, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, zur Verhandlung zu erscheinen, ist ihm doch ein auffallend sorgloses Handeln vorzuwerfen, da er sich weder bei seiner Vertreterin noch beim Asylgerichtshof nach dem Termin der Verhandlung erkundigt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung befürchte, da das Haus der Familie von Regierungssoldaten durchsucht worden sei, als der Beschwerdefüher vierzehn Jahre alt gewesen wäre. Dabei hätten diese Waffen gefunden und unmittelbar darauf seien der Bruder und der Vater - ein ehemaliger Kommandant der Hezb-e Islami - verschwunden.
Erstmals in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Vater und Bruder des Beschwerdeführers ermordet worden wären und dass Mitglieder der Hezb-e Islami von der Übergangsregierung verfolgt werden würden.
Damit hat der Beschwerdeführer aber keine asylrelevante Verfolgung aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer selbst war kein Mitglied der Hezb-e Islami und es kann ihm daher aus diesem Grund keine staatliche Verfolgung drohen.
Dass sein Vater andere Menschen schwer geschädigt hätte, sodass diese nunmehr am Beschwerdeführer Blutrache üben würden, ist nicht hervorgekommen bzw. wurde nicht einmal im Ansatz behauptet. Auch die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers wurde von diesem erst in der Beschwerde behauptet; vorher war nur die Rede davon, dass dieser "verschwunden" sei.
Da es nie zu persönlichen Drohungen - die Erklärung, dass "wir" (im Sinne der Familie des Beschwerdeführers) nichts mehr in Afghanistan zu suchen hätten, ist keine Drohung gegen den damals minderjährigen Beschwerdeführer, diese richtete sich selbst nach seinen Ausführungen gegen den Vater des Beschwerdeführers als Mitglied der Hezb-e Islami - ist auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst zu erkennen.
Des Weiteren ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer als Vierzehnjähriger nach Österreich gekommen ist und inzwischen zwanzig Jahre alt ist; er wird daher im Falle der hypothetischen Rückkehr (der Beschwerdeführer hat eine befristete Aufenthaltserlaubnis) nur dann mit seinem Vater und seiner Vergangenheit in Zusammenhang zu bringen sein, wenn er diesbezüglich Angaben macht. Andernfalls besteht keine reale Gefahr, dass eine - nicht festzustellende - Gefährdung der Familie des Beschwerdeführers auf diesen durchschlägt.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 69) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 92 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 84 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der über 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Des Weiteren ergibt sich aus den vom Bundesasylamt vorgelegten Dokumenten, dass die Paschtunen 90 % der Bevölkerung von Nangahar - der Heimat des Beschwerdeführers - ausmachen. Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Daher wurde eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch hat sich eine solche von Amts wegen ergeben.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.4. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.4. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
20.09.2010