TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/7 C9 408311-3/2010

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Veröffentlicht am 07.09.2010
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Spruch

C9 408311-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen TXXXX, StA. Mongolei, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 10 05.306-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Vorangegangene Verfahren:römisch eins.1. Vorangegangene Verfahren:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 17.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, stellte am 17.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. 09 08.506-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. 09 08.506-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Mit der am 24.02.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe der Mutter als gesetzliche Vertreterin wurde die gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde zurückgezogen. Damit ist dieser Bescheid mit 24.02.2010 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Beschwerdegegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Verfahren:

1. Mit der am 28.05.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Fremdenpolizeibehörde (im Folgenden: BH Vöcklabruck) eingelangten und mit 28.05.2010 datierten schriftlichen Stellungnahme beantragte die Mutter des Bf., keinen Ausweisungsbescheid gegen sie und ihren mj. Sohn zu erlassen (1.); festzustellen, dass sie und ihr Kind nicht ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben werden dürfen (2.); ihrem Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stattzugeben (3.) und festzustellen, dass die Ausweisung in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreift (4.).1. Mit der am 28.05.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Fremdenpolizeibehörde (im Folgenden: BH Vöcklabruck) eingelangten und mit 28.05.2010 datierten schriftlichen Stellungnahme beantragte die Mutter des Bf., keinen Ausweisungsbescheid gegen sie und ihren mj. Sohn zu erlassen (1.); festzustellen, dass sie und ihr Kind nicht ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben werden dürfen (2.); ihrem Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung stattzugeben (3.) und festzustellen, dass die Ausweisung in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreift (4.).

2. Mit dem am 08.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), eingelangten Schreiben der BH Vöcklabruck vom 04.06.2010, Zl. Sich40-33171-2005, wurde die Stellungnahme der Mutter des Bf. hinsichtlich des 2. Antragspunkts (Unzulässigkeit der Rückführung in die Mongolei) zuständigkeitshalber weitergeleitet.

3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zl. 105251/2-BAL/10 und 105252/2-BAL/10, wurde der Mutter des Bf. mitgeteilt, dass ihr schriftlicher Antrag an die BH Vöcklabruck auf Unzulässigerklärung der Abschiebung gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationaler Schutz gelte. Die Mutter des Bf. wurde daher aufgefordert, ihren Antrag auf internationalen Schutz persönlich bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes einzubringen.3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.06.2010, Zl. 105251/2-BAL/10 und 105252/2-BAL/10, wurde der Mutter des Bf. mitgeteilt, dass ihr schriftlicher Antrag an die BH Vöcklabruck auf Unzulässigerklärung der Abschiebung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationaler Schutz gelte. Die Mutter des Bf. wurde daher aufgefordert, ihren Antrag auf internationalen Schutz persönlich bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes einzubringen.

4. Die Mutter des Bf. hat am 17.06.2010 bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (im Folgenden EAST West) für den Bf. den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz persönlich eingebracht.

Am 18.06.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau (im Folgenden: PI) die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter des Bf. statt.

5. Am 21.06.2010 wurde der Mutter des Bf. mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2010 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.5. Am 21.06.2010 wurde der Mutter des Bf. mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2010 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.

6. Am 24.06.2010 wurde die Mutter des Bf. vor der EAST West im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

7. Das Bundesasylamt hat mit dem am 24.06.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 05.306-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz des Bf. gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.7. Das Bundesasylamt hat mit dem am 24.06.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 05.306-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz des Bf. gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

8. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 29.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom gleichen Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010, C9 408311-2/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig wurde der unter Punkt 7. genannte mündlich verkündete Bescheid behoben und festgestellt, dass dem Bf. somit der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zukommt.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.07.2010, C9 408311-2/2010/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 nicht rechtmäßig ist. Gleichzeitig wurde der unter Punkt 7. genannte mündlich verkündete Bescheid behoben und festgestellt, dass dem Bf. somit der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.

10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.08.2010, Zl. 10 05.306-EAST West, zugestellt am 20.08.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.).10. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.08.2010, Zl. 10 05.306-EAST West, zugestellt am 20.08.2010, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

11. Gegen den unter Punkt 10. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 27.08.2010 fristgerecht eingelangte und mit 26.08.2010 datierte Beschwerde der Mutter des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde unter anderem beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die angeordnete Ausweisung für unzulässig zu erklären, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 31.08.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach den Materialien (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, so ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach den Materialien (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

6. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides

1. Der Bf. ist minderjähriger Sohn der XXXX, StA. Mongolei, und lebt mit seiner Mutter in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Bf. ist damit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.1. Der Bf. ist minderjähriger Sohn der römisch 40 , StA. Mongolei, und lebt mit seiner Mutter in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Der Bf. ist damit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.09.2010, Zl. C9 260617-4/2010/2E, der Beschwerde der Mutter gegen den sie betreffenden zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 10 05.252-EAST West, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und diesen behoben.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.09.2010, Zl. C9 260617-4/2010/2E, der Beschwerde der Mutter gegen den sie betreffenden zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, Zl. 10 05.252-EAST West, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und diesen behoben.

3. Da die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Entscheidung in der Asylsache der Mutter des Bf. abhängt und beide Verfahren unter einem zu führen sind, war der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid ebenfalls gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben und dieser zu beheben.3. Da die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Entscheidung in der Asylsache der Mutter des Bf. abhängt und beide Verfahren unter einem zu führen sind, war der Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid ebenfalls gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben und dieser zu beheben.

4. Im Hinblick auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte ein gesondertes Absprechen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 unterbleiben.4. Im Hinblick auf den Spruch der gegenständlichen Entscheidung konnte ein gesondertes Absprechen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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