RS Vwgh 2005/8/11 2003/02/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2005
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0269 E 13. Dezember 2000 VwSlg 15529 A/2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051) kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle im § 5 Abs. 4 StVO nicht wörtlich genommen werden. Vielmehr braucht einer Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0244).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020170.X02

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten