TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/7 C1 307739-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §64 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C1 307739-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, vom 25.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 11.547-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, vom 25.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2006, Zl. 05 11.547-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (AsylG), und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China, hat sein Heimatland verlassen, ist in österreichisches Bundesgebiet eingereist und stellte am 01.08.2005 gegenständlichen Asylantrag. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen am 04.08.2005 und 09.11.2005 im Wesentlichen an, er habe in China Falun-Gong-Materialien verteilt und werde deshalb von der Polizei gesucht.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag vom 01.08.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag vom 01.08.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die im angefochtenen Bescheid festgestellte Unglaubwürdigkeit seiner Person sei lediglich damit begründet worden, dass er sein Naheverhältnis zu Falun Gong nicht mit Kenntnissen untermauern habe können sowie unterschiedliche Zeiträume hinsichtlich seiner Ausbildung, vorangegangenen Berufstätigkeit und seiner Tätigkeit bei der Verteilung von DVDs für Falun Gong angegeben hätte.

In beiden Einvernahmen habe er aber ausdrücklich gesagt, dass er im Jänner 2004 mit dem Austeilen der DVDs begonnen und im April 2005 nach der Verhaftung seines Freundes wieder aufgehört hätte. Bei der Protokollierung von April 2004 als Verhaftungszeitpunkt bei der ersten Einvernahme müsse es sich um eine falsche Protokollierung oder ein Missverständnis handeln.

Seine Aussage, er habe nach neun Jahren Schule als Elektriker gearbeitet und anschließend Gelegenheitsjobs gemacht, würde nicht seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen, sondern entspreche einem normalen Berufsverlauf.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe nie geleugnet, lediglich ein "oberflächliches Naheverhältnis" zu Falun Gong zu haben und hauptsächlich aus finanziellen Gründen die DVDs ausgeteilt zu haben. Seine nicht geleugnete Unkenntnis sei daher nicht geeignet, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern bestätige vielmehr seine Angaben. Da die Bewegung verboten sei, sei es auch nicht verwunderlich, dass die DVDs nicht oder kaum beschriftet gewesen seien und er daher die Falun-Gong-Symbole nicht bzw. kaum kenne.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, 1.) ihm gemäß § 7 AsylG in Österreich Asyl zu gewähren; 2.) festzustellen, dass weder seine Abschiebung noch seine Ausweisung nach China zulässig seien und 3.) "hilfsweise" einer "möglichen Ausweisung" aus dem österreichischen Bundesgebiet die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, 1.) ihm gemäß Paragraph 7, AsylG in Österreich Asyl zu gewähren; 2.) festzustellen, dass weder seine Abschiebung noch seine Ausweisung nach China zulässig seien und 3.) "hilfsweise" einer "möglichen Ausweisung" aus dem österreichischen Bundesgebiet die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.07.2010, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Personalien, führte aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe ("Es geht mir ausgezeichnet. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung."), und gab zu seinen Fluchtgründen Folgendes zu Protokoll:

"VR: Erklären Sie die Widersprüche bei den Angaben des Stadtbezirkes Ihres letzten Aufenthaltes.

BF: Die Adresse, die ich heute angegeben habe, war nicht meine letzte Adresse. Ich notiere jetzt auf der Rückseite der Anlage 1 meine letzte Adresse. Straßennamen gibt es keine.

VR: Vorgehalten wird Blatt 15 des BAA-Aktes ohne Nennung des Namens der Straße.

BF: Mir ist der Straßenname jetzt eingefallen. BF notiert diesen auf Anlage 1.

VR: Von wann bis wann haben Sie an der Adresse XXXX bzw. an der Adresse XXXX gewohnt?VR: Von wann bis wann haben Sie an der Adresse römisch 40 bzw. an der Adresse römisch 40 gewohnt?

BF: Im Bezirk XXXX habe ich von meiner Geburt bis 1989 gelebt. Im Bezirk XXXX von 1989 bis zur Ausreise.BF: Im Bezirk römisch 40 habe ich von meiner Geburt bis 1989 gelebt. Im Bezirk römisch 40 von 1989 bis zur Ausreise.

VR: Es ist auffällig, dass bei beiden Adressen immer die nähere Bezeichnung XXXX ist, wie erklären Sie sich das?VR: Es ist auffällig, dass bei beiden Adressen immer die nähere Bezeichnung römisch 40 ist, wie erklären Sie sich das?

BF: Die Zahlen XXXX gelten mit Sicherheit nur für die letzten angegebenen Adressen. Die Haus- und Türnummern der anderen Adressen weiß ich nicht mehr.BF: Die Zahlen römisch 40 gelten mit Sicherheit nur für die letzten angegebenen Adressen. Die Haus- und Türnummern der anderen Adressen weiß ich nicht mehr.

VR: Warum geben Sie auf die Frage nach dem letzten Aufenthaltsort in China die vorletzte Adresse an, an der Sie in China gelebt haben und nicht wirklich die letzte Adresse?

BF: Ich kann das nicht so genau erklären. Vielleicht deshalb, weil das meine Kindheitsadresse war. Ich glaube aber, dass ich mit den Gedanken nicht wirklich dabei war. Es tut mir leid.

VR: Sie werden ersucht, auf die Ihnen gestellten Fragen genauest möglich zu antworten.

VR: Wann haben Sie China verlassen?

BF: Ich bin Juli 2005 ausgereist und bin in Österreich angekommen.

VR: Wann haben Sie Ihre Heimatadresse verlassen und wann sind Sie schließlich aus China ausgereist, bzw. wie viele Tage danach?

BF: Ich kann das nicht mehr genau sagen. Ich muss nachrechnen. Ich bin Ende Juli 2005 in Österreich angekommen. Ich flog von Peking weg. Ich habe mich in Peking eine Woche aufgehalten. Nach Peking bin ich von meiner Heimatstadt aus gefahren, d.h. ungefähr Mitte Juli muss ich meine Heimatstadt verlassen haben.

VR: Wie sind Sie von Ihrem Heimatort nach Peking gekommen?

BF: Mit der Eisenbahn.

VR: Bei Ihrer Einvernahme vom 04.08.2005 haben Sie angegeben, dass Sie Ihre Heimatgemeinde am 29.06.2005 nach Peking verlassen hätten und am nächsten Tag schlepperunterstützt direkt nach Wien geflogen wären.

BF: Den Zeitunterschied beim Aufenthalt in Peking kann ich erklären. Ich bin von meiner Heimatstadt nicht direkt nach Peking gefahren, ich habe mich südlich davon aufgehalten, das kann man außerhalb des Stadtgebietes sehen. Im eigentlichen Stadtgebiet habe ich mich einen Tag aufgehalten.

VR: Haben Sie sich bis zum Tag Ihrer Zugfahrt in Richtung Peking an Ihrer Adresse in XXXX aufgehalten?VR: Haben Sie sich bis zum Tag Ihrer Zugfahrt in Richtung Peking an Ihrer Adresse in römisch 40 aufgehalten?

BF: Seit ich mein Problem hatte, seit April 2005, habe ich nicht mehr an dieser Adresse gewohnt.

VR: Wo haben Sie dann gewohnt?

BF: Ich habe mich bei Freunden aufgehalten, die auch in XXXX gewohnt haben.BF: Ich habe mich bei Freunden aufgehalten, die auch in römisch 40 gewohnt haben.

VR: Geben Sie die Namen und Adressen an.

BF: Mein Freund heißt XXXX (Anlage 2).BF: Mein Freund heißt römisch 40 (Anlage 2).

VR: Geben Sie auch die Namen der anderen Aufenthalte an, sowie genauere Adressangeben.

BF: An die genaue Adresse kann ich mich nicht erinnern, ich habe nur ein paar Tage dort verbracht. Ich habe auch bei anderen Leuten gewohnt.

VR: Warum haben Sie April 2005 Ihre Heimatadresse verlassen?

BF: Ich ging weg, weil die Polizei hinter mir her war. Deshalb, weil ich Propagandaartikel für Falungong verteilt habe.

VR: Erzählen Sie Näheres über das Verteilen von Falungong-Artikeln, welche waren das, woher haben Sie diese bezogen?

BF: Es hat sich ausschließlich um DVDs gehandelt.

VR: Woher hatten Sie diese?

BF: Die DVDs habe ich von jenem Freund bekommen, dessen Namen ich Ihnen auf Anlage 2 aufgeschrieben habe. Er hat mir für jede DVD, die ich angebracht habe, einen 1 Yuan/RMB gegeben.

VR: Waren diese DVDs in einer Box, waren diese verpackt oder waren es nur die discs?

BF: Jede DVD war einzeln verpackt in Zellophan. Sie waren nicht in einem großen Behälter.

VR: Sie haben ausschließlich DVDs verteilt?

BF: Ja.

VR: Hatten diese irgendwelche besondere Zeichen, was stand darauf?

BF: Sie waren gänzliche ohne jeden Aufdruck. Keine Schriftzeichen oder sonstigen graphischen Symbole.

VR: Sie haben bei der Einvernahme am 04.08.2005 angegeben, dass Sie auch Aufkleber verteilt hätten?

BF: Ich vermute, dass bei der letzten Einvernahme da etwas durcheinander kam. Ich sagte nie, dass ich Aufkleber verteilt habe. Ich sagte aber, dass ich durch Aufkleber auf Falungong aufmerksam wurde. Ich habe an verschiedenen Stellen der Stadt Aufkleber gesehen, auf denen Parolen standen.

VR: Vorgehalten wird Blatt 21 des BAA-Aktes.

BF: Jetzt, wo Sie mir das vorhalten, glaube ich doch, dass ich gelegentlich solche Aufkleber verteilt und auch angebracht habe.

VR: Sie haben vorher angegeben, dass Sie von der Polizei gesucht wurden, erläutern Sie das näher.

BF: Es war so, die Polizei hat meinen Mittelsmann, wie auf Anlage 2 festgehalten, festgenommen, das war für mich der Auslöser für meine Flucht.

VR: Der Mittelsmann wurde festgenommen, was geschah dann?

BF: Zu dem Zeitpunkt, als der Mittelsmann festgenommen wurde, war auch bei mir zu Hause die Polizei und suchte nach mir. Nachbarn haben mir das später erzählt. Ich war zum Glück nicht da, aber ich sah das als Anlass, nicht mehr in die Wohnung zu gehen.

VR: Wann wurde Ihr Mittelsmann verhaftet?

BF: Es muss auch im April gewesen sein.

VR: Wann kam die Polizei zu Ihnen?

BF: Auch ungefähr in dieser Zeit.

VR: Früher oder später?

BF: Der Mittelsmann wurde zuerst festgenommen, das hat mich alarmiert. Etwas später war die Polizei bei mir.

VR: Wann später ungefähr?

BF: Wie viele Zeit genau dazwischen war, weiß ich nicht. Es können ein paar Tage gewesen sein. Gleich nach der Festnahme meines Mittelsmannes habe ich mich sicherheitshalber versteckt.

VR: Wo?

BF: Ich habe mich sofort in einer der Wohnungen meines Mittelsmannes in diesem Bezirk versteckt. Er hatte mehrere Wohnungen, diese standen mir zur Verfügung, um mich in Sicherheit zu bringen.

VR: Wie haben Sie erfahren, dass Ihr Mittelsmann festgenommen wurde?

BF: Sein jüngerer Bruder hat mich angerufen und sagte, dass er verhaftet wurde.

VR: Woher kannten Sie Ihren Mittelsmann überhaupt?

BF: Wir waren seit Kindheit an befreundet.

VR: Wie viele Wohnungen hatte dieser?

BF: Er hatte seine eigene Wohnung, die seiner Eltern, die seines jüngeren Bruders, der mich auch über die Festnahme informiert hat, und bei dem jüngeren Bruder konnte ich dann wohnen.

VR: D.h. der jüngere Bruder Ihres Mittelsmannes versteckt Sie, obwohl er damit rechnen muss, dass er ja auch unter Beobachtung der Polizei steht, da ja sein Bruder wegen Falungong verhaftet wurde?

BF: Es war nicht so, dass die Wohnung des jüngeren Bruders in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Mittelsmannes war. Es war für Außenstehende nicht so zu erkennen.

VR: Haben Sie gewusst, dass es verboten ist, Falungong-Material zu verteilen?

BF: Ich wusste schon, dass es verboten war, aber aufgrund meiner Lebensumstände war ich auf das Einkommen angewiesen.

VR: Warum sucht die Polizei nach Ihnen, nur weil Ihr Mittelsmann verhaftet wurde?

BF: Mein Mittelsmann hat die DVDs nicht nur an mich weitergegeben, sondern auch an viele andere Leute. D.h. es ist gut möglich, dass außer meinem Mittelsmann noch andere wussten, dass es mich gibt und ich diese DVDs vertreibe. Es kann sein, dass jemand der anderen der Polizei das angegeben hat.

VR: Sie haben erfahren, dass Ihr Mittelsmann verhaftet wurde und gingen daraufhin sofort zu dessen jüngerem Bruder. Wie haben Sie erfahren, dass die Polizei Sie in Ihrer Wohnung gesucht hat?

BF: Ich ging nicht selbst in die Wohnung des Bruders, dieser hat mich angerufen und sagte mir am Telefon, dass ich mich bei ihm verstecken konnte.

VR wiederholt ihre Frage.

BF: Das habe ich von Nachbarn erfahren, die ich aus dem Versteck angerufen habe.

VR: Warum haben Sie die Nachbarn angerufen?

BF: Wenn der Mann, der mich mit der verbotenen Ware ausstattet, die ich verkaufte, verhaftet wird, ist für mich klar, dass ich gesucht werde, deshalb habe ich die Nachbarn angerufen.

VR: Vorgehalten wird Blatt 21 des BAA-Aktes.

BF: Es ist beides wahr. Ich habe zuerst angerufen, danach habe ich nochmals heimlich versucht, in die Wohnung zu kommen, um Sachen mitzunehmen. Da haben mich dann die Nachbarn gewarnt, ich soll sofort verschwinden.

VR: Das widerspricht sich jedoch mit Ihrer Angabe, dass Sie nichtsahnend zurückgekehrt seien.

BF: Sie müssen mir zugute halten, dass das Jahre zurückliegt und die Erinnerungen vermischen sich. Wenn ich das damals aus der Erinnerung so gesagt habe, wird das seine Richtigkeit haben.

VR: Hat Ihr Mittelsmann Falungong ausgeübt, oder war er nur der Vertreiber?

BF: Nein, er hatte nicht mehr damit zu tun als ich. Er hat das auch verteilt um Geld zu verdienen.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Möchten Sie noch etwas zu Ihrer Fluchtgeschichte angeben?

BF: War das ausreichend, damit ich Asyl bekomme?

VR wiederholt Ihre Frage.

BF: Ich habe gesagt, was ich sagen wollte.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

BF: Da muss ich etwas ausholen. Ich habe von hier mit China telefoniert und erfahren, dass mein Mittelsmann zu 7 Jahren Haft verurteilt wurde. Das bedeutet, dass dieser Gerichtsfall in China immer noch nicht abgeschlossen ist. Er wird erst dann abgeschlossen sein, wenn mein Mittelsmann nach 7 Jahren das Gefängnis verlässt. Ich kann mir vorstellen, dass dann keine Gefahr mehr besteht, im Augenblick aber schon."

Nach Verzicht auf Entgegennahme der im Akt aufliegenden Länderdokumente und diesbezüglicher Stellungnahme verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er in Österreich verheiratet sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob er in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe. Er spreche nicht Deutsch und besuche in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe immer "angemeldet gearbeitet", verfüge aktuell seit Mai 2010 über eine Arbeitserlaubnis und arbeite seit dieser Zeit in einem Restaurant in XXXX. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach einem Freundeskreis oder bisher nicht genannten Verwandten in Österreich bzw. nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich und gab an, er sei mit einem Pass, den ihm die Schlepper gegen Geld besorgt hätten, "legal" in das Bundesgebiet eingereist. Er habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt und sei in Österreich nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.Nach Verzicht auf Entgegennahme der im Akt aufliegenden Länderdokumente und diesbezüglicher Stellungnahme verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er in Österreich verheiratet sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob er in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe. Er spreche nicht Deutsch und besuche in Österreich keine Kurse, Vereine und keine Schule. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe immer "angemeldet gearbeitet", verfüge aktuell seit Mai 2010 über eine Arbeitserlaubnis und arbeite seit dieser Zeit in einem Restaurant in römisch 40 . Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen nach einem Freundeskreis oder bisher nicht genannten Verwandten in Österreich bzw. nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich und gab an, er sei mit einem Pass, den ihm die Schlepper gegen Geld besorgt hätten, "legal" in das Bundesgebiet eingereist. Er habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt und sei in Österreich nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.07.2010;

Bescheidausfertigung des AMS vom XXXX betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als XXXX;Bescheidausfertigung des AMS vom römisch 40 betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 ;

notariell beglaubigte Handlungsvollmacht vom XXXX, ausgestellt vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der "XXXX" Restaurantbetriebs GmbH mit Sitz in XXXX;notariell beglaubigte Handlungsvollmacht vom römisch 40 , ausgestellt vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der "XXXX" Restaurantbetriebs GmbH mit Sitz in römisch 40 ;

Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer, demzufolge dieser von XXXX als Arbeiter angemeldet war.Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer, demzufolge dieser von römisch 40 als Arbeiter angemeldet war.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China und der Volksgruppe der Han-Chinesen zugehörig, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 01.08.2005 gegenständlichen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer war von XXXX bei der Sozialversicherung als Arbeiter gemeldet, verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als XXXX und ist bzw. war Geschäftsführer der "XXXX" Restaurantbetriebs GmbH in XXXX. Er spricht nicht Deutsch, besucht bzw. besuchte keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, unbescholten, erwerbsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über nahe Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 bei der Sozialversicherung als Arbeiter gemeldet, verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als römisch 40 und ist bzw. war Geschäftsführer der "XXXX" Restaurantbetriebs GmbH in römisch 40 . Er spricht nicht Deutsch, besucht bzw. besuchte keine Vereine, Kurse, Schulen oder Universitäten und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, unbescholten, erwerbsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen, vorgelegten Dokumenten sowie dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die festgestellte illegale Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich entgegen dessen eigener Beurteilung vor dem Asylgerichtshof unmittelbar aus seinen übrigen Angaben, zumal er vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, er sei nicht legal aus China ausgereist und habe nie einen eigenen Reisepass besessen, und er auch vor dem Asylgerichtshof erklärte, die Schlepper hätten ihm seinen Reisepass "besorgt".

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit angeblicher Verteilung von Falun-Gong-Materialien von der Polizei bzw. den Behörden der VR China gesucht wird.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Ungereimtheiten als unglaubhaft. Dieser Würdigung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar entgegengetreten und wäre es in Anbetracht des in der Einvernahme vom 04.08.2005 mit April 2005 datierten Verhaftungsversuches für sich betrachtet auch durchaus plausibel, dass die Protokollierung des Zeitpunktes der Beendigung der Verteilungstätigkeit des Beschwerdeführers mit April 2004 (statt April 2005) nur aufgrund eines Missverständnisses erfolgt ist. Jedoch ist festzuhalten, dass die Erklärung des Beschwerdeführers für seine gänzliche Unkenntnis über Falun Gong vor dem Hintergrund seiner angeblich ca. 15-monatigen Tätigkeit von Jänner 2004 bis April 2005 kaum nachvollziehbar ist. Auch ohne selbst Anhänger - sondern eigenen Angaben zufolge lediglich "Sympathisant" - der Bewegung zu sein, wären beim Beschwerdeführer aufgrund der angegebenen Dauer der (Werbe-)Tätigkeit jedenfalls rudimentäre Grundkenntnisse über Falun Gong zu erwarten gewesen.

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu seiner letzten Wohnadresse widersprüchliche Angaben gemacht und vor dem Asylgerichtshof zunächst eine von seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt abweichende Adresse bzw. einen abweichenden Wohnbezirk angegeben. Über Vorhalt des Widerspruchs schrieb der Beschwerdeführer eine geänderte Adresse nieder und begründete seine anfängliche Angabe dahingehend, er habe - weil er wohl mit den Gedanken nicht wirklich bei der Sache gewesen sei - zunächst nicht seine letzte Adresse genannt. Allerdings behauptete der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der korrigierten letzten Wohnadresse zunächst, es gebe dort keine Straßennamen, und fügte - im Widerspruch hiezu - nach Vorhalt der vor der belangten Behörde angegebenen Daten die Bezeichnung der Straße hinzu. Unter Berücksichtigung der langen Dauer, die der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge an dieser Adresse gelebt habe - von 1989 bis 2005 -, ist es auch über fünf Jahre nach Verlassen der Heimat nicht nachvollziehbar, dass dieser nicht mehr wisse, ob seine letzte Wohnadresse eine konkrete Straßenbezeichnung aufgewiesen hat.

Auch die Angaben des Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zu seiner Ausreise aus China und seiner Einreise in die Republik Österreich waren nicht mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in Einklang zu bringen. Während der Beschwerdeführer am 04.08.2005 behauptet hat, er habe seine Heimatgemeinde am 29.06.2005 mit der Eisenbahn Richtung Peking verlassen und sei am folgenden Tag direkt nach Wien geflogen, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er habe seine Heimatstadt ungefähr Mitte Juli 2005 verlassen, habe sich eine Woche in Peking aufgehalten und sei Ende Juli von Peking nach Wien geflogen.

Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich nach der Abreise aus seiner Heimatstadt zunächst nicht direkt in Peking, sondern in einem Vorort aufgehalten, ist nicht geeignet, die Widersprüche hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Verlassen des Heimatortes und der Ausreise aus China bzw. hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes - und folglich auch des Datums der Einreise in Österreich - zu erklären.

Der Beschwerdeführer verwickelte sich auch bei seinen Angaben zu seinem Fluchtgrund in Widersprüche und gab entgegen seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt nicht länger an, DVDs und kleine Aufkleber mit kurzen Texten bzw. Schlagworten (Einvernahme vom 04.08.2005), sondern ausschließlich DVDs verteilt zu haben. Über Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er habe nie gesagt, Aufkleber verteilt zu haben, und führte sogar weiter aus, er sei lediglich durch Aufkleber auf Falun Gong aufmerksam geworden. Nach weiterem Vorhalt seiner wortwörtlichen Angaben gab er nunmehr an, er glaube nun doch, dass er gelegentlich auch solche Aufkleber verteilt habe.

Ebenso widersprüchlich erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich versuchten Festnahme durch die Polizei. Der Beschwerdeführer brachte vor der Asylbehörde vor, er sei nach der Verhaftung seines Schulkollegen "nichts ahnend" zu seiner Wohnung zurückgekehrt, als ihm Nachbarn von der Suche der Polizei nach seiner Person berichtet und ihm geraten hätten, "sofort wieder zu verschwinden".

Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe durch den jüngeren Bruder seines Freundes bzw. Mittelsmannes von dessen Verhaftung erfahren und sich dann bei dem genannten Bruder versteckt. Im "Versteck" habe er von seinen Nachbarn telefonisch erfahren, dass ihn die Polizei in seiner Wohnung gesucht habe.

Diese beiden Vorbringen sind offenkundig nicht miteinander in Einklang zu bringen und ist auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe zuerst angerufen und danach heimlich versucht, in seine Wohnung zu kommen, und sei dabei von den Nachbarn gewarnt worden, nicht geeignet zu erklären, warum er vor dem Bundesasylamt behauptet hat, er sei nichts ahnend zu seiner Wohnung zurückgekehrt und erst bei dieser Gelegenheit von den Nachbarn gewarnt worden. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nach diesbezüglichem Vorhalt, man müsse ihm zugutehalten, dass dies bereits Jahre zurückliege und die Erinnerungen sich "vermischten", kann aufgrund der gravierenden Unterschiede dieser beiden Versionen bloß als Schutzbehauptung gewertet werden.

Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es nicht plausibel ist, dass sich der Beschwerdeführer nach der Verhaftung seines Freundes und Mittelsmannes ausgerechnet in der Wohnung dessen Bruders verstecken würde, zumal unter diesen Umständen wohl nicht auszuschließen wäre, dass die Polizei auch die Angehörigen des Verhafteten überprüfen bzw. überwachen würde.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Stattdessen hat sich im Zuge des Asylverfahrens der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der VR China einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Zu der Situation in der VR China wird Folgendes festgestellt:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2006 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um 10,4% auf 11.759 RMB (etwa 1.175 Euro). Für die Landbevölkerung gab es 2006 ein Einkommensplus von 7,4%; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 3.587 RMB (etwa 358 Euro). China ist mit einem Gini-Koeffizienten von 0,496 eines der Länder mit den größten Einkommensunterschieden auf der Welt. (Je näher der Koeffizient bei 1 liegt, desto höher die Ungleichverteilung; zum Vergleich: Dänemark und Japan 0,25, Deutschland 0,28, USA 0,41, Brasilien 0,58, Namibia 0,74.)

56% (737 Millionen) aller Chinesen leben auf dem Land; 150 bis 170 Mio. von ihnen gelten als "überschüssige Arbeitskräfte". Die Zahl der Wanderbevölkerung, die auf der Suche nach Arbeit durch China zieht, beträgt etwa 100-150 Mio.. Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen der Übernutzung der ökologischen Ressourcen (Wasser, Boden) zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.

Systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau. Bisher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich Unterstützung. Kinder werden häufig entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.

Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, allein weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Die Feststellungen zur Volksrepublik China ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 14.05.2009.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352; 15.03.2001, 99/20/0134; 15.03.2001, 99/20/0036). In daraus resultierenden schlechteren wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden, vorausgesetzt, der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0352; 15.03.2001, 99/20/0134; 15.03.2001, 99/20/0036). In daraus resultierenden schlechteren wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen allein kann keine staatliche Verfolgung erblickt werden, vorausgesetzt, der Asylwerber gerät in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597).

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - keine Verfolgung zu befürchten hat.

Wie bereits ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der VR China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997 - FrG; nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 - FrG; nunmehr Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (§ 50 Abs. 1 FPG). Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention).Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Paragraph 50, Absatz eins, FPG). Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH vom 06.03.2008, B2400/07).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH vom 06.03.2008, B2400/07).

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der eigenem Vorbringen zufolge von 1974 bis 1983 die Schule besucht hat und von 1985 bis 2000 als XXXX tätig war, unmöglich ist, in der VR China Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lassen sowohl die Länderfeststellungen als auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass chinesischen Staatsangehörigen generell in der VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der eigenem Vorbringen zufolge von 1974 bis 1983 die Schule besucht hat und von 1985 bis 2000 als römisch 40 tätig war, unmöglich ist, in der VR China Arbeit zu finden. Auf Grund des oben Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lassen sowohl die Länderfeststellungen als auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass chinesischen Staatsangehörigen generell in der VR China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Auf Grundlage der Länderfeststellungen ist weiters festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sowohl die Tatsache der illegalen Ausreise als auch der Asylantragstellung allein keine Verfolgung zur Folge hat, und besteht kein Hinweis darauf, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.

Aufgrund der bereits dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der bereits dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Die belangte Behörde hat in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.Die belangte Behörde hat in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß der zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers ausgesprochen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009 (FrÄG 2009), ist § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (FrÄG 2009), ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.

Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind sohin alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem Asylgesetz 1997 oder dem Asylgesetz 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem Asylgesetz 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandte. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Der Beschwerdeführer ist nach eigenem Vorbringen seit etwa Juli 2005 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Trotz eines fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist dennoch ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung dadurch einfließen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Mangels Deutschkenntnisse trotz langjährigen Aufenthaltes in Österreich und mangels jeglichem Hinweis auf Teilnahme am sozialen Leben hat sich sohin auch kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandte. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Der Beschwerdeführer ist nach eigenem Vorbringen seit etwa Juli 2005 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Trotz eines fünfjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist dennoch ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung dadurch einfließen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Österreich selbst auf legale Weise aufzukommen. Mangels Deutschkenntnisse trotz langjährigen Aufenthaltes in Österreich und mangels jeglichem Hinweis auf Teilnahme am sozialen Leben hat sich sohin auch kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Da einer Beschwerde bereits gemäß § 64 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, und auch das Asylgesetz 1997 keine Normen über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Rechtsmittel gegen abweisende Bescheide nach §§ 7 und 8 AsylG enthält, kommt diesfalls auch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.Da einer Beschwerde bereits gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, und auch das Asylgesetz 1997 keine Normen über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für Rechtsmittel gegen abweisende Bescheide nach Paragraphen 7 und 8 AsylG enthält, kommt diesfalls auch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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