TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/9 B8 226932-2/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §38

Spruch

B8 226.932-2/2010/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 27.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, Zahl: 01 19.093-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 27.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, Zahl: 01 19.093-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Im Zuge seiner Antragstellung brachte er vor, Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, Angehöriger der moslemisch albanischen Volksgruppe und im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist zu sein sowie - zusammengefasst - aufgrund der im Jahr 2001 in Mazedonien herrschenden Unruhen sein Heimatland verlassen zu haben.

Dieser Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.Dieser Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Familienverfahren der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (betreffend die Tochter XXXX) bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 (betreffend die Geschwister XXXX) abgewiesen wurden, der Bescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, im Verfahren der Mutter insbesondere § 10 Abs. 5 AsylG 1997, zu beheben war. Nach der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlug diese Entscheidung auf Grund der Bestimmungen zum Familienverfahren auch auf den Beschwerdeführer durch.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2010 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Familienverfahren der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (betreffend die Tochter römisch 40 ) bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 (betreffend die Geschwister römisch 40 ) abgewiesen wurden, der Bescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, im Verfahren der Mutter insbesondere Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997, zu beheben war. Nach der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlug diese Entscheidung auf Grund der Bestimmungen zum Familienverfahren auch auf den Beschwerdeführer durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II. bis IV. dieses Bescheides.Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. dieses Bescheides.

Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV.; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte II. und III. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.Auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid ergeht mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier.; über die ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung erlassen werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG haben rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Gemäß § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

An dieser Stelle ist nachmals darauf hinzuweisen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde lediglich die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides bekämpft wurden; Spruchpunkt I. wurde nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.An dieser Stelle ist nachmals darauf hinzuweisen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde lediglich die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides bekämpft wurden; Spruchpunkt römisch eins. wurde nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.

Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 21.08.2001 gestellt, die nunmehr angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 13.08.2010. Das Verfahren ist daher gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, wobei jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf Grund der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 unter anderem § 8 AsylG 1997 idF des BG BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden ist. Bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit der genannten Maßgabe anzuwenden.Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 21.08.2001 gestellt, die nunmehr angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 13.08.2010. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 unter anderem Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden ist. Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist im Beschwerdefall auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der genannten Maßgabe anzuwenden.

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG (2005) die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG (2005) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des § 38 AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG BGBl. I. Nr. 4 /2008, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. In den unter den Ziffern 1 bis 6 des § 38 Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.Die - von der belangten Behörde herangezogene - Bestimmung des Paragraph 38, AsylG 2005, zuletzt geändert durch das BG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008,, regelt im Rahmen des Asylgesetzes 2005 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. In den unter den Ziffern 1 bis 6 des Paragraph 38, Absatz 1 leg.cit. genannten Fällen kann das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen.

Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass § 38 eine lex specialis zu § 64 Abs. 2 AVG darstellt; in nicht in § 38 geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen XXII. GP, S. 56).Den Materialien der mit der Fremdenrechtsnovelle 2005 eingefügten Bestimmung ist zu entnehmen, dass Paragraph 38, eine lex specialis zu Paragraph 64, Absatz 2, AVG darstellt; in nicht in Paragraph 38, geregelten Fällen sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht möglich (952 der Beilagen römisch 22 . GP, S. 56).

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im Beschwerdefall ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, jedoch auf Grund der anzuwendenden Bestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 grundsätzlich das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, wobei durch gesetzliche Übergangsregelungen (hier insbesondere § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sowie § 75 Abs. 8 AsylG 2005) ausdrücklich bestimmte Vorschriften des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 bzw. bestimmte Vorschriften des Asylgesetzes 2005 zur Anwendung kommen.Im Beschwerdefall ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, jedoch auf Grund der anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, grundsätzlich das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei durch gesetzliche Übergangsregelungen (hier insbesondere Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sowie Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005) ausdrücklich bestimmte Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, bzw. bestimmte Vorschriften des Asylgesetzes 2005 zur Anwendung kommen.

Bezüglich der nunmehr vom Bundesasylamt im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides herangezogenen Bestimmung des § 38 Absatz 1 AsylG 2005 besteht jedoch keine solche gesetzliche Übergangsbestimmung, die im Beschwerdefall dessen Anwendung zulässig erscheinen lassen würde.Bezüglich der nunmehr vom Bundesasylamt im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides herangezogenen Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 1 AsylG 2005 besteht jedoch keine solche gesetzliche Übergangsbestimmung, die im Beschwerdefall dessen Anwendung zulässig erscheinen lassen würde.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich im Beschwerdefall weiters auch nicht nach anderen Normen des Asylgesetzes 1997 und auch nicht nach § 64 Abs. 2 AVG als geboten.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich im Beschwerdefall weiters auch nicht nach anderen Normen des Asylgesetzes 1997 und auch nicht nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG als geboten.

Das Bundesasylamt hat daher im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die Tatbestände des § 38 Absatz 1 AsylG 2005 vorgenommen, sodass auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt IV. zu ergehen hatte (vgl. dazu auch Putz/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, RZ 580 ff.). Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte II. und III. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.Das Bundesasylamt hat daher im Beschwerdefall zu Unrecht eine Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die Tatbestände des Paragraph 38, Absatz 1 AsylG 2005 vorgenommen, sodass auf Grund der Dringlichkeit bezüglich der Entscheidung über die aberkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde im angefochtenen Bescheid mit dem nunmehrigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes eine abgesonderte Entscheidung betreffend Spruchpunkt römisch vier. zu ergehen hatte vergleiche dazu auch Putz/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, RZ 580 ff.). Über die, die Hauptsache betreffenden, ebenfalls angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird zu einem späteren Zeitpunkt eine eigene Entscheidung des Asylgerichtshofes erlassen werden.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als neun Jahren rechtmäßig auf Grund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich aufhält, unbescholten ist und auch vorgebracht hat, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Im vorliegenden Fall wird seitens des Beschwerdeführers auch das Vorliegen von Umständen behauptet, die in die Schutzbereich u.a. des Art. 8 EMRK fallen. Es sind daher noch weitere Ermittlungen seitens des Asylgerichtshofes erforderlich, um feststellen zu können, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung der durch 8 EMRK geschützten Rechte führen könnte und es würde sich daher selbst im Falle der hypothetischen Annahme der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 38 AsylG 2005 im Beschwerdefall auch aus diesem Blickwinkel eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung als unzulässig erweisen und wäre der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als neun Jahren rechtmäßig auf Grund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich aufhält, unbescholten ist und auch vorgebracht hat, einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Im vorliegenden Fall wird seitens des Beschwerdeführers auch das Vorliegen von Umständen behauptet, die in die Schutzbereich u.a. des Artikel 8, EMRK fallen. Es sind daher noch weitere Ermittlungen seitens des Asylgerichtshofes erforderlich, um feststellen zu können, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung der durch 8 EMRK geschützten Rechte führen könnte und es würde sich daher selbst im Falle der hypothetischen Annahme der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 38, AsylG 2005 im Beschwerdefall auch aus diesem Blickwinkel eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung als unzulässig erweisen und wäre der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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