Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A4 414.008-2/2010/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 06.940 EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA Algerien alias Marokko alias Westsahara alias staatenlos, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, Zl. 10 06.940 EAST Ost erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA Algerien alias Marokko alias Westsahara alias staatenlos, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1,2 und 3 i.V.m. § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebungsschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach eigenen Angaben wahrscheinlich im Februar 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 01.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 02.03.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen. Hierbei brachte der Antragsteller vor, als Staatsangehöriger der Westsahara der Volksgruppe der Berber anzugehören. Er habe 5 Jahre die Grundschule und 5 Jahre die Mittelschule in XXXX sowie zweieinhalb Jahre die Hotelfachschule, vermutlich zwischen 2006 bis Mitte 2009, in XXXX, Algerien, besucht. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie ein Bruder und die sechs Schwestern leben. Am 01.12.2009 habe der Antragsteller seine Heimat mit dem Auto verlassen, indem er mit Händlern illegal nach Algerien gefahren sei. In XXXX hätte sich der Asylwerber dann einen algerischen Reisepass gekauft. Mit diesem wäre er anschließend legal in Tunesien eingereist zumal sich in dem Reisedokument bereits ein gültiges Einreisevisum für die Türkei befunden habe. In TUNIS hätte er sich dann ein Flugticket gekauft und sei dann in weiterer Folge am 05.12.2009 nach ISTANBUL geflogen. Dort habe er ungefähr zwei Monate verbracht und sich durch diverse illegale Tätigkeiten Geld verdient. Sechs Tage vor seiner Einreise in Österreich hätte sich der Beschwerdeführer in einem LKW mit Wissen des Lenkers versteckt, wobei er als Gegenleistung für die Fahrt 1.500 Euro bezahlt habe. Am 28.02.2010 sei er in der Nacht bei einem großen Park ausgesetzt worden. Seine Heimat Westsahara hätte der Asylwerber wegen der Unterdrückung und der Repressalien der Besatzungsmacht von Marokko verlassen. Zudem wolle er seine Ausbildung in Österreich fortsetzen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Antragsteller Sanktionen seitens der marokkanischen Besatzungsbehörden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste nach eigenen Angaben wahrscheinlich im Februar 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 01.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 02.03.2010 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache unterzogen. Hierbei brachte der Antragsteller vor, als Staatsangehöriger der Westsahara der Volksgruppe der Berber anzugehören. Er habe 5 Jahre die Grundschule und 5 Jahre die Mittelschule in römisch 40 sowie zweieinhalb Jahre die Hotelfachschule, vermutlich zwischen 2006 bis Mitte 2009, in römisch 40 , Algerien, besucht. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie ein Bruder und die sechs Schwestern leben. Am 01.12.2009 habe der Antragsteller seine Heimat mit dem Auto verlassen, indem er mit Händlern illegal nach Algerien gefahren sei. In römisch 40 hätte sich der Asylwerber dann einen algerischen Reisepass gekauft. Mit diesem wäre er anschließend legal in Tunesien eingereist zumal sich in dem Reisedokument bereits ein gültiges Einreisevisum für die Türkei befunden habe. In TUNIS hätte er sich dann ein Flugticket gekauft und sei dann in weiterer Folge am 05.12.2009 nach ISTANBUL geflogen. Dort habe er ungefähr zwei Monate verbracht und sich durch diverse illegale Tätigkeiten Geld verdient. Sechs Tage vor seiner Einreise in Österreich hätte sich der Beschwerdeführer in einem LKW mit Wissen des Lenkers versteckt, wobei er als Gegenleistung für die Fahrt 1.500 Euro bezahlt habe. Am 28.02.2010 sei er in der Nacht bei einem großen Park ausgesetzt worden. Seine Heimat Westsahara hätte der Asylwerber wegen der Unterdrückung und der Repressalien der Besatzungsmacht von Marokko verlassen. Zudem wolle er seine Ausbildung in Österreich fortsetzen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Antragsteller Sanktionen seitens der marokkanischen Besatzungsbehörden.
2. Am 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, dass er seinen Reisepass in der Türkei verloren habe. Er sei völlig gesund und sich ziemlich sicher, im Februar 2010 in Österreich eingereist zu sein. Davor hätte sich der Asylwerber etwa fünf Wochen in der Türkei aufgehalten. Ursprünglich stamme er jedoch aus XXXX in der Westsahara, wo er bei seiner Familie gelebt habe. Nach Abschluss seiner Ausbildung als Koch habe er diesen Beruf sechs Monate lang ausgeübt. Danach hätte der Antragsteller ungefähr 30 Monate in Algerien gelebt. Im März 2009 habe er die Ausbildung vollendet und sei er noch im selben Monat in die Westsahara zu seiner Familie zurückgekehrt. In letztgenanntem Staat habe er zuvort zwei Jahre lang die Volksschule in XXXX und danach zwei Jahre die Volksschule in der algerischen Stadt XXXX, besucht. Im Anschluss daran hätte dann der Beschwerdeführer ein Jahr das Gymnasium in XXXX absolviert um sich letztendlich für die zuvor erwähnte zweijährige Ausbildung als Koch zu entscheiden. Sein Vater stamme aus der Westsahara, aber seine Mutter sei algerische Staatsbürgerin. Aufgrund dieses Umstandes habe er ganz normal in Algerien leben können. Seine Familie hätte der Asylwerber einmal im Monat über das Wochenende in Westsahara besucht und darüber hinaus auch alle seine Ferien in seinem Heimatland verbracht. Zu seiner Ausreise gab der Antragsteller an, von XXXX aus mit dem Bus nach Tunesien gefahren, sowie nach zwei Tagen legal mit einem algerischen Reisepass und einem legalen türkischen Visum nach ISTANBUL zu sein. Das türkische Visum hätte er im September 2009 beantragt, doch sei das Visum bereits in dem von ihm käuflich erworbenen Reisepass enthalten gewesen. Seinen Asylantrag stelle er, weil er einfach im Gegensatz zu seinem Heimatland Westsahara eine Zukunft haben, sowie hier arbeiten und leben wolle. In seinem Herkunftsland würden keine großen Städte sondern ausschließlich nur Flüchtlingslager existieren.2. Am 26.05.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, dass er seinen Reisepass in der Türkei verloren habe. Er sei völlig gesund und sich ziemlich sicher, im Februar 2010 in Österreich eingereist zu sein. Davor hätte sich der Asylwerber etwa fünf Wochen in der Türkei aufgehalten. Ursprünglich stamme er jedoch aus römisch 40 in der Westsahara, wo er bei seiner Familie gelebt habe. Nach Abschluss seiner Ausbildung als Koch habe er diesen Beruf sechs Monate lang ausgeübt. Danach hätte der Antragsteller ungefähr 30 Monate in Algerien gelebt. Im März 2009 habe er die Ausbildung vollendet und sei er noch im selben Monat in die Westsahara zu seiner Familie zurückgekehrt. In letztgenanntem Staat habe er zuvort zwei Jahre lang die Volksschule in römisch 40 und danach zwei Jahre die Volksschule in der algerischen Stadt römisch 40 , besucht. Im Anschluss daran hätte dann der Beschwerdeführer ein Jahr das Gymnasium in römisch 40 absolviert um sich letztendlich für die zuvor erwähnte zweijährige Ausbildung als Koch zu entscheiden. Sein Vater stamme aus der Westsahara, aber seine Mutter sei algerische Staatsbürgerin. Aufgrund dieses Umstandes habe er ganz normal in Algerien leben können. Seine Familie hätte der Asylwerber einmal im Monat über das Wochenende in Westsahara besucht und darüber hinaus auch alle seine Ferien in seinem Heimatland verbracht. Zu seiner Ausreise gab der Antragsteller an, von römisch 40 aus mit dem Bus nach Tunesien gefahren, sowie nach zwei Tagen legal mit einem algerischen Reisepass und einem legalen türkischen Visum nach ISTANBUL zu sein. Das türkische Visum hätte er im September 2009 beantragt, doch sei das Visum bereits in dem von ihm käuflich erworbenen Reisepass enthalten gewesen. Seinen Asylantrag stelle er, weil er einfach im Gegensatz zu seinem Heimatland Westsahara eine Zukunft haben, sowie hier arbeiten und leben wolle. In seinem Herkunftsland würden keine großen Städte sondern ausschließlich nur Flüchtlingslager existieren.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, AZ 10 01.909-BAW, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 3 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, AZ 10 01.909-BAW, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz vom 01.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Verfahren eine falsche Herkunft angegeben habe. In seinem festgestellten Herkunftsstaat Algerien drohe ihm keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität. Die Feststellung, wonach er weder aus Westsahara noch aus Marokko stamme, gründe sich auf seine mangelnden Orts- und Lokalkenntnisse. Der Antragsteller hätte sich in seinen Einvernahmen klar widersprochen und auch Angaben getätigt, die eine Herkunft aus Algerien klar bekräftigen würden. Davon abgesehen habe er im gegenständlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen gegen seine Person geltend gemacht. Im Wesentlichen hätte er seinen Asylantrag mit der Darstellung begründet, in der Westsahara keine Zukunft zu haben und in Österreich einfach nur leben sowie arbeiten zu wollen. Da seine Angaben im Verfahren in zentralen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen entsprechen würden, sei bei einer Gesamtbetrachtung seinem Vorbringen und ihm als Person jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Im vorliegenden Fall wäre zusammenfassend davon auszugehen, dass er einen Asylantrag nur deshalb aus seiner Haft eingebracht habe, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und die bereits eingeleiteten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu verhindern beziehungsweise zu verzögern.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass der Bescheid auf Grund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung des Asylbegehrens beruhe, rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hätte es insbesondere unterlassen, maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten, da kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorbringens durchgeführt worden sei und wäre diese darüber hinaus auch nicht der Begründungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
5. Mit Erkenntnis vom 26.07.2010, Zl. A4 414.008-1/2010/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde in allen Punkten ab und wurde dem Antragsteller wie auch dessen rechtsfreundlichen Vertreter die rechtskräftige Entscheidung in weiterer Folge am 27.07.2010 respektive 02.08.2010 jeweils durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt.
II.1. In weiterer Folge stellte der Asylwerber am 06.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG-Nov."römisch zwei.1. In weiterer Folge stellte der Asylwerber am 06.08.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unter dem Titel "Folgeantrag nach AsylG-Nov."
niederschriftlich einvernommen.
Hiebei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen wolle. Als Angehöriger der Berber werde er in seiner Heimat Westsahara unterdrückt und müsse er im Falle seiner Abschiebung nach Algerien oder Marokko befürchten, eingesperrt zu werden, da "ich nach Europa geflüchtet bin und dort über Marokko schlecht geredet habe (Seite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Algerien habe er mit einem gefälschten Reisepass verlassen und hätte er sich bereits dadurch strafbar gemacht. Den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stelle er, aufgrund der rechtskräftig negativen Finalisierung seines ersten Rechtsganges und "weil es Zeit dafür ist (Seite 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
2. Am 12.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.2. Am 12.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
3. In weiterer Folge wurde der Asylwerber am 03.09.2010 vor dem Bundesasylamt erneut im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, abermals einen Antrag zu stellen, um sein ursprüngliches Vorbringen zu wiederholen. Zwar hätte sich an seinen im ersten Rechtsgang präsentierten Fluchtgründen nichts geändert, aber stamme der Antragsteller definitiv nicht aus Algerien, sondern wie seinerseits bereits bisher behauptet, aus Westsahara. In der Region, aus der sein Vater stamme, habe sich die Situation der Berber zudem weiter verschlechtert.
3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 03.09.2010, FZ. 10 05.104-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens entstandensei.3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 03.09.2010, FZ. 10 05.104-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, der seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens entstandensei.
5. Die Verwaltungsakten langten am 08.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.5. Die Verwaltungsakten langten am 08.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A4 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg. cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit. gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit Beschluss zu entscheiden.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Gemäß § 41 a Abs. 2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG zu übermittelnden Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden (vgl. aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden vergleiche aus der bisherigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu vergleichbaren Fällen AsylGH vom 12.03.2010, A1 319.445-2/2010/2E; 01.04.2010, A6 252.164-2/2010/3E; 06.04.2010; E6 412.365-1/2010-3E; 19.04.2010, A5 240.934-3/2010/3E).
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 06.08.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 06.08.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.
2.1. aufrechte Ausweisung
Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, Zl. A4 414.008-1/2010/4E, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach § 10 AsylG 2005.Gegen den Beschwerdeführer besteht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2010, Zl. A4 414.008-1/2010/4E, eine weiterhin aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im Sinne des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 gibt die seinerzeitige Ausweisung nach dem AsylG 1997 als eine solche nach Paragraph 10, AsylG 2005.
2.2. Res iudicata
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Westsahara geltend gemacht, sondern erklärt, dass seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht seien. Hinzuweisen ist weiter, dass der Antragsteller schon in seinem ersten Rechtsgang als unglaubwürdig qualifiziert wurde.
Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. Verletzungen der EMRK
2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.2.3.1. Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesasylamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Algerien im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Antragstellers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Algerien zurzeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.2.3.2. Der Asylgerichtshof hat nun keinen Anlass zur Annahme, dass der Hinweis des Bundesasylamtes, es sei - gestützt auf den Kenntnisstand der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG - zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Algerien im Bezug auf eine Person mit dem Profil des Antragstellers gekommen, unzutreffend wäre. Trotz schwieriger politischer Situation kann auch von einer Staatskrise im Sinne eines völligen Zusammenbruchs der staatlichen Ordnung in Algerien zurzeit nicht gesprochen werden, Unruhen und Konflikte zwischen Bevölkerungsgruppen blieben lokal begrenzt.
2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.2.3.3. Auch im zweiten Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.2.3.4. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde von ihm selbst auch nicht behauptet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
3. Im Lichte des § 41a Abs 1 AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.3. Im Lichte des Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Beschwerdeführer (der vom Bundesasylamt zeitnah befragt worden ist) auch nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Asylgerichtshofes zu bewirken in der Lage gewesen wäre.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
22.10.2010