Norm
AsylG 2005 §23Spruch
D13 408090-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, FZ. 08 05.927-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, FZ. 08 05.927-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.07.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (Zl. D13 408091-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 09.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie im Oktober 2007 Tschetschenien verlassen habe und nach Polen gereist sei, wo sich ihr Ehemann bereits befunden habe. In Polen habe sie einen Asylantrag gestellt. Da ihr in Polen die medizinische Hilfe verweigert worden sei, sei sie mit ihrem Ehemann am 04.01.2008 weiter nach Frankreich gereist, wo sie wegen Herzproblemen im Krankenhaus behandelt worden sei. Auch in Frankreich hätten sie einen Asylantrag gestellt. Ihr Ehemann sei nach Polen zurückgeschoben worden. Am 07.07.2008 sei sie von ihrem Mann in Paris abgeholt worden und mit diesem nach Österreich gereist.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.07.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zl. D13 408091-1/2009) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am 09.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie im Oktober 2007 Tschetschenien verlassen habe und nach Polen gereist sei, wo sich ihr Ehemann bereits befunden habe. In Polen habe sie einen Asylantrag gestellt. Da ihr in Polen die medizinische Hilfe verweigert worden sei, sei sie mit ihrem Ehemann am 04.01.2008 weiter nach Frankreich gereist, wo sie wegen Herzproblemen im Krankenhaus behandelt worden sei. Auch in Frankreich hätten sie einen Asylantrag gestellt. Ihr Ehemann sei nach Polen zurückgeschoben worden. Am 07.07.2008 sei sie von ihrem Mann in Paris abgeholt worden und mit diesem nach Österreich gereist.
Tschetschenien habe sie wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Nachdem dieser geflüchtet sei, hätten ihr dessen Verfolgern gedroht, dass sie, sollte ihr Mann nicht zurückkommen, verhaftet werde.
Nachdem das Bundesasylamt Konsultationen mit der Republik Polen geführt hatte, erteilte diese am 14.07.2008 die Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin.
Am 24.07.2008 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, psychotherapeutische Medizin, vom 22.07.2008 ein, aus welcher sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit keine belastungsabhängige Störung festgestellt werden könne und kein medizinischer Hinderungsgrund an einer Überstellung nach Polen vorliege.Am 24.07.2008 langte beim Bundesasylamt die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, psychotherapeutische Medizin, vom 22.07.2008 ein, aus welcher sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit keine belastungsabhängige Störung festgestellt werden könne und kein medizinischer Hinderungsgrund an einer Überstellung nach Polen vorliege.
Im Rahmen ihres Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt legte die Beschwerdeführerin ein, zahlreiche medizinische Befunde und Arztbriefe verschiedener Krankenhäuser umfassendes Konvolut vor, aus welchem sich mangels Lesbarkeit lediglich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin (zumindest im Sommer und Herbst 2008) der Verdacht einer Leukämie besteht (bestand) und ihre Milz deutlich vergrößert ist (war).
Nachdem die Beschwerdeführerin am 03.10.2008 in der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost untersucht werden hätte sollen, sie diesen Termin aufgrund eines kollidierenden Termins im XXXX nicht wahrnehmen konnte, wurde die Beschwerdeführerin am 08.10.2008 in der Ärztestation in der Erstaufnahmestelle Ost untersucht und zur Einvernahme im Asylverfahren am 14.10.2008 geladen. Von der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost war am 08.10.2008 mitgeteilt worden, dass derzeit über die Möglichkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keine Aussagen gemacht werden könnten und der zuständige Arzt versuche über das XXXX den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären.Nachdem die Beschwerdeführerin am 03.10.2008 in der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost untersucht werden hätte sollen, sie diesen Termin aufgrund eines kollidierenden Termins im römisch 40 nicht wahrnehmen konnte, wurde die Beschwerdeführerin am 08.10.2008 in der Ärztestation in der Erstaufnahmestelle Ost untersucht und zur Einvernahme im Asylverfahren am 14.10.2008 geladen. Von der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost war am 08.10.2008 mitgeteilt worden, dass derzeit über die Möglichkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keine Aussagen gemacht werden könnten und der zuständige Arzt versuche über das römisch 40 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären.
Mit Aktenvermerk vom 14.10.2008 musste die Einvernahme der Beschwerdeführerin neuerlich verschoben werden, da der Rechtsberater spontan verhindert gewesen sei.
Am 05.11.2008 langte beim Bundesasylamt ein E-Mail der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost ein, in welchem darauf hingewiesen wird, dass bei der Beschwerdeführerin eine Panzytopenie bei Grav. (Bluterkrankung bei Schwangerschaft) bestehe und eine Überstellung aus medizinischer Sicht nicht empfehlenswert sei.
Mit Aktenvermerk vom 27.11.2008 wurde festgehalten, dass nach telefonischer Rücksprache mit der Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Risikoschwangerschaft nicht nach Polen überstellt werden könne und eine Überstellung jedenfalls erst nach der Schwangerschaft möglich wäre.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin für den 11.12.2008 zur Einvernahme geladen, welche jedoch neuerlich auf den 12.12.2008 verschoben wurde. Auch am 12.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht einvernommen, da im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ein diesbezügliches Einvernahmeprotokoll fehlt, wobei sich aus dem Akt nicht ergibt, was der Grund für die doch nicht erfolgte Einvernahme war.
Am 18.12.2008 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Republik Polen, ob diese der Überstellung der gesamten Familie erst nach Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin am 08.05.2009 zustimmen würden.
Am 28.01.2009 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein, in welcher dieser geltend machte, dass Polen seine Zustimmung zur Rückübernahme bereits am 14.07.2008 erteilt habe und die Frist zur Überstellung somit am 14.01.2009 abgelaufen sei. Da eine mögliche Erkrankung, nämlich die Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin, den Fristablauf nicht hemme, sei die Zuständigkeit Österreichs eingetreten und das Verfahren zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen.
Mit Aktenvermerk vom 26.02.2009 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen
Am 22.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Sie befinde sich derzeit im XXXX in Behandlung und bestehe der Verdacht auf Epilepsie, da sie öfters stürze. Sie könne jedoch erst nach der Geburt wieder zum Arzt gehen. Sie nehme regelmäßig Tabletten und habe auch Probleme im psychischen Bereich.Sie befinde sich derzeit im römisch 40 in Behandlung und bestehe der Verdacht auf Epilepsie, da sie öfters stürze. Sie könne jedoch erst nach der Geburt wieder zum Arzt gehen. Sie nehme regelmäßig Tabletten und habe auch Probleme im psychischen Bereich.
Sie habe im Grunde genommen keine eigenen Fluchtgründe, sondern sei wegen der Gründe ihres Mannes ausgereist. Ihr Ehemann sei nicht in Ruhe gelassen worden, wobei sie nicht wisse, ob es sich um Russen oder Tschetschenen gehandelt habe, diese seien gemeinsam unterwegs. Jedenfalls sei ihr Ehemann zwei Mal mitgenommen worden. Einmal Anfang August und einmal Mitte August. Beim ersten Mal sei sie nicht zu Hause gewesen, da sie bei ihren Eltern zu Besuch gewesen sei. Damals sei ihr Mann mitten in der Nacht mitgenommen worden. Sie habe davon am nächsten Tag erfahren und sei bei dieser ersten Mitnahme auch ihre Schwiegermutter geschlagen worden. Ihr Mann sei damals circa einen Tag weggewesen und dann in der Nähe ihres Hauses wieder freigelassen worden. Beim zweiten Mal habe er in der Nähe ihres Hauses auf einer Baustelle gearbeitet und sei auf dem Heimweg mitgenommen worden. Dies habe sie noch am selben Tag erfahren, da irgendjemand ihrer Schwiegermutter davon erzählt habe. Beim zweiten Mal sei ihr Ehemann circa für eine Woche inhaftiert gewesen und dann von seiner Mutter freigekauft worden. Genaues wisse sie jedoch nicht. Ihr Mann sei auf den Kopf und den Körper geschlagen worden, habe jedoch keine offenen Wunden sondern nur blaue Flecken gehabt. Er sei dann auch im Krankenhaus gewesen, wobei sie nicht mehr wisse, ob dies beim ersten oder beim zweiten Mal gewesen sei. Ihr Ehemann habe nicht viel über diese Festnahmen mit ihr geredet, lediglich, dass er bedroht worden sei und es schlimm ausgegangen wäre, hätte seine Mutter nicht für ihn bezahlt. Nach der Ausreise ihres Mannes sei nach diesem gesucht worden. Sie hätten gewusst, dass er das Land verlassen habe und seien Russen und Tschetschenen zu ihr gekommen und hätten nach ihm gefragt. Genaues wolle sie nicht sagen, da es auch in Österreich für sie gefährlich sei. In Floridsdorf sei auch ein Tschetschene umgebracht worden. Im Falle der Rückkehr wäre ihr Mann wieder in Gefahr.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Konvolut an Befunden und Arztbriefen vor, aus welchen sich mangels Lesbarkeit neuerlich lediglich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Risikoschwangerschaft und der Verdacht auf Leukämie besteht bzw. bestanden hatte. Laut Befund vom 05.02.2009 zeige die Laborkontrolle jedoch eine Verbesserung des Blutbildes.
Weiters legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
Russischer Inlandsreisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX von einer russischen Behörde mit der XXXX;Russischer Inlandsreisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von einer russischen Behörde mit der römisch 40 ;
Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX, welche als echt qualifiziert wurde;Heiratsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 , welche als echt qualifiziert wurde;
Mit Bescheid vom 14.07.2009, Zahl: 08 05.927-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.). In den Feststellungen dieses Bescheides hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin an keiner akuten Krankheit leide. Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass der letzte Befund vom 05.02.2009 besage, dass sich die Blutwerte der Beschwerdeführerin verbessert hätten und die Beschwerdeführerin keine weiteren anderslautenden Befunde vorgelegt habe, weswegen davon auszugehen gewesen sei, dass sie gesund sei. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen. Das Vorbringen ihres Ehemannes sei jedoch nicht glaubhaft gewesen und sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen, die Zweifel an der Wahrheit des Vorbringens ihres Ehemannes zu beseitigen. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie über Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfüge, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Da die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin von der Ausweisung betroffen sei, greife diese auch nicht in deren Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK habe sich die Beschwerdeführerin mangels Setzung von Integrationsmaßnahmen in Österreich nicht aufgebaut, weswegen ihre Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei.Mit Bescheid vom 14.07.2009, Zahl: 08 05.927-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch drei.). In den Feststellungen dieses Bescheides hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin an keiner akuten Krankheit leide. Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass der letzte Befund vom 05.02.2009 besage, dass sich die Blutwerte der Beschwerdeführerin verbessert hätten und die Beschwerdeführerin keine weiteren anderslautenden Befunde vorgelegt habe, weswegen davon auszugehen gewesen sei, dass sie gesund sei. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe habe sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Gründe ihres Ehemannes bezogen. Das Vorbringen ihres Ehemannes sei jedoch nicht glaubhaft gewesen und sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen, die Zweifel an der Wahrheit des Vorbringens ihres Ehemannes zu beseitigen. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie über Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfüge, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Da die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin von der Ausweisung betroffen sei, greife diese auch nicht in deren Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein. Ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK habe sich die Beschwerdeführerin mangels Setzung von Integrationsmaßnahmen in Österreich nicht aufgebaut, weswegen ihre Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 31.07.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anfocht, im Wesentlichen jedoch erneut auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes verwies.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in XXXX eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in römisch 40 eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
2.1. Dem Bundesasylamt ist zunächst einmal anzulasten, dass die Beschwerdeführerin lediglich in einer einzigen Einvernahme, jener am 22.04.2009, tatsächlich zu ihren Fluchtgründen befragt worden ist. Diesbezüglich ist dem Bundesasylamt jedoch anzulasten, dass diese Einvernahme am 22.04.2009 zahlreiche Mängel aufweist. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es mehrmals verabsäumt der Beschwerdeführerin gezielte Fragen zur Mitnahme ihres Ehemannes, dessen Freikaufen und Verletzungen und insbesondere zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin zu stellen. So hat die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, nichts Genaues über die ihr von russischen und tschetschenischen Soldaten geäußerten Drohungen angeben zu wollen, da sie fürchte auch in Österreich einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, doch wäre das einvernehmende Organ in diesem Zusammenhang dazu angehalten gewesen, der Beschwerdeführerin mit neuerlicher Belehrung klar zu machen, dass deren Angaben in ihrem Asylverfahren vertraulich behandelt würden und sie keine Gefahr der Verfolgung in Österreich zu befürchten habe. Eine derartige Vorgangsweise wurde vom Bundesasylamt laut Einvernahmeprotokoll jedoch nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen. In wie weit die Beschwerdeführerin daher nach Ausreise ihres Mannes noch eine Bedrohung und Verfolgung durch (pro-)russische Behörden ausgesetzt gewesen ist, kann aus Sicht des erkennenden Senates auf Grundlage der Einvernahme am 22.04.2009 in keiner Weise beurteilt werden. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen dieser Einvernahme somit in keiner Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung ihr Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild ihrer Verfolgungsgründe und jener ihres Ehemannes darzustellen. Auch sind die Angaben der Beschwerdeführerin in keiner Weise den Ausführungen ihres Ehemannes gegenübergestellt worden und wurden der Beschwerdeführerin etwaig aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in ihren Angaben zu jenen ihres Ehemannes auch in keiner Weise vorgehalten und dieser dadurch die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung geboten. Zudem ist dem Bundesasylamt anzulasten, dass die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin trotz damals aufrechtem Vertretungsverhältnis zur Einvernahme am 22.04.2009 nicht geladen wurde und die Beschwerdeführerin auch dadurch massiv in ihren Rechten beschnitten wurde, hätte die damalige rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin doch unter Umständen dazu beitragen können, dass diese ihre Fluchtgründe umfassender und detailgetreuer darstellt bzw. hätte sie für diese Anträge und Einwendungen machen können, um deren Rechte zu wahren, was mitunter wohl auch der Grund gewesen ist, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin im Asylverfahren vertreten hat lassen. Diese Mängel können auch nicht dadurch heilen, dass sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme am 22.04.2009 damit einverstanden erklärt hat, die Einvernahme trotz aufrechtem Vertretungsverhältnis ohne ihre Vertreterin durchzuführen, da der Beschwerdeführerin mitunter die Tragweite ihrer diesbezüglichen Einverständniserklärung gar nicht bewusst gewesen ist.
2.2. Dem Bundesasylamt muss aber insbesondere angelastet werden, dass es sich nicht ausreichend mit den (möglichen) Erkrankungen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Befunde und Arztbriefe in Vorlage gebracht hat, welche jedoch größtenteils handgeschrieben und daher kaum lesbar sind. Aufgrund dieser zumeist unleserlichen Befunde und der medizinischen Fachausdrücke war es weder für das bescheidausfertigende Organ des Bundesasylamtes noch für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes als medizinische Laien möglich, mit der notwendigen Sicherheit den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin feststellen zu können. Aus diesen Befunden lässt sich lediglich erkennen, dass bei der Beschwerdeführerin zumindest bis November 2008 der Verdacht auf Leukämie bestanden hat. Ob sich dieser Verdacht erhärtet hat und die schlechten Blutwerte der Beschwerdeführerin eine Behandlung notwendig gemacht haben, lässt sich den vorgelegten Befunden hingegen nicht entnehmen bzw. ist aus Sicht des zuständigen Senats nicht abschließend abgeklärt worden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet. Soweit das Bundesasylamt feststellt, dass die Beschwerdeführerin an keiner akuten Erkrankung leide, da sich aus dem Befund vom 05.02.2009 ergebe, dass sich ihre Blutwerte verbessert hätten, muss dem Bundesasylamt entgegen gehalten werden, dass sich aus diesem Befund aus Sicht des zuständigen Senates in keiner Weise ergibt, ob damit der Verdacht auf Leukämie bei der Beschwerdeführerin aus dem Weg geräumt wurde. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist es angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einerseits zahlreiche Befunde hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes in Vorlage gebracht hat, sich aus diesen andererseits aufgrund der oftmals unleserlichen Handschriften und der medizinischen Fachausdrücke für einen medizinischen Laien jedoch nichts gewinnen lässt, jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen sich das Bundesasylamt in den Feststellungen und der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides nahezu gar nicht mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, sondern lediglich in zwei Sätzen eine etwaigen (lebensbedrohlichen) Erkrankung der Beschwerdeführerin als nicht gegeben ansieht. Mit anderen Worten ist es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wie es dem Bundesasylamt angesichts der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde überhaupt möglich gewesen ist, festzustellen, dass diese an keiner akuten Erkrankung leidet. Weiters muss dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang entgegen gehalten werden, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im Herbst 2008 offensichtlich so schlecht gewesen ist, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist, die Feststellung im o.a. Bescheid, die Beschwerdeführerin leide an keiner (akuten) Erkrankung daher allein deswegen schon einer weiteren Ermittlung und Begründung bedurft hätte.
Aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hätte es daher hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedenfalls weitergehender Ermittlungen bedurft, um abschließend abklären zu können, ob es sich bei den schlechten Blutwerten und sonstigen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin lediglich um vorübergehende Verschlechterungen gehandelt hat, die insbesondere in Zusammenhang mit der Schwangerschaft aufgetreten sind, oder ob diese eine eingehende Behandlung nach sich ziehen, die insbesondere einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation entgegen stehen.
In diesem Zusammenhang ist dem Bundesasylamt aber auch anzulasten, dass es dem o.a. Bescheid zur Gänze an Länderfeststellungen zu den konkreten (möglichen) Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Leukämie) fehlt, es dem Bundesasylamt daher ohne Befassung mit dem notwendigen Länderdokumentationsmaterial auch verwehrt war, abschließend die Frage zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Befunde und Erkrankungen relevant für die Gewährung von subsidiärem Schutz sein könnten oder nicht.
2.3. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
2.6. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführerin auf deren Asylrelevanz und insbesondere auch subsidiärer Schutzrelevanz nur nach umfassender und eingehender Abklärung deren gesundheitlichen Zustandes (unter Umständen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) und aktuellen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage der die Beschwerdeführerin (möglicherweise) individuelle betreffenden Erkrankungen sowie nach Abhaltung einer Einvernahme erfolgen kann, in welcher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit geboten wird ausführlich und abschließend ihre Fluchtgründe und Erkrankungen zu schildern.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
30.09.2010