Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C16 415.030-1/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, FZ. 10 06.798-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2010, FZ. 10 06.798-BAT, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
Verfahrensgang und angefochtener Bescheid
Der Beschwerdeführer reiste am 02.08.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.08.2010, FZ. 10 06.798-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III) (AS 75).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 04.08.2010, FZ. 10 06.798-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gemäß 10 Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei) (AS 75).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgehändigt (AS 129).
Am 23.08.2010 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per Fax Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. (ASS 151).
Mit Schreiben vom 30.08.2010 informierte der Asylgerichtshof den rechtsfreundlichen Vertreter, dass er nach Lage der Akten von einer Beschwerdeerhebung außerhalb der Frist ausgehe und ersuchte um Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 01.09.2010 teilte der rechtfreundliche Vertreter mit, dass er beabsichtige, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu erheben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde gegen eine Bescheid des Bundesasylamt von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 1. Satz AVG). Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Paragraph 32, Absatz 2, 1. Satz AVG). Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird; d.h. der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Verspätete Beschwerde
Der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 04.08.2010 persönlich ausgehändigt.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG begann daher am 04.08.2010 zu laufen und endete am 18.08.2010 um 24:00 Uhr. Am 19.08.2010 0:00 Uhr erwuchs der angefochtene Bescheid daher in Rechtskraft.Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG begann daher am 04.08.2010 zu laufen und endete am 18.08.2010 um 24:00 Uhr. Am 19.08.2010 0:00 Uhr erwuchs der angefochtene Bescheid daher in Rechtskraft.
Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 23.08.2010 eingebracht und erweist sich sohin als verspätet.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 4/2008 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, RechtsmittelfristZuletzt aktualisiert am
25.03.2011