Norm
AVG §13 Abs3Spruch
A6 263.463-2/2010/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. 04 04.098-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Kubjacek, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, Zl. 04 04.098-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde des XXXX vom 11.03.2010 wird gemäß § 63 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 11.03.2010 wird gemäß Paragraph 63, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 10.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 27.07.2004 und am 20.07.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 10.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Asylantrag. Hiezu wurde er am 27.07.2004 und am 20.07.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
I.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.08.2005, Zl. 04 04.098-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchteil I) und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III).römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.08.2005, Zl. 04 04.098-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, ab (Spruchteil römisch eins) und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).
I.3. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, Zl. A6 263.463-0/2008/6E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, Zl. A6 263.463-0/2008/6E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.4. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung führte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 01.09.2009 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch.römisch eins.4. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung führte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 01.09.2009 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch.
I.5. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zl. 04 04.098-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführer vom 10.03.2004 neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchteil I) und stellte unter einem fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchteil III).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 22.02.2010, Zl. 04 04.098-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführer vom 10.03.2004 neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, ab (Spruchteil römisch eins) und stellte unter einem fest, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).
I.6. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.02.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.6. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.02.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt.
I.7. Mit Telefax vom 11.03.2010 langte eine Kopie der ersten Seite des Bundesasylamtsbescheides vom 22.02.2010 mit dem Vermerk "I am making an appeal against this decision" ein.römisch eins.7. Mit Telefax vom 11.03.2010 langte eine Kopie der ersten Seite des Bundesasylamtsbescheides vom 22.02.2010 mit dem Vermerk "I am making an appeal against this decision" ein.
I.8. Mit Schriftsatz vom 29.07.2010 forderte der Asylgerichtshof den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zur Verbesserung der Beschwerde in Form der Nachreichung einer Beschwerdebegründung innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Verbesserungsauftrages auf. Diese Aufforderung enthielt den Hinweis, dass mangels fristgerechter Reaktion die Beschwerde nicht weiter behandelt würde.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 29.07.2010 forderte der Asylgerichtshof den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zur Verbesserung der Beschwerde in Form der Nachreichung einer Beschwerdebegründung innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Verbesserungsauftrages auf. Diese Aufforderung enthielt den Hinweis, dass mangels fristgerechter Reaktion die Beschwerde nicht weiter behandelt würde.
I.9. Die Aufforderung wurde dem Vertreter am 03.08.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Der Mangel wurde innerhalb offener Frist nicht behoben. Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung nicht ein.römisch eins.9. Die Aufforderung wurde dem Vertreter am 03.08.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Der Mangel wurde innerhalb offener Frist nicht behoben. Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung nicht ein.
I.10. Am 01.09.2010 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht.römisch eins.10. Am 01.09.2010 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird dagegen der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird dagegen der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Fall war dem Schriftsatz vom 11.03.2010, an dessen Authentizität kein Zweifel besteht, kein begründeter Beschwerdeantrag zu entnehmen, zumal ein solcher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraussetzt, dass die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH vom 11.10.2000, Zl. 99/01/0130).
Da der ausgewiesene Vertreter dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist und keine Mitteilung vorgenommen hat, ob oder welche Hindernisse der Erfüllung des Verbesserungsauftrages entgegen stünden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
begründeter Beschwerdeantrag, verbesserungsfähiger MangelZuletzt aktualisiert am
02.02.2011