Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B7 403.192-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zl. 10 07.728, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch angeführten Namen zu führen und erstmals am 04.10.2008 - zusammen mit seiner Ehefrau XXXX und einem volljährigen Sohn, XXXX - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalem Schutz.Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, den im Spruch angeführten Namen zu führen und erstmals am 04.10.2008 - zusammen mit seiner Ehefrau römisch 40 und einem volljährigen Sohn, römisch 40 - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalem Schutz.
Die erwachsenen Kinder XXXX, XXXX, XXXX und XXXX reisten am 11.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls am 11.11.2008 in Österreich erste Anträge auf internationalen Schutz.Die erwachsenen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 reisten am 11.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls am 11.11.2008 in Österreich erste Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland verlassen, weil auf sein Haus am XXXX geschossen worden sei. Er werde "seit Kriegsende" ständig von unbekannten Personen bedroht; da er kein sicheres Leben mehr im Kosovo führen könne, habe er beschlossen mit seiner Familie seine Heimat zu verlassen. Von 2002 bis 2008 sei er in den USA bzw. in Kanada aufhältig gewesen. Im Jahre 1999 seien uniformierte UCK-Soldaten in sein Haus eingedrungen, sie hätten ihn gesucht, seine Ehefrau sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber versteckt, die Personen hätten jedoch eine Ladung für ihn hinterlassen, wonach er sich beim Stab der UCK hätte melden sollen. Im Jahr 1999 sei auch auf den Beschwerdeführer geschossen worden, ebenso wie im Jahr 2008. Der Beschwerdeführer sehe einen Zusammenhang mit den Schussabgaben im Jahr 2008 auf sein Haus und der UCK darin, dass er mit Serben aufgewachsen sei und sich auch mit hohen serbischen Offizieren umgeben habe und ihm daher Kollaboration mit den Serben vorgeworfen werde. Im Falle einer Rückkehr erwarte ihn die Ermordung.Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer - ebenso wie die übrigen genannten Familienmitglieder - zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland verlassen, weil auf sein Haus am römisch 40 geschossen worden sei. Er werde "seit Kriegsende" ständig von unbekannten Personen bedroht; da er kein sicheres Leben mehr im Kosovo führen könne, habe er beschlossen mit seiner Familie seine Heimat zu verlassen. Von 2002 bis 2008 sei er in den USA bzw. in Kanada aufhältig gewesen. Im Jahre 1999 seien uniformierte UCK-Soldaten in sein Haus eingedrungen, sie hätten ihn gesucht, seine Ehefrau sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber versteckt, die Personen hätten jedoch eine Ladung für ihn hinterlassen, wonach er sich beim Stab der UCK hätte melden sollen. Im Jahr 1999 sei auch auf den Beschwerdeführer geschossen worden, ebenso wie im Jahr 2008. Der Beschwerdeführer sehe einen Zusammenhang mit den Schussabgaben im Jahr 2008 auf sein Haus und der UCK darin, dass er mit Serben aufgewachsen sei und sich auch mit hohen serbischen Offizieren umgeben habe und ihm daher Kollaboration mit den Serben vorgeworfen werde. Im Falle einer Rückkehr erwarte ihn die Ermordung.
Der Beschwerdeführer legte in diesem ersten Asylverfahren darüber hinaus einen Artikel der Zeitung "XXXX" vor, in welchem der Beschwerdeführer namentlich genannt und mit den Worten "Ich habe in meinem Leben noch nie Konflikte mit jemandem auf dieser Welt gehabt. Nichts desto trotz ist am XXXX plötzlich von unbekannten Personen das Feuer auf das Familienhaus eröffnet worden" zitiert wird. In diesem Artikel wird auch ein anderer Dorfbewohner zitiert, der angibt "Wir haben alles Gute, aber in einigen Fällen wird unsere Ruhe von Feuerwaffensalben durch unbekannte Personen gestört." Auch ist diesem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten, bereits erwähnten Zeitungsartikel zu entnehmen, dass nach Aussage eines Polizeibeamten "die Polizeistelle auf Hochtouren arbeitet, um Licht in diese Angelegenheit zu bringen". Dem Polizeibeamten zu Folge verspreche auch die Staatsanwaltschaft, dass sie "alles in ihrer Macht stehende" tun werde, um den Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers aufzuklären.Der Beschwerdeführer legte in diesem ersten Asylverfahren darüber hinaus einen Artikel der Zeitung "XXXX" vor, in welchem der Beschwerdeführer namentlich genannt und mit den Worten "Ich habe in meinem Leben noch nie Konflikte mit jemandem auf dieser Welt gehabt. Nichts desto trotz ist am römisch 40 plötzlich von unbekannten Personen das Feuer auf das Familienhaus eröffnet worden" zitiert wird. In diesem Artikel wird auch ein anderer Dorfbewohner zitiert, der angibt "Wir haben alles Gute, aber in einigen Fällen wird unsere Ruhe von Feuerwaffensalben durch unbekannte Personen gestört." Auch ist diesem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten, bereits erwähnten Zeitungsartikel zu entnehmen, dass nach Aussage eines Polizeibeamten "die Polizeistelle auf Hochtouren arbeitet, um Licht in diese Angelegenheit zu bringen". Dem Polizeibeamten zu Folge verspreche auch die Staatsanwaltschaft, dass sie "alles in ihrer Macht stehende" tun werde, um den Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers aufzuklären.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer in diesem ersten Asylverfahren eine Erklärung eines Rechtsanwaltes, ausgestellt am XXXX in XXXX, vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer noch am XXXX Anzeige bei der Polizeistation, Untersuchungsabteilung, eingebracht habe; der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwalt sei vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Untersuchungen in diesem Fall noch nicht abgeschlossen und noch Zeugeneinvernahmen des Cousins und des Bruders des Beschwerdeführers ausständig seien. Der Beschwerdeführer brachte zudem auch selbst vor, dass die Polizei nach dem Vorfall vom XXXX die ganze Nacht bei ihm im Haus gewesen sei.Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer in diesem ersten Asylverfahren eine Erklärung eines Rechtsanwaltes, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer noch am römisch 40 Anzeige bei der Polizeistation, Untersuchungsabteilung, eingebracht habe; der vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwalt sei vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Untersuchungen in diesem Fall noch nicht abgeschlossen und noch Zeugeneinvernahmen des Cousins und des Bruders des Beschwerdeführers ausständig seien. Der Beschwerdeführer brachte zudem auch selbst vor, dass die Polizei nach dem Vorfall vom römisch 40 die ganze Nacht bei ihm im Haus gewesen sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl: 08 09.485-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008, Zahl: 08 09.485-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 20.11.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2009, GZ. B7 403.192-1/2008/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 20.11.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.09.2009, GZ. B7 403.192-1/2008/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, AsylG 2005, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis im Wesentlichen - hier sehr verkürzt dargestellt - aus, es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass im Jahr 2008 auf das Haus des Beschwerdeführers Schüsse abgegeben worden seien, jedoch wurde dem Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr - nämlich, dass der Beschuss des Hauses der Familie des Beschwerdeführers am XXXX im Zusammenhang damit stehe, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Serben, insbesondere zu serbischen Offizieren gepflegt habe, auf Grund derer er schon 1999 von Mitgliedern der UCK gesucht worden sein solle - die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Zwischen diesem Vorfall im Jahr 1999 - sofern dieser den Tatsachen entspreche - und dem Vorfall am XXXX könne kein Zusammenhang erkannt werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen verwiesen; auf Grund der getroffenen Länderfeststellungen sowie auf Grund der vom Beschwerdeführer selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Behörden in der Republik Kosovo Willens und in der Lage seien, dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Rahmen der näher dargestellten Möglichkeiten, die einem Staat zugesonnen werden könnten, vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen ausreichenden Schutz zu gewähren.Begründend führte der Asylgerichtshof in diesem Erkenntnis im Wesentlichen - hier sehr verkürzt dargestellt - aus, es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass im Jahr 2008 auf das Haus des Beschwerdeführers Schüsse abgegeben worden seien, jedoch wurde dem Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr - nämlich, dass der Beschuss des Hauses der Familie des Beschwerdeführers am römisch 40 im Zusammenhang damit stehe, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Serben, insbesondere zu serbischen Offizieren gepflegt habe, auf Grund derer er schon 1999 von Mitgliedern der UCK gesucht worden sein solle - die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Zwischen diesem Vorfall im Jahr 1999 - sofern dieser den Tatsachen entspreche - und dem Vorfall am römisch 40 könne kein Zusammenhang erkannt werden. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen verwiesen; auf Grund der getroffenen Länderfeststellungen sowie auf Grund der vom Beschwerdeführer selbst im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Behörden in der Republik Kosovo Willens und in der Lage seien, dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Rahmen der näher dargestellten Möglichkeiten, die einem Staat zugesonnen werden könnten, vor allfälligen rechtswidrigen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen ausreichenden Schutz zu gewähren.
Dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt des Asylgerichtshofes aufliegenden Zustellschein am 25.09.2009 persönlich übernommen und damit zugestellt. Dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde dieses Erkenntnis am 06.10.2009 zugestellt.
Dieses erste Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen; das Erkenntnis des Asylgerichtshofes beinhaltete eine Ausweisungsentscheidung. Gegenüber den anderen genannten Familienmitgliedern ergingen inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes.
Nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers und der übrigen genannten Familienangehörigen in Frankreich und in der Schweiz stellte der Beschwerdeführer - ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen - nach Rücküberstellung von der Schweiz nach Wien-Schwechat am 23.08.2010 aus dem Stande der Schubhaft neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2010 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei im ersten Asylverfahren bei seiner ersten und einzigen Einvernahme nur 15 Minuten befragt worden. Durch seinen Rechtsanwalt habe er beim Asylgerichtshof eine Beschwerde eingebracht, was weiter passiert sei, könne er nicht sagen, er habe nur eine Frist von sechs Wochen erhalten, um eine Beschwerde einzureichen. Er wage es nicht, in den Kosovo zurückzukehren, denn dort erwarte ihn eine Kugel, die Gründe hätten sich nicht geändert, er habe keine weiteren Gründe, wie gesagt sei er in Traiskirchen nur 15 Minuten einvernommen worden, es gebe keine neuen Gründe. Weil er damals in einer serbischen Kaserne für die Serben gearbeitet habe, habe er viele Feinde in seiner Heimat, darum habe man auch auf das Haus der Familie geschossen. Er habe in seinem ersten Verfahren bereits Beweismittel vorgelegt, die das bestätigen würden. Er werde gesucht, er sei drei Mal gesucht worden, man wolle ihn umbringen. Nachdem er von Kanada nach Prishtina abgeschoben worden sei, sei ein Monat später auf ihn geschossen worden. Eine Änderung der Situation gebe es nicht.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG vom 30.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 15 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 30.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sowie dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.
Mit Stellungnahme des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 26.08.2010 wurde mitgeteilt, die Beschwerdeführer hätten den Heimatort "XXXX" im Kosovo neuerlich verlassen, weil ihre Sicherheit dort nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer von zwei Liegenschaften, nämlich einem Haus in der Stadt und einem Haus in einem Dorf am Lande, wobei ersteres von ehemaligen UCK-Kämpfern besetzt sei und bereits drei von ihm angestrengte Gerichtsverfahren keinen Erfolg gebracht hätten. Nach der letzten Rückkehr in die Heimat seien sie schließlich neuerlich in ihrem Haus im Dorf beschossen worden und es habe Lebensgefahr bestanden. Die im Kosovo stationierten KFOR-Truppen hätten ihnen den Ratschlag gegeben, den Kosovo fluchtartig zu verlassen, da die persönliche Sicherheit nicht gewährleistet werden könne. Eine offizielle Anfrage bei der KFOR-Bezirksleitung "XXXX" würde die Richtigkeit der Angaben bestätigen, bisher habe es die Asylbehörde jedoch unterlassen, derartige Erhebungen anzustellen und damit das Verfahren mit derartigen Mängel behaftet, die eine Beurteilung des Asylantrages nicht zulassen würden. Es handle sich um keinen Folgeantrag, da die Familie ein neuerliches Erlebnis gehabt habe, bei dem sie beschossen worden sei, deshalb liege ein geänderter bzw. neuer Sachverhalt vor.
Mit - zwar nicht im erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers selbst, wohl aber in den Akten der übrigen Familienmitglieder aufliegendem - E-Mail vom 31.08.2010 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der weiteren Familienmitglieder bekannt, dass er selbst seine Anwesenheit bei der Einvernahme der Beschwerdeführer am 02.09.2010 für entbehrlich halte, da er nichts zum Fluchtvorbringen der Mandanten aus eigener Wahrnehmung betragen könne. Es sei jedoch vom Beschwerdeführer als Sprecher seiner ganzen Familie versichert worden, dass er im ersten Verfahren angeblich nur 15 Minuten in Traiskirchen einvernommen worden sei und bislang keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden sei. Darüber hinaus bezweifle der Rechtsvertreter, dass der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden könne, umso mehr als der Beschwerdeführer laufend im telefonischen Kontakt mit dem Kosovo gestanden sei und ihm dort bedeutet worden sei, dass eine Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seiner Liquidierung führen würde. Die ganze Familie sei davon betroffen.
Im Rahmen eines weitern E-Mails vom 01.09.2010 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, diese hätten glaubhafte Informationen darüber vorliegen, dass sich die Situation im Kosovo in letzter Zeit verschlechtert habe. Diese Informationen würden unter anderem auf Angaben des Neffen von XXXX beruhen, der vor etwa drei Wochen im Kosovo vor Ort gewesen sei und feststellen habe müssen, dass die Häuser des Mandanten in XXXX von UCK-Soldaten besetzt seien; diese würden den Mandanten nach dem Leben trachten.Im Rahmen eines weitern E-Mails vom 01.09.2010 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, diese hätten glaubhafte Informationen darüber vorliegen, dass sich die Situation im Kosovo in letzter Zeit verschlechtert habe. Diese Informationen würden unter anderem auf Angaben des Neffen von römisch 40 beruhen, der vor etwa drei Wochen im Kosovo vor Ort gewesen sei und feststellen habe müssen, dass die Häuser des Mandanten in römisch 40 von UCK-Soldaten besetzt seien; diese würden den Mandanten nach dem Leben trachten.
Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen; im Rahmen dieser erstinstanzlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, es würden im Kosovo täglich Menschen umgebracht, es gebe keine Gerechtigkeit im Kosovo, es sei im XXXX auf sein Haus geschossen worden, weder die KFOR noch die kosovarische Polizei hätten die Täter finden können. Er erkläre sich zwar bereit, nach Serbien, nicht aber in den Kosovo zurückkehren. Nach der Rücküberstellung (gemeint: von der Schweiz nach Österreich) habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder im Kosovo telefoniert, der habe ihm gesagt, dass er auf keinen Fall zurückkehren dürfe, im Kosovo erwarte dem Beschwerdeführer eine Kugel, er werde von den albanischen Banditen gesucht. Der Bruder sei bei der Polizei in XXXX gewesen, um sich eine Bestätigung über die Verfolgung des Beschwerdeführers ausstellen zu lassen, dort sei ihm gesagt worden, dass die Dokumentation bei der Polizei in XXXX sei. Seit 10 Jahren sei das Haus in XXXX besetzt. Es seien albanische Banditen dort. Die Person, die das Haus besetzt halte, sei drei Mal vom Gericht bestellt worden und nicht erschienen, das Gericht könne nichts tun. Er, seine Frau und seine Kinder seien in Gefahr, weil er mit den Serben zusammengearbeitet habe und "bis zuletzt" als Maler und Anstreicher in einer serbischen Kaserne gearbeitet habe. In Österreich sei der Beschwerdeführer nur einmal für ca. 15 Minuten einvernommen worden, dann sei die Familie nach Stinatz verlegt worden, das sei ein kroatisches Dorf, der Chef der Pension, in der sie untergebracht gewesen seien, habe die Familie nicht gemocht, hat ein Mitarbeiter des Bundesasylamtes habe gesagt, was denn der Beschwerdeführer noch in Österreich mache. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, der Anwalt habe geschrieben, dass es einen neuerlichen Vorfall gegeben habe, bei dem der Beschwerdeführer beschossen worden sei, dies müsse aus dem Zusammenhang bedeuten, dass dies nach dem 25.09.2009 geschehen wäre, gab der Beschwerdeführer an, nein, das müsse ein Fehler sein, es sei 2008 gewesen.Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen; im Rahmen dieser erstinstanzlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, es würden im Kosovo täglich Menschen umgebracht, es gebe keine Gerechtigkeit im Kosovo, es sei im römisch 40 auf sein Haus geschossen worden, weder die KFOR noch die kosovarische Polizei hätten die Täter finden können. Er erkläre sich zwar bereit, nach Serbien, nicht aber in den Kosovo zurückkehren. Nach der Rücküberstellung (gemeint: von der Schweiz nach Österreich) habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder im Kosovo telefoniert, der habe ihm gesagt, dass er auf keinen Fall zurückkehren dürfe, im Kosovo erwarte dem Beschwerdeführer eine Kugel, er werde von den albanischen Banditen gesucht. Der Bruder sei bei der Polizei in römisch 40 gewesen, um sich eine Bestätigung über die Verfolgung des Beschwerdeführers ausstellen zu lassen, dort sei ihm gesagt worden, dass die Dokumentation bei der Polizei in römisch 40 sei. Seit 10 Jahren sei das Haus in römisch 40 besetzt. Es seien albanische Banditen dort. Die Person, die das Haus besetzt halte, sei drei Mal vom Gericht bestellt worden und nicht erschienen, das Gericht könne nichts tun. Er, seine Frau und seine Kinder seien in Gefahr, weil er mit den Serben zusammengearbeitet habe und "bis zuletzt" als Maler und Anstreicher in einer serbischen Kaserne gearbeitet habe. In Österreich sei der Beschwerdeführer nur einmal für ca. 15 Minuten einvernommen worden, dann sei die Familie nach Stinatz verlegt worden, das sei ein kroatisches Dorf, der Chef der Pension, in der sie untergebracht gewesen seien, habe die Familie nicht gemocht, hat ein Mitarbeiter des Bundesasylamtes habe gesagt, was denn der Beschwerdeführer noch in Österreich mache. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, der Anwalt habe geschrieben, dass es einen neuerlichen Vorfall gegeben habe, bei dem der Beschwerdeführer beschossen worden sei, dies müsse aus dem Zusammenhang bedeuten, dass dies nach dem 25.09.2009 geschehen wäre, gab der Beschwerdeführer an, nein, das müsse ein Fehler sein, es sei 2008 gewesen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 08.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 08.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
"Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausweisung freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. (...) Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. (...)
Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist." (Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Auflage, Seite 105f)Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist." (Bruckner/Hudsky/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrecht, 4. Auflage, Seite 105f)
Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.09.2009, GZ. B7 403.192-1/2008/3E, welches nach Zustellung an den Beschwerdeführer am 25.09.2009 in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. Wenngleich der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft in Frankreich und in der Schweiz aufhältig war, ist diese Ausweisung gemäß § 10 Abs. 6 AsylG nach wie vor aufrecht.Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.09.2009, GZ. B7 403.192-1/2008/3E, welches nach Zustellung an den Beschwerdeführer am 25.09.2009 in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Wenngleich der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft in Frankreich und in der Schweiz aufhältig war, ist diese Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG nach wie vor aufrecht.
Im ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm von ethnischen Albanern Kollaboration mit Serben vorgeworden werde und deshalb das Haus des Beschwerdeführers am XXXX von ehemaligen Mitgliedern der UCK auf Grund seiner behaupteten Kontakte zu Serben beschossen worden sein solle. Wenngleich nun seitens des erkennenden Gerichtshofes in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschuss des Hauses der Familie des Beschwerdeführers am XXXX nicht in Abrede gestellt wurde, so wurde doch der Zusammenhang des Beschusses mit der Behauptung, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Serben, insbesondere zu serbischen Offizieren gepflegt habe, auf Grund derer er schon 1999 von Mitgliedern der UCK gesucht worden sein soll, rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt.Im ersten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm von ethnischen Albanern Kollaboration mit Serben vorgeworden werde und deshalb das Haus des Beschwerdeführers am römisch 40 von ehemaligen Mitgliedern der UCK auf Grund seiner behaupteten Kontakte zu Serben beschossen worden sein solle. Wenngleich nun seitens des erkennenden Gerichtshofes in diesem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschuss des Hauses der Familie des Beschwerdeführers am römisch 40 nicht in Abrede gestellt wurde, so wurde doch der Zusammenhang des Beschusses mit der Behauptung, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Serben, insbesondere zu serbischen Offizieren gepflegt habe, auf Grund derer er schon 1999 von Mitgliedern der UCK gesucht worden sein soll, rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt.
Bezüglich der Gründe für die nunmehr zweite Antragstellung auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer nun zunächst im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2010 vor, es gebe keine neuen Gründe für die Antragstellung, "damals" habe er in einer serbischen Kaserne für die Serben gearbeitet, er habe viele Feinde in seiner Heimat, darum habe man auch auf das Haus der Familie geschossen, es gebe aber keine Änderung der Situation.
Die in weiterer Folge getätigten Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erweisen sich teilweise als nachweislich unzutreffend. So wurde im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 26.08.2010 - ohne dass dies allerdings näher konkretisiert worden wäre - behauptet, es liege deshalb kein Folgeantrag vor, weil die Familienmitglieder ein neuerliches Erlebnis gehabt hätten, weshalb sie den Heimatort XXXX neuerlich verlassen hätten müssen, deshalb liege ein geänderter bzw. neuer Sachverhalt vor. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer ihren Angaben zu Folge seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2008 nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt sind, räumte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 02.09.2010 ein, dieses Vorbringen müsse ein Fehler gewesen sei.Die in weiterer Folge getätigten Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erweisen sich teilweise als nachweislich unzutreffend. So wurde im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 26.08.2010 - ohne dass dies allerdings näher konkretisiert worden wäre - behauptet, es liege deshalb kein Folgeantrag vor, weil die Familienmitglieder ein neuerliches Erlebnis gehabt hätten, weshalb sie den Heimatort römisch 40 neuerlich verlassen hätten müssen, deshalb liege ein geänderter bzw. neuer Sachverhalt vor. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer ihren Angaben zu Folge seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2008 nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt sind, räumte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 02.09.2010 ein, dieses Vorbringen müsse ein Fehler gewesen sei.
Insoweit seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 31.08.2010 vorgebracht wurde, ihm sei vom Beschwerdeführer als Sprecher seiner ganzen Familie versichert worden, dass er im ersten Verfahren angeblich nur 15 Minuten in Traiskirchen vernommen worden sei und bislang auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die erstinstanzliche Einvernahme des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren am 17.11.2008 entsprechend der im diesbezüglichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Niederschrift vom 17.11.2008, welche vom Beschwerdeführer Seite für Seite unterfertigt wurde, eine Stunde dauerte. Darüber hinaus ist - wie bereits erwähnten - darauf hinzuweisen, dass das mit 18.09.2009 datierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. B7 403.192-1/2008/3E, mit welchem dieses erste Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, vom Beschwerdeführer entsprechend der im Akt des Asylgerichtshofes aufliegenden Übernahmebestätigung am 25.09.2009 selbst übernommen wurde; zudem wurde dieses Erkenntnis dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.10.2009 zugestellt. Darüber hinaus gab der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner nunmehr zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz selbst an, er habe nur eine Frist von 6 Wochen erhalten, um eine Beschwerde einzureichen, das habe der Anwalt übernommen; dieses Vorbringen kann sich nur auf eine Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof beziehen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe bislang keine Kenntnis davon gehabt, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden wäre, ist daher nicht nachvollziehbar und unzutreffend. All dies ist nicht geeignet, der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und der weiteren Familienmitglieder förderlich zu sein
Abgesehen davon nun, dass der Beschwerdeführer und die übrigen genannten Familienmitglieder ihr Vorbringen auch im gegenständlichen Verfahren auf behauptete Umstände stützen, welche bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden, kann schon in diesem Zusammenhang sowie darüber hinaus im Lichte der obigen Ausführungen auch dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubwürdiger Kern zukommen. Dies gilt daher auch für das weitere Vorbringen, nunmehr habe der Neffe des Beschwerdeführers aus dem Kosovo telefonisch mitgeteilt, dass die Häuser der Familie des Beschwerdeführers in XXXX von UCK-Soldaten besetzt seien, zumal auch dieses Vorbringen auf der bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig erkannten Grundgeschichte des Vorwurfes der Nähe zum ehemaligen serbischen Regime aufbaut. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die UCK nicht mehr existent ist und daher eine Besetzung des Hauses durch Soldaten, welche der UCK angehören, schon unter diesem Aspekt als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Ganz abgesehen davon gab der Beschwerdeführer im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 02.09.2010 an, dieses Haus in XXXX sei seit 10 Jahren besetzt. Bei diesem Vorbringen handelt es sich aber um behauptete Umstände, welche bei Wahrunterstellung bereits zum Zeitpunkt des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegen hätten und im Rahmen dieses Verfahrens vorgebracht werden hätten müssen, um Berücksichtigung finden zu können; nicht jedoch handelt es sich um nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandene Tatsachen.Abgesehen davon nun, dass der Beschwerdeführer und die übrigen genannten Familienmitglieder ihr Vorbringen auch im gegenständlichen Verfahren auf behauptete Umstände stützen, welche bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden, kann schon in diesem Zusammenhang sowie darüber hinaus im Lichte der obigen Ausführungen auch dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubwürdiger Kern zukommen. Dies gilt daher auch für das weitere Vorbringen, nunmehr habe der Neffe des Beschwerdeführers aus dem Kosovo telefonisch mitgeteilt, dass die Häuser der Familie des Beschwerdeführers in römisch 40 von UCK-Soldaten besetzt seien, zumal auch dieses Vorbringen auf der bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig erkannten Grundgeschichte des Vorwurfes der Nähe zum ehemaligen serbischen Regime aufbaut. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die UCK nicht mehr existent ist und daher eine Besetzung des Hauses durch Soldaten, welche der UCK angehören, schon unter diesem Aspekt als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Ganz abgesehen davon gab der Beschwerdeführer im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 02.09.2010 an, dieses Haus in römisch 40 sei seit 10 Jahren besetzt. Bei diesem Vorbringen handelt es sich aber um behauptete Umstände, welche bei Wahrunterstellung bereits zum Zeitpunkt des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegen hätten und im Rahmen dieses Verfahrens vorgebracht werden hätten müssen, um Berücksichtigung finden zu können; nicht jedoch handelt es sich um nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandene Tatsachen.
Wie bereits - dies sei nochmals erwähnt - seitens der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt wurde, stützt der Beschwerdeführer sein im Rahmen seiner nunmehrigen zweiten Antragstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe, welche er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgebracht hat bzw. vorbringen hätte müssen bzw. kommt den neuen Vorbringenselementen kein glaubwürdiger Kern zu. Dieses nunmehrige Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige Bedrohung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über maßgebliche verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich zu verfügen bzw. mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
15.10.2010