TE AsylGH Beschluss 2010/9/14 A14 408801-2/2010

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Veröffentlicht am 14.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A14 408.801-2/2010/5E

BESCHLUSS

In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010,

Zahl: 10 07.498 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Verein Panacare, XXXX, hat der Asylgerichtshof durch die RichterinZahl: 10 07.498 - EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Verein Panacare, römisch 40 , hat der Asylgerichtshof durch die Richterin

Dr. Lassmann als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 iVm

§ 41a AsylG 2005, BGBl.I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, BGBl.I 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 13.01.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Asylantrag.

Hiezu wurde er am 13.01.2009 (AS 15 bis 23 BAA-Erstverfahren) von Beamten der PI Traiskirchen-EAST und am 25.08.2009 vor dem BAA, Außenstelle Wien (AS 89-109 BAA-Erstverfahren) niederschriftlich einvernommen.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer am 13.01.2009 vor, er habe sein Heimatland verlassen, da in der Familie seines Vaters ein Orakel angebetet worden wäre. Sie hätten nach dem Tod seines Vaters verlangt, dass der Beschwerdeführer diese Aufgabe übernehme. Er habe dies jedoch abgelehnt, da er Christ wäre. Daraufhin hätten sie ihn bedroht, daher wäre er geflüchtet.Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, vom Orakel getötet zu werden.

Im Zuge der Einvernahme vom 25.08.2009, gab der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen befragt, an: "Das Ganze betrifft das Orakel oder so. Dann verstarb mein Vater. Er sollte dem Orakel dienen. Dann hat man geprüft, wer nach meinem Vater diese Aufgabe übernehmen wird. Dann haben sie gesagt, du musst das machen. Ich will das nicht. Ich bin ein Christ. Wer das macht, muss sterben" Befragt nach näheren Details zu seinen Fluchtgründen gab er an:" Nein. Keine weiteren Details. Ich möchte nicht sterben."

Bei der fortgesetzten Einvernahme am 25.08.2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er hätte zuvor gemeint, dass derjenige, der sich weigere, dem Orakel zu dienen, sterben müsse. Er wäre nicht der erste, der mit einem solchen Problem konfrontiert würde. Vor ihm hätte es viele gegeben, die so ein Problem gehabt hätten und getötet worden wären. Er wäre froh, dass er sich habe retten können.

Befragt, wer ihn im Falle der Verweigerung der Nachfolge töten würde, gab er an, dies sei etwas Spirituelles, das habe mit dem Orakel zu tun. Er könne nicht angeben, wer ihm gesagt hätte, dass er die Nachfolge antreten müsse. Er könne nicht wissen, weshalb sein Vater dem Orakel hätte dienen sollen. Er wäre kein spiritueller Mensch. Er könne nicht zurück nach Nigeria, es wäre besser, er sterbe hier und bleibe Christ. Er habe zu Weihnachten 2008 durch den "Chief Priest" erfahren, dass er seinen Vater ersetzen solle. Es handle sich um keinen Kult, sondern um einen traditionellen Glauben, in dem das Orakel angebetet werde. Der Glaube heiße XXXX. Er denke, sein Vater wäre dem traditionellen Glauben angehängt, er wäre in die Kirche gegangen, was er mit dem traditionellen Glauben zu tun gehabt hätte, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, weshalb es jetzt dazu gekommen wäre, dass der Vater dem Orakel hätte dienen sollen.Befragt, wer ihn im Falle der Verweigerung der Nachfolge töten würde, gab er an, dies sei etwas Spirituelles, das habe mit dem Orakel zu tun. Er könne nicht angeben, wer ihm gesagt hätte, dass er die Nachfolge antreten müsse. Er könne nicht wissen, weshalb sein Vater dem Orakel hätte dienen sollen. Er wäre kein spiritueller Mensch. Er könne nicht zurück nach Nigeria, es wäre besser, er sterbe hier und bleibe Christ. Er habe zu Weihnachten 2008 durch den "Chief Priest" erfahren, dass er seinen Vater ersetzen solle. Es handle sich um keinen Kult, sondern um einen traditionellen Glauben, in dem das Orakel angebetet werde. Der Glaube heiße römisch 40 . Er denke, sein Vater wäre dem traditionellen Glauben angehängt, er wäre in die Kirche gegangen, was er mit dem traditionellen Glauben zu tun gehabt hätte, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, weshalb es jetzt dazu gekommen wäre, dass der Vater dem Orakel hätte dienen sollen.

Er wäre in der Heimat nicht bedroht oder verfolgt worden, er hätte nur spirituelle Probleme gehabt. Befragt welcher Art diese spirituellen Probleme gewesen wären, sagte er: "Manchmal träumt man schlecht und hat Albträume und so weiter. Das hat alles wegen dem Geschilderten zu tun. Ich habe erst jene spirituellen Probleme, seit sie mir sagten, dass ich das anstelle meines Vaters tun muss." Sein Vater wäre 2006 verstorben, im Dezember 2008 wäre die Aufforderung an ihn ergangen, seinen Vater zu ersetzen.

2. Das Bundesasylamt hat den 1. Asylantrag mit Bescheid vom 25.08.2009, Zl. 09 00.491-BAW abgewiesen und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Das Vorbringen zu seinem Fluchtgrund wäre sehr vage, beschränke sich auf Gemeinplätze und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Erstbehörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben geschenkt werde.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass keine Umstände bekannt seien, wonach in Nigeria eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass keine Umstände bekannt seien, wonach in Nigeria eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt III. führte der angefochtene Bescheid an, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 MRK nicht entstanden sei und die Ausweisung des Beschwerdeführers daher keinen Eingriff in Art. 8 MRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte der angefochtene Bescheid an, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, MRK nicht entstanden sei und die Ausweisung des Beschwerdeführers daher keinen Eingriff in Artikel 8, MRK darstelle.

Vielmehr sei zu beachten, dass der in Haft befindliche Beschwerdeführer in Verdacht stehe, gegen das Gesetz verstoßen zu haben.

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010, Zl. A14 408.801-1/2009/7E mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010, Zl. A14 408.801-1/2009/7E mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem des Beschwerdeführer am 08.02.2010 eigenhändig zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

4. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 19.08.2010 aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (AS 31-39 BAA) gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgrund an: "Ich hatte mehrere Probleme. Mein Vater starb 2004. Die Dorfbewohner kamen zu mir und verlangten, dass ich ORACLE mit ihnen mache. Das ist eine Art Voodoo. Es ist gefährlich. Wenn man es ablehnt, wird man getötet. Ich habe es abgelehnt." Er denke, dass er von den Dorfbewohnern getötet werde, nicht von den staatlichen Einrichtungen, sondern von den Bewohnern.

Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Im Heimatland hätte er noch seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester.

Mit Mitteilung vom 24.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Mit Mitteilung vom 24.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.08.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, durch den Rechtsberater von 12.30 bis 13.00 Uhr beraten worden zu sein. Er habe in Österreich keine familiären Beziehungen. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt, ob er an Krankheiten leide, gab er an: "Nein. Ich habe Herzprobleme." Diese hätte er sei Jänner 2010. Er nehme Medikamente, jedoch nicht wegen seinem Herz. Er wäre von der Justizanstalt zu einem Arzt gebracht worden, dieser habe jedoch nichts feststellen können, daher habe er keine Medikamente erhalten. Mit Herzproblemen meine er, er spucke Blut und habe Schmerzen, dies seit Jänner 2010. Er wäre nur einmal beim Arzt gewesen.

Er bestätigte seine Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes bei der ersten Asylantragstellung. Befragt, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, er habe zu Hause mit jemandem (seiner Mutter) gesprochen und habe einen Brief erhalten. An seinen Fluchtgründen bezüglich des Vorverfahrens habe sich nichts geändert. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, damit er nicht abgeschoben werde.

Nach Erörterung zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Hause, sonst hätte er keinen neuen Asylantrag gestellt. Er habe Angst um Leben. Er habe sich Sorgen gemacht, als er der Botschaft vorgeführt worden wäre, und deshalb habe er mit seiner Mutter in Nigeria gesprochen und hätte sie ihm diesen Brief geschickt.

Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer einen Brief in einem nicht abgestempelten Briefkuvert in Kopie vor, welcher mit 03.08.2010 datiert ist und als Verfasser"Most Holy Trinity Catholig Parish" anführt. Darin wird zusammenfassend dargelegt, dass noch immer nach dem Beschwerdeführer gesucht werden würde und dieser Brief ihn warnen sollte und ihn überzeugen sollte, dort zu bleiben, wo er sich gerade befindet.

5. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 25.08.2010, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.5. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 25.08.2010, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Der Asylwerber leide auch an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen.

6. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.6. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 27.08.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A14 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

7. Am 08.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, aus welcher sich ergibt, dass der den Beschwerdeführer vertretende Verein Panacare mit Fax vom 08.09.2010 Beschwerde darüber erhob, dass ihnen der mündlich verkündete Beschluss nicht mitgeteilt worden wäre. Inhaltlich wird darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Brief einer nigerianischen Glaubenseinrichtung sehr wohl einen neuen Beweis darstelle und es durch die zu befürchtende und auch noch immer praktizierte Doppelbestrafung laut Dekret 33 auch zu einem weiteren Asylgrund gekommen sei.

Der mündlich verkündete Bescheid wurde dem Verein Panacare am 08.09.2010 vom BAA nachgereicht.

8. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt, und zwar am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hievon wurde gemäß § 43a Abs.2 StGB ein Teil von sechs Monaten für die Dauer eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom XXXX vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und gleichzeitig der bedingt nachgesehene Teil der ersten Verurteilung vom XXXX widerrufen.8. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Suchtmitteldelikten verurteilt, und zwar am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hievon wurde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB ein Teil von sechs Monaten für die Dauer eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten verurteilt und gleichzeitig der bedingt nachgesehene Teil der ersten Verurteilung vom römisch 40 widerrufen.

Der Beschwerdeführer befand sich bis 27.08.2010 in Strafhaft und ist seit 27.08.2010 in Schubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Rechtslage:

1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).

1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 und § 41a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.1.3. Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010, anhängig waren, nicht anzuwenden.

2. Zum Verfahren des Beschwerdeführers:

2.1. Der vorliegende Folgeantrag wurde am 19.08.2010 gestellt; die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher anwendbar.

2.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:

2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - nicht weiter angefochtenen - Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.01.2010, Zl. A14 400.568-1/2008/2E, eine aufrechte Ausweisung.

2.2.2 Res iudicata:

Der Beschwerdeführer hat im zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht. Das vom Beschwerdeführer als "Beweis" vorgelegte Schreiben einer Kirchengemeinde, vermag nicht Beweis für sein als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen zu liefern. Diese Zeilen können von wem immer aus Gefälligkeit verfasst sein und auch wenn sie tatsächlich von den angeblichen Absendern stammen, steht keinesfalls fest, dass der Inhalt des Schreibens den Tatsachen entspricht, sondern handelt es sich um bloße Behauptungen. Es steht somit weder die Echtheit, noch die Richtigkeit dieses Schreibens fest.

Dieses "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers würde jedoch keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten sein, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet und ist auch dieses neue Vorbringen, welches sich im Übrigen auf Sachverhalte stützt, die vor Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren verwirklicht wurden, und für welche der Beschwerdeführer ebenso wenig wie für sein bisheriges Vorbringen keinerlei Beweismittel nennen konnte, nicht glaubwürdig.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.3. Verletzungen der EMRK:

Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iS. dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Die behaupteten Herzbeschwerden des Beschwerdeführers konnte dieser weder glaubhaft darlegen, noch durch Vorlage eines ärztlichen Attestes unter Beweis stellen. Hiezu ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt in längerer Strafhaft und daher auch unter ständiger ärztlicher Kontrolle befunden hat. Tatsächlich auftretenede Krankheitszustände oder Beschwerden wären dort sicher konstatiert und in der Folge behandelt worden. Der Beschwerdeführer musste selbst einräumen, dass er lediglich einmal einen Arzt wegen seiner angeblichen Beschwerden aufsuchte und dieser die von ihm behaupteten Beschwerden nicht feststellen konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt ist. Es ist weiters anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Insoweit sich die Vertretung des Beschwerdeführers in ihren Beschwerdeausführungen auf eine in Nigeria angebliche Doppelbestrafung bezieht, ist zu entgegnen, dass er diesen Umstand bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend zu machen gehabt hätte.

Die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers waren bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Asylantrag bekannt und wurde darauf im ersten Verfahren bereits ausführlich eingegangen.

Der Mangel der fehlenden Zustellung an den Verein Panacare als Vertreter des Beschwerdeführers wurde durch die am 08.09.2010 nachgeholte Zustellung bereits behoben. Ergänzend ist anzuführen, dass der Vertreter zur Einvernahme des Beschwerdeführers sehr wohl geladen war, dieser jedoch ferngeblieben ist.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010 rechtmäßig.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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