Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E12 267.331-2/2010-4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2009, Zl. E12 267.331-0/2008-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, Parkstr. 1, 8700 Leoben, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2009, Zl. E12 267.331-0/2008-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch.KG, Parkstr. 1, 8700 Leoben, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von XXXX alias XXXX vom 02.08.2010 wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens von römisch 40 alias römisch 40 vom 02.08.2010 wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.VERFAHRENSGANG:römisch eins.VERFAHRENSGANG:
Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden kurz: "WAW"), STA Armenien, stellte ursprünglich am 24.10.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei im Wesentlichen vor, dass er als Lokführer gearbeitet habe und im Juni oder Juli 2004 auf der Strecke von Polizisten, Zivilisten und dem Bahnhofsleiter gezwungen worden sei, dem Zug illegal einen weiteren Waggon anzuhängen, was er zunächst unter Hinweis auf das zulässige Gesamtgewicht abgelehnt habe, schließlich aber doch getan habe. Darüber habe er anschließend der Geschäftsleitung berichtet. 6 Monate später habe man in der gleichen Station verlangt, 2 Waggons anzuhängen. Als er sich weigerte, sei er verprügelt worden. Er habe dann die Waggons doch angehängt und in der gleichen Station wie beim ersten Mal wieder abgehängt. Er habe sich daraufhin im Innenministerium beschwert, wo er im Keller von 2 Männern verprügelt worden sei. Erst nachdem er zugestimmt hatte, alles zu tun, was von ihm verlangt werde, habe man ihn frei gelassen. Bis zur Ausreise habe er sich bei einem Freund versteckt. Sowohl Polizisten als auch Zivilisten hätten bei seiner Frau sehr oft nach ihm gefragt.
Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 28.12.2005, FZ: 05 17.936-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gem. § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der nunmehrige Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Asylantrag wurde in der Folge mit Bescheid des BAA vom 28.12.2005, FZ: 05 17.936-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der nunmehrige Wiederaufnahmewerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 9.1.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2009 gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.10.2009 zugestellt.Die rechtzeitige Berufung [Beschwerde] gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2009 gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.10.2009 zugestellt.
Mit Eingabe vom 2.8.2010 brachte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Wiederaufnahmewerbers einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2009 formell rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem vorgelegten Schreiben vom 6.7.2010 bzw. der beiliegenden Übersetzung vom 20.7.2010 ersichtlich sei, dass dem WAW Unterlagen aus seinem Heimatland zugemittelt worden seien, welche neue Beweismittel darstellten, die den ggst Wiederaufnahmeantrag begründen würden. Jene Personen, über die der WAW der Polizei berichtet habe, würden aktiv nach ihm suchen. Des Weiteren befürchte die Schwester, dass der BF im Fall einer Rückkehr zu Tode kommen werde und dass sie aktuell abgehört werde. Die genannten Beilagen seien dem WAW bislang nicht vorgelegen, sodass er sie bisher auch nicht geltend machen konnte, was jedoch auf kein Verschulden seinerseits zurückzuführen sei.
Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof gegen Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten, oder soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß Abs 3 leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter überGemäß Absatz 3, leg cit entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien (vgl. AB 371 XXIII. GP) auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in §§ 66 und 67 AVG).Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Dies gilt laut den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 371 römisch 23 . Gesetzgebungsperiode auch für zusammengesetzte Begriffe, die den Wortbestandteil "Berufung" enthalten (zB "Berufungsbehörde" oder "Berufungsantrag" in Paragraphen 66 und 67 AVG).
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Demnach stand dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der Einbringung (3.8.2010) die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu, weil von diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz gefällt wurde. Das bezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2009 wurde der damaligen Vertretung am 22.10.2009 zugestellt und erwuchs daher mit diesem Datum in Rechtskraft.
Zur Rechtzeitigkeit des ggst. Antrages ist festzustellen, dass maßgeblich jenes Datum ist, an dem die Partei vom Wiederaufnahmegrund - dies wäre das Schreiben der Schwester vom 6.7.2010 - Kenntnis erlangt hat. Der Zeitpunkt des Erhaltes der Übersetzung (20.7.2010) ist hingegen völlig irrelevant. Laut vorliegendem Kuvert und Erhebungen des erkennenden Senates beim Hauptpostamt XXXX wurde der ggst. Brief am 8.7.2010 in Armenien zur Post gegeben und an den WAW p. A. Hauptpostamt XXXX gesendet. Das Schriftstück wurde nicht eingeschrieben gesendet. In derartigen Fällen hält die Post ein Schriftstück 4 Wochen zur eventuellen Abholung bereit, bevor es wieder an den Absender retourniert würde. Auf dem vorgelegten Briefumschlag befindet sich deshalb der Vermerk " bis 9/8". Erhebungen, um den Briefadressaten ausfindig zu machen, werden von der Post nicht durchgeführt. Ebenso wenig gibt es Aufzeichnungen wann nicht eingeschriebene Postsendungen genau vom Empfänger abgeholt werden.Zur Rechtzeitigkeit des ggst. Antrages ist festzustellen, dass maßgeblich jenes Datum ist, an dem die Partei vom Wiederaufnahmegrund - dies wäre das Schreiben der Schwester vom 6.7.2010 - Kenntnis erlangt hat. Der Zeitpunkt des Erhaltes der Übersetzung (20.7.2010) ist hingegen völlig irrelevant. Laut vorliegendem Kuvert und Erhebungen des erkennenden Senates beim Hauptpostamt römisch 40 wurde der ggst. Brief am 8.7.2010 in Armenien zur Post gegeben und an den WAW p. A. Hauptpostamt römisch 40 gesendet. Das Schriftstück wurde nicht eingeschrieben gesendet. In derartigen Fällen hält die Post ein Schriftstück 4 Wochen zur eventuellen Abholung bereit, bevor es wieder an den Absender retourniert würde. Auf dem vorgelegten Briefumschlag befindet sich deshalb der Vermerk " bis 9/8". Erhebungen, um den Briefadressaten ausfindig zu machen, werden von der Post nicht durchgeführt. Ebenso wenig gibt es Aufzeichnungen wann nicht eingeschriebene Postsendungen genau vom Empfänger abgeholt werden.
Wenngleich der erkennende Senat erhebliche Zweifel an der Rechtzeitigkeit des ggst. Wiederaufnahmeantrages hegt, weil es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der BF noch am Tag der Behebung auch die Übersetzung erhalten haben will, wird aber im Zweifel doch von der Rechtzeitigkeit ausgegangen, da nicht eruierbar war, wann der WAW die Postsendung tatsächlich beim Postamt abgeholt hat.
Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des § 69 Abs. 1 AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.Im vorliegenden Fall macht der WAW den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 AVG - die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 69, Absatz eins, AVG kommen dem Vorgetragenen nach ohnehin nicht in Frage - geltend.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist daher unter anderem, dass das neu hervor gekommene Beweismittel allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Diesen Anforderungen vermochte das Schreiben der Schwester aber nicht gerecht zu werden. Der erkennende Senat räumt zwar ein, dass es durchaus möglich ist, dass sich Privatpersonen nach dem WAW erkundigt haben, weil sie Geld von ihm haben wollen. Sollte es in diesem Zusammenhang allerdings zu strafrechtlich relevanten Handlungen kommen, ist dazu allerdings festzustellen, dass die staatlichen Organe in Armenien durchaus fähig und auch willens sind, im Fall von Anzeigeerstattung Schutz zu gewähren. Auch wenn man einräumt, dass die Korruption in Armenien nach wie vor ein nicht unerhebliches Problem darstellt, bestünde immer noch die Möglichkeit, sich an Menschenrechtsorganisationen oder den Ombudsmann zu wenden. Ein anders lautender Spruch des Erkenntnisses des Asylsenates hätte sich daher nicht ergeben.
Unabhängig davon ist es offensichtlich, dass der BF, dessen Abschiebung nach Armenien unmittelbar bevorsteht, sich an seine Schwester gewandt und sie um diese "Gefälligkeit" gebeten hat. Zudem enthält das Schreiben der Schwester kaum mehr als Spekulationen, die durch keinerlei Beweise untermauert wurden. So behauptete sie lediglich, dass das Telefon möglicherweise abgehört werde, dass die Polizei von den Leuten wahrscheinlich unter Druck gesetzt worden sei, etc., ohne allerdings anzugeben, wie sie überhaupt zu diesen Behauptungen kommt. So lässt sie auch völlig offen, woher sie wissen will, dass ein anderer Bruder unter Druck gesetzt werde, zumal dieser seit 4 Jahren verschollen sein soll und es von ihm kein Lebenszeichen gibt. In diesem Zusammenhang ist es auch völlig unglaubwürdig, dass nicht auch auf die Briefverfasserin und die restlichen Familienmitglieder (Vater und 2 weitere Geschwister) Druck ausgeübt wird, um den Aufenthaltsort des WAW zu erfragen. Zumindest erwähnt sie derartiges mit keinem Wort. Außerdem befindet sich der BF bereits seit fast 5 Jahren im Bundesgebiet und hat er in dieser Zeit offenbar nie nachgefragt, wie denn die Lage im Herkunftsstaat sei. Erst als er kurz vor der Abschiebung stand, sah er sich dazu veranlasst. Aus all diesen Umständen ist es für den erkennenden Senat klar ersichtlich, dass das Wiederaufnahmeverfahren lediglich ein weiterer Versuch ist, das österreichische Asylwesen und die damit verbundenen Sozialleistungen zu missbrauchen.
Mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen kann also der vom Wiederaufnahmewerber beantragten Wiederaufnahme keine Folge gegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs 2 AVG unterbleiben.römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG unterbleiben.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
06.10.2010