Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S5 415.272-1/2010/3E
S5 415.278-1/2010/3E
S5 415.273-1/2010/3E
S5 415.274-1/2010/3E
S5 415.275-1/2010/3E
S5 415.276-1/2010/3E
S5 415.277-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) der mj. XXXX, 5.) der mj. XXXX, 6.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , 4.) der mj. römisch 40 , 5.) der mj. römisch 40 , 6.) des mj. römisch 40 ,
7.) der mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31.8.2010, Zahl: 10 03.911-EAST West (ad 1.), Zahl: 10 06.481-EAST West (ad 2.), Zahl: 10 06.486-EAST West (ad 3.), Zahl: 10 06.485-EAST West (ad 4.), Zahl: 10 06.484-EAST West (ad 5.), Zahl:7.) der mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, p. A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 31.8.2010, Zahl: 10 03.911-EAST West (ad 1.), Zahl: 10 06.481-EAST West (ad 2.), Zahl: 10 06.486-EAST West (ad 3.), Zahl: 10 06.485-EAST West (ad 4.), Zahl: 10 06.484-EAST West (ad 5.), Zahl:
10 06.483-EAST West (ad 6.), Zahl: 10 06.482-EAST West (ad 7.), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer (letztere gesetzlich vertreten durch die 2.-Beschwerdeführerin), alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Am 21.10.2009 reisten die 2.-Beschwerdeführerin und die mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer über Weißrussland nach Polen, wo sie am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt wurden und Asylanträge stellten (vgl. etwa AS 7 iVm 31 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). Der 1.-Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben über eine unbekannte Route ausgehend von der Ukraine nach Österreich, wo er am 7.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. AS 17 u. 21 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Die 2.-Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten sodann am 23.7.2010 ins Bundesgebiet weiter, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. etwa AS 29 u. 31 f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).römisch eins. Der 1.-Beschwerdeführer ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer (letztere gesetzlich vertreten durch die 2.-Beschwerdeführerin), alle sind Staatsangehörige von Russland und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Am 21.10.2009 reisten die 2.-Beschwerdeführerin und die mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer über Weißrussland nach Polen, wo sie am selben Tag erkennungsdienstlich behandelt wurden und Asylanträge stellten vergleiche etwa AS 7 in Verbindung mit 31 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin). Der 1.-Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben über eine unbekannte Route ausgehend von der Ukraine nach Österreich, wo er am 7.5.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche AS 17 u. 21 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Die 2.-Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten sodann am 23.7.2010 ins Bundesgebiet weiter, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche etwa AS 29 u. 31 f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau am 27.7.2010 erklärte die 2.-Beschwerdeführerin in eigener Sache bzw. als gesetzliche Vertreterin ihrer mj. Kinder auf die Frage, was sie über ihren Aufenthalt in Polen angegeben könne:
"Schlechte medizinische Versorgung und schlechte Aussichten für ein Studium meiner Kinder. Es wurden lediglich Versprechungen gemacht aber nichts getan."
Befragt, was dagegen sprechen würde, dass sie nach Polen zurückkehren und ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, gab sie an: "Ich möchte mit meinem Mann in Österreich leben, wo es gute Chancen für ein Studium meiner Kinder gibt. In Österreich glaube ich, gibt es mehr Sicherheit." (AS 35 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau am selben Tag erklärte der 6.-Beschwerdeführer auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Polen angegeben könne:
"Schlechte medizinische Versorgung und schlechte Studiumschancen."
Befragt, was dagegen sprechen würde, dass er nach Polen zurückkehren und sein Asylverfahren dort weitergeführt würde, gab er an: "Ich will nicht nach Polen zurück, weil mein Vater schon in Österreich ist und ich möchte hier bleiben und hier studieren und arbeiten."
(AS 25 f. des Verwaltungsaktes des 6.-Beschwerdeführers).
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau am 27.7.2010 erklärte die 7.-Beschwerdeführerin auf die Frage, was sie über ihren Aufenthalt in Polen angegeben könne:
"Schlechte medizinische Versorgung. Ich hätte eine medizinische Versorgung. Ich hätte eine medizinische Versorgung gebraucht, da ich an Epilepsie leide, habe aber keine bekommen. Wenn jemand einen Krankenwagen benötigte, wurde nur geschimpft."
Befragt, was dagegen sprechen würde, dass sie nach Polen zurückkehren und ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, gab sie an: "Ich will nicht nach Polen, ich möchte bei meinem Vater in Österreich bleiben." (AS 25 f. des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin).
Mit E-mail jeweils vom 29.7.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer (vgl. etwa AS 43 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin, AS 35 der Verwaltungsakte des 6.-Beschwerdeführers und der 7.-Beschwerdeführerin).Mit E-mail jeweils vom 29.7.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme der 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer vergleiche etwa AS 43 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin, AS 35 der Verwaltungsakte des 6.-Beschwerdeführers und der 7.-Beschwerdeführerin).
Polen hat sich jeweils mit Fax vom 29.7.2010 bereit erklärt, die Genannten auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen (vgl. AS 67 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin u. AS 43 des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin).Polen hat sich jeweils mit Fax vom 29.7.2010 bereit erklärt, die Genannten auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen vergleiche AS 67 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin u. AS 43 des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin).
Mit E-mail vom 6.8.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme des 1.-Beschwerdeführers (vgl. AS 93 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).Mit E-mail vom 6.8.2010 ersuchte Österreich Polen um die Übernahme des 1.-Beschwerdeführers vergleiche AS 93 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Polen hat sich mit Fax vom 10.8.2010, datiert mit 9.8.2010, bereit erklärt, den Genannten auf der Grundlage des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen (vgl. AS 111 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).Polen hat sich mit Fax vom 10.8.2010, datiert mit 9.8.2010, bereit erklärt, den Genannten auf der Grundlage des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen vergleiche AS 111 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 4.8.2010 und 16.8.2010 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass Polen der "schlechteste Ort überhaupt" sei. Er sei hierher gekommen, weil es hier sicher sei. Polen wäre wie ein zweites Russland. Die Gesetze würden dort nicht geachtet. In Polen würden Flüchtlinge wie Tiere behandelt. Nach Polen könne jede beliebige Person ein- und ausreisen (AS 81 u. 151 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der 1.-Beschwerdeführer an, dass bei ihm per Ultraschall Gastritis festgestellt worden wäre (AS 145 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers)
Befragt nach etwaigen im Bundesgebiet befindlichen Verwandten gab der 1.-Beschwerdeführer an, dass seine Schwägerin in Österreich lebe. Seine Schwägerin habe ihn, als er nach Österreich gekommen wäre, unterstützt, indem sie für ihn Essen gekocht oder seine Wäsche gewaschen habe. Er und seine Familie hätten weder in der Heimat noch jetzt mit seiner Schwägerin jemals zusammengelebt (AS 149 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.8.2010 erklärte die 2.-Beschwerdeführerin (in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer) nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie Polen nur deshalb verlassen hätte, da sie erfahren hätte, dass ihr Mann in Österreich wäre. Die Lebensbedingungen in Polen seien der weitere Grund für das Verlassen Polens gewesen, der Hauptgrund seien die Wanzen und der Dreck gewesen. In Polen sei es schwer, einen Krankenwagen zu rufen (AS 109 f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Befragt zu ihrem Gesundheitszustand bzw. zum Gesundheitszustand ihrer Kinder gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass ihr in Polen ein Medikament gegen Herzbeschwerden verschrieben worden sei, die Ärzte in Österreich ihr jedoch gesagt hätten, dass sie dieses Medikament nicht einnehmen solle. Vor ca. 2 Jahren habe XXXX (= 3.-Beschwerdeführer) zu stottern begonnen. Medikamente nehme er jedoch nicht ein (AS 105 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).Befragt zu ihrem Gesundheitszustand bzw. zum Gesundheitszustand ihrer Kinder gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass ihr in Polen ein Medikament gegen Herzbeschwerden verschrieben worden sei, die Ärzte in Österreich ihr jedoch gesagt hätten, dass sie dieses Medikament nicht einnehmen solle. Vor ca. 2 Jahren habe römisch 40 (= 3.-Beschwerdeführer) zu stottern begonnen. Medikamente nehme er jedoch nicht ein (AS 105 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Befragt nach etwaigen im Bundesgebiet befindlichen Verwandten gab die 2.-Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwester in Österreich lebe, diese habe 1999 geheiratet und lebe seither getrennt von ihrer Familie. Früher habe ihre Schwester sie nicht unterstützt. Hier in Österreich unterstützte sie sie aber schon. Als sie hierher gekommen sei, habe ihre Schwester sie besucht und ihr Lebensmittel mitgebracht. Ein Mal hätten sie 50,00 ¿ von ihr erhalten (AS 109 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.8.2010 erklärte der mj. 6.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er mit seiner Familie Polen verlassen habe, da er erfahren habe, dass sein Vater in Österreich wäre, außerdem habe es in Polen keine normalen Lebensbedingungen gegeben. Er wolle nicht zurück nach Polen, da es dort keine normalen Lebensbedingungen gegeben habe, das Lager sei dreckig gewesen (AS 93 f. des Verwaltungsaktes des 6.-Beschwerdeführers).
Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der 6.-Beschwerdeführer an, dass er Magenbeschwerden habe und angeblich mit seiner Wirbelsäule etwas nicht in Ordnung wäre, auch habe er Probleme mit der Haut (AS 89 des Verwaltungsaktes des 6.-Beschwerdeführers)
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.8.2010 erklärte die mj. 7.-Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie Polen nur deshalb verlassen hätte, da sie erfahren hätte, dass ihr Vater in Österreich wäre (AS 107 f. des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin).
Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab die 7.-Beschwerdeführerin an, dass man in Polen die Diagnose "Epilepsie" gestellt hätte. In Polen und Österreich sei sie bereits behandelt worden. In Polen sei sie im Spital untergebracht gewesen. Man habe ihr im Spital zwar Tabletten gegeben, ihr jedoch nicht mitgeteilt, an welcher Krankheit sie leide. Die Lehrer hätten ihr in Polen keine Achtung geschenkt (AS 105 f. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Die 7.-Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an Befunden des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vor. Dem abschließenden Arztbrief zufolge (AS 133 des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin) war diese von 8.8.2010 bis 19.8.2010 im genannten Krankenhaus aufgrund des Verdachtes auf eine "fokal beginnende, sekundär generalisierende Epilepsie" in stationärer Behandlung. Zusammengefasst heißt es im o. a. Arztbrief auszugsweise: "[...] Ein akut durchgeführtes Schädel-CT zeigt sich unauffällig, ebenso eine bei der Aufnahme durchgeführte Blut-Analyse [...] Ein durchgeführtes Wach-EEG zeigt sich mit altersentsprechend unauffälligem Befund, ein weiters eingeholtes augenärztliches Konzil gibt keine Hinweise auf eine opthalmologische Ursache für die Kopfschmerzen. Ein noch am 18.8.2010 ergänzend durchgeführtes MR des Cerebrums zeigt ebenso einen altersentsprechend unauffälligen Befund. [...] (AS 135 des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin)Die 7.-Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an Befunden des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vor. Dem abschließenden Arztbrief zufolge (AS 133 des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin) war diese von 8.8.2010 bis 19.8.2010 im genannten Krankenhaus aufgrund des Verdachtes auf eine "fokal beginnende, sekundär generalisierende Epilepsie" in stationärer Behandlung. Zusammengefasst heißt es im o. a. Arztbrief auszugsweise: "[...] Ein akut durchgeführtes Schädel-CT zeigt sich unauffällig, ebenso eine bei der Aufnahme durchgeführte Blut-Analyse [...] Ein durchgeführtes Wach-EEG zeigt sich mit altersentsprechend unauffälligem Befund, ein weiters eingeholtes augenärztliches Konzil gibt keine Hinweise auf eine opthalmologische Ursache für die Kopfschmerzen. Ein noch am 18.8.2010 ergänzend durchgeführtes MR des Cerebrums zeigt ebenso einen altersentsprechend unauffälligen Befund. [...] (AS 135 des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin)
Mit Stellungnahme vom 10.8.2010 brachten die Beschwerdeführer durch ihre rechtliche Vertreterin unter Berufung auf Art. 8 Dublin II VO vor, dass Österreich aufgrund des Umstandes, dass das Asylverfahren des 1.-Beschwerdeführers bereits zugelassen sei, über seinen Asylantrag aber noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden sei, auch die Prüfung der Asylanträge der restlichen Familienmitglieder (2.-Beschwerdeführerin und mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer) obliegen würde (vgl. etwa AS 79 ff. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).Mit Stellungnahme vom 10.8.2010 brachten die Beschwerdeführer durch ihre rechtliche Vertreterin unter Berufung auf Artikel 8, Dublin römisch zwei VO vor, dass Österreich aufgrund des Umstandes, dass das Asylverfahren des 1.-Beschwerdeführers bereits zugelassen sei, über seinen Asylantrag aber noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden sei, auch die Prüfung der Asylanträge der restlichen Familienmitglieder (2.-Beschwerdeführerin und mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer) obliegen würde vergleiche etwa AS 79 ff. des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).
Die mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht einvernommen.
Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.8.2010, Zahl: 10 03.911-EAST West (ad 1.), Zahl: 10 06.481-EAST West (ad 2.), Zahl: 10 06.486-EAST West (ad 3.), Zahl: 10 06.485-EAST West (ad 4.), Zahl: 10 06.484-EAST West (ad 5.), Zahl: 10 06.483-EAST West (ad 6.), Zahl: 10 06.482-EAST West (ad 7.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden sodann mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 31.8.2010, Zahl: 10 03.911-EAST West (ad 1.), Zahl: 10 06.481-EAST West (ad 2.), Zahl: 10 06.486-EAST West (ad 3.), Zahl: 10 06.485-EAST West (ad 4.), Zahl: 10 06.484-EAST West (ad 5.), Zahl: 10 06.483-EAST West (ad 6.), Zahl: 10 06.482-EAST West (ad 7.), gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer durch ihre rechtliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen erneut geltend gemacht, dass Österreich aufgrund des Umstandes, dass der 1.-Beschwerdeführer bereits zum Verfahren in Österreich zugelassen worden sei, Österreich auch für die inhaltliche Prüfung der Asylanträge der restlichen Familienangehörigen, dh. der 2.-Beschwerdeführer und der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer, zuständig wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, unter den Voraussetzungen des Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Hat der Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.
Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) lautet wie folgt:Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) lautet wie folgt:
Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Asylantrag, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:
zuständig für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;
andernfalls obliegt die Prüfung dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist.
Zunächst ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2006, K1 und K2 zu Art. 5, Seite 86). Hieraus folgt, dass im konkreten Fall Art. 14 leg. cit. nur dann zum Tragen käme, wenn Art. 8 leg. cit. (und die nachfolgenden Zuständigkeitskriterien bis einschließlich Art. 13 leg. cit.) nicht zur Anwendung gelangen würde.Zunächst ergibt sich aus Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei), dass die in der Verordnung nachfolgend genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in einer derartigen Reihenfolge zu prüfen sind bzw. zur Anwendung zu kommen haben, dass den erstgenannten Zuständigkeitskriterien Anwendungsvorrang vor den Nachfolgenden zukommen soll (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2006, K1 und K2 zu Artikel 5,, Seite 86). Hieraus folgt, dass im konkreten Fall Artikel 14, leg. cit. nur dann zum Tragen käme, wenn Artikel 8, leg. cit. (und die nachfolgenden Zuständigkeitskriterien bis einschließlich Artikel 13, leg. cit.) nicht zur Anwendung gelangen würde.
Aus Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) ergibt sich die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zu Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des 1.-Beschwerdeführers in Österreich waren die Asylverfahren seiner Ehegattin und fünf Kinder (2.-Beschwerdeführerin und 3.- bis 7.- Beschwerdeführer) in Polen bereits zugelassen. Über deren Asylanträge war bis zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht inhaltlich entschieden worden, sodass nicht zuletzt auch aufgrund des seitens aller Betroffenen geäußerten Wunsches, die Familieneinheit zu wahren (vgl. etwa die oben zitierten Angaben der 2.-Beschwerdeführerin (für sich und als gesetzliche Vertreterin für die mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer), des 6.-Beschwerdeführers und der 7.-Beschwerdeführerin, Polen nur deshalb verlassen zu haben, um zum in Österreich aufhältigen Ehegatten bzw. Vater zu gelangen) Art. 8 leg. cit. zum Tragen kommt und Polens Zuständigkeit zur meritorischen Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienangehöriger sohin gegeben ist.Aus Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) ergibt sich die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates zu Prüfung des Asylantrages eines Antragstellers, der in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung (d.h. meritorische Entscheidung) getroffen worden ist, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des 1.-Beschwerdeführers in Österreich waren die Asylverfahren seiner Ehegattin und fünf Kinder (2.-Beschwerdeführerin und 3.- bis 7.- Beschwerdeführer) in Polen bereits zugelassen. Über deren Asylanträge war bis zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht inhaltlich entschieden worden, sodass nicht zuletzt auch aufgrund des seitens aller Betroffenen geäußerten Wunsches, die Familieneinheit zu wahren vergleiche etwa die oben zitierten Angaben der 2.-Beschwerdeführerin (für sich und als gesetzliche Vertreterin für die mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer), des 6.-Beschwerdeführers und der 7.-Beschwerdeführerin, Polen nur deshalb verlassen zu haben, um zum in Österreich aufhältigen Ehegatten bzw. Vater zu gelangen) Artikel 8, leg. cit. zum Tragen kommt und Polens Zuständigkeit zur meritorischen Durchführung der Asylverfahren sämtlicher Familienangehöriger sohin gegeben ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass eine Zuständigkeit Österreichs betreffend (auch) die Familienangehörigen des 1.-Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 14 leg. cit, der in jenen Fallkonstellationen, in denen zumindest für einen Familienangehörigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bereits feststeht, nicht zur Anwendung kommt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2006, K8 zu Art. 14, Seite 115), in casu schon deshalb ausscheidet, da der 1.-Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Österreich zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, als die Asylverfahren seiner Familienangehörigen in Polen bereits in erster Instanz anhängig waren, die Zuständigkeit Polens zur Führung der Asylverfahren der 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer damals sohin bereits feststand.Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass eine Zuständigkeit Österreichs betreffend (auch) die Familienangehörigen des 1.-Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 14, leg. cit, der in jenen Fallkonstellationen, in denen zumindest für einen Familienangehörigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bereits feststeht, nicht zur Anwendung kommt (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2006, K8 zu Artikel 14,, Seite 115), in casu schon deshalb ausscheidet, da der 1.-Beschwerdeführer seinen Asylantrag in Österreich zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, als die Asylverfahren seiner Familienangehörigen in Polen bereits in erster Instanz anhängig waren, die Zuständigkeit Polens zur Führung der Asylverfahren der 2.-Beschwerdeführerin und der mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer damals sohin bereits feststand.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es in Österreich "mehr Sicherheit" als in Polen gebe, jede beliebige Person nach Polen einreisen könne und in Polen die Gesetze nicht geachtet würden bzw. Polen der "schlechteste Ort überhaupt" wäre, ist auszuführen, dass sich diese Ausführungen als viel zu vage erweisen, um daraus eine konkrete Gefährdung ihrer Personen abzuleiten, zumal keiner der Beschwerdeführer konkrete Vorfälle, die ihre Befürchtungen untermauern könnten, auch nur ansatzweise ins Treffen führen konnten. Zudem hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, vor allfälligen Übergriffen Privater in Polen behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte für eine Schutzunwilligkeit oder mangelnde Schutzunfähigkeit seitens der Sicherheitsbehörden im EU-Mitgliedstaat Polen liegen nicht vor, vielmehr ist davon auszugehen, dass Polen in gleicher Weise wie etwa Österreich in der Lage wäre, Schutz zu bieten, wobei naturgemäß ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein kann, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die hygienischen und medizinischen Bedingungen in polnischen Aufnahmelagern katastrophal seien, ist den Beschwerdeführern unter Verweis auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen entgegenzuhalten, dass den Asylbehörden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Unterbringungs- bzw. Betreuungsmodalitäten von Flüchtlingen in Polen die vorgegebenen EU-Standards qualifiziert unterschreiten würden. So verfügt etwa auch das Aufnahmezentrum Debak, in welches Asylwerber unmittelbar nach ihrer Asylantragstellung an der Grenze verbracht werden, über einen sehr hohen Standard in der Flüchtlingsbetreuung (vgl. auch etwa Seite 13 f. des angefochtenen Bescheides des 1.-Beschwerdeführers). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Chancen für die mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer auf ein Studium in Polen schlechter als in Österreich seien bzw. die mj. 7.-Beschwerdeführerin weiters rügt, dass ihr die Lehrer in Polen "keine Achtung geschenkt" hätten, ist zu entgegnen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Art. 3 EMRK erreicht wird.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die hygienischen und medizinischen Bedingungen in polnischen Aufnahmelagern katastrophal seien, ist den Beschwerdeführern unter Verweis auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen entgegenzuhalten, dass den Asylbehörden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Unterbringungs- bzw. Betreuungsmodalitäten von Flüchtlingen in Polen die vorgegebenen EU-Standards qualifiziert unterschreiten würden. So verfügt etwa auch das Aufnahmezentrum Debak, in welches Asylwerber unmittelbar nach ihrer Asylantragstellung an der Grenze verbracht werden, über einen sehr hohen Standard in der Flüchtlingsbetreuung vergleiche auch etwa Seite 13 f. des angefochtenen Bescheides des 1.-Beschwerdeführers). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Chancen für die mj. 3.- bis 7.-Beschwerdeführer auf ein Studium in Polen schlechter als in Österreich seien bzw. die mj. 7.-Beschwerdeführerin weiters rügt, dass ihr die Lehrer in Polen "keine Achtung geschenkt" hätten, ist zu entgegnen, dass damit keinesfalls die Schwelle der erforderlichen Eingriffsintensität in Bezug auf Artikel 3, EMRK erreicht wird.
Zum Vorbringen der mj. 7.-Beschwerdeführerin, dass diese an Epilepsie leiden würde, ist auf die in Österreich durchgeführten umfangreichen medizinischen Untersuchungen zu verweisen, aus denen sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer schweren neurologischen Erkrankung bei dieser ableiten lassen. Vielmehr ergibt sich aus dem infolge des stationären Aufenthaltes der 7.-Beschwerdeführerin im Krankenhaus XXXX erstellten abschließenden Befundbericht vom 20.8.2010 (vgl. AS 133 ff. des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin), dass ein Schädel-CT, ein EEG sowie ein MR unauffällige und altersentsprechende Befunde ergeben hätten und keine Hinweise auf eine opthalmologische Ursache der Kopfschmerzen der 7.-Beschwerdeführerin vorliegen würden, sondern lediglich auffällige Myogelosen (Muskelverhärtungen) im Hals-Nacken-Bereich gegeben seien.Zum Vorbringen der mj. 7.-Beschwerdeführerin, dass diese an Epilepsie leiden würde, ist auf die in Österreich durchgeführten umfangreichen medizinischen Untersuchungen zu verweisen, aus denen sich keine konkreten Hinweise für das Vorliegen einer schweren neurologischen Erkrankung bei dieser ableiten lassen. Vielmehr ergibt sich aus dem infolge des stationären Aufenthaltes der 7.-Beschwerdeführerin im Krankenhaus römisch 40 erstellten abschließenden Befundbericht vom 20.8.2010 vergleiche AS 133 ff. des Verwaltungsaktes der 7.-Beschwerdeführerin), dass ein Schädel-CT, ein EEG sowie ein MR unauffällige und altersentsprechende Befunde ergeben hätten und keine Hinweise auf eine opthalmologische Ursache der Kopfschmerzen der 7.-Beschwerdeführerin vorliegen würden, sondern lediglich auffällige Myogelosen (Muskelverhärtungen) im Hals-Nacken-Bereich gegeben seien.
In diesem Zusammenhang ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes (Epilepsie) - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 7.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist (vgl. hierzu auch Seite 20 ff. des angefochtenen Bescheides der 7.-Beschwerdeführerin).Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens des genannten Krankheitsbildes (Epilepsie) - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung konkret der 7.-Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben und grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist vergleiche hierzu auch Seite 20 ff. des angefochtenen Bescheides der 7.-Beschwerdeführerin).
Zum Vorbringen, wonach der 1.-Beschwerdeführer an Gastritis leiden würde und der mj. 3.-Beschwerdeführer stottern würde, ist auszuführen, dass allein aus den angeführten Beschwerden der Genannten nicht auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium geschlossen werden kann. Soweit die 2.-Beschwerdeführerin angibt, dass sie Herzbeschwerden hätte und der mj. 6.-Beschwerdeführer vorbringt, dass etwas mit seiner Wirbelsäule nicht in Ordnung sei, er Probleme mit seiner Haut und Magenbeschwerden habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei ärztlichen Befunde zur Untermauerung etwaiger gesundheitlicher Beschwerden vorgelegt haben. Aus obigen Erwägungen ergibt sich sohin, dass eine Überstellung der Asylwerber nach Polen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Zum Vorbringen, wonach der 1.-Beschwerdeführer an Gastritis leiden würde und der mj. 3.-Beschwerdeführer stottern würde, ist auszuführen, dass allein aus den angeführten Beschwerden der Genannten nicht auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium geschlossen werden kann. Soweit die 2.-Beschwerdeführerin angibt, dass sie Herzbeschwerden hätte und der mj. 6.-Beschwerdeführer vorbringt, dass etwas mit seiner Wirbelsäule nicht in Ordnung sei, er Probleme mit seiner Haut und Magenbeschwerden habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei ärztlichen Befunde zur Untermauerung etwaiger gesundheitlicher Beschwerden vorgelegt haben. Aus obigen Erwägungen ergibt sich sohin, dass eine Überstellung der Asylwerber nach Polen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht zu indizieren vermag. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.
Zum Vorbringen, wonach die Schwester der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich leben würde, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer weder behauptet haben, mit dieser Verwandten aktuell zu wohnen und ein gemeinsamer Haushalt mit ihrer Schwester laut Angaben der 2.-Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1999 nicht mehr gegeben ist, sodass das Vorliegen einer besonders intensiven familiären Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK zwischen den Beschwerdeführern und der Genannten sohin schon aus diesem Grund zu verneinen ist. Auch kann allein aus dem Umstand, dass die Schwester der 2.-Beschwerdeführerin für diese und ihre Familienangehörigen seit deren Einreise in Österreich fallweise kocht und Wäsche wascht bzw. diese einmal mit ¿ 50,00 unterstützt hat, kein Abhängigkeitsverhältnis seitens der Beschwerdeführer zu der in Österreich wohnhaften Angehörigen erkannt werden. Letztlich erscheint eine etwaige Neubegründung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zwischen den Beschwerdeführern und der genannten Person auch aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgeschlossen.Zum Vorbringen, wonach die Schwester der 2.-Beschwerdeführerin in Österreich leben würde, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer weder behauptet haben, mit dieser Verwandten aktuell zu wohnen und ein gemeinsamer Haushalt mit ihrer Schwester laut Angaben der 2.-Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 1999 nicht mehr gegeben ist, sodass das Vorliegen einer besonders intensiven familiären Nahebeziehung iSd Artikel 8, EMRK zwischen den Beschwerdeführern und der Genannten sohin schon aus diesem Grund zu verneinen ist. Auch kann allein aus dem Umstand, dass die Schwester der 2.-Beschwerdeführerin für diese und ihre Familienangehörigen seit deren Einreise in Österreich fallweise kocht und Wäsche wascht bzw. diese einmal mit ¿ 50,00 unterstützt hat, kein Abhängigkeitsverhältnis seitens der Beschwerdeführer zu der in Österreich wohnhaften Angehörigen erkannt werden. Letztlich erscheint eine etwaige Neubegründung eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zwischen den Beschwerdeführern und der genannten Person auch aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgeschlossen.
Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen - abgesehen vom gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer untereinander, in welches jedoch nicht eingegriffen wird, da die 1.- bis 7.-Beschwerdeführer gemeinsam nach Polen ausgewiesen werden - das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels weiterer, aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze der Aufenthalte im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.Hinsichtlich der normierten Ausweisungen ist festzuhalten, dass zum einen - abgesehen vom gemeinsamen Familienleben der Beschwerdeführer untereinander, in welches jedoch nicht eingegriffen wird, da die 1.- bis 7.-Beschwerdeführer gemeinsam nach Polen ausgewiesen werden - das Vorliegen eines Familienlebens in Österreich schon mangels weiterer, aufenthaltsverfestigter kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann, und zum anderen schon aufgrund der Kürze der Aufenthalte im Bundesgebiet kein schützenswertes Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt, das Bundesasylamt daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei der erstinstanzlichen Bescheide ist seitens des Asylgerichtshofes für die konkreten Fälle somit ebenfalls zuzustimmen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
12.10.2010