TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/17 B9 308730-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 308.730-3/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, Zl. 09 01.139-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, Zl. 09 01.139-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen

Text

Entscheidungsgründe:

Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte vertreten durch ihre Eltern vor, Staatangehörige der Republik Kosovo zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern, XXXX und XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 308.721-3/2010 des Asylgerichtshofes) und ihren minderjährigen Geschwistern, XXXX (protokolliert zu Zahl B9 308.727-3/2010 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl B9 308.732-3/2010 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte vertreten durch ihre Eltern vor, Staatangehörige der Republik Kosovo zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen. Sie reiste gemeinsam mit ihren Eltern, römisch 40 und römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 308.721-3/2010 des Asylgerichtshofes) und ihren minderjährigen Geschwistern, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 308.727-3/2010 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 308.732-3/2010 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15.12.2006, Zl. 06 00.235-BAL, wurde dieser erste Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15.12.2006, Zl. 06 00.235-BAL, wurde dieser erste Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung (Beschwerde) mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. B9 308.730-1/2008/5E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesenDer Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung (Beschwerde) mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. B9 308.730-1/2008/5E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Am 28.01.2009 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.02.2009 gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Es würden die von der Mutter in ihrem Verfahren vorgebrachten Gründe auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten. Ausgeführt wurde darüber hinaus, dass die minderjährige Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Vater psychische Probleme habe.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.02.2009, Zl. 09 01.139-BAT, wurde der (zweite) Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.02.2009, Zl. 09 01.139-BAT, wurde der (zweite) Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.02.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ: 308.730-2/2008/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ: 308.730-2/2008/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Am 08.04.2010 wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache im fortgesetzten Verfahren erneut niederschriftlich einvernommen. Auch im Rahmen dieser Einvernahme wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin führte aus, dass es den Kindern mittlerweile gut gehe, sei seien ruhiger geworden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, AZ: 09 01.139-BAT, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, AZ: 09 01.139-BAT, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der die minderjährige Beschwerdeführerin betreffende Bescheid gilt aufgrund der von der Mutter, XXXX, erhobenen Beschwerde als mitangefochten.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Der die minderjährige Beschwerdeführerin betreffende Bescheid gilt aufgrund der von der Mutter, römisch 40 , erhobenen Beschwerde als mitangefochten.

In der Beschwerde der Mutter wurde wie folgt ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Behörde erster Instanz trotz Durchführung einer weiteren Einvernahme am 08.04.2010 den seitens des Asylgerichtshofes aufgetragenen Ergänzungen nicht entsprochen habe. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid seien lediglich bruchstückhafte, unzureichende Länderfeststellungen getroffen worden, anhand derer keinesfalls ausreichende Schlüsse hinsichtlich der Bedrohung einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern und der Volksgruppenzugehörigkeit als Goranerin gezogen werden könnten. Es werde vielmehr ausgesprochen, dass "die Möglichkeiten der Frauenorganisationen im Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, begrenzt seien". So sei die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakove/Dakovina und Peje/Pec auf drei Monate beschränkt. Es werde jedoch völlig unbeachtet gelassen, wo die Beschwerdeführerin und ihre Kinder über diesen Zeitraum hinaus untergebracht werden würden. In welchen Einzelfällen eine darüber hinaus gehende Unterbringung erfolgen könne, bleibe ebenfalls unbeantwortet.

Obwohl die Behörde im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiters zu dem Schluss gelange, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei Verwandten bzw. den Schwiegereltern (gemeint wohl: Eltern) des Ex-Gatten untergebracht werden könnten, sei dies in den durchgeführten Einvernahmen niemals erörtert worden. Es wäre jedenfalls zu klären gewesen, ob diese Verwandten überhaupt die Möglichkeit besitzen, die Beschwerdeführerin und die Kinder unterzubringen. Angemerkt wurde, dass seit ca. 2,5 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu den Schwiegereltern bestehe. Darüber hinaus bestehe auch kein Kontakt zu der im angefochtenen Bescheid genannten Tante, dem Onkel oder zur Cousine, welche in XXXX lebe.Obwohl die Behörde im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiters zu dem Schluss gelange, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei Verwandten bzw. den Schwiegereltern (gemeint wohl: Eltern) des Ex-Gatten untergebracht werden könnten, sei dies in den durchgeführten Einvernahmen niemals erörtert worden. Es wäre jedenfalls zu klären gewesen, ob diese Verwandten überhaupt die Möglichkeit besitzen, die Beschwerdeführerin und die Kinder unterzubringen. Angemerkt wurde, dass seit ca. 2,5 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu den Schwiegereltern bestehe. Darüber hinaus bestehe auch kein Kontakt zu der im angefochtenen Bescheid genannten Tante, dem Onkel oder zur Cousine, welche in römisch 40 lebe.

Auch seien die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht als Zeugen einvernommen worden. Die Behörde gehe - ohne jemals die nächsten Verwandten befragt zu haben - davon aus, dass diese die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen könnten. Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, die Schwester XXXX sowie die Mutter XXXX als Zeugen zu befragen, zum Beweis dafür, dass keinerlei familiäre Kontakte mehr in den Kosovo bestünden und auch eine finanzielle Unterstützung seitens der Verwandten nicht möglich sei. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ: B13 242.131, sowie den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 02.02.2009 verwiesen.Auch seien die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht als Zeugen einvernommen worden. Die Behörde gehe - ohne jemals die nächsten Verwandten befragt zu haben - davon aus, dass diese die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen könnten. Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, die Schwester römisch 40 sowie die Mutter römisch 40 als Zeugen zu befragen, zum Beweis dafür, dass keinerlei familiäre Kontakte mehr in den Kosovo bestünden und auch eine finanzielle Unterstützung seitens der Verwandten nicht möglich sei. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ: B13 242.131, sowie den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 02.02.2009 verwiesen.

Es sei jedenfalls damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären, da sie keinerlei familiäre Bande mehr haben. Sämtliche Familienmitglieder bzw. nahestehenden Verwandten wären in Österreich aufhältig; diesen wäre die Flüchtlingseigenschaft, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wären einer realen Gefahr, resultierend aus der Unterstands- und Mittellosigkeit ausgesetzt und somit in den aus Art. 3 EMRK erfließenden Rechten verletzt; aus diesen Gründen sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen."Es sei jedenfalls damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären, da sie keinerlei familiäre Bande mehr haben. Sämtliche Familienmitglieder bzw. nahestehenden Verwandten wären in Österreich aufhältig; diesen wäre die Flüchtlingseigenschaft, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wären einer realen Gefahr, resultierend aus der Unterstands- und Mittellosigkeit ausgesetzt und somit in den aus Artikel 3, EMRK erfließenden Rechten verletzt; aus diesen Gründen sei die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen."

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, GZ: B9 308.730-3/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, GZ: B9 308.730-3/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Im Zuge der Stellungnahme vom 28.05.2010 wurde zusammengefasst erneut ausgeführt, dass sämtliche Familienangehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich leben würden. Die familiären Bindungen zu diesen in Österreich lebenden Verwandten seien bei weitem stärker als zu den noch im Kosovo aufhältigen, entfernten Verwandten. Die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister würden durch die in Österreich lebenden Verwandten unterstützt werden; die familiäre Situation sei von gegenseitiger (eben nicht nur monetärer) Abhängigkeit geprägt und bestehe somit auch eine starke faktische Nahebeziehung.

Zum Nachweis der Integration wurden in diesem Zusammenhang folgende, die minderjährige Beschwerdeführerin betreffende Unterlagen vorgelegt:

-) eine Stellungsnahme der XXXX vom 21.05.2010, in welcher festgehalten wird, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister von Februar 2006 bis Jänner 2009 im Zuständigkeitsbereich der XXXX befunden hätten; die Familie sei zum Ende der Betreuung in einer privaten Unterkunft individuell grundversorgt worden; in der gesamten Zeit der Betreuung habe sich die Familie sehr selbständig verhalten und habe die Unterstützung der XXXX oft nicht in Anspruch genommen;-) eine Stellungsnahme der römisch 40 vom 21.05.2010, in welcher festgehalten wird, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister von Februar 2006 bis Jänner 2009 im Zuständigkeitsbereich der römisch 40 befunden hätten; die Familie sei zum Ende der Betreuung in einer privaten Unterkunft individuell grundversorgt worden; in der gesamten Zeit der Betreuung habe sich die Familie sehr selbständig verhalten und habe die Unterstützung der römisch 40 oft nicht in Anspruch genommen;

-) ein Schreiben der Heimleiterin des Flüchtlingsheimes XXXX vom 26.05.2010, in welchem die Heimleiterin ausführt wird, dass es im Zusammenhang mit der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin nie Probleme gegeben habe; die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Geschwister wären gut erzogen, würden die deutsche Sprache beherrschen und "brav" die Schule besuchen;-) ein Schreiben der Heimleiterin des Flüchtlingsheimes römisch 40 vom 26.05.2010, in welchem die Heimleiterin ausführt wird, dass es im Zusammenhang mit der Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin nie Probleme gegeben habe; die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Geschwister wären gut erzogen, würden die deutsche Sprache beherrschen und "brav" die Schule besuchen;

-) diverse Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Jahreszeugnisse;

-) eine Stellungnahme der Schulleitung, aus welcher sich ergibt, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin vom Anfang an in die jeweilige Klassenstruktur ebenso wie in die allgemeine Schulstruktur bestens integriert habe;

-) eine Urkunde über die Teilnahme am Schirennen im Zuge der Kinderschischule;

-) eine Urkunde über die Teilnahme am internationalen Raiffeisen-Jugendwettbewerb und die Erlangung des 3. Platzes

Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 21.06.2010 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die im Kosovo aufhältigen, entfernten Verwandten nicht in der Lage oder gewillt wären, die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu unterstützen. Es wurde beantragt, Recherchen durch einen Verbindungsbeamten der ÖB in Pristina im Heimatland durchführen zu lassen, die angeführten entfernten Verwandten eingehend zu ihrer Lebenssituation bzw. ihren Lebensumständen zu befragen und die Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zu überprüfen, zum Beweis dafür, dass es diesen Verwandten nicht möglich sei, die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Familie in irgendeiner Weise zu unterstützen.

Am 19.07.2010 wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes eine Anfrage an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo gestellt und ersucht festzustellen, ob die Wohnung, in welcher die Großeltern der minderjährige Beschwerdeführerin - sowie die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vor deren Verehelichung - gelebt hätten, noch existiere und ob dort eine Wohnmöglichkeit für die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Familie bestünde.

Im Zuge der daraufhin eingelangten Anfragebeantwortung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem Wohnungsnachbarn, XXXX, dem Onkel der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, Kontakt aufgenommen worden sei. Dieser habe angegeben, dass die Wohnung möbliert sei, etwa 70 m² umfasse, auf zwei Zimmer und eine Küche aufgeteilt sei und der Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, gehöre. Auf besondere Nachfrage habe dieser ausgeführt, dass in der Wohnung drei Kinder im angeführten Alter wohnen könnten.Im Zuge der daraufhin eingelangten Anfragebeantwortung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem Wohnungsnachbarn, römisch 40 , dem Onkel der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, Kontakt aufgenommen worden sei. Dieser habe angegeben, dass die Wohnung möbliert sei, etwa 70 m² umfasse, auf zwei Zimmer und eine Küche aufgeteilt sei und der Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , gehöre. Auf besondere Nachfrage habe dieser ausgeführt, dass in der Wohnung drei Kinder im angeführten Alter wohnen könnten.

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010 wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Anfrage an den Verbindungsbeamten in Kenntnis gesetzt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010 wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Anfrage an den Verbindungsbeamten in Kenntnis gesetzt und ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.

Im Rahmen der daraufhin am 03.09.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass zwischen der Mutter und der Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ein noch nicht gelöster Konflikt und infolgedessen ein schwieriges Verhältnis bestehe. Die Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin würde die Wohnung deshalb nicht zur Verfügung stellen.

In diesem Zusammenhang wurde neuerlich auf den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der in Wien lebenden Tante, XXXX, und der Großmutter, XXXX verwiesen, zum Beweis dafür, dass keinerlei familiäre Kontakte zu den im Kosovo lebenden Verwandten bestünden und eine finanzielle Unterstützung seitens dieser Verwandten nicht möglich sei.In diesem Zusammenhang wurde neuerlich auf den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der in Wien lebenden Tante, römisch 40 , und der Großmutter, römisch 40 verwiesen, zum Beweis dafür, dass keinerlei familiäre Kontakte zu den im Kosovo lebenden Verwandten bestünden und eine finanzielle Unterstützung seitens dieser Verwandten nicht möglich sei.

Darüber hinaus wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen, welche belegen könnten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Österreich sehr gut integriert wäre. Die minderjährige Beschwerdeführerin sei in der Schweiz geboren und habe im Kosovo lediglich den Zeitraum zwischen 2002 und Ende 2005 verbracht. Sie habe die deutsche Sprache gelernt und sei in Österreich über vier Jahre sozialisiert worden. Die serbische Sprache würde sie kaum beherrschen. Eine Rückführung in ein Land, in welchem sie bislang nur etwa drei Jahre als Kleinkind verbracht habe, wäre für sie unzumutbar.

Die minderjährige Beschwerdeführerin betreffend wurde in diesem Zusammenhang das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2009/2010 vorgelegt.Die minderjährige Beschwerdeführerin betreffend wurde in diesem Zusammenhang das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2009 aus 2010, vorgelegt.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie brachte, vertreten durch ihre Mutter, vor, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 05.01.2006 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern, XXXX und XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 28.01.2009 stellte sie, vertreten durch ihre Mutter, in Österreich den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie brachte, vertreten durch ihre Mutter, vor, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 05.01.2006 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern, römisch 40 und römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 28.01.2009 stellte sie, vertreten durch ihre Mutter, in Österreich den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX; XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 ; römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Nicht festgestellt werden kann, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Festgestellt wird, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Weiters wird festgestellt, dass eine allfällige medizinische Versorgung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Kosovo gewährleistet wäre.

Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.

(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.

[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls

Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.

[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]

Minderheiten

Minderheitenrechte

Es gibt keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten.

Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es in Nord- Mitrovica zu einigen Vorfällen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen; dabei war nicht immer ersichtlich, ob die Vorfälle rein ethnisch motiviert waren oder von Beteiligtender lokalen organisierten Kriminalität instrumentalisiert wurden.

Die Regierung tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den ethnischen Roma, Ashkali und "Ägyptern" (RAE) ein. Premierminister Thaci forderte in einer Rede am 8. April 2009, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaft von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. In allen Gemeindeverwaltungen von Kosovo wurden Büros für Minderheiten eingerichtet. Der bzw. die jeweilige Minderheitenbeauftragte der Kommune sowie ein Mitarbeiterstab sind Ansprechpartner für die Interessen der in den Gemeinden lebenden Minderheiten. Die in diesem Aufgabenbereich tätigen Gemeindemitarbeiter sind zumeist selbst Angehörige der RAE. Sie halten u.a. ständigen Kontakt mit den von den RAE-Gemeinschaften gewählten lokalen Vertretern.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)

Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen bewegt sich nach wie vor auf niedrigem Niveau. Die Lebensbedingungen für Roma, Ashkali und Ägypter sind immer noch schwierig.

Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress

Report, Nov. 2009)

UNHCR sieht die Entwicklungen im Kosovo auf dem Gebiet der politischen Entwicklungen, der Menschenrechtssituation und der Lage der Minderheiten auf einem positiven Weg, nennt aber diesbezüglich nach wie vor bestehende Mängel, die vor allem die Angehörigen der verschiedenen ethnischen Minderheiten betreffen. In diesem Zusammenhang werden z.B. Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen und die Sicherheit betreffende Ereignisse genannt. Jedoch listet UNHCR im aktuellen Positionspapier keine Gruppe von Personen auf, die grundsätzlich nicht in den Kosovo rückgeführt werden könnte. Dies wird auch nicht von den Personengruppen behauptet, die laut UNHCR immer noch als besonders gefährdet angesehen werden.

(UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN

SCHUTZBEDARFS

VON PERSONEN AUS DEM KOSOVO; Nov. 2009)

Sonstige Volksgruppen

Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]

Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam

voran.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch

Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird. Die tertiätr Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.

Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.

Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]

Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.

Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.

Die Behandlungen werden entweder:

a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),

b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen

c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder

d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.

Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.

Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.

Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.

Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".

Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im

Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals

serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.

Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.

Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche

Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 30-32]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen:

Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen.

Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt.

Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Nach Mitteilung des MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung vorliegen. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

University of Pristina, Human Rights Centre

Scheidungen sind nach Krieg angestiegen, wobei Zwangsehen nicht mehr vorkommen. Im Rahmen der Gesetzgebung existiert keine geschlechtsspezifische "Diskriminierung", eher eine "Positivdiskriminierung", z. B. Parteien haben 30%ige Frauenquote per Gesetz einzuhalten.

NGO¿s (Non Governmental Organisations) (75 Organisationen und UNMIK

  • -Strichaufzählung
    UNIFEM (U.N. Institution für Frauen) sowie "Frauenhäuser" in Prishtina (IOM) Gjakova (Caritas), Mitrovica (IOM) und Gjilane (IOM)
  • -Strichaufzählung
    International Organisation f. Migration) kümmern sich um die Anliegen der Frauen im Kosovo. Es ist noch ein weiter Weg zu gehen, aber die gesetzlichen Regelungen sind ausreichend diese aus Traditionen gewachsene Altlast nachhaltig zu bekämpfen. Aufholbedarf besteht jedoch in sozialen staatlichen Einrichtungen zum Schutze der Frau.

(Armin Vogl, Major, ILO, Österreichische Botschaft Außenstelle Prishtina, Kosovobericht vom 01.04.2006)

Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Die Länderberichte gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von der minderjährigen Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, im Verfahren auch nicht substantiiert bestritten wurden. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge dem angefochtenen Bescheid lediglich bruchstückhafte, unzureichende Länderfeststellungen, vor allem im Hinblick auf die Situation alleinerziehender Mütter sowie die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner, zugrunde liegen würden, erweist sich als nicht gerechtfertigt:

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in der Republik Kosovo zahlreiche Nichtregierungsorganisationen sowie Frauenhäuser bestehen. Frauenorganisationen bieten die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen - wenngleich zeitlich beschränkt - unterzubringen. Darüber hinaus besteht ein Sozialhilfesystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation von Personen zu verhindern.

Was den in der Beschwerde zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 02.02.2009 betrifft, in welchem dokumentiert sei, dass Sozialleistungen zur Bestreitung der Grundbedürfnisse kaum ausreichen würden, ist festzuhalten, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo teilweise nach wie vor prekär ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch zu bemerken, dass in den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen keine Fälle dokumentiert sind, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist als gesichert anzusehen und besteht - wie bereits erwähnt - zudem ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Darüber hinaus kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen nationalen oder internationalen humanitären Organisationen gefunden werden.

Den obgenannten Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner stabil ist. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wie die Bevölkerungsmehrheit. Insbesondere ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass speziell in der Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut funktioniert. Alle Volksgruppen sind eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben zu beteiligen.Den obgenannten Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner stabil ist. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wie die Bevölkerungsmehrheit. Insbesondere ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass speziell in der Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut funktioniert. Alle Volksgruppen sind eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben zu beteiligen.

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein sog. "Municipal Community Saftey Council", welchem neben der KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften angehören. Zweck des Rates ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und erforderlichenfalls korrigierende Maßnahmen zu ergreifen.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden.

Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben ihrer Mutter im Zusammenhalt mit den oben wiedergegebenen Bestimmungen über den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo.

Die Feststellung über die Angehörigen der minderjährigen Beschwerdeführerin beruht ebenfalls auf den Angaben ihrer Mutter sowie den bezugshabenden Verwaltungsakten. Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass die minderjährige Beschwerdeführerin selbst kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet hat; für sie gelten die von ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin vorgebrachten Fluchtgründe. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 308.721-3/2010, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die Feststellung, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen im Zusammenhalt mit den Angaben ihrer Mutter. Vor dem Hintergrund der im Kosovo bestehenden Frauenorganisationen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Abschiebung mit ihrer Mutter in der Republik Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Wie bereits oben ausgeführt, bieten zahlreiche Frauenorganisationen die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen - wenngleich zeitlich begrenzt - unterzubringen. Darüber hinaus besteht im Kosovo ein spezielles Anwaltsteam, The Children¿s Right Team", das sich speziell den Problemen und Anliegen von Kindern annimmt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die minderjährige Beschwerdeführerin schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt sein könnte, ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Kosovo in ihrer Existenz bedroht werde.

Weiters ist festzuhalten, dass - wie sich aus dem Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo ergibt und im Verfahren auch nicht bestritten wurde - in XXXX eine überwiegend leerstehende, im Familienbesitz befindliche Wohnung in der Größe von 70 m² existiert. Diese Wohnung gehört der in Österreich aufhältigen Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang im Zuge der am 03.09.2010 eingelangten Stellungsnahme an, dass das Verhältnis zu XXXX schwierig sei; es bestehe ein noch nicht gelöster Konflikt, aufgrund dessen die Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin diese Wohnung nicht zur Verfügung stellen würde. Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer fehlenden Unterkunftsmöglichkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister in der Wohnung von XXXX ausgehen sollte - was in der vorliegenden Konstellation seitens des erkennenden Gerichtshof jedoch erheblich bezweifelt wird, zumal die nunmehr behaupteten Streitigkeiten zwischen der Mutter und der Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erstmals über Vorhalt der im Kosovo vorhandenen Wohnung vorgebracht wurden und es darüber hinaus auch bei tatsächlichem Vorliegen innerfamiliärer Probleme nicht nachvollziehbar erscheint, dass eine Frau, ihre eigene Tochter sowie ihre Enkelkinder aufgrund eines "noch nicht gelösten Konfliktes" einer möglichen Unterstandslosigkeit aussetzen würde - kann, wie oben dargelegt, angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei den zahlreichen Nichtregierungsorganisationen Unterstützung finden könnte. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigen im Übrigen auch die Beschwerdeausführungen nicht auf.Weiters ist festzuhalten, dass - wie sich aus dem Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo ergibt und im Verfahren auch nicht bestritten wurde - in römisch 40 eine überwiegend leerstehende, im Familienbesitz befindliche Wohnung in der Größe von 70 m² existiert. Diese Wohnung gehört der in Österreich aufhältigen Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 . Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang im Zuge der am 03.09.2010 eingelangten Stellungsnahme an, dass das Verhältnis zu römisch 40 schwierig sei; es bestehe ein noch nicht gelöster Konflikt, aufgrund dessen die Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin diese Wohnung nicht zur Verfügung stellen würde. Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer fehlenden Unterkunftsmöglichkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister in der Wohnung von römisch 40 ausgehen sollte - was in der vorliegenden Konstellation seitens des erkennenden Gerichtshof jedoch erheblich bezweifelt wird, zumal die nunmehr behaupteten Streitigkeiten zwischen der Mutter und der Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin erstmals über Vorhalt der im Kosovo vorhandenen Wohnung vorgebracht wurden und es darüber hinaus auch bei tatsächlichem Vorliegen innerfamiliärer Probleme nicht nachvollziehbar erscheint, dass eine Frau, ihre eigene Tochter sowie ihre Enkelkinder aufgrund eines "noch nicht gelösten Konfliktes" einer möglichen Unterstandslosigkeit aussetzen würde - kann, wie oben dargelegt, angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei den zahlreichen Nichtregierungsorganisationen Unterstützung finden könnte. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigen im Übrigen auch die Beschwerdeausführungen nicht auf.

Weiters sei darauf hingewiesen, dass auch ein Onkel der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin über eine Wohnung in XXXX, nämlich die Nachbarwohnung der obgenannten Wohnung, verfügt. Wenngleich zu diesem Onkel - wie im Zuge der am 03.09.2010 beim erkennenden Gerichthof eingelangten Stellungnahme vorgebracht - derzeit kein persönlicher Kontakt besteht, kann aufgrund des im Kosovo üblichen Familienzusammenhanges ganz grundsätzlich damit gerechnet werden, dass auch dieser Onkel, der sich den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zufolge mit Ausnahme eines 3-wöchigen Zeitraumes im Sommer ohnehin nicht im Kosovo aufhält, diese Wohnung für die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Familie zur Verfügung stellen würde.Weiters sei darauf hingewiesen, dass auch ein Onkel der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin über eine Wohnung in römisch 40 , nämlich die Nachbarwohnung der obgenannten Wohnung, verfügt. Wenngleich zu diesem Onkel - wie im Zuge der am 03.09.2010 beim erkennenden Gerichthof eingelangten Stellungnahme vorgebracht - derzeit kein persönlicher Kontakt besteht, kann aufgrund des im Kosovo üblichen Familienzusammenhanges ganz grundsätzlich damit gerechnet werden, dass auch dieser Onkel, der sich den Angaben der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin zufolge mit Ausnahme eines 3-wöchigen Zeitraumes im Sommer ohnehin nicht im Kosovo aufhält, diese Wohnung für die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Familie zur Verfügung stellen würde.

Schließlich ist zu betonen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister - wie in den diversen Stellungnahmen vorgebracht - auch derzeit bestmöglich von der in Österreich lebenden Angehörigen, XXXX, unterstützt werden. Es ist nicht erkennbar, weshalb der minderjährigen Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen etwa in Form von Überweisungen nicht weiterhin auch im Falle der Rückkehr zukommen könnten.Schließlich ist zu betonen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Geschwister - wie in den diversen Stellungnahmen vorgebracht - auch derzeit bestmöglich von der in Österreich lebenden Angehörigen, römisch 40 , unterstützt werden. Es ist nicht erkennbar, weshalb der minderjährigen Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen etwa in Form von Überweisungen nicht weiterhin auch im Falle der Rückkehr zukommen könnten.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in der Republik Kosovo gewährleistet ist, ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden kann, ist - trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Herkunftsstaat - nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Abschiebung mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.

In diesem Zusammenhang sei weiters angemerkt, dass seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht in Zweifel gezogen wird, dass zu den im Kosovo lebenden Verwandten der minderjährigen Beschwerdeführerin derzeit kein Kontakt besteht. Vor diesem Hintergrund erweist sich der in diesem Konnex gestellte Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Tante, des Onkels und der Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ebenso wie die beantragte Erhebung der Lebenssituation dieser Verwandten durch einen Verbindungsbeamten im Kosovo als nicht entscheidungsrelevant. Aufgrund der gegebenen Sach- und Beweislage konnte zudem sowohl die Zeugeneinvernahme als auch die beantragte Erhebung durch einen Verbindungsbeamten im Kosovo zum Beweis dafür, dass eine finanzielle Unterstützung seitens dieser im Kosovo aufhältigen Verwandten nicht möglich wäre, unterbleiben.

Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer brachte im Zuge der Einvernahme am 02.02.2009 vor, dass die minderjährige Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrem Vater psychische Probleme habe. Im Rahmen der weiteren Einvernahme am 08.04.2010 gab sie an, dass "es ihren Kindern nun gut gehe, sie seien ruhiger geworden". Allfällige psychische Probleme wurden im gesamten weiteren Verfahren nicht mehr behauptet.

Sollte man im vorliegenden Fall jedoch von einer psychischen Beeinträchtigung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgehen, so ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese im Kosovo behandelbar wäre. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren durchgeführt; eines dieser sog. Mental Health Care Centres befindet sich auch in der Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.Sollte man im vorliegenden Fall jedoch von einer psychischen Beeinträchtigung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgehen, so ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese im Kosovo behandelbar wäre. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren durchgeführt; eines dieser sog. Mental Health Care Centres befindet sich auch in der Heimatgemeinde der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 . Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dies auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dies auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin hat für diese im Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es gelten daher die von der Mutter angeführten Gründe auch für die minderjährige Beschwerdeführerin. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, B9 308.721-3/2010, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen. Es wird an dieser Stelle auf die näheren Ausführungen im die Mutter betreffenden Erkenntnis verwiesen.

Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die minderjährige Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die minderjährige Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Die minderjährige Beschwerdeführerin hat im Verfahren, vertreten durch ihre Mutter, auch nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Mutter der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass die minderjährige Beschwerdeführerin durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK gebracht werden würde.Die minderjährige Beschwerdeführerin hat im Verfahren, vertreten durch ihre Mutter, auch nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Mutter der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation der minderjährigen Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass die minderjährige Beschwerdeführerin durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK gebracht werden würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige Beschwerdeführerin auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in der Republik Kosovo eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Vor dem Hintergrund der im Kosovo bestehenden Frauenorganisationen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Unterkunftsmöglichkeit in der Wohnung ihrer Großmutter oder des Onkels ihrer Mutter zukommen sollte, kann angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen zusätzliche Unterstützung finden könnte. Die Ombudsperson hat in der Republik Kosovo ein Anwaltsteam, "The Children¿s Right Team", eingerichtet, welches sich speziell den Problemen und Anliegen von Kindern annimmt.Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige Beschwerdeführerin auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in der Republik Kosovo eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Vor dem Hintergrund der im Kosovo bestehenden Frauenorganisationen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Unterkunftsmöglichkeit in der Wohnung ihrer Großmutter oder des Onkels ihrer Mutter zukommen sollte, kann angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen zusätzliche Unterstützung finden könnte. Die Ombudsperson hat in der Republik Kosovo ein Anwaltsteam, "The Children¿s Right Team", eingerichtet, welches sich speziell den Problemen und Anliegen von Kindern annimmt.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin derzeit bestmöglich von ihrer in Österreich lebenden Tante unterstützt wird. Es ist nicht erkennbar, weshalb der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Familie Unterstützungsleistungen etwa in Form von Überweisungen nicht auch weiterhin im Falle der Rückkehr zukommen könnten.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen nationalen und internationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist daher nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen nationalen und internationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist daher nicht davon auszugehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.

Hinsichtlich der im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahme am 02.02.2009 seitens der Mutter und gesetzlichen Vertreterin vorgebrachten psychischen Probleme der minderjährigen Beschwerdeführerin sei zunächst erneut darauf hingewiesen, dass die Mutter in der weiteren Einvernahme am 08.04.2010 selbst angab, dass es der minderjährigen Beschwerdeführerin nun "gut gehe, sie sei ruhiger geworden".

Sollte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen, so ist diese - wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - in der Republik Kosovo grundsätzlich gewährleistet.

Aus der strengen Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (vgl. GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)Aus der strengen Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen vergleiche GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)

Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin - die eine allfällige mangelnde Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat auch nie behauptet hat - in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die minderjährige Beschwerdeführerin - die eine allfällige mangelnde Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat auch nie behauptet hat - in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber der Mutter, XXXX (B9 308.721-3/2010) den minderjährigen Geschwistern, XXXX (B9 308.727-3/2010) und XXXX (B9 308.732-3/2010) ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Die genannten Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern, XXXX und XXXX, vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber der Mutter, römisch 40 (B9 308.721-3/2010) den minderjährigen Geschwistern, römisch 40 (B9 308.727-3/2010) und römisch 40 (B9 308.732-3/2010) ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Die genannten Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern, römisch 40 und römisch 40 , vor.

Im gegenständlichen Fall leben die Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, sowie die Tante, XXXX, und der Onkel, XXXX, in Österreich. Im Zuge der Stellungnahme vom 28.05.2010 wurde ausgeführt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, ebenso wie ihrer Mutter und ihrer Geschwister, von sämtlichen in Österreich lebenden Familienangehörigen unterstützt werde, "wie und wo dies nur möglich sei". Die familiäre Situation sei von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt und bestehe eine sehr starke faktische Nahebeziehung.Im gegenständlichen Fall leben die Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , sowie die Tante, römisch 40 , und der Onkel, römisch 40 , in Österreich. Im Zuge der Stellungnahme vom 28.05.2010 wurde ausgeführt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin, ebenso wie ihrer Mutter und ihrer Geschwister, von sämtlichen in Österreich lebenden Familienangehörigen unterstützt werde, "wie und wo dies nur möglich sei". Die familiäre Situation sei von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt und bestehe eine sehr starke faktische Nahebeziehung.

Ausgehend von diesen Angaben ist von einem Familienleben zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Großmutter sowie ihrer Tante und ihrem Onkel auszugehen. Angemerkt sei, dass ein gemeinsamer Wohnsitz der genannten Verwandten jedoch nicht vorliegt.

Darüber hinaus ist von einem Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin auszugehen. Die minderjährige Beschwerdeführerin hält sich seit etwa 4 1/2 Jahren in Österreich auf, besucht im Bundesgebiet die Schule und hat die deutsche Sprache erlernt. Wie die vorgelegten Dokumente belegen, nimmt sie zudem an externen Veranstaltungen, wie Kinderschikursen und Jugendwettbewerben teil.

Es ist daher im gegenständlichen Fall zu klären, ob der Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin als gerechtfertigt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Es ist daher im gegenständlichen Fall zu klären, ob der Eingriff in das Privatleben der minderjährigen Beschwerdeführerin als gerechtfertigt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste im Jänner 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, B9 308.730-1/2008/5E, wurde dieser erste Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abgewiesen, der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt und die minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Am 28.01.2009 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, daraufhin den zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren derzeitigen Aufenthalt in Österreich stützt sie lediglich auf die Stellung dieses zweiten Antrages, welcher sich nunmehr - ebenso wie der erste Asylantrag von 05.01.2006 - als unbegründet erwies und abzuweisen war.

Aufgrund des Umstandes, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung - wenngleich diese immerhin einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt - ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt und es demnach voraussehbar ist, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, wird das persönliche Interesse der minderjährigen Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen herabgemindert; dies auch unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Aufgrund des Umstandes, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung - wenngleich diese immerhin einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt - ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt und es demnach voraussehbar ist, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, wird das persönliche Interesse der minderjährigen Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen herabgemindert; dies auch unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Auch die in Österreich lebenden Verwandten der minderjährigen Beschwerdeführerin mussten sich über den Status der minderjährigen Beschwerdeführerin als Asylwerberin und den damit eingehenden bloß vorübergehenden Aufenthalt ebenso bewusst sein, wie über den unsicheren Aufenthalt der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich. Insbesondere durften sie daher nicht mit der Fortsetzung eines Familienlebens im Gastland rechnen.

Anders als in Fällen, in denen gegenüber Asylwerbern seit ihrer Asylantragstellung mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre des Asylwerbers zuzurechnen wäre, ist im gegenständlichen Fall gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - bereits eine rechtskräftige asylrechtliche Entscheidung einschließlich einer rechtskräftigen Ausweisung ergangen; diese blieb jedoch unbeachtet und führte in der Folge zu einer weiteren Asylantragstellung. Die seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden habende Integration der minderjährigen Beschwerdeführerin konnte daher nur deshalb erfolgen, weil die gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Entscheidung unbefolgt blieb. Auch dieser Umstand kann nicht zu Gunsten der minderjährigen Beschwerdeführerin gewertet werden.

Die minderjährige Beschwerdeführerin lebte vor der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet über einen Zeitraum von etwa drei Jahren in ihrem Heimatland. Aufgrund dieses dreijährigen Aufenthaltes im Kosovo und des jugendlichen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der minderjährigen Beschwerdeführerin (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) kann davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsland nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Insbesondere ist zu in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass im Kosovo eine sprachliche Sozialisation der minderjährigen Beschwerdeführerin, welche im Kindesalter, konkret im Alter zwischen drei und sechs Jahren, im Heimatland lebte, stattgefunden hat und die minderjährige Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter und ihrer Geschwister in die Republik Kosovo zurückkehrt.

Die minderjährige Beschwerdeführerin verliert die vorliegende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses; sie hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die privaten und familiären Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht unbeachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK), denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a), allerdings erheblich in den Hintergrund treten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen und erweist sich daher die Ausweisung auch nach Art 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die privaten und familiären Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht unbeachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK), denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a), allerdings erheblich in den Hintergrund treten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen und erweist sich daher die Ausweisung auch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der minderjährigen Beschwerdeführerin behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von der minderjährigen Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der minderjährigen Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin. Auch tritt die minderjährige Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin. Auch tritt die minderjährige Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Familienverfahren, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten