Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 308.721-3/2010/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2010, Zl. 09 01.137-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2010, Zl. 09 01.137-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 05.01.2006 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten und ihren drei minderjährigen Kindern, XXXX (protokolliert zu Zahl B9 308.730-3/2010 des Asylgerichtshofes), XXXX (protokolliert zu Zahl B9 308.727-3/2010 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl B9 308.732-3/2010 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie ihre Angehörigen stellte sie am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 05.01.2006 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten und ihren drei minderjährigen Kindern, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 308.730-3/2010 des Asylgerichtshofes), römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 308.727-3/2010 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl B9 308.732-3/2010 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenso wie ihre Angehörigen stellte sie am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2006 gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründen an, dass sie ihre Heimat aus politischen Gründen und wegen der Angehörigkeit zur Minderheit der Goraner verlassen hätte. In den weiteren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 16.01.2006 und am 16.11.2006 brachte sie vor, dass ihre Schwester verfolgt worden sei, weil diese angeblich mit den Serben zusammengearbeitet hätte. Aus diesem Grund sei auch die Beschwerdeführerin bedroht worden und habe sie außerdem große Probleme mit Angehörigen der albanischen Volksgruppe gehabt.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.12.2006, Zahl: 06 00.233-BAL, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), ihr weiters gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.12.2006, Zahl: 06 00.233-BAL, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), ihr weiters gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung (Beschwerde) mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. B9 308.721-1/2008/5E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und somit asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal ihr Vorbringen einerseits mit zahlreichen Widersprüchen behaftet und andererseits zu vage und unkonkret gehalten sei, um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung darzutun. Eine Rückkehr in den Kosovo würde keine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK nach sich ziehen, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Bauhilfsarbeiter bzw. selbständig tätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin in einem Haus mit Landwirtschaft in XXXX gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Überschreitung der Schwelle des Art. 3 EMRK auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und habe dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden können. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.12.2008 eigenhändig zugestellt, wodurch dieses auch seine Rechtskraft erlangte.Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Berufung (Beschwerde) mit Erkenntnis vom 24.11.2008, GZ. B9 308.721-1/2008/5E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine drohende Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und somit asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal ihr Vorbringen einerseits mit zahlreichen Widersprüchen behaftet und andererseits zu vage und unkonkret gehalten sei, um eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung darzutun. Eine Rückkehr in den Kosovo würde keine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK nach sich ziehen, da der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Bauhilfsarbeiter bzw. selbständig tätig gewesen sei und die Beschwerdeführerin in einem Haus mit Landwirtschaft in römisch 40 gelebt habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Überschreitung der Schwelle des Artikel 3, EMRK auch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und habe dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden können. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 09.12.2008 eigenhändig zugestellt, wodurch dieses auch seine Rechtskraft erlangte.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Am 28.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Ersteinvernahme am selben Tag brachte die Beschwerdeführerin befragt nach ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie ihre Angaben hinsichtlich des ersten Asylantrages aufrecht erhalte. Sie fügte hinzu, dass sie in Österreich die Scheidung eingereicht habe. Ihr Mann sei "mit einer Frau aus der Slowakei abgehauen" und sei nicht mehr auffindbar. In Serbien sei niemand mehr aus ihrer Familie, sämtliche Familienmitglieder würden jetzt in Österreich leben. Sie möchte in Österreich mit ihren Kindern leben.
Am 02.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die im ersten, abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes weiterhin aufrecht halte; sie sei wegen ihrer Schwester, welche "während der serbischen Zeit" ein Restaurant betrieben habe und in der Folge der Zusammenarbeit mit den Serben beschuldigt worden sei, in ihrem Heimatland bedroht worden. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von ihrem Ehemann verlassen worden und nunmehr eine alleinerziehende Mutter sei. Ihre ganze Familie, nämlich ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester, würde in Österreich leben; ihr Vater sei im Jahr 1991 verstorben. Vor der Ausreise habe sie mit ihrem Ehegatten in dessen Haus mit dessen Familie zusammen gelebt. Bis zu ihrer Verehelichung habe sie mit ihren, nunmehr in Österreich befindlichen Verwandten in XXXX gelebt. Den derzeitigen Aufenthaltsort ihres Ehegatten vermochte die Beschwerdeführerin nicht bekannt zu geben, sie führte aus, dass sie gegenwärtig noch verheiratet sei, das Scheidungsverfahren sei jedoch anhängig. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, "sie denke nur nach". Sie stellte in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Auch ihre Tochter sei nervös.Am 02.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die im ersten, abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes weiterhin aufrecht halte; sie sei wegen ihrer Schwester, welche "während der serbischen Zeit" ein Restaurant betrieben habe und in der Folge der Zusammenarbeit mit den Serben beschuldigt worden sei, in ihrem Heimatland bedroht worden. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von ihrem Ehemann verlassen worden und nunmehr eine alleinerziehende Mutter sei. Ihre ganze Familie, nämlich ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester, würde in Österreich leben; ihr Vater sei im Jahr 1991 verstorben. Vor der Ausreise habe sie mit ihrem Ehegatten in dessen Haus mit dessen Familie zusammen gelebt. Bis zu ihrer Verehelichung habe sie mit ihren, nunmehr in Österreich befindlichen Verwandten in römisch 40 gelebt. Den derzeitigen Aufenthaltsort ihres Ehegatten vermochte die Beschwerdeführerin nicht bekannt zu geben, sie führte aus, dass sie gegenwärtig noch verheiratet sei, das Scheidungsverfahren sei jedoch anhängig. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr psychisch nicht gut gehe, "sie denke nur nach". Sie stellte in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Auch ihre Tochter sei nervös.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, wurde der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.02.2009, Zl. 09 01.137-BAT, wurde der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf dieselben Gründe wie im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben liege nicht vor und habe die Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung keine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK zu befürchten.Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf dieselben Gründe wie im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben liege nicht vor und habe die Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung keine unmenschliche Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK zu befürchten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.02.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Zuge der Beschwerde wurde unter anderem die Zeugeneinvernahme der Mutter, XXXX, und der Schwester, XXXX, beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.02.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Zuge der Beschwerde wurde unter anderem die Zeugeneinvernahme der Mutter, römisch 40 , und der Schwester, römisch 40 , beantragt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ: 308.721-2/2008/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2009, GZ: 308.721-2/2008/3E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Ausgeführt wurde darin, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz - im Zweitverfahren ein neues Vorbringen erstattet habe. Die Behörde sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese von ihrem Ehegatten verlassen worden sei und im Falle der Abschiebung in den Kosovo, als alleinstehende Frau mit drei Kindern, nunmehr unterstandslos und mittellos sei, nicht ausreichend eingegangen. Darüber hinaus würden dem Bescheid erster Instanz unzureichende Feststellungen zur Situation von alleinerziehenden, unterstandslosen Frauen in der Republik Kosovo zugrunde liegen.
Am 08.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache im fortgesetzten Verfahren erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Scheidung im Oktober 2008 eingereicht hätte, das Scheidungsverfahren sei jedoch noch immer nicht abgeschlossen. Sie beziehe derzeit Sozialhilfe in Höhe von 160,- Euro und erhalte zusätzlich Unterstützung von ihren in Österreich lebenden Geschwistern. Sie wohne derzeit in einer betreuten Einrichtung in XXXX. Befragt nach Familienangehörigen im Kosovo gab die Beschwerdeführerin an, dass niemand mehr in ihrem Heimatland leben würde. Ihre Schwester, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, ihr Bruder, ein anerkannter Flüchtling sowie ihre Mutter, welche über ein Visum verfüge, würden nunmehr in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin selbst gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sie sei jedoch manchmal bei der Caritas als Dolmetscherin tätig. Zwei ihrer Kinder würden die Schule besuchen, eines besuche den Kindergarten. Den Kindern gehe es gut, sei wären ruhiger geworden; am Anfang wären sie nervös gewesen, nunmehr gehe es ihnen aber gut.Am 08.04.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache im fortgesetzten Verfahren erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Scheidung im Oktober 2008 eingereicht hätte, das Scheidungsverfahren sei jedoch noch immer nicht abgeschlossen. Sie beziehe derzeit Sozialhilfe in Höhe von 160,- Euro und erhalte zusätzlich Unterstützung von ihren in Österreich lebenden Geschwistern. Sie wohne derzeit in einer betreuten Einrichtung in römisch 40 . Befragt nach Familienangehörigen im Kosovo gab die Beschwerdeführerin an, dass niemand mehr in ihrem Heimatland leben würde. Ihre Schwester, die mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, ihr Bruder, ein anerkannter Flüchtling sowie ihre Mutter, welche über ein Visum verfüge, würden nunmehr in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin selbst gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sie sei jedoch manchmal bei der Caritas als Dolmetscherin tätig. Zwei ihrer Kinder würden die Schule besuchen, eines besuche den Kindergarten. Den Kindern gehe es gut, sei wären ruhiger geworden; am Anfang wären sie nervös gewesen, nunmehr gehe es ihnen aber gut.
Probleme mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland wurden von der Beschwerdeführerin verneint. Befragt, ob sie Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihr wichtig erscheine oder ob sie noch etwas hinzufügen möchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine alleinstehende Mutter von drei Kindern sei. Ihre ganze Familie befinde sich in Österreich. Sie habe angefangen sich in Österreich zu integrieren, ihre Kinder würden "nur wenig serbokroatisch sprechen". Die Beschwerdeführerin fügte hinzu, dass sie bei ihren in Österreich lebenden Geschwistern wohnen könnte.
Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 12.11.2009 bis 11.02.2010 den 30-stündigen Deutschkurs "Deutschqualifizierung" regelmäßig besucht habe sowie eine Verschwiegenheitserklärung vom 19.06.2007, mit welcher sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, Informationen, Daten und Mitteilungen, die ihr im Zuge ihrer Remunerantentätigkeit als Dolmetscherin bei der XXXX zur Verfügung gestellt werden oder ihr sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, strengstens vertraulich zu behandeln und keinesfalls an Dritte weiter zu geben.Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 12.11.2009 bis 11.02.2010 den 30-stündigen Deutschkurs "Deutschqualifizierung" regelmäßig besucht habe sowie eine Verschwiegenheitserklärung vom 19.06.2007, mit welcher sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, Informationen, Daten und Mitteilungen, die ihr im Zuge ihrer Remunerantentätigkeit als Dolmetscherin bei der römisch 40 zur Verfügung gestellt werden oder ihr sonst im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, strengstens vertraulich zu behandeln und keinesfalls an Dritte weiter zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2010, AZ: 09 01.137-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2010, AZ: 09 01.137-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich die Bedrohungen durch Privatpersonen, nicht glaubwürdig seien. Die Versorgung der Beschwerdeführerin sei durch staatliche sowie nicht staatliche Unterstützung, wie auch durch finanzielle Zuwendungen ihres Bruders sichergestellt. Es habe ihr auch vor der Ausreise offensichtlich keine Schwierigkeiten bereitet, eine Unterkunft zu finden, zumal sie abwechselnd bei Familienangehörigen und in einem Haus gewohnt habe. Zudem würden ihre Tante, zwei Onkeln und eine Cousine in ihrem Heimatland leben, sodass aufgrund des im Kosovo üblichen familiären Zusammenhalt gegebenenfalls auch mit einer Unterkunftsmöglichkeit in deren Haus gerechnet werden könne. Darüber hinaus würden ihre Schwiegereltern in ihrem Heimatland leben, sodass auch von einer Unterkunft bei den Schwiegereltern ausgegangen werden könne.
Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 04.05.2010 zugestellten Bescheid, wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Behörde erster Instanz trotz Durchführung einer weiteren Einvernahme am 08.04.2010 den seitens des Asylgerichtshofes aufgetragenen Ergänzungen nicht entsprochen habe. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid seien lediglich bruchstückhafte, unzureichende Länderfeststellungen getroffen worden, anhand derer keinesfalls ausreichende Schlüsse hinsichtlich der Bedrohung einer alleinerziehenden Mutter mit drei Kindern und der Volksgruppenzugehörigkeit als Goranerin gezogen werden könnten. Es werde vielmehr ausgesprochen, dass "die Möglichkeiten der Frauenorganisationen im Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, begrenzt seien". So sei die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakove/Dakovina und Peje/Pec auf drei Monate beschränkt. Es werde jedoch völlig unbeachtet gelassen, wo die Beschwerdeführerin und ihre Kinder über diesen Zeitraum hinaus untergebracht werden würden. In welchen Einzelfällen eine darüber hinaus gehende Unterbringung erfolgen könne, bleibe ebenfalls unbeantwortet.
Obwohl die Behörde im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiters zu dem Schluss gelange, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei Verwandten bzw. den Schwiegereltern (gemeint wohl: Eltern) des Ex-Gatten untergebracht werden könnten, sei dies in den durchgeführten Einvernahmen niemals erörtert worden. Es wäre jedenfalls zu klären gewesen, ob diese Verwandten überhaupt die Möglichkeit besitzen, die Beschwerdeführerin und die Kinder unterzubringen. Angemerkt wurde, dass seit ca. 2,5 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu den Schwiegereltern bestehe. Darüber hinaus bestehe auch kein Kontakt zu der im angefochtenen Bescheid genannten Tante, dem Onkel oder zur Cousine, welche in XXXX lebe.Obwohl die Behörde im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiters zu dem Schluss gelange, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei Verwandten bzw. den Schwiegereltern (gemeint wohl: Eltern) des Ex-Gatten untergebracht werden könnten, sei dies in den durchgeführten Einvernahmen niemals erörtert worden. Es wäre jedenfalls zu klären gewesen, ob diese Verwandten überhaupt die Möglichkeit besitzen, die Beschwerdeführerin und die Kinder unterzubringen. Angemerkt wurde, dass seit ca. 2,5 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu den Schwiegereltern bestehe. Darüber hinaus bestehe auch kein Kontakt zu der im angefochtenen Bescheid genannten Tante, dem Onkel oder zur Cousine, welche in römisch 40 lebe.
Auch seien die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht als Zeugen einvernommen worden. Die Behörde gehe - ohne jemals die nächsten Verwandten befragt zu haben - davon aus, dass diese die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen könnten. Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, die Schwester XXXX sowie die Mutter XXXX als Zeugen zu befragen, zum Beweis dafür, dass keinerlei familiäre Kontakte mehr in den Kosovo bestünden und auch eine finanzielle Unterstützung seitens dieser Verwandten nicht möglich sei. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ: B13 242.131, sowie den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 02.02.2009 verwiesen.Auch seien die Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin nicht als Zeugen einvernommen worden. Die Behörde gehe - ohne jemals die nächsten Verwandten befragt zu haben - davon aus, dass diese die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen könnten. Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, die Schwester römisch 40 sowie die Mutter römisch 40 als Zeugen zu befragen, zum Beweis dafür, dass keinerlei familiäre Kontakte mehr in den Kosovo bestünden und auch eine finanzielle Unterstützung seitens dieser Verwandten nicht möglich sei. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ: B13 242.131, sowie den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 02.02.2009 verwiesen.
Es sei jedenfalls damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären, da sie keinerlei familiäre Bande mehr haben. Sämtliche Familienmitglieder bzw. nahestehenden Verwandten wären in Österreich aufhältig; diesen wäre die Flüchtlingseigenschaft, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wären einer realen Gefahr, resultierend aus der Unterstands- und Mittellosigkeit ausgesetzt und somit in den aus Art. 3 EMRK erfließenden Rechten verletzt; aus diesen Gründen sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.Es sei jedenfalls damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären, da sie keinerlei familiäre Bande mehr haben. Sämtliche Familienmitglieder bzw. nahestehenden Verwandten wären in Österreich aufhältig; diesen wäre die Flüchtlingseigenschaft, die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wären einer realen Gefahr, resultierend aus der Unterstands- und Mittellosigkeit ausgesetzt und somit in den aus Artikel 3, EMRK erfließenden Rechten verletzt; aus diesen Gründen sei die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, GZ: B9 308.721-3/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.05.2010, GZ: B9 308.721-3/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im Zuge der Stellungnahme vom 28.05.2010 wurde seitens der Beschwerdeführerin erneut ausgeführt, dass sämtliche ihrer Familienangehörigen in Österreich leben würden. Die familiären Bindungen zu diesen in Österreich lebenden Verwandten seien bei weitem stärker als zu den noch im Kosovo aufhältigen, entfernten Verwandten oder gar der Familie des Ex-Mannes. Zu diesen Verwandten bestehe keinerlei Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden in Österreich durch sämtliche Familienangehörige (gerade auch nach der Trennung vom Ehemann) unterstützt werden, "wie und wo dies nur möglich sei". Die familiäre Situation sei von gegenseitiger (eben nicht nur monetärer) Abhängigkeit geprägt und bestehe somit auch eine starke faktische Nahebeziehung. Im Falle einer etwaigen Rückkehr würde dieses (in Österreich) bestehende faktische familiäre Netz nicht ausreichen, das (Über-)leben im Kosovo zu sichern, zumal die Beschwerdeführerin vor Ort keinerlei familiäre Kontakte mehr habe. Somit läge jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten neben der starken familiären Bindung an Österreich zudem von Anbeginn versucht, sich in das soziale Gefüge in Österreich einzufügen und sich zu integrieren. So seien die Kinder eingeschult worden, würden diese an externen Veranstaltungen wie Schulschikursen und Jugendwettbewerben teilnehmen und seien jedenfalls in ihrem sozialen Umfeld als integriert anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei von Juni 2007 bis Jänner 2009 als Dolmetscherin für die serbische und die albanische Sprache für die XXXX tätig gewesen. Sie begleite Asylwerber bei deren Arztbesuchen und übernehme zudem Arbeiten im Küchendienst und helfe im Heim aus. Weiters arbeite sie seit geraumer Zeit ehrenamtlich für ein Obdachlosenprojekt und habe einen Deutschqualifizierungskurs des XXXX absolviert. Den weiterführenden Kurs werde sie am 11.06.2010 abschließen; die A2 Prüfung solle im Anschluss daran stattfinden.Im Zuge der Stellungnahme vom 28.05.2010 wurde seitens der Beschwerdeführerin erneut ausgeführt, dass sämtliche ihrer Familienangehörigen in Österreich leben würden. Die familiären Bindungen zu diesen in Österreich lebenden Verwandten seien bei weitem stärker als zu den noch im Kosovo aufhältigen, entfernten Verwandten oder gar der Familie des Ex-Mannes. Zu diesen Verwandten bestehe keinerlei Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden in Österreich durch sämtliche Familienangehörige (gerade auch nach der Trennung vom Ehemann) unterstützt werden, "wie und wo dies nur möglich sei". Die familiäre Situation sei von gegenseitiger (eben nicht nur monetärer) Abhängigkeit geprägt und bestehe somit auch eine starke faktische Nahebeziehung. Im Falle einer etwaigen Rückkehr würde dieses (in Österreich) bestehende faktische familiäre Netz nicht ausreichen, das (Über-)leben im Kosovo zu sichern, zumal die Beschwerdeführerin vor Ort keinerlei familiäre Kontakte mehr habe. Somit läge jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vor. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten neben der starken familiären Bindung an Österreich zudem von Anbeginn versucht, sich in das soziale Gefüge in Österreich einzufügen und sich zu integrieren. So seien die Kinder eingeschult worden, würden diese an externen Veranstaltungen wie Schulschikursen und Jugendwettbewerben teilnehmen und seien jedenfalls in ihrem sozialen Umfeld als integriert anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei von Juni 2007 bis Jänner 2009 als Dolmetscherin für die serbische und die albanische Sprache für die römisch 40 tätig gewesen. Sie begleite Asylwerber bei deren Arztbesuchen und übernehme zudem Arbeiten im Küchendienst und helfe im Heim aus. Weiters arbeite sie seit geraumer Zeit ehrenamtlich für ein Obdachlosenprojekt und habe einen Deutschqualifizierungskurs des römisch 40 absolviert. Den weiterführenden Kurs werde sie am 11.06.2010 abschließen; die A2 Prüfung solle im Anschluss daran stattfinden.
Abschließend wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin (auch aufgrund der Kontakte des Bruders in Tirol) im Falle des weiteren Verbleibes in Österreich bereits einen Arbeitgeber gefunden habe, welcher sie bei Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen sofort einstellen würde. Aus diesen Gründen wären die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle ihrer Ausweisung und Abschiebung in den Kosovo in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 3 EMRK sowie aufgrund ihrer starken familiären Bande und ihrer fortgeschrittenen Integration in Österreich gemäß Art 8 EMRK verletzt.Abschließend wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin (auch aufgrund der Kontakte des Bruders in Tirol) im Falle des weiteren Verbleibes in Österreich bereits einen Arbeitgeber gefunden habe, welcher sie bei Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen sofort einstellen würde. Aus diesen Gründen wären die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle ihrer Ausweisung und Abschiebung in den Kosovo in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Artikel 3, EMRK sowie aufgrund ihrer starken familiären Bande und ihrer fortgeschrittenen Integration in Österreich gemäß Artikel 8, EMRK verletzt.
Neben den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten wurden in diesem Zusammenhang folgende weitere Unterlagen vorgelegt:
-) eine Bestätigung der XXXXvom 28.05.2010, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni 2007 bis Jänner 2009 als Dolmetscherin für die serbische und die albanische Sprache im Rahmen der Remunerantentätigkeit für die XXXX tätig gewesen sei; ausgeführt wurde weiters, dass sich die Beschwerdeführerin im gesamten Zeitraum durch besondere Zuverlässigkeit und große interkulturelle Kompetenz ausgezeichnet habe;-) eine Bestätigung der XXXXvom 28.05.2010, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Juni 2007 bis Jänner 2009 als Dolmetscherin für die serbische und die albanische Sprache im Rahmen der Remunerantentätigkeit für die römisch 40 tätig gewesen sei; ausgeführt wurde weiters, dass sich die Beschwerdeführerin im gesamten Zeitraum durch besondere Zuverlässigkeit und große interkulturelle Kompetenz ausgezeichnet habe;
-) eine Stellungsnahme der XXXX vom 21.05.2010, in welcher festgehalten wird, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von Februar 2006 bis Jänner 2009 im Zuständigkeitsbereich der XXXX befunden hätten; die Familie sei zum Ende der Betreuung in einer privaten Unterkunft individuell grundversorgt worden; in der gesamten Zeit der Betreuung habe sich die Familie sehr selbständig verhalten und habe die Unterstützung der XXXX oft nicht in Anspruch genommen; die Beschwerdeführerin habe ab Juni 2007 im Rahmen der Remunerantentätigkeit für andere Asylwerber gedolmetscht und sei auch immer sehr hilfreich bei der interkulturellen Vermittlung gewesen; bei Festen oder sonstigen Veranstaltungen der XXXX habe die Beschwerdeführerin aktiv teilgenommen und sich beispielsweise durch das Zubereiten von Speisen etc. beteiligt; die Beschwerdeführerin werde als sehr zuverlässige und sympathische Frau beschrieben, die trotz der schwierigen Situation mit ihrem Gatten immer wieder bestrebt gewesen sei, sich gut zu integrieren;-) eine Stellungsnahme der römisch 40 vom 21.05.2010, in welcher festgehalten wird, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von Februar 2006 bis Jänner 2009 im Zuständigkeitsbereich der römisch 40 befunden hätten; die Familie sei zum Ende der Betreuung in einer privaten Unterkunft individuell grundversorgt worden; in der gesamten Zeit der Betreuung habe sich die Familie sehr selbständig verhalten und habe die Unterstützung der römisch 40 oft nicht in Anspruch genommen; die Beschwerdeführerin habe ab Juni 2007 im Rahmen der Remunerantentätigkeit für andere Asylwerber gedolmetscht und sei auch immer sehr hilfreich bei der interkulturellen Vermittlung gewesen; bei Festen oder sonstigen Veranstaltungen der römisch 40 habe die Beschwerdeführerin aktiv teilgenommen und sich beispielsweise durch das Zubereiten von Speisen etc. beteiligt; die Beschwerdeführerin werde als sehr zuverlässige und sympathische Frau beschrieben, die trotz der schwierigen Situation mit ihrem Gatten immer wieder bestrebt gewesen sei, sich gut zu integrieren;
-) ein Schreiben der Heimleiterin des Flüchtlingsheimes XXXX vom 26.05.2010, in welchem die Heimleiterin ausführt wird, dass es im Zusammenhang mit der Familie der Beschwerdeführerin nie Probleme gegeben habe, die Kinder gut erzogen wären, die deutsche Sprache beherrschen und "brav" die Schule besuchen würden; auch die Beschwerdeführerin selbst spreche sehr gut deutsch und habe im Heim oder bei Ärzten oft als Dolmetscherin ausgeholfen; außerdem habe sie im Heim in der Küche gearbeitet und sei selbständiges Arbeiten gewohnt;-) ein Schreiben der Heimleiterin des Flüchtlingsheimes römisch 40 vom 26.05.2010, in welchem die Heimleiterin ausführt wird, dass es im Zusammenhang mit der Familie der Beschwerdeführerin nie Probleme gegeben habe, die Kinder gut erzogen wären, die deutsche Sprache beherrschen und "brav" die Schule besuchen würden; auch die Beschwerdeführerin selbst spreche sehr gut deutsch und habe im Heim oder bei Ärzten oft als Dolmetscherin ausgeholfen; außerdem habe sie im Heim in der Küche gearbeitet und sei selbständiges Arbeiten gewohnt;
-) ein Schreiben von XXXX vom 27.05.2010, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt einer Niederlassungsbewilligung mit sofortiger Wirkung im Unternehmen eingestellt werde und ein Nettogehalt von EUR 1.100,00 erhalten werde;-) ein Schreiben von römisch 40 vom 27.05.2010, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt einer Niederlassungsbewilligung mit sofortiger Wirkung im Unternehmen eingestellt werde und ein Nettogehalt von EUR 1.100,00 erhalten werde;
-) diverse Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Jahreszeugnisse die minderjährigen Kinder XXXX und XXXX betreffend;-) diverse Schulbesuchsbestätigungen, Schulnachrichten und Jahreszeugnisse die minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 betreffend;
-) eine Stellungnahme der Schulleitung, aus welcher sich ergibt, dass sich XXXX und XXXX vom Anfang an in die jeweiligen Klassenstruktur ebenso wie in die allgemeinen Schulstruktur bestens integriert hätten;-) eine Stellungnahme der Schulleitung, aus welcher sich ergibt, dass sich römisch 40 und römisch 40 vom Anfang an in die jeweiligen Klassenstruktur ebenso wie in die allgemeinen Schulstruktur bestens integriert hätten;
-) XXXX, XXXX und XXXX betreffende Urkunden über die Teilnahme an Schirennen im Zuge der Kinderschischule;-) römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 betreffende Urkunden über die Teilnahme an Schirennen im Zuge der Kinderschischule;
-) eine XXXX betreffende Urkunde über die Teilnahme am internationalen Raiffeisen-Jugendwettbewerb und die Erlangung des 3.-) eine römisch 40 betreffende Urkunde über die Teilnahme am internationalen Raiffeisen-Jugendwettbewerb und die Erlangung des 3.
Platzes
In Ergänzung der Stellungsnahme vom 28.05.2010 wurden mittels Schriftsatz vom 07.06.2010 eine Bestätigung des XXXX vom 04.06.2010 hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das Projekt "XXXX" und darüber hinaus eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch des minderjährigen XXXX vorgelegt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich XXXX von Anfang an gut in die Gruppe integriert habe, bemüht sei, sich aktiv in die Gruppe einzubringen und sich auch sehr hilfsbereit zeige; sprachliche Barrieren habe es bisher nie gegeben.In Ergänzung der Stellungsnahme vom 28.05.2010 wurden mittels Schriftsatz vom 07.06.2010 eine Bestätigung des römisch 40 vom 04.06.2010 hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das Projekt "XXXX" und darüber hinaus eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch des minderjährigen römisch 40 vorgelegt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich römisch 40 von Anfang an gut in die Gruppe integriert habe, bemüht sei, sich aktiv in die Gruppe einzubringen und sich auch sehr hilfsbereit zeige; sprachliche Barrieren habe es bisher nie gegeben.
Im Rahmen einer weiteren Stellungsnahme vom 21.06.2010 wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes erwähnten entfernten Verwandten nicht in der Lage oder gewillt wären, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu unterstützen. Zum angeführten Onkel, XXXX und dessen Familie bestehe seit dem Jahr 1991 kein Kontakt mehr, da sich der Onkel und dessen Familie geweigert hätten, an den Trauerfeierlichkeiten nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin teilzunehmen. Aufgrund dieses Zerwürfnisses bestehe bis zum heutigen Tag kein Kontakt mehr zu diesen Angehörigen. Die 73-jährige Tante, XXXX, lebe seit dem Mord an ihrem Sohn durch Albaner im Jahr 2002 im kleinen Dorf XXXX, wo es nicht einmal eine Schule gebe, und erhalte eine Alterspension in der Höhe von EUR 43,00 pro Monat. Deren Tochter, XXXX, lebe mit ihrem Ehegatten und zwei Kindern in XXXX in einer 45 m² Wohnung in der XXXX und sei gleichfalls nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus eigenen Kräften und Mitteln zu unterstützen.Im Rahmen einer weiteren Stellungsnahme vom 21.06.2010 wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes erwähnten entfernten Verwandten nicht in der Lage oder gewillt wären, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu unterstützen. Zum angeführten Onkel, römisch 40 und dessen Familie bestehe seit dem Jahr 1991 kein Kontakt mehr, da sich der Onkel und dessen Familie geweigert hätten, an den Trauerfeierlichkeiten nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin teilzunehmen. Aufgrund dieses Zerwürfnisses bestehe bis zum heutigen Tag kein Kontakt mehr zu diesen Angehörigen. Die 73-jährige Tante, römisch 40 , lebe seit dem Mord an ihrem Sohn durch Albaner im Jahr 2002 im kleinen Dorf römisch 40 , wo es nicht einmal eine Schule gebe, und erhalte eine Alterspension in der Höhe von EUR 43,00 pro Monat. Deren Tochter, römisch 40 , lebe mit ihrem Ehegatten und zwei Kindern in römisch 40 in einer 45 m² Wohnung in der römisch 40 und sei gleichfalls nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus eigenen Kräften und Mitteln zu unterstützen.
Aus diesen Gründen wurde beantragt, Recherchen durch einen Verbindungsbeamten der ÖB in Pristina im Heimatland durchführen zu lassen, die oben angeführten entfernten Verwandten eingehend zu ihrer Lebenssituation bzw. ihren Lebensumständen zu befragen und die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen, zum Beweis dafür, dass es diesen nicht möglich sei, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Am 07.07.2010 wurde eine weitere Bestätigung vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 08.04.2010 bis 11.06.2010 den 30-stündigen Deutschkurs "Basisqualifizierung im Wohnheim XXXX" regelmäßig besucht habe.
Am 19.07.2010 wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes eine Anfrage an den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo gestellt und ersucht festzustellen, ob die Wohnung, in welcher die Eltern der Beschwerdeführerin - sowie die Beschwerdeführerin vor ihrer Verehelichung - gelebt hätten, noch existiere und ob dort eine Wohnmöglichkeit für die Beschwerdeführerin und die drei minderjährigen Kinder bestünde.
Im Zuge der daraufhin eingelangten Anfragebeantwortung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem Wohnungsnachbarn, XXXX, dem Onkel der Beschwerdeführerin, Kontakt aufgenommen worden sei. Dieser habe angegeben, dass die Wohnung möbliert sei, etwa 70 m² umfasse, auf zwei Zimmer und eine Küche aufgeteilt sei und der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, gehöre. Auf besondere Nachfrage habe dieser ausgeführt, dass in der Wohnung drei Kinder im angeführten Alter wohnen könnten.Im Zuge der daraufhin eingelangten Anfragebeantwortung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem Wohnungsnachbarn, römisch 40 , dem Onkel der Beschwerdeführerin, Kontakt aufgenommen worden sei. Dieser habe angegeben, dass die Wohnung möbliert sei, etwa 70 m² umfasse, auf zwei Zimmer und eine Küche aufgeteilt sei und der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gehöre. Auf besondere Nachfrage habe dieser ausgeführt, dass in der Wohnung drei Kinder im angeführten Alter wohnen könnten.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Anfrage an den Verbindungsbeamten in Kenntnis gesetzt und ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 17.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Anfrage an den Verbindungsbeamten in Kenntnis gesetzt und ihr gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.
Im Rahmen der daraufhin am 03.09.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Heirat in der genannten Wohnung in XXXX gelebt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei strikt gegen die Verehelichung der Beschwerdeführerin gewesen, doch habe die Beschwerdeführerin auch gegen den Willen ihrer Mutter geheiratet. Aufgrund dieser Heirat sowie der späteren Scheidung habe es große Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gegeben und habe lange Zeit überhaupt kein Kontakt mehr zur Mutter bestanden. Das Verhältnis zur Mutter sei nach wie vor schwierig.Im Rahmen der daraufhin am 03.09.2010 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Heirat in der genannten Wohnung in römisch 40 gelebt habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei strikt gegen die Verehelichung der Beschwerdeführerin gewesen, doch habe die Beschwerdeführerin auch gegen den Willen ihrer Mutter geheiratet. Aufgrund dieser Heirat sowie der späteren Scheidung habe es große Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gegeben und habe lange Zeit überhaupt kein Kontakt mehr zur Mutter bestanden. Das Verhältnis zur Mutter sei nach wie vor schwierig.
Von der genannten Wohnung und den dortigen Wohnverhältnissen habe die Beschwerdeführerin erst über Nachfrage bei den in Österreich aufhältigen Geschwistern, zu welchen ein sehr gutes Verhältnis bestehe, Kenntnis erlangt. So habe sie erfahren, dass die Wohnung nach wie vor im Eigentum der Mutter stehe; während des Sommers werde die Wohnung auch von der Mutter selbst benutzt. Aufgrund des noch nicht gelösten Konfliktes werde die Mutter die Wohnung der Beschwerdeführerin und den Kindern nicht zur Verfügung stellen. Nach der Einschätzung der Schwester der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdeführerin bestmöglich unterstütze, lasse sich die Mutter auch nicht beeinflussen und gehe daher auch die Schwester davon aus, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder die Wohnung nicht nutzen könnten.
In diesem Zusammenhang wurde neuerlich auf den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der in Wien lebenden Schwester, XXXX, und der Mutter, XXXX, zum Beweis dafür, dass keinerlei familiäre Kontakte zu den im Kosovo lebenden Verwandten bestünden und eine finanzielle Unterstützung seitens dieser Verwandten nicht möglich sei, verwiesen.In diesem Zusammenhang wurde neuerlich auf den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der in Wien lebenden Schwester, römisch 40 , und der Mutter, römisch 40 , zum Beweis dafür, dass keinerlei familiäre Kontakte zu den im Kosovo lebenden Verwandten bestünden und eine finanzielle Unterstützung seitens dieser Verwandten nicht möglich sei, verwiesen.
Mitgeteilt wurde weiters, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach Auskunft der Schwester derzeit im Kosovo aufhältig sei und am 22.10.2010 nach Wien zurückkehren werde.
Hinsichtlich des im Kosovo befragten Verwandten, XXXX, wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu diesem Onkel und der Tante unterhalte und über dessen Verhältnisse nicht Bescheid wisse. Erst über Nachfragen bei der Schwester habe sie in Erfahrung gebracht, dass dieser Onkel nur einen Zeitraum von etwa 3 Wochen im Sommer im Kosovo verbringe und die restliche Zeit gemeinsam mit der Tante in XXXX lebe. Mangels persönlichen Kontaktes zu diesem Onkel könne die Beschwerdeführerin keinerlei Unterstützung von diesem erwarten.Hinsichtlich des im Kosovo befragten Verwandten, römisch 40 , wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu diesem Onkel und der Tante unterhalte und über dessen Verhältnisse nicht Bescheid wisse. Erst über Nachfragen bei der Schwester habe sie in Erfahrung gebracht, dass dieser Onkel nur einen Zeitraum von etwa 3 Wochen im Sommer im Kosovo verbringe und die restliche Zeit gemeinsam mit der Tante in römisch 40 lebe. Mangels persönlichen Kontaktes zu diesem Onkel könne die Beschwerdeführerin keinerlei Unterstützung von diesem erwarten.
Im Übrigen wurde auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin verwiesen und ausgeführt, dass die einzigen Verwandten, zu denen die Beschwerdeführerin Kontakt pflege, in Österreich leben würden. Zu Verwandten im Kosovo bestünde keinerlei Kontakt mehr und könnte sie keine Unterstützung erwarten. Wie aus den Länderberichten zum Kosovo hervorgehe, seien alleinerziehende Frauen im Kosovo auf die Unterstützung von Familienangehörigen angewiesen und würden ohne Unterstützung durch Angehörige wegen der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen geraten. Die Beschwerdeführerin wäre mit Unterstandslosigkeit und Mittellosigkeit konfrontiert. Als alleinstehende und alleinerziehende Mutter von drei Kindern im Alter von 11, 10 und 6 Jahren geriete sie daher in eine ausweglose Lage und könnte für ihre eigene sowie die Existenz ihrer Kinder nicht sorgen.
Darüber hinaus wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen, welche belegen könnten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Österreich sehr gut integriert wären und die Beschwerdeführerin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels über eine Einstellungszusage verfüge. Die Kinder XXXX und XXXX seien in der Schweiz geboren und hätten im Kosovo lediglich den Zeitraum zwischen 2002 und Ende 2005 verbracht. Für die Kinder, die nunmehr über vier Jahre in Österreich sozialisiert worden seien und die deutsche Sprache gelernt hätten, wäre eine Rückführung in ein Land, in welchem sie bislang nur etwa drei Jahre als Kleinkinder verbracht hätten, unzumutbar. Auch die serbische Sprache würden die Kinder kaum beherrschen.Darüber hinaus wurde auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen, welche belegen könnten, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Österreich sehr gut integriert wären und die Beschwerdeführerin bei Erhalt eines Aufenthaltstitels über eine Einstellungszusage verfüge. Die Kinder römisch 40 und römisch 40 seien in der Schweiz geboren und hätten im Kosovo lediglich den Zeitraum zwischen 2002 und Ende 2005 verbracht. Für die Kinder, die nunmehr über vier Jahre in Österreich sozialisiert worden seien und die deutsche Sprache gelernt hätten, wäre eine Rückführung in ein Land, in welchem sie bislang nur etwa drei Jahre als Kleinkinder verbracht hätten, unzumutbar. Auch die serbische Sprache würden die Kinder kaum beherrschen.
Zum Nachweis der fortschreitenden Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde ein weiteres Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX über die bestandene Prüfung auf A2 Niveau sowie die Jahreszeugnisse 2009/2010 die minderjährigen Kinder XXXX und XXXX betreffend vorgelegt.Zum Nachweis der fortschreitenden Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde ein weiteres Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vom römisch 40 über die bestandene Prüfung auf A2 Niveau sowie die Jahreszeugnisse 2009 aus 2010, die minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 betreffend vorgelegt.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 05.01.2006 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern, XXXX, XXXX und XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.01.2009 stellte sie in Österreich den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Goraner an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 05.01.2006 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.01.2009 stellte sie in Österreich den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX; XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 ; römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Weiters wird festgestellt, dass eine allfällige medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin im Kosovo gewährleistet wäre.
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten
Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.
(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.
[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls
Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Minderheiten
Minderheitenrechte
Es gibt keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten.
Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es in Nord- Mitrovica zu einigen Vorfällen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen; dabei war nicht immer ersichtlich, ob die Vorfälle rein ethnisch motiviert waren oder von Beteiligtender lokalen organisierten Kriminalität instrumentalisiert wurden.
Die Regierung tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den ethnischen Roma, Ashkali und "Ägyptern" (RAE) ein. Premierminister Thaci forderte in einer Rede am 8. April 2009, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaft von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. In allen Gemeindeverwaltungen von Kosovo wurden Büros für Minderheiten eingerichtet. Der bzw. die jeweilige Minderheitenbeauftragte der Kommune sowie ein Mitarbeiterstab sind Ansprechpartner für die Interessen der in den Gemeinden lebenden Minderheiten. Die in diesem Aufgabenbereich tätigen Gemeindemitarbeiter sind zumeist selbst Angehörige der RAE. Sie halten u.a. ständigen Kontakt mit den von den RAE-Gemeinschaften gewählten lokalen Vertretern.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)
Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.
(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)
Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen bewegt sich nach wie vor auf niedrigem Niveau. Die Lebensbedingungen für Roma, Ashkali und Ägypter sind immer noch schwierig.
Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress
Report, Nov. 2009)
UNHCR sieht die Entwicklungen im Kosovo auf dem Gebiet der politischen Entwicklungen, der Menschenrechtssituation und der Lage der Minderheiten auf einem positiven Weg, nennt aber diesbezüglich nach wie vor bestehende Mängel, die vor allem die Angehörigen der verschiedenen ethnischen Minderheiten betreffen. In diesem Zusammenhang werden z.B. Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen und die Sicherheit betreffende Ereignisse genannt. Jedoch listet UNHCR im aktuellen Positionspapier keine Gruppe von Personen auf, die grundsätzlich nicht in den Kosovo rückgeführt werden könnte. Dies wird auch nicht von den Personengruppen behauptet, die laut UNHCR immer noch als besonders gefährdet angesehen werden.
(UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN
SCHUTZBEDARFS
VON PERSONEN AUS DEM KOSOVO; Nov. 2009)
Sonstige Volksgruppen
Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam
voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch
Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird. Die tertiätr Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte, 1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.
Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.
Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im
Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 25-30]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seiten 30-32]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen:
Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen.
Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt.
Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Nach Mitteilung des MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung vorliegen. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
University of Pristina, Human Rights Centre
Scheidungen sind nach Krieg angestiegen, wobei Zwangsehen nicht mehr vorkommen. Im Rahmen der Gesetzgebung existiert keine geschlechtsspezifische "Diskriminierung", eher eine "Positivdiskriminierung", z. B. Parteien haben 30%ige Frauenquote per Gesetz einzuhalten.
NGO¿s (Non Governmental Organisations) (75 Organisationen und UNMIK
(Armin Vogl, Major, ILO, Österreichische Botschaft Außenstelle Prishtina, Kosovobericht vom 01.04.2006)
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Die Länderberichte gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht substantiiert bestritten wurden. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge dem angefochtenen Bescheid lediglich bruchstückhafte, unzureichende Länderfeststellungen, vor allem im Hinblick auf die Situation alleinerziehender Mütter sowie die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner, zugrunde liegen würden, erweist sich als nicht gerechtfertigt:
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in der Republik Kosovo zahlreiche Nichtregierungsorganisationen sowie Frauenhäuser bestehen. Frauenorganisationen bieten die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen - wenngleich zeitlich beschränkt - unterzubringen. Darüber hinaus besteht ein Sozialhilfesystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation von Personen zu verhindern.
Was den in der Beschwerde zitierten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 02.02.2009 betrifft, in welchem dokumentiert sei, dass Sozialleistungen zur Bestreitung der Grundbedürfnisse kaum ausreichen würden, ist festzuhalten, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo teilweise nach wie vor prekär ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch zu bemerken, dass in den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen keine Fälle dokumentiert sind, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist als gesichert anzusehen und besteht - wie bereits erwähnt - zudem ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Darüber hinaus kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen nationalen oder internationalen humanitären Organisationen gefunden werden.
Den obgenannten Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner stabil ist. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen ausgesetzt wie die Bevölkerungsmehrheit. Insbesondere ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass speziell in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin Prizren das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut funktioniert. Alle Volksgruppen sind eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben zu beteiligen.
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein sog. "Municipal Community Saftey Council", welchem neben der KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften angehören. Zweck des Rates ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und erforderlichenfalls korrigierende Maßnahmen zu ergreifen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführerin sind durch den im ersten, abgeschlossenen Verfahren vorgelegten UNMIK-Personalausweis, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.
Aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass diese als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen ist.Aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, der dem Bundesasylamt vorgelegt wurde, ist ersichtlich, dass diese als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen ist.
Die Feststellung über die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsbürgerschaft und zur Volksgruppenzugehörigkeit wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.
Die Feststellung über die Angehörigen der Beschwerdeführerin beruht ebenfalls auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den bezugshabenden Verwaltungsakten. Das Datum der Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass das im gegenständlichen, zweiten Asylverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Trennung von ihrem Ehegatten und der nunmehrigen Situation als alleinstehende und alleinerziehende Mutter von drei Kindern nicht geeignet ist, eine Asylrelevanz zu begründen. Es wird an dieser Stelle auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Was das - von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nach wie vor aufrecht gehaltene - Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch albanische Privatpersonen betrifft, ist festzuhalten, dass dieses bereits im ersten, abgeschlossenen Verfahren rechtskräftig für unglaubwürdig gewertet wurde und somit ebenfalls nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Erneut wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hat nicht ergeben, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Vor dem Hintergrund der im Kosovo bestehenden Frauenorganisationen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen bestehen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Wie bereits oben ausgeführt, bieten zahlreiche Frauenorganisationen die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen - wenngleich zeitlich begrenzt - unterzubringen. Dem erkennenden Gerichtshof ist bewusst, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr als alleinstehende Frau mit drei Kindern schwierige wirtschaftliche Verhältnisse zu bewältigen haben werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass die arbeitsfähige Beschwerdeführerin im Kosovo in ihrer Existenz bedroht werde.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass - wie sich aus dem Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo ergibt und seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten wurde - in XXXX eine überwiegend leerstehende, im Familienbesitz befindliche Wohnung in der Größe von 70 m² existiert. Diese Wohnung gehört der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang im Zuge der am 03.09.2010 eingelangten Stellungsnahme an, dass das Verhältnis zu ihrer Mutter aufgrund der von der Mutter nicht gewollt gewesenen Heirat sowie der späteren Scheidung schwierig sei; es bestehe ein noch nicht gelöster Konflikt, infolge dessen die Mutter der Beschwerdeführerin diese Wohnung nicht zur Verfügung stellen würde. In diesem Konnex ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wenig zuvor, nämlich im Rahmen der Stellungnahme vom 28.05.2010 vorbrachte, dass sie durch sämtliche in Österreich lebende Verwandte unterstützt werde, "wie und wo dies nur möglich sei". Familiäre Konflikte mit ihrer Mutter wurden im gesamten vorangehenden Verfahren zu keiner Zeit auch nur ansatzweise erwähnt.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass - wie sich aus dem Erhebungsergebnis des Verbindungsbeamten im Kosovo ergibt und seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten wurde - in römisch 40 eine überwiegend leerstehende, im Familienbesitz befindliche Wohnung in der Größe von 70 m² existiert. Diese Wohnung gehört der in Österreich aufhältigen Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 . Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang im Zuge der am 03.09.2010 eingelangten Stellungsnahme an, dass das Verhältnis zu ihrer Mutter aufgrund der von der Mutter nicht gewollt gewesenen Heirat sowie der späteren Scheidung schwierig sei; es bestehe ein noch nicht gelöster Konflikt, infolge dessen die Mutter der Beschwerdeführerin diese Wohnung nicht zur Verfügung stellen würde. In diesem Konnex ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wenig zuvor, nämlich im Rahmen der Stellungnahme vom 28.05.2010 vorbrachte, dass sie durch sämtliche in Österreich lebende Verwandte unterstützt werde, "wie und wo dies nur möglich sei". Familiäre Konflikte mit ihrer Mutter wurden im gesamten vorangehenden Verfahren zu keiner Zeit auch nur ansatzweise erwähnt.
Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer fehlenden Unterkunftsmöglichkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Wohnung von XXXX ausgehen sollte - was in der vorliegenden Konstellation jedoch seitens des erkennenden Gerichtshof erheblich bezweifelt wird, zumal die nunmehr behaupteten Streitigkeiten mit der Mutter erstmals über Vorhalt der im Kosovo vorhandenen Wohnung vorgebracht wurden und es darüber hinaus auch bei tatsächlichem Vorliegen innerfamiliärer Probleme nicht nachvollziehbar erscheint, dass eine Mutter, ihre eigene Tochter sowie ihre Enkelkinder aufgrund eines "noch nicht gelösten Konfliktes" einer möglichen Unterstandslosigkeit aussetzen würde - kann, wie oben dargelegt, angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen wie den zahlreichen lokalen Frauenorganisationen Unterstützung finden könnte. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigen im Übrigen auch die Beschwerdeausführungen nicht auf.Selbst wenn man im gegenständlichen Fall von einer fehlenden Unterkunftsmöglichkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in der Wohnung von römisch 40 ausgehen sollte - was in der vorliegenden Konstellation jedoch seitens des erkennenden Gerichtshof erheblich bezweifelt wird, zumal die nunmehr behaupteten Streitigkeiten mit der Mutter erstmals über Vorhalt der im Kosovo vorhandenen Wohnung vorgebracht wurden und es darüber hinaus auch bei tatsächlichem Vorliegen innerfamiliärer Probleme nicht nachvollziehbar erscheint, dass eine Mutter, ihre eigene Tochter sowie ihre Enkelkinder aufgrund eines "noch nicht gelösten Konfliktes" einer möglichen Unterstandslosigkeit aussetzen würde - kann, wie oben dargelegt, angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen wie den zahlreichen lokalen Frauenorganisationen Unterstützung finden könnte. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigen im Übrigen auch die Beschwerdeausführungen nicht auf.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass auch ein Onkel der Beschwerdeführerin über eine Wohnung in XXXX, nämlich die Nachbarwohnung der obgenannten Wohnung, verfügt. Wenngleich zu diesem Onkel - wie die Beschwerdeführerin im Zuge der am 03.09.2010 eingelangten Stellungnahme vorbrachte - derzeit kein persönlicher Kontakt besteht, kann aufgrund des im Kosovo üblichen Familienzusammenhanges ganz grundsätzlich damit gerechnet werden, dass auch dieser Onkel, der sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge mit Ausnahme eines 3-wöchigen Zeitraumes im Sommer ohnehin nicht im Kosovo aufhält, diese Wohnung für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Verfügung stellen würde.Weiters sei darauf hingewiesen, dass auch ein Onkel der Beschwerdeführerin über eine Wohnung in römisch 40 , nämlich die Nachbarwohnung der obgenannten Wohnung, verfügt. Wenngleich zu diesem Onkel - wie die Beschwerdeführerin im Zuge der am 03.09.2010 eingelangten Stellungnahme vorbrachte - derzeit kein persönlicher Kontakt besteht, kann aufgrund des im Kosovo üblichen Familienzusammenhanges ganz grundsätzlich damit gerechnet werden, dass auch dieser Onkel, der sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge mit Ausnahme eines 3-wöchigen Zeitraumes im Sommer ohnehin nicht im Kosovo aufhält, diese Wohnung für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Verfügung stellen würde.
Schließlich ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge auch derzeit bestmöglich von ihrer in Österreich lebenden Schwester unterstützt werde. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen etwa in Form von Überweisungen nicht weiterhin auch im Falle der Rückkehr zukommen könnten.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, aus denen sich ergibt, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in der Republik Kosovo gewährleistet ist, ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden kann, ist - trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Herkunftsstaat - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wäre.
In diesem Zusammenhang sei weiters angemerkt, dass seitens des erkennenden Gerichtshofes nicht in Zweifel gezogen wird, dass zu den im Kosovo lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin derzeit kein Kontakt besteht. Vor diesem Hintergrund erweist sich der in diesem Konnex gestellte Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Geschwister und der Mutter der Beschwerdeführerin ebenso wie die beantragte Erhebung der Lebenssituation dieser Verwandten durch einen Verbindungsbeamten im Kosovo als nicht entscheidungsrelevant. Aufgrund der gegebenen Sach- und Beweislage konnte zudem sowohl die Zeugeneinvernahme als auch die beantragte Erhebung durch einen Verbindungsbeamten im Kosovo zum Beweis dafür, dass eine finanzielle Unterstützung seitens dieser im Kosovo aufhältigen Verwandten nicht möglich wäre, unterbleiben.
Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens weiters vor, dass "es ihr psychisch nicht so gut gehe"; "sie denke nur nach". Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinerlei Befunde oder sonstige medizinische Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, die eine allfällige psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hätten bestätigen können. Die Beschwerdeführerin selbst gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass sie beim Hausarzt gewesen sei und Beruhigungstabletten erhalten habe; einen Psychologen habe sie nicht aufgesucht.
Sollte man im vorliegenden Fall tatsächlich von einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgehen, so ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese im Kosovo behandelbar ist. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren durchgeführt; eines dieser sog. Mental Health Care Centres befindet sich auch in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin XXXX. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.Sollte man im vorliegenden Fall tatsächlich von einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgehen, so ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese im Kosovo behandelbar ist. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren durchgeführt; eines dieser sog. Mental Health Care Centres befindet sich auch in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin römisch 40 . Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Ausgehend von dieser Sach- und Beweislage konnte von der Einholung des beantragten psychiatrischen Gutachtens abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dies auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dies auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt, wurde das - von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nach wie vor aufrecht gehaltene - Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch albanische Privatpersonen bereits im ersten, abgeschlossenen Verfahren rechtskräftig für unglaubwürdig gewertet und ist es daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Wie bereits im Rahmen des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, GZ: B9 308.721-1/2008/5E, dargelegt, würde dem diesbezüglichen Vorbringen jedoch auch bei hypothetischer Zugrundelegung keine Asylrelevanz zukommen, zumal vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.
Was nun das "neue", im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, demzufolge sie nunmehr von ihrem Ehegatten getrennt und daher eine alleinstehende und alleinerziehende Mutter von drei Kindern sei, ist festzuhalten, dass auch dieses nicht geeignet ist eine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun. Der in der Beschwerde geltend gemachten Ansicht, wonach Mittellosigkeit bzw. Unterstandslosigkeit einer alleinstehenden Frau als asylrelevante Verfolgung (Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe) zu werten sei, kann nicht gefolgt werden.
Zum Einen sei diesbezüglich nämlich erneut festgehalten, dass im Kosovo eine Vielzahl an Nichtregierungsorganisationen sowie humanitären Einrichtungen besteht. Sollte man im gegebenen Fall daher von der behaupteten fehlenden Unterkunftsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in einer der im Familienbesitz befindlichen Wohnungen im Kosovo ausgehen, bestünde für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit in einer der zahlreichen Frauenorganisationen untergebracht zu werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann von einer Unterstandslosigkeit der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Zum Anderen vermag die Gruppe der "alleinstehenden Frauen" den Auffangtatbestand des in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrundes der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nicht zu erfüllen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479, ausgesprochen hat, kann eine soziale Gruppe nach herrschender Auffassung nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe einer Verfolgung ist. Eine Gruppe ist insbesondere erst dann als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK zu sehen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Kriterien liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.Zum Anderen vermag die Gruppe der "alleinstehenden Frauen" den Auffangtatbestand des in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrundes der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" nicht zu erfüllen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ: 2007/01/0479, ausgesprochen hat, kann eine soziale Gruppe nach herrschender Auffassung nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe einer Verfolgung ist. Eine Gruppe ist insbesondere erst dann als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK zu sehen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Kriterien liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.
Was das im Zuge der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ: B13 242.131, betrifft, ist anzumerken, dass diesem eine anders geartete Sachverhaltskonstellation zugrunde liegt. Im zitierten Fall wurde die betroffene Beschwerdeführerin zusätzlich zu der allgemeinen schwierigen Situation als alleinstehende Frau in ihrem Heimatland mehrmals von serbischen Soldaten vergewaltigt und war aufgrund dieser Geschehnisse einer Stigmatisierung seitens der albanischen Bevölkerung ausgesetzt. Mangels Vorliegens ähnlicher Eingriffe im gegebenen Fall, somit mangels Vorliegens einer entsprechenden Vergleichsbasis, kann die zitierte Entscheidung zur Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht herangezogen werden.
Bezüglich des Vorbringens hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner sei darauf hingewiesen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlung maßgeblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzutun. Es gibt derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.Bezüglich des Vorbringens hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner sei darauf hingewiesen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlung maßgeblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzutun. Es gibt derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK gebracht werden würde.Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren auch nicht konkret und glaubhaft dargetan, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin durch eine allfällige Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK gebracht werden würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtssprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in der Republik Kosovo eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Vor dem Hintergrund der im Kosovo bestehenden Frauenorganisationen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführerin keine Unterkunftsmöglichkeit in der Wohnung ihrer Mutter oder ihres Onkels zukommen sollte, kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen wie den zahlreichen lokalen Frauenorganisationen zusätzliche Unterstützung finden könnte. Wie bereits oben ausgeführt, bieten Frauenorganisationen die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen - wenngleich zeitlich beschränkt - unterzubringen. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigt im Übrigen auch die Beschwerde nicht auf.Es besteht im gegenständlichen Fall kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Es ergeben sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in der Republik Kosovo eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Vor dem Hintergrund der im Kosovo bestehenden Frauenorganisationen, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beschwerdeführerin keine Unterkunftsmöglichkeit in der Wohnung ihrer Mutter oder ihres Onkels zukommen sollte, kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Nichtregierungsorganisationen wie den zahlreichen lokalen Frauenorganisationen zusätzliche Unterstützung finden könnte. Wie bereits oben ausgeführt, bieten Frauenorganisationen die Möglichkeit, hilfsbedürftige Frauen - wenngleich zeitlich beschränkt - unterzubringen. Dass dies nicht der Fall wäre, zeigt im Übrigen auch die Beschwerde nicht auf.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge derzeit bestmöglich von ihrer in Österreich lebenden Schwester, zu welcher ein sehr gutes Verhältnis bestehe, unterstützt wird. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen etwa in Form von Überweisungen nicht auch weiterhin im Falle der Rückkehr zukommen könnten.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen nationalen und internationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen nationalen und internationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme sei zunächst erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinerlei Befunde, ärztliche Berichte oder sonstige Belege vorgelegt hat, die geeignet wären, eine Erkrankung glaubhaft zu machen.
Sollte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen, so ist diese - wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt - in der Republik Kosovo grundsätzlich gewährleistet.
Aus der Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (vgl. GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)Aus der Haltung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen vergleiche GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03)
Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin - die eine allfällige mangelnde Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat auch nie behauptet hat - in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin - die eine allfällige mangelnde Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatstaat auch nie behauptet hat - in einen lebensbedrohenden Zustand geraten könnte und dadurch einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den minderjährigen Kindern, XXXX (B9 308.730-3/2010), XXXX (B9 308.727-3/2010) und XXXX (B9 308.732-3/2010) ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Die genannten Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kinder, XXXX, XXXX und XXXX vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den minderjährigen Kindern, römisch 40 (B9 308.730-3/2010), römisch 40 (B9 308.727-3/2010) und römisch 40 (B9 308.732-3/2010) ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Die genannten Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kinder, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vor.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass ihre Mutter, XXXX, sowie ihre Geschwister, XXXX und XXXX, in Österreich leben. Im Zuge der Stellungnahme vom 28.05.2010 führte sie aus, dass sie von sämtlichen in Österreich lebenden Familienangehörigen unterstützt werde, "wie und wo dies nur möglich sei". Die familiäre Situation sei von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt und bestehe eine sehr starke faktische Nahebeziehung. Erneut sei an dieser Stelle jedoch auch angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der am 03.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingelangten Stellungnahme - über Vorhalt, dass die überwiegend leerstehende Wohnung der Mutter im Kosovo als Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen könnte - vorbrachte, dass zu ihrer Mutter aufgrund eines nicht gelösten Konfliktes ein schwieriges Verhältnis bestehe.Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass ihre Mutter, römisch 40 , sowie ihre Geschwister, römisch 40 und römisch 40 , in Österreich leben. Im Zuge der Stellungnahme vom 28.05.2010 führte sie aus, dass sie von sämtlichen in Österreich lebenden Familienangehörigen unterstützt werde, "wie und wo dies nur möglich sei". Die familiäre Situation sei von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt und bestehe eine sehr starke faktische Nahebeziehung. Erneut sei an dieser Stelle jedoch auch angemerkt, dass die Beschwerdeführerin in der am 03.09.2010 beim erkennenden Gerichtshof eingelangten Stellungnahme - über Vorhalt, dass die überwiegend leerstehende Wohnung der Mutter im Kosovo als Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stehen könnte - vorbrachte, dass zu ihrer Mutter aufgrund eines nicht gelösten Konfliktes ein schwieriges Verhältnis bestehe.
Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin kann von einem Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern, XXXX und XXXX sowie - je nach Vorbringensvariante - zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgegangen werden. Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass die vom EGMR für das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens unter Erwachsenen geforderten zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das E des VfGH vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR) von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, jedoch nicht näher konkretisiert wurden. Wie den amtswegig eingeholten ZMR-Auskünften zu entnehmen ist, liegt im gegenständlichen Fall auch kein gemeinsamer Wohnsitz der genannten Verwandten vor.Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin kann von einem Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern, römisch 40 und römisch 40 sowie - je nach Vorbringensvariante - zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ausgegangen werden. Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang jedoch auch, dass die vom EGMR für das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens unter Erwachsenen geforderten zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das E des VfGH vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR) von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, jedoch nicht näher konkretisiert wurden. Wie den amtswegig eingeholten ZMR-Auskünften zu entnehmen ist, liegt im gegenständlichen Fall auch kein gemeinsamer Wohnsitz der genannten Verwandten vor.
Darüber hinaus ist von einem Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwa 4 1/2 Jahren in Österreich auf und hat die deutsche Sprache - wie die vorgelegten Sprachzertifikate belegen - bis zu einem gewissen Grad erlernt. Sie verfügt über eine Einstellungszusage der Firma "XXXX", hat als Dolmetscherin im Rahmen der Remunerantentätigkeit für die XXXX gearbeitet und geht darüber hinaus einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen eines Obdachlosenprojektes nach. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Darüber hinaus ist von einem Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen. Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwa 4 1/2 Jahren in Österreich auf und hat die deutsche Sprache - wie die vorgelegten Sprachzertifikate belegen - bis zu einem gewissen Grad erlernt. Sie verfügt über eine Einstellungszusage der Firma "XXXX", hat als Dolmetscherin im Rahmen der Remunerantentätigkeit für die römisch 40 gearbeitet und geht darüber hinaus einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen eines Obdachlosenprojektes nach. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu klären, ob der Eingriff in das Privatleben und des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter als gerechtfertigt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Es ist daher im gegenständlichen Fall zu klären, ob der Eingriff in das Privatleben und des bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter als gerechtfertigt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin reiste im Jänner 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen ersten Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, B9 308.721-1/2008/5E, wurde dieser erste Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Am 28.01.2009 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin den zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren derzeitigen Aufenthalt in Österreich stützt die Beschwerdeführerin lediglich auf die Stellung dieses zweiten Antrages, welcher sich nunmehr - ebenso wie der erste Asylantrag von 05.01.2006 - als unbegründet erwies und abzuweisen war.
Der Beschwerdeführerin musste bei ihrer Asylantragstellung, verstärkt durch die Tatsache, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag bereits um den zweiten Asylantrag in Österreich handelt, bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung - wenngleich diese immerhin einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt - ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes wird das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen herabgemindert; dies auch unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben (vgl. das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der Beschwerdeführerin musste bei ihrer Asylantragstellung, verstärkt durch die Tatsache, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag bereits um den zweiten Asylantrag in Österreich handelt, bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung - wenngleich diese immerhin einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittelt - ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes wird das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen herabgemindert; dies auch unter Berücksichtigung des Maßstabes der jüngsten Rechtsprechung des EGMR zum Eingriff in das Privatleben vergleiche das EGMR-Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Aber auch die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerin mussten sich über den Status der Beschwerdeführerin als Asylwerberin und den damit eingehenden bloß vorübergehenden Aufenthalt ebenso bewusst sein, wie über den unsicheren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich. Insbesondere durften sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch die in Österreich lebenden Angehörigen daher nicht mit der Fortsetzung eines Familienlebens im Gastland rechnen.
Anders als in Fällen, in denen gegenüber Asylwerbern seit ihrer Asylantragstellung mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre des Asylwerbers zuzurechnen wäre, ist im gegenständlichen Fall gegenüber der Beschwerdeführerin - wie oben dargelegt - bereits eine rechtskräftige asylrechtliche Entscheidung einschließlich einer rechtskräftigen Ausweisung ergangen; diese blieb jedoch unbeachtet und führte in der Folge zu einer weiteren Asylantragstellung. Die seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden habende Integration der Beschwerdeführerin konnte daher nur deshalb erfolgen, weil die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Entscheidung unbefolgt blieb. Auch dieser Umstand kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden.
Für die Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin ist zudem ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin im Kosovo aufgewachsen ist und dort auch den Großteil ihres Lebens verbracht hat. Aufgrund des überwiegenden Lebens im Herkunftsstaat kann davon ausgegangen werden, dass für sie die Rückführung in den Kosovo daher nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin verliert die vorliegende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses; sie hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht unbeachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK), denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a), allerdings erheblich in den Hintergrund treten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen und erweist sich daher die Ausweisung auch nach Art 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht unbeachtlich sind, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2 EMRK), denen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.a), allerdings erheblich in den Hintergrund treten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen und erweist sich daher die Ausweisung auch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch von der Beschwerdeführerin solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
03.11.2010