TE AsylGH Beschluss 2010/9/17 B4 415314-1/2010

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Veröffentlicht am 17.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

B4 415.314-1/2010/4Z

B4 415.318-1/2010/3Z

B4 415.317-1/2010/3Z

B4 415.316-1/2010/3Z

B4 415.315-1/2010/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) des XXXX (2.) der XXXX (3.) der XXXX (4.) der XXXX (5.) der XXXX alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.8.2010, Zlen. (1.) 10 07.557-EAST West, (2.) 10 07.558-EAST West, (3.) 10 07.559-EAST West, (4.) 10 07.560-EAST West und (5.) 10 07.561-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) des römisch 40 (2.) der römisch 40 (3.) der römisch 40 (4.) der römisch 40 (5.) der römisch 40 alle mazedonische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.8.2010, Zlen. (1.) 10 07.557-EAST West, (2.) 10 07.558-EAST West, (3.) 10 07.559-EAST West, (4.) 10 07.560-EAST West und (5.) 10 07.561-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG) wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.8.2010 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.8.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde Beschwerden jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Diese Bescheide wurden mit einem fristgerecht per Post beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde gezogen. Dieser umfasst nach der Aktenverlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof fünf mittels Textverarbeitung erstellte Seiten in deutscher Sprache sowie zwei handschriftlich (offenbar jeweils von unterschiedlichen Personen) in türkischer Sprache verfasste Seiten, wobei der angefertigten Übersetzung dieser beiden Seiten zu entnehmen ist, dass (erg.: zumindest) eine Seite fehlen müsse (was sich auch aus dem Kontext ergibt).

3. Vor diesem Hintergrund hat der Asylgerichtshof die Beschwerdeführer mit den Schreiben vom heutigen Tag aufgefordert bekanntzugeben, ob der ihm vorliegende Beschwerdeschriftsatz vollständig ist bzw. (für dem Fall, dass dies nicht zutrifft) die Beschwerde auf entsprechende Weise zu ergänzen. Dafür hat er den Beschwerdeführern eine Frist von einer Woche eingeräumt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

3. Im vorliegenden Fall werden (wie dem vorliegenden Teil des Beschwerdeschriftsatzes entnommen werden kann) u.a. Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Art. 3 und 8 EMRK fallen. In Hinblick auf die möglicherweise nicht vollständige Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes kann - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Sache selbst im Senat zu entscheiden ist - innerhalb der von § 38 Abs. 2 AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer in Mazedonien einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wären.3. Im vorliegenden Fall werden (wie dem vorliegenden Teil des Beschwerdeschriftsatzes entnommen werden kann) u.a. Eingriffe behauptet, die in die Schutzbereiche der Artikel 3 und 8 EMRK fallen. In Hinblick auf die möglicherweise nicht vollständige Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes kann - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Sache selbst im Senat zu entscheiden ist - innerhalb der von Paragraph 38, Absatz 2, AsylG normierten - knappen - Frist nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer in Mazedonien einer Gefährdungssituation wie in der genannten Gesetzesbestimmung umschrieben ausgesetzt wären.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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