TE AsylGH Beschluss 2010/9/20 S22 414127-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §22 Abs3
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S22 414.127-1/2010-5E

S22 414.127-2/2010-2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 01.275-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 01.275-EAST-Ost, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 3 iVm Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBLrömisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL

I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.02.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 11.02.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, FZ: 10 01.275-EAST-Ost, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 10.1 iVm 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.römisch eins.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, FZ: 10 01.275-EAST-Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 Punkt eins, in Verbindung mit 18.7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.

I.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 wurde dem BF am 20.05.2010 persönlich im Amt ausgefolgt und die Ausfolgung vom BF auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt (AS 163). Die Beschwerdefrist begann daher am 20.05.2010 zu laufen.römisch eins.3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 wurde dem BF am 20.05.2010 persönlich im Amt ausgefolgt und die Ausfolgung vom BF auf dem im Akt befindlichen Bescheidexemplar bestätigt (AS 163). Die Beschwerdefrist begann daher am 20.05.2010 zu laufen.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde mittels undatiertem Schriftsatz Beschwerde, sowie Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, gerichtet an den AsylGH, erhoben; die Einbringung erfolgte mittels Telefax vom 27.06.2010 (vgl. AS 301).römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde mittels undatiertem Schriftsatz Beschwerde, sowie Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, gerichtet an den AsylGH, erhoben; die Einbringung erfolgte mittels Telefax vom 27.06.2010 vergleiche AS 301).

Gleichzeitig wurde an das Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederreinsetzung in den vorigen Stand und ein Antrag auf Zustellung des Bescheides gestellt (vgl. AS 301).Gleichzeitig wurde an das Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederreinsetzung in den vorigen Stand und ein Antrag auf Zustellung des Bescheides gestellt vergleiche AS 301).

I.5. Am 06.07.2010 langte die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt beim AsylGH, Außenstelle Linz, ein.römisch eins.5. Am 06.07.2010 langte die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt beim AsylGH, Außenstelle Linz, ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin erwogen:

Sachverhalt:

Der BF behauptete im Verfahren, er sei am 01.10.1993 geboren; Nachweise darüber wurden nicht vorgelegt.

Vom Bundesasylamt wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des BF, ein radiologisches Gutachten zum Handröntgenbild der linken Hand, ein zahnärztlicher Befund und Gutachten sowie ein Gesamtgutachten unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse eingeholt und auf Grundlage dieser Gutachten die Volljährigkeit des BF festgestellt (AS 173).

Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung hatte beim BF ein Mindestalter von 15,6 Jahren ergeben. Das festgestellte Pubertätsstadium entspreche dem höchsten Entwicklungsstadium; dieses Stadium entspreche dem eines Erwachsenen und verändere sich im Laufe des Lebens nicht mehr. Das radiologische Gutachten zum Handröntgenbild der linken Hand hatte ein Lebensalter von 19 Jahren oder älter ergeben. Gemäß dem zahnärztlichen Befund und Gutachten entspreche das Entwicklungsstadium des Gebisses einem Lebensalter von 19,5 Jahren oder älter.

Gemäß dem Gesamtgutachten unter Berücksichtigung aller Unersuchungsergebnisse habe die körperliche Untersuchung des BF gezeigt, dass die körperliche Entwicklung vollständig abgeschlossen sei. Da die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale individuell sehr große Schwankungen aufweise, und zusätzlich in einem sehr frühen Alter vollständig abgeschlossen sei, habe die Mindestaltersangabe aufgrund der körperlichen Untersuchung das mit Abstand geringste Gewicht innerhalb des Gutachtens. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes habe ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben. Die zahnärztliche Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus habe ein Mindestalter von 19,5 Jahren erbracht. Da sich bei der körperlichen Untersuchung keine Hinweise auf Umstände oder Krankheiten ergeben hätten, welche die körperliche und skelettale Entwicklung beeinflussen könnten, werde dem radiologisch bestimmten Knochenalter und dem zahnärztlich bestimmten Mindestalter ein gleich hohes Gewicht in der Gesamtbeurteilung beigemessen.

Zusammenfassend ergebe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim BF ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt (am 17.03.2010).

Das geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne ausgeschlossen werden.

Das Gesamtgutachten kann nicht als unschlüssig erkannt werden, wurde doch plausibel dargelegt, warum den beiden Gutachten (dem radiologischen und dem zahnärztlichen Gutachten) ein höheres Gewicht als dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung beigemessen wurde und ist das Ergebnis des Gesamtgutachtens mit allen Gutachten vereinbar (arg.: mindestens 15,6 Jahre).

Das Bundesasylamt ging daher zu Recht von der Volljährigkeit des BF aus.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl.: 10 01.275 EAST-Ost wurde an den volljährigen BF am 20.05.2010 persönlich im Amt ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt; Die Beschwerdefrist begann daher am 20.05.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 27.05.2010.

Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die im Akt einliegende Vollmacht an die rechtsfreundliche Vertretung die Volljährigkeit des BF (XXXX) bestätigt (AS 321).Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass auch die im Akt einliegende Vollmacht an die rechtsfreundliche Vertretung die Volljährigkeit des BF (römisch 40 ) bestätigt (AS 321).

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen die Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 63 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 63, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerde vor Entscheidung erledigen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

4. Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit 20.05.2010 rechtswirksam zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Ausfolgung bzw. Übernahme des Bescheides in der Erstaufnahmestelle an den BF selbst unter gleichzeitiger Unterschriftsleistung als Bestätigung der Übernahme und Zustellung.

Die Beschwerdefrist begann daher am 20.05.2010 zu laufen und endete mit Ablauf des 27.05.2010; die mit Telefax vom 27.06.2010 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

5. Soweit der mit Telefax vom 02.07.2010 eingebrachte Schriftsatz an den AsylGH einen Antrag auf Verfahrenshilfe enthält ist wie folgt auszuführen:

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG).Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG).

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; demnach existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; demnach existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

6. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Antrag auf Zustellung des Bescheides - jeweils gerichtet an das Bundesasylamt - eingebracht.

Bis dato ist eine Beschwerde gegen eine darüber ergangene Entscheidung beim AsylGH nicht eingegangen.

7. Ein Verspätungsvorhalt war daher nicht erforderlich.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten