Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B8 409.496-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 08.100 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 08.100 beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Ashkali an. Er wuchs in seinem Geburtsort XXXX im Kosovo auf, von wo aus er im Jahr 1996 im Alter von 13 Jahren in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer besuchte im Zeitraum von XXXX die Hauptschule in Österreich und verbrachte die Zeit vonrömisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Ashkali an. Er wuchs in seinem Geburtsort römisch 40 im Kosovo auf, von wo aus er im Jahr 1996 im Alter von 13 Jahren in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer besuchte im Zeitraum von römisch 40 die Hauptschule in Österreich und verbrachte die Zeit von
XXXX bis zu seiner Abschiebung im Februar 2004 nahezu durchgängig in Haft (Strafhaft und Schubhaft).römisch 40 bis zu seiner Abschiebung im Februar 2004 nahezu durchgängig in Haft (Strafhaft und Schubhaft).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht unbescholten:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, rechtkräftig seit XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot infolge seiner rechtskräftigen Verurteilungen verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , rechtkräftig seit römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot infolge seiner rechtskräftigen Verurteilungen verhängt.
Am XXXX wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin, XXXX, geschlossen. Dieser Ehe entstammen die Tochter, XXXX und der Sohn XXXX; beide sind österreichische Staatsbürger.Am römisch 40 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin, römisch 40 , geschlossen. Dieser Ehe entstammen die Tochter, römisch 40 und der Sohn römisch 40 ; beide sind österreichische Staatsbürger.
Im Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben. Bis zu seiner Wiedereinreise im April 2009 lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin sowie zeitweise mit seiner Ehegattin im vom Vater erbauten Haus in XXXX. Die Ehegattin des Beschwerdeführers begab sich nach dessen Abschiebung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo. Als sie schwanger wurde, kehrte sie nach Österreich zurück, besuchte den Beschwerdeführer aber weiterhin regelmäßig im Kosovo.Im Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben. Bis zu seiner Wiedereinreise im April 2009 lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Lebensgefährtin sowie zeitweise mit seiner Ehegattin im vom Vater erbauten Haus in römisch 40 . Die Ehegattin des Beschwerdeführers begab sich nach dessen Abschiebung gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo. Als sie schwanger wurde, kehrte sie nach Österreich zurück, besuchte den Beschwerdeführer aber weiterhin regelmäßig im Kosovo.
Seinem Vorbringen zufolge reiste der Beschwerdeführer am 19.04.2009 erneut - illegal - in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2009, Zahl: 09 04.589-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2009, Zahl: 09 04.589-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei.
Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben, am 31.03.2009 gegen 04.00 Uhr morgens von drei maskierten, mit Pistolen bewaffneten Personen aus dem Schlaf gerissen, geschlagen, bedroht und beraubt worden zu sein. Er habe die Hilfe der Polizei nicht in Anspruch nehmen können, da er "Zigeuner" sei und die Polizei für "Zigeuner nichts tun würde". Sie seien im Kosovo wertlos. Der Beschwerdeführer hatte weiters vorgebracht, dass seine Gattin und seine beiden Kinder österreichische Staatsbürger seien und in Österreich leben würden.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 409.496-1/2009/5E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 409.496-1/2009/5E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2010 zugestellt.
Diesem Erkenntnis wurden aktuelle Länderberichte und Länderfeststellungen betreffend die Situation im Kosovo unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Ashkali/Ägypter in der Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung nahm der Asylgerichtshof im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehegattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vor. Unter besonderer Berücksichtigung der mehrmaligen, eine hohe Gewaltbereitschaft belegenden Vorstrafen des Beschwerdeführers und dem damit einhergehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität und des Rückfalls erschien es dem erkennenden Gerichtshof im Hinblick auf eine Prognose hinsichtlich des zu erwartenden zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch - ebenso wie der Bundespolizeidirektion XXXX im Zusammenhang mit dem verhängten Aufenthaltsverbot - in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt noch zu früh, um hinsichtlich des Beschwerdeführers eine positive Zukunftsprognose abgeben zu können. Es wurde weiters ausdrücklich unter Anführung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR festgehalten, dass beide minderjährigen Kinder und die Ehegattin österreichische Staatsbürger sind, sodass es ihnen jederzeit frei steht, gemeinsam mit ihrer Mutter - so wie die Ehefrau mit den Kindern dies auch vor der erneuten Einreise des Beschwerdeführers im Zeitraum Februar 2004 bis zum April 2009 schon umsetzte - Zeiten der Aufenthaltsnahme oder Besuchsaufenthalte zumindest vorübergehend auch im Heimatland des Beschwerdeführers zu bestreiten und daher der familiäre Kontakt bis zum Erwirken einer Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften auch durch regelmäßige Besuche oder schon wie bisher durch vorübergehende Aufenthaltsnahme im Heimat- oder (nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) im Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden kann.Diesem Erkenntnis wurden aktuelle Länderberichte und Länderfeststellungen betreffend die Situation im Kosovo unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Ashkali/Ägypter in der Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung nahm der Asylgerichtshof im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehegattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vor. Unter besonderer Berücksichtigung der mehrmaligen, eine hohe Gewaltbereitschaft belegenden Vorstrafen des Beschwerdeführers und dem damit einhergehenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität und des Rückfalls erschien es dem erkennenden Gerichtshof im Hinblick auf eine Prognose hinsichtlich des zu erwartenden zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers jedoch - ebenso wie der Bundespolizeidirektion römisch 40 im Zusammenhang mit dem verhängten Aufenthaltsverbot - in Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt noch zu früh, um hinsichtlich des Beschwerdeführers eine positive Zukunftsprognose abgeben zu können. Es wurde weiters ausdrücklich unter Anführung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR festgehalten, dass beide minderjährigen Kinder und die Ehegattin österreichische Staatsbürger sind, sodass es ihnen jederzeit frei steht, gemeinsam mit ihrer Mutter - so wie die Ehefrau mit den Kindern dies auch vor der erneuten Einreise des Beschwerdeführers im Zeitraum Februar 2004 bis zum April 2009 schon umsetzte - Zeiten der Aufenthaltsnahme oder Besuchsaufenthalte zumindest vorübergehend auch im Heimatland des Beschwerdeführers zu bestreiten und daher der familiäre Kontakt bis zum Erwirken einer Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften auch durch regelmäßige Besuche oder schon wie bisher durch vorübergehende Aufenthaltsnahme im Heimat- oder (nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) im Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden kann.
Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, als gegen ihn ein rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot bestanden hat. Er stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.11.2008 einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde dieser Antrag abgewiesen. Auch der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Berufungsbehörde erachtete den seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichenen Zeitraum - auf Grund der Art und der Schwere der gerichtlichen Verurteilungen - als zu kurz, um der Berufung Folge zu geben. Es wurde aber im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Verstreichen einer angemessenen Zeit jedoch die Möglichkeit bestehe, einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen. Der Beschwerdeführer konnte somit auch in der Folge nicht erwarten, aktuell ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer reiste jedoch in weiterer Folge - trotz bestehenden, unbefristeten Aufenthaltsverbotes und dem negativen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX ohne den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten - im April 2009 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.Es wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt hatte, als gegen ihn ein rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot bestanden hat. Er stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.11.2008 einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbotes. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde dieser Antrag abgewiesen. Auch der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Berufungsbehörde erachtete den seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verstrichenen Zeitraum - auf Grund der Art und der Schwere der gerichtlichen Verurteilungen - als zu kurz, um der Berufung Folge zu geben. Es wurde aber im Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Verstreichen einer angemessenen Zeit jedoch die Möglichkeit bestehe, einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen. Der Beschwerdeführer konnte somit auch in der Folge nicht erwarten, aktuell ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer reiste jedoch in weiterer Folge - trotz bestehenden, unbefristeten Aufenthaltsverbotes und dem negativen Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ohne den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten - im April 2009 erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
In Gesamtbetrachtung der genannten im Erkenntnis noch näher ausgeführten Umstände erachtete daher der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.08.2010 trotz des bestehenden Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Interesse an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität und wirtschaftliches Wohl des Landes) als überwiegend gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wurde daher auch als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.In Gesamtbetrachtung der genannten im Erkenntnis noch näher ausgeführten Umstände erachtete daher der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.08.2010 trotz des bestehenden Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Interesse an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität und wirtschaftliches Wohl des Landes) als überwiegend gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wurde daher auch als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Am 01.09.2010 stellte der Beschwerdeführer den, dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung an, seine ersten Fluchtbeziehungsweise Asylgründe von 2009 halte er in vollem Umfang aufrecht. Zusätzlich gebe er an, dass er am XXXX seine nunmehrige österreichische Ehefrau geheiratet habe. Aus dieser Ehe würden seine beiden Kinder stammen Sie wollten alle (gemeinsam) in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei im Februar 2004 nach Serbien abgeschoben worden und nach einem Monat sei seine Ehefrau nachgekommen. Die Ehefrau und der Beschwerdeführer seien beide circa eineinhalb Jahre bis zur Schwangerschaft seiner Frau im Kosovo geblieben. Vor der Geburt ihres Sohnes sei die Frau dann alleine nach Österreich gereist und der Beschwerdeführer sei 2009 illegal nach Österreich zu seiner Frau gekommen. Mittlerweile sei er eineinhalb Jahre in Österreich und habe sich nicht mehr strafbar gemacht. Die "Aktionen" in seiner Jugend bereue der Beschwerdeführer und wolle sie keinesfalls wiederholen. Nach einer Rechtsbelehrung wurde der Beschwerdeführer erneut befragt, ob er neue Gründe für seine neuerliche Antragstellung habe. Der Beschwerdeführer erwiderte, er wolle bei seiner Frau und seinen Kindern bleiben. Auch wenn die österreichische Behörde den Beschwerdeführer und seine Familie in den Kosovo schicken würde, so gebe er an, dass sie im Kosovo niemanden mehr hätten, seine Eltern seien seit zirka 30 Jahren in Österreich. Seine Kinder würden schulische Erziehung versäumen und im Falle einer Erkrankung hätten sie im Kosovo auch keine entsprechende Versorgung, da man alles privat bezahlen müsse. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer nicht. Er befürchte, dass seine Frau und seine Kinder stärker darunter leiden würden als der Beschwerdeführer selbst. Befragt, warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er habe vorige Woche, am XXXX von der Fremdenpolizei XXXX einen Abschiebebescheid erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, innerhalb von 14 Tagen freiwillig Österreich zu verlassen, andernfalls er festgenommen und abgeschoben würde. Wegen der oben angeführten Gründe und zweitens, um den Abschiebebescheid zu hindern, stelle er jetzt einen neuerlichen Asylantrag.Am 01.09.2010 stellte der Beschwerdeführer den, dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung an, seine ersten Fluchtbeziehungsweise Asylgründe von 2009 halte er in vollem Umfang aufrecht. Zusätzlich gebe er an, dass er am römisch 40 seine nunmehrige österreichische Ehefrau geheiratet habe. Aus dieser Ehe würden seine beiden Kinder stammen Sie wollten alle (gemeinsam) in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei im Februar 2004 nach Serbien abgeschoben worden und nach einem Monat sei seine Ehefrau nachgekommen. Die Ehefrau und der Beschwerdeführer seien beide circa eineinhalb Jahre bis zur Schwangerschaft seiner Frau im Kosovo geblieben. Vor der Geburt ihres Sohnes sei die Frau dann alleine nach Österreich gereist und der Beschwerdeführer sei 2009 illegal nach Österreich zu seiner Frau gekommen. Mittlerweile sei er eineinhalb Jahre in Österreich und habe sich nicht mehr strafbar gemacht. Die "Aktionen" in seiner Jugend bereue der Beschwerdeführer und wolle sie keinesfalls wiederholen. Nach einer Rechtsbelehrung wurde der Beschwerdeführer erneut befragt, ob er neue Gründe für seine neuerliche Antragstellung habe. Der Beschwerdeführer erwiderte, er wolle bei seiner Frau und seinen Kindern bleiben. Auch wenn die österreichische Behörde den Beschwerdeführer und seine Familie in den Kosovo schicken würde, so gebe er an, dass sie im Kosovo niemanden mehr hätten, seine Eltern seien seit zirka 30 Jahren in Österreich. Seine Kinder würden schulische Erziehung versäumen und im Falle einer Erkrankung hätten sie im Kosovo auch keine entsprechende Versorgung, da man alles privat bezahlen müsse. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer nicht. Er befürchte, dass seine Frau und seine Kinder stärker darunter leiden würden als der Beschwerdeführer selbst. Befragt, warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, er habe vorige Woche, am römisch 40 von der Fremdenpolizei römisch 40 einen Abschiebebescheid erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, innerhalb von 14 Tagen freiwillig Österreich zu verlassen, andernfalls er festgenommen und abgeschoben würde. Wegen der oben angeführten Gründe und zweitens, um den Abschiebebescheid zu hindern, stelle er jetzt einen neuerlichen Asylantrag.
Am 02.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 02.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 09.09.2010 wurde eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in diesem Asylverfahren nicht anwaltlich vertreten. Er sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehöre der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali an, seine Muttersprache sei albanisch, er spreche auch deutsch und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er lebe mit den beiden gemeinsamen Kindern in Österreich. Seit seiner letzten Asylantragstellung habe er das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Befragt, ob es seit seiner ersten Antragstellung noch weitere Gründe gebe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden, gab er an, neue Probleme gebe es keine. Er wolle einfach mit seiner Frau und den Kindern in Österreich ein normales Leben führen. Die Kinder seien für den Beschwerdeführer sehr wichtig. Er habe zu seinem Jungen ein besonderes Verhältnis. Seine Frau arbeite 25 Stunden in der Woche und der Beschwerdeführer bringe seinen Buben in den Kindergarten. Er sei damals jung gewesen und habe Fehler gemacht. Jetzt habe er eine Frau und Kinder. Er sei auch fünf Jahre "unten" gewesen und habe dort auch keine Probleme gehabt und sei nicht aufgefallen. Hier habe er eineinhalb Jahre nichts gemacht. Er sei jetzt erwachsen geworden. Auch privat habe sich nichts geändert, der Beschwerdeführer sei sehr angespannt, weil er nicht wisse, was mit ihm passiere, wenn er wieder hinunter gehen müsse. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht und er wurde befragt, ob er dazu Stellung nehmen wolle. Der Beschwerdeführer erwiderte, in Wirklichkeit sei der Staat Kosovo nicht sicher. Das mit dem Strom und der Sozialhilfe von 35 ¿ sei schon möglich. Die Behörde habe geschrieben, dass seine Frau und seine Kinder nach unten in den Kosovo kommen könnten, da könnten 75 ¿ nicht ausreichend. Die Lebensmittel seien genauso teuer wie in Österreich, wie solle er da eine Familie ernähren. Die ärztliche Versorgung sei privat und er könne mit diesem Geld keine Medikamente für die Kinder kaufen. Ein sicherer Staat sei es hundertprozentig nicht. Vielleicht für manche Leute, aber nicht für den Beschwerdeführer und seine Kinder. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag zurückzuweisen und, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass alles, was er bis jetzt gesagt habe, nicht wahrgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo keine Ausbildung gemacht.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG. in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2010 nach Kenntnis über seine beabsichtigte Abschiebung in die Republik Kosovo beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo eine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2010 nach Kenntnis über seine beabsichtigte Abschiebung in die Republik Kosovo beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I. 122/2009, ist u. a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins. 122 aus 2009,, ist u. a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.09.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.09.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
II.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".römisch zwei.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):
"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 409.496-1/2009/5E, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2010 nachweislich zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 409.496-1/2009/5E, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2010 nachweislich zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.
Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
Als Fluchtgründe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer behauptet, im März 2009 Opfer eines Raubüberfalles von drei unbekannten maskierten und bewaffneten Personen in seinem Haus geworden zu sein. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Fluchtgrundes nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Der Beschwerdeführer hatte auch bereits im ersten Asylverfahren als Grund für seine Ausreise angegeben, dass seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder, welche alle drei österreichischer Staatsbürger seien, sich in Österreich aufhalten würden und der Beschwerdeführer mit ihnen ein gemeinsames Leben in Österreich führen wolle. Auch dieser, das Familienleben des Beschwerdeführers betreffende Umstand war ausführlich und detailliert in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 berücksichtigt worden. Der Asylgerichtshof nahm in diesem ersten Asylverfahren zusätzlich auch Einsicht in den Fremdenakt des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung nahm der Asylgerichtshof im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehegattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vor.
Wie bereits oben im Rahmen der Ausführungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt dargelegt, und in der Entscheidung vom 04.08.2010 auch ausführlich begründet wurde, erachtete jedoch der Asylgerichtshof in Gesamtbetrachtung der genannten, im Erkenntnis noch näher ausgeführten Umstände trotz des bestehenden Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Interesse an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität und wirtschaftliches Wohl des Landes) als überwiegend gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wurde daher auch als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Wie bereits oben im Rahmen der Ausführungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt dargelegt, und in der Entscheidung vom 04.08.2010 auch ausführlich begründet wurde, erachtete jedoch der Asylgerichtshof in Gesamtbetrachtung der genannten, im Erkenntnis noch näher ausgeführten Umstände trotz des bestehenden Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Interesse an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität und wirtschaftliches Wohl des Landes) als überwiegend gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wurde daher auch als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Im nunmehrigen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantragstellung vor, er halte seine Angaben aus dem ersten Asylverfahren aufrecht. Der Beschwerdeführer brachte weiters - wie auch schon im Rahmen seines ersten Asylverfahrens - vor, gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern, welche alle drei österreichischer Staatsbürger sind, in Österreich leben zu wollen. Ein gemeinsames Leben im Kosovo könne der Beschwerdeführer nicht finanzieren. Schließlich brachte der Beschwerdeführer als neuen Grund für seine Asylantragstellung vor, er habe am XXXX von der Fremdenpolizei XXXX einen Abschiebebescheid erhalten und wolle seine Abschiebung durch die Asylantragstellung verhindern.Im nunmehrigen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantragstellung vor, er halte seine Angaben aus dem ersten Asylverfahren aufrecht. Der Beschwerdeführer brachte weiters - wie auch schon im Rahmen seines ersten Asylverfahrens - vor, gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern, welche alle drei österreichischer Staatsbürger sind, in Österreich leben zu wollen. Ein gemeinsames Leben im Kosovo könne der Beschwerdeführer nicht finanzieren. Schließlich brachte der Beschwerdeführer als neuen Grund für seine Asylantragstellung vor, er habe am römisch 40 von der Fremdenpolizei römisch 40 einen Abschiebebescheid erhalten und wolle seine Abschiebung durch die Asylantragstellung verhindern.
Soweit der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese gemäß der oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Auch die familiäre Situation war - wie bereits ausgeführt - bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens.
Auch erstattete der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen, welches eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus wahrscheinlich machen könnte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 nicht ausgeführt wurde, dass die Ehefrau und die beiden Kinder ihr gemeinsames Leben in Zukunft im Kosovo führen sollten. Dies wurde jedoch im nunmehrigen Asylverfahren fälschlich vom Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr führte der Asylgerichtshof im Rahmen der begründenden Ausführungen betreffend die Ausweisungsentscheidung Folgendes aus:
"Beide minderjährigen Kinder sind österreichische Staatsbürger, sodass es ihnen jeder Zeit frei steht, gemeinsam mit ihrer Mutter - so wie die Ehefrau mit den Kindern dies auch schon vor der erneuten Einreise des Beschwerdeführers im Zeitraum Februar 2004 bis zum April 2009 schon umsetzte - Zeiten der Aufenthaltsnahme oder Besuchsaufenthalte zumindest vorübergehend auch im Heimatland des Beschwerdeführers zu bestreiten und kann daher der familiäre Kontakt bis zum Erwirken einer Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften auch durch regelmäßige Besuche oder schon wie bisher durch vorübergehende Aufenthaltsnahme im Heimat- oder (nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) im Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 11.4.2006, 61292/00, USEINOV gegen Niederlande).""Beide minderjährigen Kinder sind österreichische Staatsbürger, sodass es ihnen jeder Zeit frei steht, gemeinsam mit ihrer Mutter - so wie die Ehefrau mit den Kindern dies auch schon vor der erneuten Einreise des Beschwerdeführers im Zeitraum Februar 2004 bis zum April 2009 schon umsetzte - Zeiten der Aufenthaltsnahme oder Besuchsaufenthalte zumindest vorübergehend auch im Heimatland des Beschwerdeführers zu bestreiten und kann daher der familiäre Kontakt bis zum Erwirken einer Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften auch durch regelmäßige Besuche oder schon wie bisher durch vorübergehende Aufenthaltsnahme im Heimat- oder (nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) im Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Entscheidung EGMR 11.4.2006, 61292/00, USEINOV gegen Niederlande)."
Dass - wie nunmehr vom Beschwerdeführer behauptet - von der "österreichischen Behörde" verlangt worden sei, dass auch die Ehefrau und die Kinder in Zukunft ihr ganzes Leben im Kosovo führen sollten und ihre schulische Erziehung in Österreich versäumen sollten, kann der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 in keinster Weise entnommen werden.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer als neuen Grund für seine Asylantragstellung vor, er habe am XXXX0 von der Fremdenpolizei XXXX einen Abschiebebescheid erhalten und wolle seine Abschiebung durch die Asylantragstellung verhindern.Schließlich brachte der Beschwerdeführer als neuen Grund für seine Asylantragstellung vor, er habe am XXXX0 von der Fremdenpolizei römisch 40 einen Abschiebebescheid erhalten und wolle seine Abschiebung durch die Asylantragstellung verhindern.
Auch dieses neue Vorbringen stellt keine Sachverhaltsänderung dar, an die eine neue Sachentscheidung zulässigerweise anknüpfen könnte.
Aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten bestehenden Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern ist festzuhalten, dass dieses auch bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und der Asylgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 04.08.2010 eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde auch als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten bestehenden Familienlebens mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern ist festzuhalten, dass dieses auch bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und der Asylgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 04.08.2010 eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde auch als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.
Auch wurden im nunmehrigen Asylverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen in diesem Bereich vorgebracht.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
29.09.2010