Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B8 408.733-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Asylantrag der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 08.097 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Asylantrag der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 08.097 beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, stammt aus XXXX und gehört der Volksgruppe der ägyptischen Roma an. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 07.04.2009 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - ebenso wie ihr Lebensgefährte - in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, stammt aus römisch 40 und gehört der Volksgruppe der ägyptischen Roma an. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 07.04.2009 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - ebenso wie ihr Lebensgefährte - in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl: 09 04.149-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl: 09 04.149-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei.
Am 27.11.2009 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, XXXX (protokolliert zur hg. Zahl: B8 410.844 des Asylgerichtshofes) geboren. Für sie wurde am 14.12.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz in Rahmen eines Familienverfahrens gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zahl: 09 15.470-BAG in allen drei Spruchpunkt in ebenfalls negativ erledigt wurde, auch die Tochter wurde in die Republik Kosovo ausgewiesen.Am 27.11.2009 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, römisch 40 (protokolliert zur hg. Zahl: B8 410.844 des Asylgerichtshofes) geboren. Für sie wurde am 14.12.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz in Rahmen eines Familienverfahrens gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zahl: 09 15.470-BAG in allen drei Spruchpunkt in ebenfalls negativ erledigt wurde, auch die Tochter wurde in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens hatte die Beschwerdeführerin als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates angegeben, am 28.03.2009 in der Nacht im Kosovo gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Opfer eines Raubüberfalles durch unbekannte maskierte Männer geworden zu sein und nach diesem Vorfall nicht mehr im Kosovo leben zu wollen.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 408.733-1/2009/3E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 408.733-1/2009/3E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 09.08.2010 zugestellt.
Diesem Erkenntnis wurden aktuelle Länderberichte und Länderfeststellungen betreffend die Situation im Kosovo unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Ashkali/Ägypter in der Herkunftsgemeinde der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der unplausiblen und teils widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihr auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung nahm der Asylgerichtshof im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das bestehende Privatleben - ein Eingriff in das Familienleben bestand nicht, zumal sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin als auch gegenüber deren Lebensgefährten und gegenüber der minderjährigen Tochter eine Ausweisungsentscheidung in die Republik Kosovo getroffen wurde - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vor. Die Ausweisung wurde als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Diesem Erkenntnis wurden aktuelle Länderberichte und Länderfeststellungen betreffend die Situation im Kosovo unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Ashkali/Ägypter in der Herkunftsgemeinde der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der unplausiblen und teils widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihr auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung nahm der Asylgerichtshof im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das bestehende Privatleben - ein Eingriff in das Familienleben bestand nicht, zumal sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin als auch gegenüber deren Lebensgefährten und gegenüber der minderjährigen Tochter eine Ausweisungsentscheidung in die Republik Kosovo getroffen wurde - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vor. Die Ausweisung wurde als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Am 01.09.2010 stellte die Beschwerdeführerin den, dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin befragt für die Gründe ihrer neuerlichen Asylantragstellung an, sie wolle nicht in den Kosovo abgeschoben werden. Sie wolle gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter bei den Eltern und Brüdern ihres Lebensgefährten in Österreich bleiben. Im Kosovo habe sie nur ihre Eltern und eine Schwester. Ihr Lebensgefährte besitze in Österreich ein Einfamilienhaus und gehe arbeiten. Sie seien bestens integriert. Erneut befragt, welche neuen Gründe sie für ihre Antragstellung habe, gab die Beschwerdeführerin an sie habe keine neuen Gründe. Da sie sowie ihr Lebensgefährte und dessen Bruder vor rund einer Woche von der Fremdenpolizei einen Abschiebebescheid erhalten hätten, hätten sie ihren Rechtsanwalt kontaktiert und dieser habe ihnen mitgeteilt, dass sie gegen diesen Bescheid nichts machen könnten. Aus diesem Grund hätten sie im Internet recherchiert und sich für eine zweite Asylantragstellung entschieden. Sie stelle als Mutter und gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige Tochter ebenfalls einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz; diese habe keine eigenen Flucht- beziehungsweise Asylgründe. Für die Tochter würden dieselben Gründe wie für die Beschwerdeführerin und den Lebensgefährten gelten.
Am 03.09.2010 wurde der Beschwerdeführerin betreffend ihr eigenes Asylverfahren und auch das Verfahren der Tochter eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 03.09.2010 wurde der Beschwerdeführerin betreffend ihr eigenes Asylverfahren und auch das Verfahren der Tochter eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 09.09.2010 wurde eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei in diesem Asylverfahren nicht anwaltlich vertreten. Befragt, warum sie neuerlich einen Asylantrag stelle, gab sie an, sie sei nach Österreich gekommen, um Schutz zu suchen. Im Kosovo gebe es weder Arbeit noch Sicherheit. Auch das Gesundheitswesen sei nicht so gut. Sie habe auch Probleme mit ihrer Gesundheit. Auf dem linken Ohr höre sie überhaupt nicht und am rechten Ort trage sie ein Hörgerät. Diese gesundheitlichen Probleme habe sie seit ihrem 10. Lebensjahr. Sie könne sich auch noch an ihre Angaben im ersten Asylverfahren erinnern und halte diese auch weiterhin aufrecht. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie mittlerweile seit eineinhalb Jahren hier sei und glaube, dass das Leben in Österreich besser sei. Jetzt habe sie auch ein Kind und es sei auch für das Kind besser hier. Insbesondere das Gesundheitswesen und das Schulwesen. Im Kosovo gebe es schulische Probleme. Die privaten Interessen und die familiäre Situation seien gleich geblieben.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG. in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.09.2010 nach Kenntnis über ihre beabsichtigte Abschiebung in die Republik Kosovo beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo eine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.09.2010 nach Kenntnis über ihre beabsichtigte Abschiebung in die Republik Kosovo beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Mit heutigem Tag ergeht eine im Spruch gleich lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes in den ebenfalls anhängigen Verfahren des Lebensgefährten und der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I. 122/2009, ist u. a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins. 122 aus 2009,, ist u. a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.09.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.09.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
II.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".römisch zwei.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 408.733-1/2009/3E, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2010 nachweislich zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 408.733-1/2009/3E, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2010 nachweislich zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.
Es ergibt sich somit, dass seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung am 09.08.2010 noch keine 18 Monate vergangen sind. Unter Anwendung des § 10 Abs. 6 AsylG besteht daher im vorliegenden Fall eine aufrechte Ausweisung der Beschwerdeführerin.Es ergibt sich somit, dass seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisungsentscheidung am 09.08.2010 noch keine 18 Monate vergangen sind. Unter Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG besteht daher im vorliegenden Fall eine aufrechte Ausweisung der Beschwerdeführerin.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
Als Fluchtgründe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens hatte die Beschwerdeführerin behauptet, im März 2009 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Opfer eines Raubüberfalles von unbekannten maskierten und bewaffneten Personen im Haus der Familie im Kosovo geworden zu sein. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Fluchtgrundes nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihr auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren gab die Beschwerdeführerin an, sie halte ihre bisherigen Angaben aus dem ersten Asylverfahren aufrecht.
Soweit die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Antrag auf ihre im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese gemäß der oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, es lebe auch die Familie ihres Lebensgefährten in Österreich und sie wolle weiterhin in Österreich bleiben, da sie glaube, dass das Leben hier viel besser sei. Auch dieser Umstand, dass nämlich die Eltern und mehrere Brüder des Beschwerdeführers in Österreich leben, war bereits im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin bekannt, war daher bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens und wurde auch im Rahmen der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2000 berücksichtigt.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2010 geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung - sie brachte vor, sie leide seit ihrem 10. Lebensjahr unter Hörproblemen, wobei ein Ohr nichts höre und am zweiten Ohr ein Hörgerät benötigt werde - kann auch dieses Vorbringen nicht zu einer neuen Sachentscheidung führen: Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431). Die im nunmehrigen zweiten Asylverfahren von der Beschwerdeführerin relevierte Beeinträchtigung ihrer Hörfähigkeit bestand bei der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben bereits seit dem 10. Lebensjahr, auch der von ihr vorgelegte Audiometrie-Befund datiert vom 20.05.2010. Die, das erste Asylverfahren beendende Entscheidung des Asylgerichtshofes erging am 09.08.2010. Die Beschwerdeführerin war weiters im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens bereits im Jahr 2009 mehrmals einvernommen worden und es war ihr auch seitens des Asylgerichtshofes eine ausdrückliche Stellungnahmemöglichkeit zum Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 03.03.2010 eingeräumt worden, sodass auch ausreichend Gelegenheit für die Beschwerdeführerin bestanden hätte, im Falle gesundheitlicher Beeinträchtigungen, diese geltend zu machen. Da die gesundheitliche Beeinträchtigung ebenso wie der vorgelegte Befund bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hat, konnte auch dieses Vorbringen zu keiner neuen Sachentscheidung führen. Gleiches gilt auch für das allgemeine Vorbringen, dass das Leben und auch die schulische Ausbildung im Kosovo schlechter seien.
Schließlich brachte die Beschwerdeführerin als neuen Grund für ihre Asylantragstellung vor, sie habe am XXXX von der Fremdenpolizei XXXX einen Abschiebebescheid erhalten und wolle ihre Abschiebung durch die Asylantragstellung verhindern.Schließlich brachte die Beschwerdeführerin als neuen Grund für ihre Asylantragstellung vor, sie habe am römisch 40 von der Fremdenpolizei römisch 40 einen Abschiebebescheid erhalten und wolle ihre Abschiebung durch die Asylantragstellung verhindern.
Auch dieses neue Vorbringen stellt keine Sachverhaltsänderung dar, an die eine neue Sachentscheidung zulässigerweise anknüpfen könnte.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht einmal ansatzweise eine Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Auch erstattete die Beschwerdeführerin kein Vorbringen, welches eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus wahrscheinlich machen könnte.
Aufgrund des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht bestehen würde. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.08.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht bestehen würde. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.08.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten bestehenden Privatlebens zu den in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern ihres Lebensgefährten ist festzuhalten, dass dieses auch bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und der Asylgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 04.08.2010 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde auch bereits in der ersten Entscheidung des Asylgerichtshofes als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten bestehenden Privatlebens zu den in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern ihres Lebensgefährten ist festzuhalten, dass dieses auch bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und der Asylgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 04.08.2010 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Die Ausweisung wurde auch bereits in der ersten Entscheidung des Asylgerichtshofes als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.
Auch wurden im nunmehrigen Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen in diesem Bereich vorgebracht, die nunmehr etwas mehr als einen Monat nach der abschließenden Entscheidung des ersten Asylverfahrens, eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich an, es habe keine Änderungen im familiären oder privaten Bereich gegeben.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für die Beschwerdeführerin nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für die Beschwerdeführerin nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.10.2010