TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/21 C10 301454-3/2010

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

C10 301454-3/2010/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C10 300065-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Mongolei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2010, Zl. C10 301454-1/2008/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Mongolei, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2010, Zl. C10 301454-1/2008/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2010, Zl. C10 301454-1/2008/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.05.2010, Zl. C10 301454-1/2008/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Antragsteller (in der Folge: Ast.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2005 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und eingebracht.1. Der Antragsteller (in der Folge: Ast.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2005 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und eingebracht.

Der Ast. wurde am 08.06.2005 vor der EAST Ost und nach Zulassung des Asylverfahrens am 21.12.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.04.2006, Zl. 05 07.785-BAT, zugestellt am 24.04.2006, den Asylantrag des Ast. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und den Ast. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.04.2006, Zl. 05 07.785-BAT, zugestellt am 24.04.2006, den Asylantrag des Ast. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Ast. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim BAT am 10.05.2006 fristgerecht eingelangte und mit 05.05.2006 datierte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der Ast. beantragte, die Berufungsbehörde möge eine mündliche Verhandlung durchführen; seiner Berufung Folge geben; ihm in Österreich Asyl gewähren; den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde sowie in eventu feststellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei nicht zulässig sei.

3. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hatte der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, zugestellt am 22.05.2009, wurden dem Ast. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und dem Ast. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde der Ast. aufgefordert, binnen einer Woche seine aktuellsten ärztlichen Unterlagen samt Behandlungs- bzw. Therapieplan und eine Aufstellung der einzunehmenden Medikamente vorzulegen sowie die Möglichkeit eingeräumt, Gründe vorzubringen, die im Sinne des Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegenstehen würden.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, zugestellt am 22.05.2009, wurden dem Ast. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und dem Ast. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde der Ast. aufgefordert, binnen einer Woche seine aktuellsten ärztlichen Unterlagen samt Behandlungs- bzw. Therapieplan und eine Aufstellung der einzunehmenden Medikamente vorzulegen sowie die Möglichkeit eingeräumt, Gründe vorzubringen, die im Sinne des Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Mit Schreiben vom 02.06.2009 stellte der Ast. einen Antrag auf Fristerstreckung, welchem mit Mitteilung des Asylgerichtshofes vom 08.06.2009 im Ausmaß von einer Woche stattgegeben wurde.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.08.2009, Zl. C15 301.454-1/2008/18E, zugestellt am 21.08.2009, die Beschwerde des Ast. gegen den unter 1. genannten Bescheid gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.08.2009 in Rechtskraft.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.08.2009, Zl. C15 301.454-1/2008/18E, zugestellt am 21.08.2009, die Beschwerde des Ast. gegen den unter 1. genannten Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 21.08.2009 in Rechtskraft.

4. Am 03.09.2009 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.09.2009 ein.

Dem Wiederaufnahmeantrag beigelegt war eine Fax-Sendebestätigung an den Asylgerichtshof vom 09.06.2009, 15:13 Uhr, betreffend eine Stellungnahme vom 09.06.2009, ärztliche Berichte und Laborbefunde betreffend die Ehefrau und den minderjährigen Sohn des Ast. sowie eine Deutschkursbesuchsbestätigung betreffend die Ehefrau des Ast.

5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.12.2009, Zl. C15 301.454-2/2009/3E, zugestellt durch Hinterlegung am 11.12.2009, dem Antrag des Ast. auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. C15 301.454-1/2008/18E, am 21.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben.5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.12.2009, Zl. C15 301.454-2/2009/3E, zugestellt durch Hinterlegung am 11.12.2009, dem Antrag des Ast. auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, GZ. C15 301.454-1/2008/18E, am 21.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben.

6. Mit 01.01.2010 wurde die Rechtssache gemäß der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes dem bis dahin zuständigen Senat C15 abgenommen und dem nunmehr zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010, zugestellt durch Hinterlegung am 22.04.2010, wurde der Ast. aufgefordert, binnen zwei Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten. Gleichzeitig wurden dem Ast. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und dem Ast. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Am 29.04.2010 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des Ast. (datiert mit 27.04.2010) zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 15.04.2010 sowie Kopien diverser Dokumente des Ast. ein.

8. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.05.2010, Zl. C10 301.454-1/2008/23E, zugestellt Hinterlegung am 10.6.2010, die Beschwerde des Ast. gegen den unter 1. genannten Bescheid gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.06.2010 in Rechtskraft.8. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.05.2010, Zl. C10 301.454-1/2008/23E, zugestellt Hinterlegung am 10.6.2010, die Beschwerde des Ast. gegen den unter 1. genannten Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 24.06.2010 in Rechtskraft.

9. Am 16.07.2010 langte beim Bundesasylamt der mit 14.07.2010 datierte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, der am 22.07.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Ast. die dem Antrag als Beilage angeschlossene Bestätigung vom 05.07.2010 persönlich am 06.07.2010 überreicht worden wäre und er nunmehr erfahren hätte, dass seine Identitätsdaten, wie auch die Daten seiner Ehegattin, im Archiv des Zentrums für Bürgerregistrierung und Information der Mongolei nicht aufscheinen, weshalb der Ast nicht als mongolischer Staatsbürger bestätigt werden könnte. Unter Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsache, dass Herr XXXX kein mongolischer Staatsbürger sei und es sich sohin um einen Staatenlosen handle, der nicht in ein "Heimatland" abgeschoben werden kann, hätte die erkennende Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.9. Am 16.07.2010 langte beim Bundesasylamt der mit 14.07.2010 datierte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, der am 22.07.2010 dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde. Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Ast. die dem Antrag als Beilage angeschlossene Bestätigung vom 05.07.2010 persönlich am 06.07.2010 überreicht worden wäre und er nunmehr erfahren hätte, dass seine Identitätsdaten, wie auch die Daten seiner Ehegattin, im Archiv des Zentrums für Bürgerregistrierung und Information der Mongolei nicht aufscheinen, weshalb der Ast nicht als mongolischer Staatsbürger bestätigt werden könnte. Unter Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Tatsache, dass Herr römisch 40 kein mongolischer Staatsbürger sei und es sich sohin um einen Staatenlosen handle, der nicht in ein "Heimatland" abgeschoben werden kann, hätte die erkennende Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

Weiters führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass der Asylgerichtshof in Hinblick auf die eigenen Ausführungen im Erkenntnis vom 31.05.2010, denenzufolge ohne Dokumente aufgegriffene oder durch ausländische Beamten übergebene Personen sofort in "Gewahrsam genommen" werden und der Ast., da er Staatenloser sei eine Gefängnisstrafe zu gewärtigen hätte. Es wäre dem Ast. jedenfalls Asyl und Aufenthaltsberechtigung zu gewähren bzw. zumindest subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren gewesen bzw. von einer Ausweisung aus Österreich Abstand zu nehmen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint.

III.2. Zum Spruchrömisch drei.2. Zum Spruch

1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2. Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen worden sind.2. Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofs rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dienst jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

4. Der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat der Ast. wiederholt angegeben, mongolischer Staatsangehöriger zu sein. Hinweise darauf, dass er nicht mongolischer Staatsangehöriger sei, haben sich im vorangegangenen Verfahren nicht ergeben.

Im verfahrensgegenständlichen Antrag begründet der Ast. seine Behauptung mit dem Erhalt der Bestätigung der NGO "Convention auf world mongolians in Europe", mit Sitz in Wien, die am 05.07.2010, also nach Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens, ausgestellt wurde. Diese Dokument besagt - entgegen der Auffassung des rechtsfreundlichen Vertreters -nicht, dass der Ast. kein mongolischer Staatsangehöriger und Staatenloser wäre sondern, dass die angegebenen Identitätsdaten im Archiv des Zentrums für Bürgerregistrierung und Information nicht aufscheinen und die mongolische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne. Es ist daher zu berücksichtigen dass der Asylgerichtshof im vorangegangen Verfahren festgestellt hat, dass die wahre Identität des Ast. auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, weshalb die Feststellungen zur Identität des Ast. ausschließlich für die Identifizierung der Person des Ast. im Asylverfahren gelten. Die vom Ast. vorgelegte Bestätigung ist weder geeignet, die Identität des Ast. noch seinen Status als Staatenloser zu belegen, sondern besagt bloß, dass eine Person mit den vom Ast. angegebenen Daten nicht registriert sei. Darüber hinaus hat der Ast. im gegenständlichen Antrag in keinster Weise dargelegt, warum er nun im Widerspruch zu seinen Angaben im vorangegangen Verfahren kein mongolischer Staatsangehöriger sein sollte.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass sowohl das AsylG 1997 als auch das AsylG 2005 vorsehen, dass im Falle der Staatenlosigkeit eines Asylwerbers der Staat seines früheren Aufenthalts - im konkreten Fall die Mongolei - als Herkunftsstaat gilt.

5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des ASt. nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Daher war der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Daher war der gegenständliche Antrag des ASt. auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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