Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D3 309647-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, AZ. 10 05.174-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, AZ. 10 05.174-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
Die Asylwerberin, eine kirgisische Staatsangehörige russischer Volksgruppenzugehörigkeit, christlich-orthodoxen Glaubens, gab an, den genannten Namen zu führen und am XXXX geboren zu sein. Sie stellte am 22.08.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie damit begründete, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kirgisistan nach einem Aufstand im Jahr 2005 schlecht gewesen sei.Die Asylwerberin, eine kirgisische Staatsangehörige russischer Volksgruppenzugehörigkeit, christlich-orthodoxen Glaubens, gab an, den genannten Namen zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie stellte am 22.08.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie damit begründete, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kirgisistan nach einem Aufstand im Jahr 2005 schlecht gewesen sei.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, brachte sie vor, dass am 24.03.2005 in Kirgisistan eine Revolution stattgefunden habe und seither eine große Rechtlosigkeit eingetreten sei. Sie habe damals ein Geschäft besessen, welches total ausgeraubt worden sei. Danach habe sie als Verkäuferin arbeiten müssen und sei vom Arbeitgeber genötigt worden, ihre Haare schwarz zu färben und sich wie eine Moslemin zu kleiden. Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei schlecht, sie habe auch Angst um ihr Kind. Sie habe auf Grund ihrer Religion und wegen ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Auch ihr Sohn habe erzählt, regelmäßig von moslemischen Kindern angegriffen worden zu sein.
Am 28.08.2006 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen. Auch anlässlich der Einvernahme am 22.01.2007 wiederholte sie im Wesentlichen, dass sie wegen der allgemeinen Sicherheitslage und aus Angst um ihren Sohn aus Kirgisistan geflüchtet sei. Konkrete sie betreffende Verfolgungen verneinte sie jedoch.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 23.01.2007, AZ. 06 08.740-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.08.2006 gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kirgisistan nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 23.01.2007, AZ. 06 08.740-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.08.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kirgisistan nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Infolge der dagegen eingebrachten Berufung wurde seitens des Asylgerichtshofes für den 25.08.2008 eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass im Zuge der Revolution im Jahr 2005 ihr Geschäft zerstört worden sei und sie den seitens der Stadt versprochenen Schadenersatz nicht erhalten habe. Auch habe der Inhaber des Geschäfts versucht sie zu erniedrigen, indem er begonnen habe, sie zu belästigen und versuchte, sie zu einer Heirat zu überreden, weshalb er gewollt habe, dass sie sich die Haare färbe und sich wie eine Moslemin kleide. Er habe gemeint, sie sollten das Unternehmen als Familienunternehmen weiterführen. Da sie befürchtete, dass es noch schlimmer werden könnte, sei sie geflüchtet. Eine Anzeige wäre von der Polizei nicht entgegengenommen worden, ihrer Mutter und ihrem Bruder habe sie aus Scham nichts erzählt. Seit der Revolution seien die Russen schlechter behandelt worden, worauf viele ausgereist seien. Nachdem ihr Sohn im Jahr 2006 von einem kirgisischem Teenager mit dem Rad angefahren worden sei, hätten dessen Eltern die Beschwerdeführerin beschimpft und ihr gesagt, sie solle verschwinden. Auch habe ihr Sohn Angst vor Beschimpfungen in der Schule gehabt und es seien ihm immer wieder Streiche gespielt worden. Im Falle eines Konfliktes würden sie bei der Rückkehr ermordet werden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe man versucht, die Russen zu vertreiben. Ihr Sohn habe vom Neurologen Gymnastik und Behandlungen verordnet bekommen, sie selbst habe Arzttermine wegen Magen- und Venenproblemen. Die Beschwerdeführerin legte eine Vielzahl von Berichten vor und erhielt ihrerseits Berichte ausgehändigt.
In der am 11.03.2010 durchgeführten Kammerverhandlung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe auch in der ersten Verhandlung vor dem Asylgerichthof nicht alle Details vorgebracht. Sie habe wegen des Geldes mit dem Mann eine sexuelle Beziehung geführt, da sie aus ihrer Sicht keine andere Wahl gehabt hätte. Sie habe damals vor dem Asylgerichtshof nicht lügen wollen, sondern die Geschichte nur verharmlosend dargestellt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. D4 309647-1/2008/25E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. D4 309647-1/2008/25E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ua. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt war und solche auch im Falle der Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Auch drohe ihr zum Entscheidungszeitpunkt in Kirgisistan weder eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe noch die Todesstrafe bzw. eine sonstige individuelle, im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes maßgebliche Gefahr. Ferner wurden Feststellungen betreffend Kirgisistan getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen über die Fluchtgründe mehrfach abgewandelt habe, dreimal den Kernpunkt ihres asylrelevanten Vorbringens ausgewechselt habe, indem sie vor der ersten Instanz die Zerstörung ihres Geschäfts in Verbindung mit der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie eine fortschreitende Diskriminierung der russischstämmigen Bevölkerung als primären Ausreisegrund darstellte, das Sachverhaltselement betreffend ihren Arbeitgeber jedoch lediglich beiläufig erwähnte und darüber hinaus zum Schluss kam, dass dieser sie durch die ihr aufgetragenen Anweisungen, sich wie eine Muslimin zu benehmen, loszuwerden versucht habe, wohingegen sie in ihrem Beschwerdeschriftsatz und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.08.2008 sexuelle Belästigungen durch ihren Arbeitgeber sowie dessen Wunsch, sie als seine Zweitfrau zu nehmen, als primären Fluchtgrund nannte, wenngleich in Verbindung mit den bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Motiven.
Erst zuletzt, in der vor einem Kammersenat durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.03.2010, behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie die in ihrem Beschwerdeschriftsatz und in der Verhandlung vom 25.08.2008 zur Sprache gekommenen Eingriffe in ihre Intimsphäre bis jetzt nicht vollständig bzw. wahrheitsgemäß dargestellt habe, da es ihr peinlich und unangenehm gewesen wäre, über die tatsächlichen Ereignisse zu sprechen. Aus Scham und Angst habe sie die Intensität des Verhältnisses zu ihrem Arbeitgeber, das in Wirklichkeit aus einer fortlaufenden sexuellen Beziehung bestanden habe, "verharmlosend" dargestellt.
Ungeachtet der Motive der Beschwerdeführerin muss somit aber insgesamt aufgrund des mehrmaligen Auswechselns des primären Beweisthemas und ihres Eingeständnisses, in zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof weder vollständig noch wahrheitsgemäß über die "Beziehung" zu ihrem Arbeitgeber berichtet zu haben, von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen werden, sodass der behauptete ausreiserelevante Anlass nicht festgestellt und in weiterer Folge auch nicht der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden kann.
Hinsichtlich der angedeuteten Verfolgung auf Grund ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. auf Grund des christlich-orthodoxen Glaubens hätten jedoch keine Berichte eruiert werden können, welche derartiges berichten würden und dass auch seitens der Beschwerdeführerin keine individuellen Verfolgungshandlungen vorgebracht worden seien. Anzumerken sei noch, dass die geänderte politische Lage in Kirgisistan in Folge der Ereignisse ab 6./7.April 2010 auf Grund der ausführlichen medialen Berichterstattung als notorisch bekannt angesehen werde, keine Auswirkungen im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr habe, zumal sich die allgemeine Lage bereits wieder beruhigt habe.
Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet worden sei und selbst bei Wahrunterstellung ihrem Vorbringen, dass sie auf Grund Geldmangels bei bestehenden Verbindlichkeiten mit ihrem Arbeitgeber ein sexuelles Verhältnis eingegangen sei, keine asylrelevante Verfolgung entnehmen ließe.Zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet worden sei und selbst bei Wahrunterstellung ihrem Vorbringen, dass sie auf Grund Geldmangels bei bestehenden Verbindlichkeiten mit ihrem Arbeitgeber ein sexuelles Verhältnis eingegangen sei, keine asylrelevante Verfolgung entnehmen ließe.
Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass wegen der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer Gefährdung ausgegangen werde, welche die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfordere. Es handle sich um eine gesunde arbeitsfähige Frau mit Universitätsabschluss, welche über Verwandte im Herkunftsstaat verfüge und sich auch bezüglich der Versorgung ihres minderjährigen Sohnes an dessen Vater wenden könne.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde dargelegt, dass wegen der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen einer Gefährdung ausgegangen werde, welche die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfordere. Es handle sich um eine gesunde arbeitsfähige Frau mit Universitätsabschluss, welche über Verwandte im Herkunftsstaat verfüge und sich auch bezüglich der Versorgung ihres minderjährigen Sohnes an dessen Vater wenden könne.
Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass bei einer gemeinsamen Ausweisung mit ihrem Sohn ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht erfolge und die Ausweisung im Hinblick auf das Privatleben ebenfalls nicht ungerechtfertigt sei, zumal die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf einen letztlich abzuweisenden Asylantrag stützte, familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor gegeben seien und besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich nicht bestünden.Zu Spruchteil römisch drei. wurde dargelegt, dass bei einer gemeinsamen Ausweisung mit ihrem Sohn ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht erfolge und die Ausweisung im Hinblick auf das Privatleben ebenfalls nicht ungerechtfertigt sei, zumal die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf einen letztlich abzuweisenden Asylantrag stützte, familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor gegeben seien und besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin zu Österreich nicht bestünden.
Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14.05.2010 per Post zugestellt.
Am 15.06.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei vor, einen neuen Antrag gestellt zu haben, weil der erste abgelehnt worden sei. Weiters habe sie sich in ihrem Heimatland von einem Mann 50.000 US-Dollar ausgeborgt, um sich selbständig zu machen. Da sie das Geld nicht habe zurückzahlen können, und das Geschäft verloren habe, schulde sie den Betrag noch immer. Deshalb fordere dieser Mann von ihrer noch in Kirgisistan lebenden Mutter nun 200.000.- US-Dollar und erpresse diese. Da sie ihm das Geld nicht zurückgeben könne, befürchte sie, von ihm ermordet zu werden. Ferner wolle sie angeben, dass aktuell in Kirgisistan der Krieg ausgebrochen sei und eine Rückkehr derzeit nicht möglich sei. Für den Sohn würden dieselben Gründe gelten.
Am 21.06.2010 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.
Anlässlich der Einvernahme am 03.08.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, brachte die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen im Wesentlichen vor, die Revolution im Jahr 2010 habe alles auf den Kopf gestellt. Ihr Geschäft, welches sie nach der ersten Revolution aufgebaut habe, existiere nicht mehr. Die Person, welcher das Geschäft gehört habe, sei nun sehr wütend auf sie und habe von ihrer Mutter verlangt, dass die Beschwerdeführerin sie entschädigen solle. Er bedrohe ihre Mutter oft. Ihre Eltern würden in einem Vorort von XXXX in XXXX wohnen, wo Jugendliche manches stehlen oder beschädigen würden. Da der Mann, welchem das Geschäft gehört habe, damit drohte, das Haus anzuzünden und die Kinder zu entführen, habe ihr Bruder die Sachen gepackt und sei nach Russland geflüchtet. Ihre Mutter wohne nun bei einem Bekannten in einem anderen Vorort von XXXX. Als Russen würden sie schlechter behandelt und bekämen keinen Schutz und keine Hilfe. Ihre Mutter habe ihr erst im Mai 2010 davon erzählt, dass der Mann, welchem die Beschwerdeführerin Geld schulde, bei ihr aufgetaucht sei. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor dem Mann. Für Russen sei es sehr gefährlich dort zu wohnen, oft werde den Russen gesagt, dass sie weggehen sollten. Zum Vorhalt von Länderberichten betreffend die russische Minderheit in Kirgisistan legte die Beschwerdeführerin Artikel in russischer Sprache vor und führte aus, sie erhalte keinen Schutz für sich und ihr Kind in Kirgisistan.Anlässlich der Einvernahme am 03.08.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, brachte die Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen im Wesentlichen vor, die Revolution im Jahr 2010 habe alles auf den Kopf gestellt. Ihr Geschäft, welches sie nach der ersten Revolution aufgebaut habe, existiere nicht mehr. Die Person, welcher das Geschäft gehört habe, sei nun sehr wütend auf sie und habe von ihrer Mutter verlangt, dass die Beschwerdeführerin sie entschädigen solle. Er bedrohe ihre Mutter oft. Ihre Eltern würden in einem Vorort von römisch 40 in römisch 40 wohnen, wo Jugendliche manches stehlen oder beschädigen würden. Da der Mann, welchem das Geschäft gehört habe, damit drohte, das Haus anzuzünden und die Kinder zu entführen, habe ihr Bruder die Sachen gepackt und sei nach Russland geflüchtet. Ihre Mutter wohne nun bei einem Bekannten in einem anderen Vorort von römisch 40 . Als Russen würden sie schlechter behandelt und bekämen keinen Schutz und keine Hilfe. Ihre Mutter habe ihr erst im Mai 2010 davon erzählt, dass der Mann, welchem die Beschwerdeführerin Geld schulde, bei ihr aufgetaucht sei. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor dem Mann. Für Russen sei es sehr gefährlich dort zu wohnen, oft werde den Russen gesagt, dass sie weggehen sollten. Zum Vorhalt von Länderberichten betreffend die russische Minderheit in Kirgisistan legte die Beschwerdeführerin Artikel in russischer Sprache vor und führte aus, sie erhalte keinen Schutz für sich und ihr Kind in Kirgisistan.
Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zahl 10 05.174-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragsstellerin gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus.Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zahl 10 05.174-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragsstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur aktuellen Lage in Kirgisistan getroffen und die Quellen hiefür angegeben, sowie Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin getroffen. Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein neuer asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei. Es handle sich um einen unglaubwürdigen Sachverhalt, welcher keinen glaubwürdigen Kern aufweise. Die vorgebrachte Verschlechterung der allgemeinen Lage in Kirgisistan bezüglich der russischen Volksgruppe wegen der Unruhen im April 2010 seien bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 berücksichtigt gewesen und würde keine Deckung in den Länderfeststellungen finden, sodass auch keine Änderung im Refoulementbereich erkennbar sei.
Schon im ersten Verfahren habe sie vorgebracht, bei einem Mann Schulden zu haben. Als neuen Sachverhalt habe sie weiters angegeben, dass dieser nun statt der geliehenen US-Dollar 50.000.- eine Summe von US-Dollar 200.000.- verlange und ihre Mutter unter Druck setzen würde. Sie stütze damit ihr neues Vorbringen auf einen Sachverhalt, welcher schon im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erachtet worden sei, womit auch das neue Vorbringen als unglaubwürdig zu erachten sei.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. D4 309.647-1/2008/25E stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei. Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da ihrem Familienangehörigen weder der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin derartiges nicht in Betracht.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. D4 309.647-1/2008/25E stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei. Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da ihrem Familienangehörigen weder der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin derartiges nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Sofern diese die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Das seit knapp 4 Jahren in Österreich bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Sofern diese die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor. Das seit knapp 4 Jahren in Österreich bestehende Privatleben der Beschwerdeführerin gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrages vom 15.06.2010 wegen entschiedener Sache bezüglich der neu vorgebrachten Fakten angesichts der geänderten Verhältnisse in ihrem Heimatland und der geänderten persönlichen Situation im Vergleich zum ersten Verfahren nicht rechtskonform sei. Es folgten detailliertere Angaben zu geänderten Situation in Krigisistan seit ihrem Aufenthalt in Österreich und zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich und ein Appell der Beschwerdeführerin um humantiäres Bleiberecht für sich und ihren Sohn.
Der gegenständliche Akt langte am 20.09.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:
Anlässlich ihrer (ersten) Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin zuletzt vor, wegen ihrer Schulden von US-Dollar 50.000.- eine sexuelle Beziehung mit ihrem Arbeitgeber eingegangen zu sein, nachdem sie zuvor einige andere Varianten für ihre Fluchtgründe vorgebracht hatte, weshalb von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen wurde, zudem wurde ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz beigemessen.
Hierüber wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. D4 309647-1/2008/25E, zugestellt am 14.05.2010 rechtskräftig entschieden.
Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer (zweiten) Antragstellung vor, der Mann, welcher ihr das Geld geborgt habe, bedrohe nun ihre Mutter und verlange von dieser den Betrag von US-Dollar 200.000.-, weil anlässlich der nunmehrigen Unruhen das Geschäft, welches sie ihm habe überlassen müssen, zerstört worden sei. Davon habe sie im Mai 2010 von ihrer Mutter erfahren.
Dem Vorbringen nach, ist dieser Vorfall zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin angesiedelt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten), sodass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.Dem Vorbringen nach, ist dieser Vorfall zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin angesiedelt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten), sodass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.
Die Beschwerdeführerin hat daher in ihrer Einvernahme zu ihrem zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag durchaus ein neues Vorbringen erstattet, das sie im Zuge des Verfahrens zu ihrem ersten rechtskräftig entschiedenen Asylantrag nicht vorgebracht hat und - für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht - auch nicht vorbringen konnte, weil es sich dabei um einen neuen (damals noch nicht vorgelegenen) Sachverhalt handelt; und kann - bei Zutreffen dieses Vorbringens - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten. Ferner haben sich auch die Verhältnisse in Kirgisistan seither geändert und sind dauernden Veränderungen unterworfen.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass in ihrer persönlichen Sphäre Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen.
Somit liegt diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine res iudicata vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Verhältnisse, Familienverfahren, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
15.10.2010