Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
D3 309646-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, AZ. 10 05.175-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2010, AZ. 10 05.175-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Asylwerber, ein kirgisischer Staatsangehöriger russischer Volksgruppenzugehörigkeit, christlich-orthodoxen Glaubens, gab vertreten durch seine Mutter XXXX, an, den genannten Namen zu führen und am XXXX geboren zu sein, reiste mit dieser illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Vertreterin gab anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.08.2006 an, dass ihr Sohn - abgesehen von Problemen in der Schule - keine eigenen Fluchtgründe habe und verwies auf ihr eigenes Vorbringen.Der Asylwerber, ein kirgisischer Staatsangehöriger russischer Volksgruppenzugehörigkeit, christlich-orthodoxen Glaubens, gab vertreten durch seine Mutter römisch 40 , an, den genannten Namen zu führen und am römisch 40 geboren zu sein, reiste mit dieser illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seine Vertreterin gab anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.08.2006 an, dass ihr Sohn - abgesehen von Problemen in der Schule - keine eigenen Fluchtgründe habe und verwies auf ihr eigenes Vorbringen.
Der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2007, AZ. 06 08.740-BAE abgewiesen und dieser weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kirgisistan zuerkannt und ihre Ausweisung dorthin ausgesprochen.
Den Antrag des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.01.2007, AZ. 06 08.741-BAE ebenfalls ab und es wurde dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kirgisistan zuerkannt und seine Ausweisung ausgesprochen.
Infolge der gegen diese negativen Entscheidungen erhobenen Beschwerden wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.08.2008 erneut einvernommen, wo sie weiterhin keine eigenen Fluchgründe betreffend den Beschwerdeführer geltend machte. In der Kammersenatsverhandlung am 11.03.2010 legte sie ärztliche Befunde betreffend den Beschwerdeführer vor.
Schließlich wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2010, Zl. D4 309646-1/2008/14E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Schließlich wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.05.2010, Zl. D4 309646-1/2008/14E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ua. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Der Grund für die Antragstellung sei die Wahrung der Familieneinheit gewesen, eigene Fluchtgründe seien für den Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Er befinde sich in Psychotherapie. Ferner wurden Feststellungen betreffend Kirgisistan getroffen.Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde ua. festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Der Grund für die Antragstellung sei die Wahrung der Familieneinheit gewesen, eigene Fluchtgründe seien für den Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Er befinde sich in Psychotherapie. Ferner wurden Feststellungen betreffend Kirgisistan getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ausschließlich die allgemeine Lage in Kirgisistan jedoch keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes auf die Psychotherapie des Beschwerdeführers verwiesen habe.
Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass individuelle Fluchtgründe für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurden und somit im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine asylrelevante existenzbedrohende Notlage geraten werde.Zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass individuelle Fluchtgründe für den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurden und somit im Hinblick auf die Länderfeststellungen nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine asylrelevante existenzbedrohende Notlage geraten werde.
Zu Spruchteil II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner seine Existenz sichernden Mutter nach Kirgisistan zurückkehren würde und den vorgelegten Befunden und der Therapiebestätigung nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde oder dem Beschwerdeführer deswegen im Falle der Rückkehr nach Kirgisistan ein Überleben unmöglich wäre. Auch sei kein real risk einer unmenschlichen Behandlung in Kirgisistan festzustellen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner seine Existenz sichernden Mutter nach Kirgisistan zurückkehren würde und den vorgelegten Befunden und der Therapiebestätigung nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde oder dem Beschwerdeführer deswegen im Falle der Rückkehr nach Kirgisistan ein Überleben unmöglich wäre. Auch sei kein real risk einer unmenschlichen Behandlung in Kirgisistan festzustellen.
Es wurde festgehalten, dass auch im Hinblick auf § 34 keine anderslautende Entscheidung habe getroffen werden können.Es wurde festgehalten, dass auch im Hinblick auf Paragraph 34, keine anderslautende Entscheidung habe getroffen werden können.
Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass bei einer gemeinsamen Ausweisung mit der Mutter ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht erfolge und die Ausweisung im Hinblick auf das Privatleben ebenfalls nicht ungerechtfertigt sei, zumal der Beschwerdeführer zwar in Österreich die Schule besuche, er seinen bisherigen dreijährigen Aufenthalt jedoch lediglich auf einen letztlich abzuweisenden Asylantrag stützte und keine besondere Integration vorliege.Zu Spruchteil römisch drei. wurde dargelegt, dass bei einer gemeinsamen Ausweisung mit der Mutter ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht erfolge und die Ausweisung im Hinblick auf das Privatleben ebenfalls nicht ungerechtfertigt sei, zumal der Beschwerdeführer zwar in Österreich die Schule besuche, er seinen bisherigen dreijährigen Aufenthalt jedoch lediglich auf einen letztlich abzuweisenden Asylantrag stützte und keine besondere Integration vorliege.
Dieses Erkenntnis wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 26.05.2010 zugestellt.
Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. D4 309647-1/2008/25E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF ebenfalls als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. D4 309647-1/2008/25E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Am 15.06.2010 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte dabei vor, einen neuen Antrag gestellt zu haben, weil der erste abgelehnt worden sei. Weiters habe sie sich in ihrem Heimatland von einem Mann 50.000 US-Dollar ausgeborgt, um sich selbständig zu machen. Da sie das Geld nicht habe zurückzahlen können, und das Geschäft verloren habe, schulde sie den Betrag noch immer. Deshalb fordere dieser Mann von ihrer noch in Kirgisistan lebenden Mutter nun 200.000.- US-Dollar und erpresse diese. Da sie ihm das Geld nicht zurückgeben könne, befürchte sie, von ihm ermordet zu werden. Ferner wolle sie angeben, dass aktuell in Kirgisistan der Krieg ausgebrochen sei und eine Rückkehr derzeit nicht möglich sei. Für den Sohn würden dieselben Gründe gelten.
Am 21.06.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
Anlässlich der Einvernahme am 03.08.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, brachte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, die Revolution im Jahr 2010 habe alles auf den Kopf gestellt. Ihr Geschäft, welches sie nach der ersten Revolution aufgebaut habe, existiere nicht mehr. Die Person, welcher das Geschäft gehört habe, sei nun sehr wütend auf sie und habe von ihrer Mutter verlangt, dass die Mutter des Beschwerdeführers diese entschädigen solle. Der Mann bedrohe ihre Mutter oft. Ihre Eltern würden in einem Vorort von XXXX in XXXX wohnen, wo Jugendliche manches stehlen oder beschädigen würden. Da der Mann, welchem das Geschäft gehört habe, damit gedroht habe, das Haus anzuzünden und die Kinder zu entführen, habe ihr Bruder die Sachen gepackt und sei nach Russland geflüchtet. Ihre Mutter wohne nun bei einem Bekannten in einem anderen Vorort von XXXX. Als Russen würden sie schlechter behandelt und bekämen keinen Schutz und keine Hilfe. Ihre Mutter habe ihr erst im Mai 2010 davon erzählt, dass der Mann, welchem die Beschwerdeführerin Geld schulde, bei ihr aufgetaucht sei. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor dem Mann. Für Russen sei es sehr gefährlich dort zu wohnen, oft werde den Russen gesagt, dass sie weggehen sollten. Zum Vorhalt von Länderberichten betreffend die russische Minderheit in Kirgisistan legte die Beschwerdeführerin Artikel in russischer Sprache vor und führte aus, sie erhalte keinen Schutz für sich und ihr Kind in Kirgisistan.Anlässlich der Einvernahme am 03.08.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, brachte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, die Revolution im Jahr 2010 habe alles auf den Kopf gestellt. Ihr Geschäft, welches sie nach der ersten Revolution aufgebaut habe, existiere nicht mehr. Die Person, welcher das Geschäft gehört habe, sei nun sehr wütend auf sie und habe von ihrer Mutter verlangt, dass die Mutter des Beschwerdeführers diese entschädigen solle. Der Mann bedrohe ihre Mutter oft. Ihre Eltern würden in einem Vorort von römisch 40 in römisch 40 wohnen, wo Jugendliche manches stehlen oder beschädigen würden. Da der Mann, welchem das Geschäft gehört habe, damit gedroht habe, das Haus anzuzünden und die Kinder zu entführen, habe ihr Bruder die Sachen gepackt und sei nach Russland geflüchtet. Ihre Mutter wohne nun bei einem Bekannten in einem anderen Vorort von römisch 40 . Als Russen würden sie schlechter behandelt und bekämen keinen Schutz und keine Hilfe. Ihre Mutter habe ihr erst im Mai 2010 davon erzählt, dass der Mann, welchem die Beschwerdeführerin Geld schulde, bei ihr aufgetaucht sei. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor dem Mann. Für Russen sei es sehr gefährlich dort zu wohnen, oft werde den Russen gesagt, dass sie weggehen sollten. Zum Vorhalt von Länderberichten betreffend die russische Minderheit in Kirgisistan legte die Beschwerdeführerin Artikel in russischer Sprache vor und führte aus, sie erhalte keinen Schutz für sich und ihr Kind in Kirgisistan.
Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zahl 10 05.174-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies sie gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus.Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zahl 10 05.174-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus.
Mit (angefochtenem) Bescheid vom 07.09.2010, AZ. 10 05.175-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit (angefochtenem) Bescheid vom 07.09.2010, AZ. 10 05.175-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.06.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur aktuellen Lage in Kirgisistan getroffen und die Quellen hiefür angegeben, sowie Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer getroffen. Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein neuer asylrelevanter Sachverhalt zu entnehmen sei. Es handle sich um einen unglaubwürdigen Sachverhalt, welcher keinen glaubwürdigen Kern aufweise. Auch der vorgelegte Arztbrief vom 15.12.2009 sei bereits im ersten Verfahren vor dem Asylgerichtshof berücksichtigt worden. Die vorgebrachte Verschlechterung der allgemeinen Lage in Kirgisistan bezüglich der russischen Volksgruppe wegen der Unruhen im April 2010 sei bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010 betreffend seine gesetzliche Vertreterin berücksichtigt gewesen und würde keine Deckung in den Länderfeststellungen finden, sodass auch keine Änderung im Refoulementbereich erkennbar sei.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Zl. D4 309.646-1/2008/25E stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Zl. D4 309.646-1/2008/25E stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.
Es liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da seinem Familienangehörigen weder der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer derartiges nicht in Betracht.Es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da seinem Familienangehörigen weder der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer derartiges nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Sofern diese die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Das seit knapp 4 Jahren in Österreich bestehende Privatleben des Beschwerdeführers (Schulbesuch) gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Sofern diese die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor. Das seit knapp 4 Jahren in Österreich bestehende Privatleben des Beschwerdeführers (Schulbesuch) gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrages vom 15.06.2010 wegen entschiedener Sache bezüglich der neu vorgebrachten Fakten angesichts der geänderten Verhältnisse in ihrem Heimatland und der geänderten persönlichen Situation im Vergleich zum ersten Verfahren nicht rechtskonform sei. Es folgten detailliertere Angaben zu geänderten Situation in Krigisistan seit ihrem Aufenthalt in Österreich und zur Integration der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in Österreich und ein Appell um humanitäres Bleiberecht für sich und ihren Sohn.
Der gegenständliche Akt langte am 20.09.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:
Anlässlich ihrer (ersten) Antragstellung brachte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zuletzt vor, wegen ihrer Schulden von US-Dollar 50.000.- eine sexuelle Beziehung mit ihrem Arbeitgeber eingegangen zu sein, nachdem sie zuvor einige andere Varianten für ihre Fluchtgründe vorgebracht hatte, weshalb von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen wurde, zudem wurde ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz beigemessen.
Hierüber wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. D4 309647-1/2008/25E, zugestellt am 14.05.2010 rechtskräftig entschieden.
Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers brachte anlässlich ihrer (zweiten) Antragstellung vor, der Mann, welcher ihr das Geld geborgt habe, bedrohe nun ihre Mutter und verlange von dieser den Betrag von US-Dollar 200.000.-, weil anlässlich der nunmehrigen Unruhen das Geschäft, welches sie ihm habe überlassen müssen, zerstört worden sei. Davon habe sie im Mai 2010 von ihrer Mutter erfahren.
Dem Vorbringen nach, ist dieser Vorfall zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin angesiedelt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.Dem Vorbringen nach, ist dieser Vorfall zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin angesiedelt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.
Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat daher in ihrer Einvernahme zu ihrem zweiten Antrag durchaus ein neues Vorbringen erstattet, das sie im Zuge des Verfahrens zu ihrem ersten rechtskräftig entschiedenen Asylantrag nicht vorgebracht hat und - für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht - auch nicht vorbringen konnte, weil es sich dabei um einen neuen (damals noch nicht vorgelegenen) Sachverhalt handelt; und kann - bei Zutreffen dieses Vorbringens - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten. Ferner haben sich auch die Verhältnisse in Kirgisistan seither geändert und sind dauernden Veränderungen unterworfen.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass in ihrer persönlichen Sphäre Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen. Somit liegt im diesbezüglichen Verfahren keine res iudicata vor.
Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom 22.09.2010 Zl. D3 309647-2/2010/3E Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis vom 22.09.2010 Zl. D3 309647-2/2010/3E Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gilt ua. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.Als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gilt ua. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes oder wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.
Betreffend den Beschwerdeführer, welcher der Sohn der Asylwerberin XXXX ist, liegt somit ein Familienverfahren vor und es war gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 eine gleichlautende Entscheidung wie betreffend seine Mutter zu treffen.Betreffend den Beschwerdeführer, welcher der Sohn der Asylwerberin römisch 40 ist, liegt somit ein Familienverfahren vor und es war gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 eine gleichlautende Entscheidung wie betreffend seine Mutter zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.10.2010