TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/22 C14 404132-2/2009

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Veröffentlicht am 22.09.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C14 404.132-2/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef UNTERWEGER und Mag. Doris EINWALLNER, Buchfeldgasse 19a, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zahl: 08 06.257-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Josef UNTERWEGER und Mag. Doris EINWALLNER, Buchfeldgasse 19a, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2008, Zahl: 08 06.257-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 17.07.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF an, dass er in Indien als LKW-Fahrer gearbeitet und Anfang Jänner 2008 zwei ihm unbekannte Personen mitgenommen hätte. Diese hätte ihm sein Auftraggeber mitgegeben. Später wären diese Leute als Waffenschmuggler wegen Beziehungen zur Unterwelt und zu verbotenen Parteien festgenommen worden, dabei hätten sie seinen Namen gegenüber den Behörden erwähnt. Die Polizei hätte auch ihn verhaftet, da man ihn zu Unrecht verdächtigt hätte, mit diesen beiden Unbekannten zusammengearbeitet zu haben. Es wäre ihm vorgeworfen worden, Mitglied der Kashmir Liberation Force zu sein. Man hätte ihn mit einem Schlagstock geschlagen, nur durch Intervention seiner Familie wäre er freigekommen.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 17.07.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Indien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Als Fluchtgründe gab der BF an, dass er in Indien als LKW-Fahrer gearbeitet und Anfang Jänner 2008 zwei ihm unbekannte Personen mitgenommen hätte. Diese hätte ihm sein Auftraggeber mitgegeben. Später wären diese Leute als Waffenschmuggler wegen Beziehungen zur Unterwelt und zu verbotenen Parteien festgenommen worden, dabei hätten sie seinen Namen gegenüber den Behörden erwähnt. Die Polizei hätte auch ihn verhaftet, da man ihn zu Unrecht verdächtigt hätte, mit diesen beiden Unbekannten zusammengearbeitet zu haben. Es wäre ihm vorgeworfen worden, Mitglied der Kashmir Liberation Force zu sein. Man hätte ihn mit einem Schlagstock geschlagen, nur durch Intervention seiner Familie wäre er freigekommen.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, mit einer Erstbefragung des BF am 17.07.2008 und Einvernahmen am 22.07.2008 und 06.11.2008, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2008, Zahl: 08 06.257-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, mit einer Erstbefragung des BF am 17.07.2008 und Einvernahmen am 22.07.2008 und 06.11.2008, hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.11.2008, Zahl: 08 06.257-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Da der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde dieser Bescheid dem BF am 04.12.2008 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugestellt.Da der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde dieser Bescheid dem BF am 04.12.2008 durch Hinterlegung beim Postamt römisch 40 zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2008, mit Poststempel vom selben Tag und eingelangt bei der Erstbehörde am 23.12.2008, stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und brachte gleichzeitig mit diesem Antrag die versäumte Beschwerde gegen obgenannten Bescheid ein.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der BF damit, dass er den Bescheid am 11.12.2008 behoben hätte, am 17.12.2008 wäre er in Rechtskraft erwachsen. Durch ein Versehen bei der Terminvergabe der Caritas Graz hätte er jedoch erst am 22.12.2008 darüber Kenntnis erlangt, dass der Bescheid bereits rechtskräftig sei.

Er hätte sich am 17.12.2008, also noch fristgerecht, an die Caritas Graz für das Verfassen einer Beschwerde gewandt, dort hätte man ihm jedoch mitgeteilt, dass vor dem 22.12.2008 kein Termin dafür frei wäre. Im Vertrauen darauf wäre er somit erst am 22.12.2008 zur Flüchtlingsberatung gekommen, wo man ihm gesagt hätte, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei.

Der BF schloss seinem Antrag eine Terminkarte der Caritas Graz vom 17.12.2008 an, auf der der 22.12.2008 als Beratungstermin vermerkt war.

1.4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 28.12.2008, Zahl: 08 06.257-BAW WE, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.12.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.1.4. Mit gegenständlichem Bescheid vom 28.12.2008, Zahl: 08 06.257-BAW WE, hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.12.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz des BF abgewiesen wurde, dem BF am 04.12.2008 rechtswirksam zugestellt worden und am 19.12.2008 in Rechtskraft erwachsen sei, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen worden sei.

Dem Wiedereinsetzungsgrund des BF, es wäre ein Irrtum bei der Terminvergabe für ein Beratungsgespräch aufgetreten, könne nicht gefolgt werden, da der BF durch die erhaltenen Merk- und Informationsblätter über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen wäre und somit Kenntnis von den ihn treffenden Pflichten gehabt hätte. Er wäre intellektuell fähig gewesen, dem Ablauf eines Asylverfahrens zu folgen und seine Pflichten zu kennen. Auch wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich rechtzeitig an einen Flüchtlingsberater des Bundesasylamtes zu wenden bzw. eine allgemein gehaltene Beschwerde selbst fristgerecht einzubringen.

Nach der Rechtslage und der dazu geübten Judikatur sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist daher abzuweisen gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 21.01.2009 fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, beim Bundesasylamt eingelangt am 22.01.2009, mit der der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden war, angefochten wurde.

Der BF wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, aufgrund der Terminvergabe der Caritas erst am 22.12.2008 davon erfahren zu haben, dass der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Er hätte sich an eine kompetente Stelle gewandt und darauf vertraut, dass die Beschwerdefrist eingehalten werde.

1.6. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 03.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Mit undatiertem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, beim Asylgerichtshof eingelangt am 10.06.2009, wurde gemäß § 105 Abs. 2 FPG mitgeteilt, dass der BF am XXXX wegen §§ 15, 75 StGB (versuchter Mord) festgenommen und ins XXXX eingeliefert worden war.1.7. Mit undatiertem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, beim Asylgerichtshof eingelangt am 10.06.2009, wurde gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 wegen Paragraphen 15, 75, StGB (versuchter Mord) festgenommen und ins römisch 40 eingeliefert worden war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustellG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustellG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 17 ZustellG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst durch Hinterlegung bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (Anmerkung: der Post) zuzustellen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, ZustellG ist ein Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst durch Hinterlegung bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (Anmerkung: der Post) zuzustellen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.

Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136).

Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15.12. 1995, Zl. 95/17/0469), vergleiche VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.2.2.1. Da kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG oder einer Entscheidung durch den Kammersenat vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur Entscheidung zuzuweisen.

2.2.2. Im vorliegenden Fall führt der BF ins Treffen, dass er sich rechtzeitig an eine kompetente Stelle, die Caritas Graz, für das Verfassen einer Beschwerde gewandt hätte. Er hätte allerdings erst für den 22.12.2008 einen Termin erhalten und dabei darauf vertraut, dass die Beschwerdefrist beachtet werde. Am 22.12.2008 hätte er jedoch im Zuge des Beratungsgespräches erfahren, dass die Frist bereits abgelaufen sei.

Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).Die über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidende Behörde ist, wie sich aus Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ableiten lässt, bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gehalten, eine abschließende Beurteilung darüber zu treffen, ob sie das angegebene Ereignis als unabwendbar bewertet und bejahendenfalls, ob den Antragsteller ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei grundsätzlich der Antragsteller verpflichtet ist, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 95/05/0060).

Bringt der BF nunmehr vor, er hätte lediglich aufgrund eines Fehlers bei der Terminvergabe der Caritas die Beschwerdefrist versäumt und trage, da er sich an eine kompetente Stelle gewandt hätte, keine Schuld an der Versäumnis, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, war der BF durch die erhaltenen Merk- und Informationsblätter über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen und hatte somit Kenntnis von den ihn treffenden Pflichten. Der BF hat den hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2008 seinen Angaben nach bereits am 11.12.2008, also eine Woche vor Eintritt der Rechtskraft am 19.12.2008, behoben. Da der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides in einer dem BF verständlichen Sprache verfasst waren, hätte der BF bereits am Tag der Behebung des Bescheides Kenntnis von der einzuhaltenden Frist erlangen und entsprechende Schritte, beispielsweise durch das Verfassen einer handschriftlichen Beschwerde oder die Kontaktaufnahme mit einem Flüchtlingsberater, setzen können.

Da der BF jedoch, obwohl ihm bekannt sein hätte müssen, dass die Rechtsmittelfrist am 18.12.2008 ausläuft, schuldhaft die Setzung solcher Verfahrenschritte unterlassen hat und sich im Zuge seiner Rechtfertigung lediglich auf die verspätete Terminvergabe der Caritas beruft, ist von grober Sorgfaltslosigkeit von Seiten des BF auszugehen. Die Versäumung der Frist ist ausschließlich der Sphäre des BF zuzurechnen und stellt auch in Anbetracht der für den BF immanenten Wichtigkeit des ihm zugestellten Bescheides keinen bloß minderen Grad eines Versehens dar.

Bezüglich des Grades des Verschuldens beim BF folgt der Asylgerichtshof somit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Erstbehörde in ihrem den Antrag auf Wiedereinsetzung abweisenden Bescheid.

Auch nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof handelt es sich folglich bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Auch nach Beurteilung durch den Asylgerichtshof handelt es sich folglich bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

strafrechtliche Verfolgung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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