TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/27 C3 239779-2/2009

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 239.779-2/2009/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 08 03.969-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zahl: 08 03.969-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 2.4.2008 schriftlich einen Asylantrag, und gab hiebei an, dass sein Fluchtweg auf dem Luftweg über Holland 2002 auf ihm nicht bekannten Routen bis nach Österreich erfolgt sei, wo er erstmals Verfolgungssicherheit erlangt habe und verfüge er über keine Reisedokumente. Er sei in seinem Herkunftsstaat China asylrelevanter Verfolgung als Christ ausgesetzt gewesen und habe sich deswegen zur Flucht veranlasst gesehen und werde seine genauen Fluchtgründe bei seiner Einvernahme darlegen. Auch Nachfluchtgründe hätten sich ergeben, da gegen ihn ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet worden sei.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 5.5.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei im September 2002 illegal mit einem gefälschten Reisepass schlepperunterstützt aus China ausgereist und nach Amsterdam geflogen. Dort sei er nur kurz gewesen und sei anschließend nach Österreich weitergereist. Am 13.09.2002 habe er in Österreich, in Graz einen Asylantrag gestellt. Sein damaliger Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren negativ ausgegangen sei. Von einem Aufenthaltsverbot habe er ihm nichts gesagt. Seit September 2002 habe er Österreich nicht verlassen. Im Frühjahr 2005 habe er seine jetzige Gattin, eine österreichische Staatsbürgerin kennengelernt. Nach der Heirat am XXXX habe er bei seiner Gattin gewohnt. Im Jänner 2008 sei er alleine umgezogen nach Wien XXXX. Auf den Vorhalt, dass es sich bei dieser Adresse doch nur um eine Adresse für Obdachlose, bzw. Postadresse handle sowie auf die Frage, warum er denn nicht bei seiner Gattin gemeldet sei bzw. ob er eine Scheinehe führe, gab dieser an, seit Mai 2007 habe er mit seiner Gattin Probleme und hätten sie immer Streit. Deshalb habe er sich eine Unterkunft suchen müssen. Er führe keine Scheinehe, seine Ehe funktioniere leider nur nicht. Er habe auch vor sich in absehbarer Zeit scheiden zu lassen. Auf die Frage, warum er jetzt erneut einen Asylantrag stelle, gab dieser an, dass er mit dem negativen Bescheid nicht einverstanden sei. Er hätte auch Fotos und Unterlagen für sein Problem in China dabei und möchte diese als Ergänzung vorlegen. Auf Grund seines Glaubens und der Teilnahme an einer Demonstration, befürchte er, dass er in China sofort festgenommen werden würde.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 5.5.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei im September 2002 illegal mit einem gefälschten Reisepass schlepperunterstützt aus China ausgereist und nach Amsterdam geflogen. Dort sei er nur kurz gewesen und sei anschließend nach Österreich weitergereist. Am 13.09.2002 habe er in Österreich, in Graz einen Asylantrag gestellt. Sein damaliger Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass sein Asylverfahren negativ ausgegangen sei. Von einem Aufenthaltsverbot habe er ihm nichts gesagt. Seit September 2002 habe er Österreich nicht verlassen. Im Frühjahr 2005 habe er seine jetzige Gattin, eine österreichische Staatsbürgerin kennengelernt. Nach der Heirat am römisch 40 habe er bei seiner Gattin gewohnt. Im Jänner 2008 sei er alleine umgezogen nach Wien römisch 40 . Auf den Vorhalt, dass es sich bei dieser Adresse doch nur um eine Adresse für Obdachlose, bzw. Postadresse handle sowie auf die Frage, warum er denn nicht bei seiner Gattin gemeldet sei bzw. ob er eine Scheinehe führe, gab dieser an, seit Mai 2007 habe er mit seiner Gattin Probleme und hätten sie immer Streit. Deshalb habe er sich eine Unterkunft suchen müssen. Er führe keine Scheinehe, seine Ehe funktioniere leider nur nicht. Er habe auch vor sich in absehbarer Zeit scheiden zu lassen. Auf die Frage, warum er jetzt erneut einen Asylantrag stelle, gab dieser an, dass er mit dem negativen Bescheid nicht einverstanden sei. Er hätte auch Fotos und Unterlagen für sein Problem in China dabei und möchte diese als Ergänzung vorlegen. Auf Grund seines Glaubens und der Teilnahme an einer Demonstration, befürchte er, dass er in China sofort festgenommen werden würde.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Reisepass am XXXX von der chinesischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden sei. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut, er habe ein Nervenleiden. Er leide unter Depressionen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Han - Chinesen und sei römisch - katholisch. Auf Vorhalt, dass er bereits am 13.09.2002 einen Asylantrag gestellt habe, der mit 20.12.2004 rechtskräftig abgewiesen worden sei und auf Frage, warum er nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab dieser an, er habe vorigen November von der Fremdenpolizei eine Aufforderung erhalten, das Land umgehend zu verlassen. Er habe daraufhin seine Eltern angerufen und diese hätten ihm gesagt, er solle auf gar keinen Fall zurückkehren, da er sofort ins Gefängnis müsse. Er habe damals, wie er schon öfter erwähnt habe, einen Polizisten im Gesicht verletzt. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass dieser Polizist die Sehkraft auf einem Auge fast völlig verloren habe. Den Mann, den er verletzt habe, habe eine leitende Position in der lokalen Polizeistelle gehabt. Die Polizei hätte ihm bis heute nicht verziehen, dass er sich damals zu Wehr gesetzt habe. Sie hätten seine Eltern immer wieder aufgefordert, ihnen mitzuteilen, wo er sich aufhalte. Es gelten dieselben Gründe wie beim ersten Asylantrag. Die Frage, ob er alle Gründe für die neuerliche Asylantragstellung angegeben habe, verneinte dieser. Er habe am 07.03.2008 bei einer Demonstration in Wien teilgenommen. Es sei demonstriert worden, weil es in China keine Religionsfreiheit gebe. Seine Teilnahme an der Demonstration sei von der chinesischen Botschaft genau verfolgt und mit Sicherheit auch dokumentiert worden. Mit Ausnahme seiner Frau habe er mit Österreichern keinen Kontakt. Er nehme regelmäßig an chinesischen Gottesdiensten in Wien teil. Man könne sagen, dass er in der katholischen - chinesischen Gemeinde in Wien verankert sei. Er nehme häufig an Veranstaltungen teil und höre sich z.B. Vorträge von chinesischen Priestern an.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Reisepass am römisch 40 von der chinesischen Botschaft in römisch 40 ausgestellt worden sei. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut, er habe ein Nervenleiden. Er leide unter Depressionen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Han - Chinesen und sei römisch - katholisch. Auf Vorhalt, dass er bereits am 13.09.2002 einen Asylantrag gestellt habe, der mit 20.12.2004 rechtskräftig abgewiesen worden sei und auf Frage, warum er nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab dieser an, er habe vorigen November von der Fremdenpolizei eine Aufforderung erhalten, das Land umgehend zu verlassen. Er habe daraufhin seine Eltern angerufen und diese hätten ihm gesagt, er solle auf gar keinen Fall zurückkehren, da er sofort ins Gefängnis müsse. Er habe damals, wie er schon öfter erwähnt habe, einen Polizisten im Gesicht verletzt. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass dieser Polizist die Sehkraft auf einem Auge fast völlig verloren habe. Den Mann, den er verletzt habe, habe eine leitende Position in der lokalen Polizeistelle gehabt. Die Polizei hätte ihm bis heute nicht verziehen, dass er sich damals zu Wehr gesetzt habe. Sie hätten seine Eltern immer wieder aufgefordert, ihnen mitzuteilen, wo er sich aufhalte. Es gelten dieselben Gründe wie beim ersten Asylantrag. Die Frage, ob er alle Gründe für die neuerliche Asylantragstellung angegeben habe, verneinte dieser. Er habe am 07.03.2008 bei einer Demonstration in Wien teilgenommen. Es sei demonstriert worden, weil es in China keine Religionsfreiheit gebe. Seine Teilnahme an der Demonstration sei von der chinesischen Botschaft genau verfolgt und mit Sicherheit auch dokumentiert worden. Mit Ausnahme seiner Frau habe er mit Österreichern keinen Kontakt. Er nehme regelmäßig an chinesischen Gottesdiensten in Wien teil. Man könne sagen, dass er in der katholischen - chinesischen Gemeinde in Wien verankert sei. Er nehme häufig an Veranstaltungen teil und höre sich z.B. Vorträge von chinesischen Priestern an.

Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005 wurde am 25.06.2008 festgehalten, dass der Asylwerber unter einer Depression leide.Im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 wurde am 25.06.2008 festgehalten, dass der Asylwerber unter einer Depression leide.

Im Rahme einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, er lege eine beglaubigte Übersetzung aus dem Chinesischen über die Ladung des Volksgerichtes der Stadt XXXX vor, sowie eine Kopie seines Reisepasses und Personalausweises. Die Frage, ob er in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte hätte, beantwortete dieser mit nein. Er wohne mit anderen Leuten zusammen. Dies sei aber keine Familiengemeinschaft. Er habe weiters Beweise vorgelegt, dass er es nicht wagen könne, nach China zurückzukehren.Im Rahme einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, er lege eine beglaubigte Übersetzung aus dem Chinesischen über die Ladung des Volksgerichtes der Stadt römisch 40 vor, sowie eine Kopie seines Reisepasses und Personalausweises. Die Frage, ob er in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte hätte, beantwortete dieser mit nein. Er wohne mit anderen Leuten zusammen. Dies sei aber keine Familiengemeinschaft. Er habe weiters Beweise vorgelegt, dass er es nicht wagen könne, nach China zurückzukehren.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.12.2008 gab dieser an, dass seine beiden Eltern noch am Leben seien. Sein Vater hätte ein Restaurant gehabt. Wegen seiner Sache hätte der Vater sein Geschäft im September 2002 schließen müssen. Er sei verheiratet, lebe aber von seiner Gattin getrennt. Sie hätten keinen gemeinsamen Haushalt. Er habe keine Geschwister und keine Kinder. Er sei römisch katholisch. Papst der römisch katholischen Kirche sei Benedikt XVI., der vorherige Papst sei Paul II. Er habe 5 Jahre lang die Grundschule und danach 6 Jahre lang die Mittelschule besucht. Nach der Schule habe er im elterlichen Restaurant gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 gemacht. Er habe in Österreich keine Verwandten, Familie oder Angehörige. Er führe in Österreich auch kein Familienleben bzw. lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich Freunde. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus eigenem. Er habe in Österreich fallweise gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut. Er spreche wenig Deutsch. Er habe in China niemals von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, die Polizei, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft aufgesucht. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er noch immer dieselben Fluchtgründe habe, wie er sie bereits bei seinem ersten Asylantrag gehabt habe. Er werde noch immer von der Polizei gesucht und hätte aus diesen Grund China verlassen müssen. Im November oder Dezember 2007 habe er einen Brief vom Bundesasylamt erhalten und sei aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Daraufhin habe er mit den Eltern in China Kontakt aufgenommen und hätten ihm die Eltern mitgeteilt, dass er nach wie vor von der chinesischen Polizei gesucht werde. Er hätte beide Briefe der chinesischen Polizei vorgelegt. Die chinesische Polizei habe diese beiden Briefe seinen Eltern geschickt. Aus diesen Briefen gehe hervor, dass er sich bei der Polizei melden solle. Inhaltlich habe er kein neues Vorbringen. Wie solle es neue Fluchtgründe geben, wenn er die ganze Zeit in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei nach 2002 nicht mehr in China gewesen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Er sei bereits im Jahr 2002 von der chinesischen Polizei gesucht worden. Auf die Frage, warum er von der chinesischen Polizei gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass dies in den beiden Schreiben der chinesischen Polizei stehe. Die Gläubigen in China hätten einen Konflikt mit der Polizei. Im Zuge einer Auseinandersetzung habe er einen Polizisten am Auge verletzt. Konkret könne er nicht angeben und wisse auch nicht, was der Inhalt dieser genannten beiden Schreiben der chinesischen Polizei sei. Auf die Frage, welche konkrete Behörde ihn vorgeladen hätte, gab der Beschwerdeführer an, Kontrollamt, Polizei. Diese beiden Schreiben seien ihm von den Eltern im Jänner oder Februar 2008 übermittelt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, den Tod oder dass er im Gefängnis sterben würde.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.12.2008 gab dieser an, dass seine beiden Eltern noch am Leben seien. Sein Vater hätte ein Restaurant gehabt. Wegen seiner Sache hätte der Vater sein Geschäft im September 2002 schließen müssen. Er sei verheiratet, lebe aber von seiner Gattin getrennt. Sie hätten keinen gemeinsamen Haushalt. Er habe keine Geschwister und keine Kinder. Er sei römisch katholisch. Papst der römisch katholischen Kirche sei Benedikt römisch sechzehn., der vorherige Papst sei Paul römisch zwei. Er habe 5 Jahre lang die Grundschule und danach 6 Jahre lang die Mittelschule besucht. Nach der Schule habe er im elterlichen Restaurant gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 gemacht. Er habe in Österreich keine Verwandten, Familie oder Angehörige. Er führe in Österreich auch kein Familienleben bzw. lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich Freunde. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus eigenem. Er habe in Österreich fallweise gearbeitet. Gesundheitlich gehe es ihm nicht so gut. Er spreche wenig Deutsch. Er habe in China niemals von sich aus eine Sicherheitsdienststelle, die Polizei, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft aufgesucht. Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er noch immer dieselben Fluchtgründe habe, wie er sie bereits bei seinem ersten Asylantrag gehabt habe. Er werde noch immer von der Polizei gesucht und hätte aus diesen Grund China verlassen müssen. Im November oder Dezember 2007 habe er einen Brief vom Bundesasylamt erhalten und sei aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Daraufhin habe er mit den Eltern in China Kontakt aufgenommen und hätten ihm die Eltern mitgeteilt, dass er nach wie vor von der chinesischen Polizei gesucht werde. Er hätte beide Briefe der chinesischen Polizei vorgelegt. Die chinesische Polizei habe diese beiden Briefe seinen Eltern geschickt. Aus diesen Briefen gehe hervor, dass er sich bei der Polizei melden solle. Inhaltlich habe er kein neues Vorbringen. Wie solle es neue Fluchtgründe geben, wenn er die ganze Zeit in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei nach 2002 nicht mehr in China gewesen. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Er sei bereits im Jahr 2002 von der chinesischen Polizei gesucht worden. Auf die Frage, warum er von der chinesischen Polizei gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass dies in den beiden Schreiben der chinesischen Polizei stehe. Die Gläubigen in China hätten einen Konflikt mit der Polizei. Im Zuge einer Auseinandersetzung habe er einen Polizisten am Auge verletzt. Konkret könne er nicht angeben und wisse auch nicht, was der Inhalt dieser genannten beiden Schreiben der chinesischen Polizei sei. Auf die Frage, welche konkrete Behörde ihn vorgeladen hätte, gab der Beschwerdeführer an, Kontrollamt, Polizei. Diese beiden Schreiben seien ihm von den Eltern im Jänner oder Februar 2008 übermittelt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, den Tod oder dass er im Gefängnis sterben würde.

Im psychiatrischen - neurologischen Gutachten vom 26.01.2009 wird angeführt, dass beim Betroffenen aus psychiatrischer Sicht, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vorliege.

Mit Schreiben vom 16.04.2009 hat das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Rechercheersuchen an die österreichische Botschaft in Peking zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden gerichtet.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 hat die österreichische Botschaft in Peking den Erhebungsbericht vorgelegt, wonach das Vorladungsschreiben, ausgestellt vom Volksgericht in XXXX, sowie die Vorladungsurkunde, ausgestellt vom Büro für öffentliche Sicherheit in XXXX, nicht echt seien.Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 hat die österreichische Botschaft in Peking den Erhebungsbericht vorgelegt, wonach das Vorladungsschreiben, ausgestellt vom Volksgericht in römisch 40 , sowie die Vorladungsurkunde, ausgestellt vom Büro für öffentliche Sicherheit in römisch 40 , nicht echt seien.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 12.10.2009 vor dem Bundesasylamt, gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass die durchgeführte Heimatrecherche ergeben habe, dass sämtliche von ihm vorgelegten behördlichen Schriftstücke Fälschungen seien, Folgendes an: "Ich finde das komisch, sehr komisch." Auf weiteren Vorhalt, dass er an einer mittelgradigen depressive Episode mit somatischem Syndrom leide und medizinische Behandlung benötige und diese laut Staatendokumentation in China behandelbar sei und die von ihm benötigten Medikamente in China erhältlich seien, gab dieser an:

"Das wusste ich nicht." Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau eine Tochter Namens XXXX (geboren am XXXX) habe. Er sei der leibliche Vater. Vor ca. einem halben Monat oder Monat habe er seine Tochter zuletzt gesehen. Er besuche seine Tochter regelmäßig. Im Durchschnitt zahle er seiner Tochter 100 Euro pro Monat. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gab der Beschwerdeführer an, dass er fallweise bei Freunden in Chinarestaurants bzw. bei Händlern arbeite. Er mache auch Ladetätigkeiten bzw. sei er auch Hilfskraft in Küchen. Er führe in Österreich kein Familienleben. Und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Auf die Frage, ob er in Österreich Freunde habe bzw. wie sein Privatleben aussehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er die meiste Zeit in seiner Wohnung verbringe. Er sei krank. Er spreche ein bisschen Deutsch. Er gehöre einem römisch - katholischen Verein an, genauere Angaben könne er dazu jedoch nicht machen."Das wusste ich nicht." Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Frau eine Tochter Namens römisch 40 (geboren am römisch 40 ) habe. Er sei der leibliche Vater. Vor ca. einem halben Monat oder Monat habe er seine Tochter zuletzt gesehen. Er besuche seine Tochter regelmäßig. Im Durchschnitt zahle er seiner Tochter 100 Euro pro Monat. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere, gab der Beschwerdeführer an, dass er fallweise bei Freunden in Chinarestaurants bzw. bei Händlern arbeite. Er mache auch Ladetätigkeiten bzw. sei er auch Hilfskraft in Küchen. Er führe in Österreich kein Familienleben. Und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Auf die Frage, ob er in Österreich Freunde habe bzw. wie sein Privatleben aussehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er die meiste Zeit in seiner Wohnung verbringe. Er sei krank. Er spreche ein bisschen Deutsch. Er gehöre einem römisch - katholischen Verein an, genauere Angaben könne er dazu jedoch nicht machen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.10.2009, Zahl: 08 03.969-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.10.2009, Zahl: 08 03.969-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, es sei ihm bereits in seinem ersten Asylverfahren, Aktenzahl: 02 25.907-BAW, nicht gelungen, ein glaubwürdiges Vorbringen rund um seine Fluchtgründe darzulegen und sei sein Vorbringen mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen worden. Nach einer eingebrachten Berufung, sei es ihm auch im Berufungsverfahren vor dem damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat nicht gelungen als glaubwürdig in Erscheinung zu treten, und sei seine Berufung aus diesem Grunde abgewiesen worden. Zentrales Moment bei der Beurteilung eines Asylverfahrens sei die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Diese Glaubwürdigkeit sei ihm bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens in allen Instanzen abgesprochen worden. Abgesehen davon sei es ihm im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens in keinster Weise gelungen, das Bild seiner Unglaubwürdigkeit zu verändern bzw. zu revidieren. Er habe im gegenständlichen Asylverfahren Ladungen von Sicherheitsbehörden, basierend auf seinem seinerzeitigen Fluchtvorbringen, vorgelegt und nunmehr "weitergehende" Verfolgung wegen seiner seinerzeitigen Fluchtgründe behauptet. Eine durchgeführte Heimatrecherche seitens der österreichischen Botschaft in Peking habe jedoch ergeben, dass die von ihm vorgelegten Behördenladungen nicht authentisch seien und es sich dabei ganz offensichtlich um bloße Fälschungen handle. Bezüglich dieser Heimatrecherche werde einerseits auf die entsprechenden Ausführungen im Akt verwiesen, und andererseits sei er im Rahmen des Parteiengehörs nicht in der Lage gewesen, dieser Heimatrecherche fundiert entgegenzutreten. Lapidar habe er dazu angegeben, dass er das Ergebnis der genannten Recherche komisch finde. Jedenfalls führe dieses Ergebnis der Heimatrecherche dazu, dass neben der inhaltlichen Unglaubwürdigkeit seines Verfahrens er nunmehr auch in persönlicher Hinsicht - weil er falsche Beweismittel in Vorlage gebracht habe - völlig unglaubwürdig sei. Es sei ihm schlichtweg jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Sofern er behauptet habe, dass er in Österreich gegen die chinesische Regierung demonstriert und zur Untermauerung seiner inneren Gesinnung auch Zeitungsartikel und Lichtbilder vorgelegt habe, so sei dazu festzuhalten, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um die Fortsetzung einer politisch/religiösen Gesinnung - die er bereits vor der Einreise in Österreich in China praktiziert habe - handle, sondern es sich dabei um einen fruchtlosen Versuch handle, via Selbstbeschaffen von Nachfluchtgründen einen Asylstatus um jeden Preis zu erlangen. Selbstredend habe er bereits im Juni 2003 vor der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, angegeben, dass er zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen sei und habe er dabei jegliche strafrechtliche und politische Verfolgung in China ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise aus China in keinster Weise politisch oder religiös tätig gewesen sei und er deswegen auch niemals in den Zielfokus chinesischer Sicherheitsbehörden gelangt sei. Es sei aus diesem Grunde davon auszugehen, dass seine Person den chinesischen Behörden gänzlich unbekannt sei und sei seine Demonstrationsteilnahme in Österreich - der jeglicher manifestierter innere politische Wille seinerseits fehle - auch nicht geeignet, nachfolgende Verfolgungshandlungen auszulösen. Es sei sohin ihm jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Die Behörde gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) zusammengefasst aus, im gegenständlichen Fall erachte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Die Behörde gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I.) geprüft und verneint worden. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Volksrepublik China eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers in die Volksrepublik China entgegenstehende Gründe erkannt werden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass er in der Volksrepublik China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen (Familienangehörige leben in China) und anscheinend auch über Arbeitserfahrung verfüge. Entsprechend den getroffenen Feststellungen sei seine Krankheit in China behandelbar und gebe es auch die für die Behandlung notwendigen Medikamente. Weil er ohnehin in Österreich auch fallweise illegal arbeite, sei davon auszugehen, dass er einerseits arbeitsfähig und andererseits auch in der Volksrepublik China arbeiten könne. Es sei ihm daher zuzumuten, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der finanziellen Unterstützung seiner Angehörigen in der Volksrepublik China den Lebensunterhalt zu sichern.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins.) geprüft und verneint worden. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der Volksrepublik China eine nichtsanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Antragstellers in die Volksrepublik China entgegenstehende Gründe erkannt werden. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass er in der Volksrepublik China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen (Familienangehörige leben in China) und anscheinend auch über Arbeitserfahrung verfüge. Entsprechend den getroffenen Feststellungen sei seine Krankheit in China behandelbar und gebe es auch die für die Behandlung notwendigen Medikamente. Weil er ohnehin in Österreich auch fallweise illegal arbeite, sei davon auszugehen, dass er einerseits arbeitsfähig und andererseits auch in der Volksrepublik China arbeiten könne. Es sei ihm daher zuzumuten, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der finanziellen Unterstützung seiner Angehörigen in der Volksrepublik China den Lebensunterhalt zu sichern.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Im gegenständlichen Fall ergebe sich unter Bezugnahme auf die niederschriftliche Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vom 02.06.2003 das er zu diesem Zeitpunkt über keinerlei familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt habe. Aus diesem Grund könne zum Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich auch von keinem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Im Dezember 2005 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, würde mit dieser jedoch bereits seit einigen Jahren in Scheidung und nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz leben. Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass in diesem Fall keine "gewisse Beziehungsintensität" gegeben sei und somit auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und in weiterer Folge keine "außergewöhnliche Beziehungsintensität" vorliege. Bezüglich der genannten minderjährigen Tochter sei festzuhalten, dass er niemals mit seiner Tochter an einem gemeinsamen Wohnsitz gelebt habe. Sein Kontakt mit der Tochter beschränke sich auf Besuche bzw. auf die Bezahlung von Unterhalt in der Höhe von ca. 100 Euro. Die genannten Umstände würden keinen Schluss auf ein spezielles Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Tochter bzw. deren Mutter zulassen, welches - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - eine ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, welches im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe, zumal seine Eltern in China leben würden. Darüber hinaus habe er die meiste Zeit seines Lebens in China gelebt und stehe auch ganz offensichtlich im regen Kontakt zu seinen Eltern. Darüber hinaus verfüge er auf Grund seiner langjährigen Schulausbildung und Berufstätigkeiten in China sicherlich auch über soziale Kontakte. Bezüglich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter und der Kindesmutter sei einerseits anzumerken, dass schon mangels gemeinsamer Wohnsitznahme mit der Mutter des gemeinsamen Kindes von keiner Lebensgemeinschaft gesprochen werden könne und sich daher auch weitere Ausführungen zu einer diesbezüglichen Unterhaltspflicht erübrigen würden und andererseits er seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter auch vom Ausland her nachkommen könne. Eine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Kindesmutter (bzw. seiner Tochter) und ihm sei im gegenständlichen Verfahren noch nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei zunächst festzuhalten, dass seine Beziehung zur Kindesmutter und dem aus dieser Beziehung entstandenen Kind zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein bzw. zumindest bewusst hätte sein müssen. Hinzu kommt, dass er während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich bloß von 22.12.2005 bis 07.03.2007 mit seiner Gattin gemeinsam gewohnt bzw. gelebt habe. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR sei daher auszuführen, dass er während des Asylverfahrens nicht darauf vertrauen habe können, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden könne, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden könne. In weiterer Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH und EGMR sei in Abwägung aller Sachverhaltsaspekte auszuführen, dass er auch in Anbetracht seines siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, legalisiert ausschließlich durch die Stellung von Asylanträgen (wobei er im gegenständlichen Asylverfahren auch noch missbräuchlich gefälschte Urkunden in Vorlage gebracht habe), er seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland her nachkommen könne und er auch noch verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat habe, insgesamt sohin nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK - durch seine Ausweisung in die Volksrepublik China - auszugehen sei. Im Hinblick darauf sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiege. Da somit im gegenständlichen Fall ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben zu verneinen sei, bleibe zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in sein Privatleben gegeben sei. Den größeren Zeitraum seines Aufenthaltes habe er in Österreich nicht gearbeitet und sei somit auch nicht in der Lage gewesen, sich diesen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Trotz seines bereits längeren Aufenthaltes in Österreich verfüge er bloß über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch und führe er nunmehr auch kein Familienleben bzw. auch keine Lebensgemeinschaft mehr. Dieses Gesamtverhalten lasse nicht auf eine nachhaltige Integration in Österreich schließen. Im gegenständlichen Fall sei er im Jahr 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe bereits ein vollständiges Asylverfahren samt erfolgloser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde absolviert. Danach habe er sogleich erneut einen Asylantrag gestellt und dabei ganz offensichtlich auch noch gefälschte Beweismittel (chinesische Behörden Ladungen) in Vorlage gebracht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe seinem inzwischen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet, die von Anfang an unberechtigte rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, seine noch immer mangelhaften Deutschkenntnisse und der Umstand, dass er gefälschte Beweismittel in Vorlage bringe und er somit seine Nichtverbundenheit zum heimischen Rechtssystem zeige, entgegen, weshalb schon aus diesen Gründen nicht von seiner nachhaltigen Integration in Österreich ausgegangen werden könne. Es liege somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat und Familienleben vor.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Im gegenständlichen Fall ergebe sich unter Bezugnahme auf die niederschriftliche Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vom 02.06.2003 das er zu diesem Zeitpunkt über keinerlei familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt habe. Aus diesem Grund könne zum Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich auch von keinem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Im Dezember 2005 habe er eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, würde mit dieser jedoch bereits seit einigen Jahren in Scheidung und nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz leben. Es sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass in diesem Fall keine "gewisse Beziehungsintensität" gegeben sei und somit auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und in weiterer Folge keine "außergewöhnliche Beziehungsintensität" vorliege. Bezüglich der genannten minderjährigen Tochter sei festzuhalten, dass er niemals mit seiner Tochter an einem gemeinsamen Wohnsitz gelebt habe. Sein Kontakt mit der Tochter beschränke sich auf Besuche bzw. auf die Bezahlung von Unterhalt in der Höhe von ca. 100 Euro. Die genannten Umstände würden keinen Schluss auf ein spezielles Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Tochter bzw. deren Mutter zulassen, welches - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - eine ausreichende Beziehungsintensität begründen würde, welches im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Es sei davon auszugehen, dass er nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat habe, zumal seine Eltern in China leben würden. Darüber hinaus habe er die meiste Zeit seines Lebens in China gelebt und stehe auch ganz offensichtlich im regen Kontakt zu seinen Eltern. Darüber hinaus verfüge er auf Grund seiner langjährigen Schulausbildung und Berufstätigkeiten in China sicherlich auch über soziale Kontakte. Bezüglich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter und der Kindesmutter sei einerseits anzumerken, dass schon mangels gemeinsamer Wohnsitznahme mit der Mutter des gemeinsamen Kindes von keiner Lebensgemeinschaft gesprochen werden könne und sich daher auch weitere Ausführungen zu einer diesbezüglichen Unterhaltspflicht erübrigen würden und andererseits er seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter auch vom Ausland her nachkommen könne. Eine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Kindesmutter (bzw. seiner Tochter) und ihm sei im gegenständlichen Verfahren noch nicht hervorgekommen. Im Rahmen der Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei zunächst festzuhalten, dass seine Beziehung zur Kindesmutter und dem aus dieser Beziehung entstandenen Kind zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein bzw. zumindest bewusst hätte sein müssen. Hinzu kommt, dass er während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich bloß von 22.12.2005 bis 07.03.2007 mit seiner Gattin gemeinsam gewohnt bzw. gelebt habe. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR sei daher auszuführen, dass er während des Asylverfahrens nicht darauf vertrauen habe können, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden könne, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden könne. In weiterer Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH und EGMR sei in Abwägung aller Sachverhaltsaspekte auszuführen, dass er auch in Anbetracht seines siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, legalisiert ausschließlich durch die Stellung von Asylanträgen (wobei er im gegenständlichen Asylverfahren auch noch missbräuchlich gefälschte Urkunden in Vorlage gebracht habe), er seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland her nachkommen könne und er auch noch verwandtschaftliche Beziehungen im Herkunftsstaat habe, insgesamt sohin nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK - durch seine Ausweisung in die Volksrepublik China - auszugehen sei. Im Hinblick darauf sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiege. Da somit im gegenständlichen Fall ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben zu verneinen sei, bleibe zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in sein Privatleben gegeben sei. Den größeren Zeitraum seines Aufenthaltes habe er in Österreich nicht gearbeitet und sei somit auch nicht in der Lage gewesen, sich diesen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Trotz seines bereits längeren Aufenthaltes in Österreich verfüge er bloß über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch und führe er nunmehr auch kein Familienleben bzw. auch keine Lebensgemeinschaft mehr. Dieses Gesamtverhalten lasse nicht auf eine nachhaltige Integration in Österreich schließen. Im gegenständlichen Fall sei er im Jahr 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe bereits ein vollständiges Asylverfahren samt erfolgloser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde absolviert. Danach habe er sogleich erneut einen Asylantrag gestellt und dabei ganz offensichtlich auch noch gefälschte Beweismittel (chinesische Behörden Ladungen) in Vorlage gebracht. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe seinem inzwischen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet, die von Anfang an unberechtigte rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, seine noch immer mangelhaften Deutschkenntnisse und der Umstand, dass er gefälschte Beweismittel in Vorlage bringe und er somit seine Nichtverbundenheit zum heimischen Rechtssystem zeige, entgegen, weshalb schon aus diesen Gründen nicht von seiner nachhaltigen Integration in Österreich ausgegangen werden könne. Es liege somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat und Familienleben vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 16.11.2009 fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde.

Am 14.04.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Wann und wo wurden Sie geboren?

BF: Ich bin am XXXX in der Provinz Fujian geboren.BF: Ich bin am römisch 40 in der Provinz Fujian geboren.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Ihrem Heimatland, wenn ja, welche?

BF: Meine Eltern.

VR: Haben Sie auch Geschwister?

BF: Nein.

VR: Am 25.06.2008 gaben Sie bei der EAST-Ost an, dass Sie sehr wohl eine jüngere Schwester hätten.

BF: Das war eine Adoptivschwester.

VR: Das ist doch auch eine Schwester?

BF: In China ist es nicht erlaubt, ein 2. Kind zu bekommen. Wenn man illegal ein 2. Kind zur Welt bringt, ist das unerlaubt. Meine Mutter hatte Erbarmen und das Mädchen adoptiert. Das Mädchen ist bis jetzt bei uns noch nicht richtig angemeldet.

VR: Lebt sie bei Ihren Eltern?

BF: Ja, seit vielen Jahren lebt meine Schwester bei meinen Eltern.

VR: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF: Seit ca. Sept. 2002.

VR: Sie haben bereits einen Asylantrag gestellt, der in 2. Instanz abgelehnt wurde, sowie wurde die dagegen an den VwGH erhobene Beschwerde am 05.10.2007 abgelehnt. Warum haben Sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt?

BF: Weil neue Fakten bzw. Beweismittel aufgetaucht sind.

VR: Vom BAA wurde Ihnen bereits vorgehalten, dass es sich bei dem von Ihnen vorgelegten "Beweismittel" um Fälschungen gehandelt hat.

BF: Welche Beweismittel?

VR: Sie haben gerade von Beweismittel gesprochen. Sie müssen wissen, was Sie dem BAA vorgelegt haben.

BF: Das ist bei meinen Eltern in der Zeit zwischen 2006 und 2007 Ladungen von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft. Das beweist meine jetzige Lage.

VR: Die ÖB hat recherchiert, dass es sich hierbei um Fälschungen gehandelt hat. Das BAA hat Ihnen das bereits vorgehalten.

BF: Ich glaube Ihre Ausführungen. Ich habe auch darüber meine eigene Meinung. Ich glaube nicht, dass die Polizei zu den Ermittlern der ÖB sagen würde, dass ich in China verfolgt werde. Wie könnte dann die Polizei bzw. die Behörde zugeben, dass ich von der Polizei gesucht werde und dass ich verfolgt werde, weil ich Katholik bin. Die Polizei würde das vertuschen und verleugnen.

VR erläutert dem BF die Rechercheergebnisse. Möchten Sie sonst noch etwas sagen?

BF: Diese Beweisstücke haben mir meine Eltern von China nach Österreich geschickt.

VR: Haben Sie noch etwas anzugeben?

BF: Ich habe nur diese Beweismittel vorzulegen und möchte sonst nichts betreffend meiner 2. Asylantragstellung angeben. Diese Beweismittel sind mein Vorbringen. Das dient als Beweis dafür, dass die örtliche Polizei von 2002 bis dato immer noch meinen Fall verfolgt. Es hat sich nichts an meinem Fall geändert. Die Polizei möchte mich noch immer verhaften und überführen. Meine Eltern sagen, dass die örtliche Polizei immer wieder zu uns nach Hause kommt und sich nach meinem Verbleib erkundigt und mich auffordert, dass ich mich stellen soll, damit ich ein mildes Urteil erhalte.

VR: Warum haben Sie sich 2005 zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die chinesische Botschaft in XXXX gewandt?VR: Warum haben Sie sich 2005 zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die chinesische Botschaft in römisch 40 gewandt?

BF: Hier ist Österreich und nicht China. Welche Angst soll ich hier in Österreich noch haben?

VR: Bei der Botschaft handelt es sich um ein exterritoriales Gebiet.

BF: Wie meinen Sie das?

BR: Das gehört zu China.Bundesrat:, Das gehört zu China.

BF: Dort möchte ich nur einen Ersatzreisepass beantragen. In China leben mehr als 1 Milliarde Menschen. Ich habe kein ganz großes Verbrechen begangen und war auch nicht so berüchtigt in China. Die Botschaft kann auch nicht über jeden Antragsteller so gründlich ermitteln.

VR: Befürchten Sie etwas bei einer etwaigen Rückkehr in Ihr Heimatland?

BF: Ich werde 100%ig im Gefängnis landen.

VR: Warum?

BF: Weil die Polizei nach mir sucht. Man wird mir vorwerfen, dass ich der illegalen Kirche beigetreten bin und dass ich die Polizisten, die damals ihren Dienst ausgeübt haben, verletzt habe. In China ist die Polizei sehr mächtig. Ich nenne ein kleines

Beispiel: In Österreich schlagen die Polizisten nicht auf die Menschen. In China kann die Polizei machen, was sie will, sie kann foltern und bestrafen.

VR: Sie haben zuvor selbst angegeben, dass es in China mehr als 1 Milliarde Menschen gibt. Sie sind selbst ein kleines Rädchen.

BF: Das Problem ist, dass ich Katholik bin und in unserer Gegend einen Polizisten verletzt habe. Sie wissen auch, dass es in China keine Glaubensfreiheit gibt und dass China bis jetzt keine diplomatischen Beziehungen mit dem Vatikan aufgenommen hat. China anerkennt auch keine katholische Kirche. China anerkennt nur die offiziell zugelassenen katholische Kirche, die regierungstreu und patriotisch sind. China ist auch kein Rechtsstaat. Die Gerichte wissen noch besser als ich, um welchen Staat es sich bei China handelt. Wenn man die Zeitungen aufschlägt, kann man täglich lesen, wie Kritik an der Menschenrechtssituation in China ausgeübt wird.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

VR: Seit wann?

BF: Seit Dez. 2005.

VR: Leben Sie mit Ihrer Ehefrau zusammen?

BF: Ich habe mich vor 2 Jahren von ihr getrennt.

VR: Wann war das?

BF: 2008. Ich glaube, dass es im Okt. 2008 war.

VR: Von wann bis wann haben Sie mit Ihrer Ehefrau zusammen gelebt?

BF: Wir haben uns im Juni 2004 kennen gelernt. Wir haben bis 2008 zusammen gelebt, ich glaube, dass es bis Okt. 2008 war. Dann haben wir oft gestritten.

VR: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie lediglich bis 07.03.2007 an der folgenden Adresse zusammen mit Ihrer Frau lebten:

XXXX Wien und dann nicht mehr.römisch 40 Wien und dann nicht mehr.

BF: Ja, ich habe mich abgemeldet und bin ausgezogen. Ich bin manchmal zurückgekehrt und habe weiter dort gewohnt. Manchmal habe ich meine Frau und die Kinder besucht.

VR: Von welchen Kindern sprechen Sie?

BF: Meine Frau hat 2 Kinder, das erste Kind namens XXXX stammt aus ihrer Vorehe. An das Geburtsdatum von XXXX kann ich mich nicht mehr erinnern. Er ist mehr als 5 Jahre alt. Das 2. Kind heißt XXXX, ist am XXXX geboren. Sie ist in XXXX Wien im XXXX geboren.BF: Meine Frau hat 2 Kinder, das erste Kind namens römisch 40 stammt aus ihrer Vorehe. An das Geburtsdatum von römisch 40 kann ich mich nicht mehr erinnern. Er ist mehr als 5 Jahre alt. Das 2. Kind heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren. Sie ist in römisch 40 Wien im römisch 40 geboren.

VR: Wer ist der Vater von XXXX?

BF: Ich bin ihr Vater.

VR: Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 17.12.2008 verneinten Sie die Frage, ob Sie Kinder hätten, sowie bei einem Gespräch am 26.01.2009 mit Herrn Dr. XXXX gaben Sie auch an, dass Sie keine Kinder hätten.VR: Bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 17.12.2008 verneinten Sie die Frage, ob Sie Kinder hätten, sowie bei einem Gespräch am 26.01.2009 mit Herrn Dr. römisch 40 gaben Sie auch an, dass Sie keine Kinder hätten.

BF: Ich habe ein Kind.

VR: Warum haben Sie damals angegeben, dass Sie kein Kind hätten?

BF: Was? Ich habe Ihnen schon die Geburtsurkunde vorgelegt.

VR: Warum haben Sie bei diesen Einvernahmen angegeben, dass Sie kein Kind hätten?

BF: Ich habe sogar die Geburtsurkunde vorgelegt. Vielleicht habe ich damals die Frage nicht verstanden. Sonst hätte ich die Geburtsurkunde des Kindes, meinen Reisepass und diese Urkunde nicht vorlegen können. Vielleicht habe ich die Frage akustisch nicht verstanden.

VR: Arbeiten Sie?

BF: Ja. Ich arbeite mehr als 4 Jahre.

VR: Bei welcher Firma?

BF: Bei XXXX.BF: Bei römisch 40 .

VR: Auf der von Ihnen vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung vom März 2010 steht als Eintrittsdatum der 27.03.2007. das wären sohin lediglich 3 Jahre.

BF: Ich habe bereits schon 2006 in einer anderen Filiale zu arbeiten begonnen.

VR: Wo und bei wem wohnen Sie?

BF: Jetzt?

VR: Ja.

BF: Ich wohne mit der Familie meines Onkels.

VR: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben hier in Österreich?

BF: Nur dieser eine Onkel. Dieser ist der Cousin meines Vaters.

VR: Seit wann lebt dieser hier in Österreich?

BF: Seit über 10 Jahren.

VR: Das BAA hat Sie am 17.12.2008 ausdrücklich gefragt, ob Sie in Österreich Verwandte, Familie und Angehörige hätten. Diese Fragen haben Sie mit nein beantwortet.

BF: Verwandte?

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich habe keine Familienangehörigen. Es handelt sich bei diesem Onkel nur um einen entfernten Verwandten. Ich habe ihm daher nicht zu den Verwandten gerechnet.

VR: Seit wann leben Sie bei diesem Onkel und wie heißt dieser?

BF: XXXX. Ich lebe seit Feb. 2010 bei ihm.BF: römisch 40 . Ich lebe seit Feb. 2010 bei ihm.

VR: Haben Sie vor Feb. 2010 jemals bei Ihrem Onkel gelebt?

BF: Seit etlichen Jahren nicht mehr.

VR: Haben Sie einmal davor bei ihm gelebt?

BF: 2004/2005 schon. Eine Zeitlang, ein bis zwei Tage.BF: 2004 aus 2005, schon. Eine Zeitlang, ein bis zwei Tage.

VR: Warum leben Sie in keiner eigenen Wohnung?

BF: Ich möchte auch eine eigene Wohnung haben. Ich bin auf Wohnungssuche. Es ist sehr schwierig, eine passende Wohnung für sich allein zu finden.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie sich von Ihrer Frau scheiden lassen möchten. Ist etwas bei Gericht anhängig?

BF: Ja. Beim Gericht war etwas anhängig. Die Termine haben beide Male meiner Frau nicht gepasst.

VR: Wann sind Sie zu welchem Gericht gegangen, um sich scheiden zu lassen?

BF: Es war in Wien XXXX, das Bezirksgericht XXXX. Das war 2009. 2008 auch. 2008 habe ich einen Antrag auf Scheidung eingereicht.BF: Es war in Wien römisch 40 , das Bezirksgericht römisch 40 . Das war 2009. 2008 auch. 2008 habe ich einen Antrag auf Scheidung eingereicht.

VR: Ist in der Zwischenzeit ein Verhandlungstermin ergangen?

BF: Das sollte eine einvernehmliche Scheidung sein.

VR: Ist es dann keine einvernehmliche Scheidung geworden?

BF: Als ich meine Frau angerufen habe, hat sie den Scheidungstermin abgesagt, weil sie krank war.

VR: Sie haben mit einem Bezirksrichter noch keinen Termin gehabt?

BF: Nein.

VR: Wie oft sehen Sie Ihre Tochter?

BF: Ich besuche sie oft. Ich gebe ihr auch Geld.

VR: Was heißt oft und wie viel Geld geben Sie ihr?

BF: Mindestens 1x in der Woche oder 3-4mal monatlich besuche ich sie. Ca. 100 Euro gebe ich ihr im Monat. Ich kaufe ihr kleine Geschenke, Kleidung und Spielzeug.

VR: Geht Ihre Tochter in den Kindergarten?

BF: Der Bub geht schon in den Kindergarten, das Mädchen noch nicht.

VR: Haben Sie jemals mit Ihrer Tochter gemeinsam gelebt?

BF: Ja.

VR: Nach der von mir vorliegenden Meldeauskunft ist das nicht richtig.

BF: Meine Frau hatte bei aufrechter Ehe eine Affäre. Deswegen bin ich dann auch ausgezogen. Es gab oft Streit. Es war sinnlos, weiter zusammen zu leben.

VR: Lebten Sie in der Wohnung mit der Tochter jemals zusammen?

BF: Seit ich 2008 ausgezogen bin. Dann bekam meine Frau das Kind.

VR: Sie sind nicht 2008, sondern am 07.03.2007 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Wann sollen Sie im gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Tochter gelebt haben?

BF: Als meine Tochter zur Welt kam, bin ich bereits aus der Wohnung ausgezogen gewesen. Meine Frau hat bereits einen Freund, der auch dort lebt. Als ich dann angerufen habe, hat meine Frau nicht abgehoben. Sie ist sogar woanders hingezogen. Sie ist an eine andere Adresse übersiedelt.

VR: Wohin?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Seit wann wissen Sie nicht mehr, an welche Adresse Ihre Frau gezogen ist?

BF: Seit Feb. 2010. Im Feb. war ich in der XXXX und läutete an der Tür. Sie lebte schon nicht mehr dort. Ich weiß auch nicht, wohin sie übersiedelt ist.BF: Seit Feb. 2010. Im Feb. war ich in der römisch 40 und läutete an der Tür. Sie lebte schon nicht mehr dort. Ich weiß auch nicht, wohin sie übersiedelt ist.

VR: Haben Sie Ihre Tochter an Ihrem Geburtstag oder zu Weihnachten besucht?

BF: Zu Weihnachten habe ich sie besucht. Ich habe ihr auch Geschenke gekauft. Das Mädchen ist sehr arm und hat seit ihrer Geburt einen Herzfehler. Sie hat von Geburt an einen Herzschrittmacher. Sie ist ein sehr liebes Mädchen und ich mag sie sehr. Meine Frau hob am Telefon oft nicht ab. Ich wollte sie nicht immer belästigen, weil sie mit ihrem Freund lebt. Damals war meine Frau noch nicht übersiedelt. Ich habe ihr in der XXXX die Geschenke gegeben. Ich habe mir gedacht, ich muss meine Tochter sehen. Ich habe nicht viel Geld und kann auch nicht viel kaufen. Ich habe beschlossen, ihr ein paar kleinere Geschenke zu kaufen. Diese wollte ich ihr bringen. Wäre meine Frau einverstanden, hätte ich meine Tochter jeden Tag besucht.BF: Zu Weihnachten habe ich sie besucht. Ich habe ihr auch Geschenke gekauft. Das Mädchen ist sehr arm und hat seit ihrer Geburt einen Herzfehler. Sie hat von Geburt an einen Herzschrittmacher. Sie ist ein sehr liebes Mädchen und ich mag sie sehr. Meine Frau hob am Telefon oft nicht ab. Ich wollte sie nicht immer belästigen, weil sie mit ihrem Freund lebt. Damals war meine Frau noch nicht übersiedelt. Ich habe ihr in der römisch 40 die Geschenke gegeben. Ich habe mir gedacht, ich muss meine Tochter sehen. Ich habe nicht viel Geld und kann auch nicht viel kaufen. Ich habe beschlossen, ihr ein paar kleinere Geschenke zu kaufen. Diese wollte ich ihr bringen. Wäre meine Frau einverstanden, hätte ich meine Tochter jeden Tag besucht.

VR: Was war am Geburtstag Ihrer Tochter?

BF: Von mir aus würde ich jeden Geburtstag und Weihnachten mit dem Kind verbringen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich habe von der Konditorei eine Geburtstagstorte gekauft.

VR: Haben Sie die Torte dann zu Ihrer Frau und Ihrer Tochter gebracht in die XXXX?

BF: Ja. Ich habe geläutet und meine Frau hat mich hinaufgelassen. Ich war dann mit den Kindern zusammen. Ich habe dann mit ihr den Geburtstag gefeiert.

VR: Ich halte Ihnen vor, dass Ihre Frau seit Nov. 2009 nicht mehr an der von Ihnen angegebenen Adresse wohnt.

BF: Ich habe vorher angerufen. Sie hat nicht abgehoben. Im Feb. 2010 war ich dort.

VR: Vorhin haben Sie angegeben, dass Sie zu Weihnachten und zum Geburtstag in der XXXX waren. Ihre Frau hat zu diesem Zeitpunkt woanders gewohnt.VR: Vorhin haben Sie angegeben, dass Sie zu Weihnachten und zum Geburtstag in der römisch 40 waren. Ihre Frau hat zu diesem Zeitpunkt woanders gewohnt.

BF: Ich habe nicht von 2009 gesprochen, sondern von 2008.

BR: Wann haben Sie zuletzt Ihre Tochter gesehen?Bundesrat:, Wann haben Sie zuletzt Ihre Tochter gesehen?

BF: Im Sommer 2009 habe ich zuletzt meine Tochter gesehen.

BR: Dann haben Sie nicht so viel Kontakt mit Ihrer Tochter gehabt?Bundesrat:, Dann haben Sie nicht so viel Kontakt mit Ihrer Tochter gehabt?

BF: Meine Frau lässt mich nicht zu meiner Tochter. Wie kann ich sie besuchen? Sie hat mir auch nicht mitgeteilt, dass sie übersiedelt ist.

BR: Wann haben Sie zuletzt 100 Euro Unterhalt gezahlt?Bundesrat:, Wann haben Sie zuletzt 100 Euro Unterhalt gezahlt?

BF: Im Sommer 2009. Als ich sie im Sommer gesehen habe, habe ich ihr das Geld gegeben.

BR: Haben Sie darüber eine Bestätigung?Bundesrat:, Haben Sie darüber eine Bestätigung?

BF: Nein.

BR: Wie oft haben Sie 100 Euro bezahlt?Bundesrat:, Wie oft haben Sie 100 Euro bezahlt?

BF: Von der Geburt bis zum letzten Jahr.

BR: Haben Sie keine Bestätigung?Bundesrat:, Haben Sie keine Bestätigung?

BF: Manchmal habe ich auch etwas gekauft. Meine Frau hat auch kein Einkommen. Sollte ich sie noch finden, werde ich weiter zahlen.

VR: Gehen Sie in irgendeinen Verein, sind Sie sozial engagiert?

BF: Ich arbeite in der Küche von früh bis spät. Daher habe ich gar keine Zeit, an sozialen Aktivitäten teilzunehmen. Ich gehe sehr oft in die katholische Kirche. Ich nehme an deren Veranstaltungen teil.

BR: Warum haben Sie Ihre Tochter zuletzt im Sommer 2009 gesehen, wenn Sie sagten, dass Sie monatlich Unterhalt zahlten? Dann müssen Sie sie später auch noch gesehen haben.Bundesrat:, Warum haben Sie Ihre Tochter zuletzt im Sommer 2009 gesehen, wenn Sie sagten, dass Sie monatlich Unterhalt zahlten? Dann müssen Sie sie später auch noch gesehen haben.

BF: Es war im letzten Sommer.

BR: Warum haben Sie danach nicht mehr Unterhalt gezahlt bzw. Ihre Tochter gesehen?Bundesrat:, Warum haben Sie danach nicht mehr Unterhalt gezahlt bzw. Ihre Tochter gesehen?

BF: Als ich angerufen habe, hat die Mutter nicht mehr abgehoben.

BR: Haben Sie nicht mehr dort gewohnt, wo Sie immer gewohnt haben?Bundesrat:, Haben Sie nicht mehr dort gewohnt, wo Sie immer gewohnt haben?

BF: Ich verstehe mich mit meiner Frau nicht mehr so gut.

BR: Sind Sie von XXXX der Vater?Bundesrat:, Sind Sie von römisch 40 der Vater?

BF: Ja.

BR: Woher wissen Sie das?Bundesrat:, Woher wissen Sie das?

BF: Das war während der Ehe. Während der aufrechten Ehe wurde das Kind geboren.

BR: Das Kind wurde während aufrechter Ehe geboren. Deswegen stehen Sie auch in der Geburtsurkunde. Sind Sie wirklich der Vater?Bundesrat:, Das Kind wurde während aufrechter Ehe geboren. Deswegen stehen Sie auch in der Geburtsurkunde. Sind Sie wirklich der Vater?

BF: Ich kann nicht sagen, ob es tatsächlich mein Kind ist. Daher wurde unsere Beziehung schlecht. Unsere Ehe ging deswegen zugrunde. Ich bezweifle, dass XXXX meine Tochter ist.BF: Ich kann nicht sagen, ob es tatsächlich mein Kind ist. Daher wurde unsere Beziehung schlecht. Unsere Ehe ging deswegen zugrunde. Ich bezweifle, dass römisch 40 meine Tochter ist.

VR: Warum haben Sie Unterhalt bezahlt und XXXX besucht oder stimmt das gar nicht?VR: Warum haben Sie Unterhalt bezahlt und römisch 40 besucht oder stimmt das gar nicht?

BF: Ich bin ihr Vater. Ich bin verpflichtet, ihr Unterhalt zu zahlen.

VR: Gerade sagten Sie, dass Sie die Vaterschaft bezweifeln.

BF: Wie soll man das sagen? Wir lebten zusammen.

BR: Was sagt Ihre Frau, von wem das Kind ist?Bundesrat:, Was sagt Ihre Frau, von wem das Kind ist?

BF: Darüber hat mir meine Frau nichts erzählt. Sie hat mir nicht gesagt, von wem das Kind ist.

BR: Warum bricht dann Ihre Frau mit Ihnen den Kontakt ab?Bundesrat:, Warum bricht dann Ihre Frau mit Ihnen den Kontakt ab?

BF: Es gibt verschiedene Gründe. Vielleicht hat das mit der Kultur zu tun. Vielleicht hat sie einen anderen Mann kennen gelernt.

BR: Sie haben als Mann und Frau mit Ihrer Frau jemals zusammen gelebt?Bundesrat:, Sie haben als Mann und Frau mit Ihrer Frau jemals zusammen gelebt?

BF: 100%ig. Natürlich.

VR: Sie gaben zuvor an: " Ich kann nicht sagen, ob es tatsächlich mein Kind ist. Daher wurde unsere Beziehung schlecht. Unsere Ehe ging deswegen zugrunde".

BF: Wenn das nicht mein eigenes Kind ist, dann sollte ich ihr eigentlich nichts zahlen. Ich finde das Kind sehr arm.

VR: Einerseits sagen Sie, dass Sie glauben, dass das nicht Ihr Kind ist und Ihre Beziehung deswegen kaputt ging und andererseits sagen Sie, dass Sie Ihre Tochter oft besuchen gegangen sind.

BF: Wenn diese vorher erwähnte Situation der Wahrheit entsprechen sollte und wenn ich mich von ihrer Mutter getrennt habe, finde ich das Kind sehr arm. Als Freund sollte ich ihr helfen.

BR: Sie sind nicht der Vater?Bundesrat:, Sie sind nicht der Vater?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

BR wiederholt die Frage.

BF: Ich kann nicht 100%ig sagen, ob XXXX meine Tochter ist. Sie ist nach unserer Hochzeit zur Welt gekommen.BF: Ich kann nicht 100%ig sagen, ob römisch 40 meine Tochter ist. Sie ist nach unserer Hochzeit zur Welt gekommen.

BR: Wann waren Sie zuletzt mit Ihrer Gattin zusammen?Bundesrat:, Wann waren Sie zuletzt mit Ihrer Gattin zusammen?

BF: Von 2005 bis 2007.

BR: Bis wann im Jahr 2007 war das?Bundesrat:, Bis wann im Jahr 2007 war das?

BF: Ende 2007.

BR: Da haben Sie nicht mehr bei Ihrer Gattin gewohnt. Wie können Sie dann noch eine Partnerschaft gehabt haben?Bundesrat:, Da haben Sie nicht mehr bei Ihrer Gattin gewohnt. Wie können Sie dann noch eine Partnerschaft gehabt haben?

BF: Das ist ganz normal. Als ich ausgezogen bin, habe ich sie immer besucht.

BR: Hatten Sie sexuellen Kontakt?Bundesrat:, Hatten Sie sexuellen Kontakt?

BF: Ja.

VR: Ihre Frau hatte doch zu diesem Zeitpunkt einen Freund.

BF: Ich habe nicht mit meinen eigenen Augen ihren Freund gesehen. Erst 2009.

VR: Hat XXXX asiatische Züge?VR: Hat römisch 40 asiatische Züge?

BF: Gleich nach der Geburt waren die Haare noch nicht eindeutig.

VR: Zu diesem Zeitpunkt haben Sie zuletzt XXXX gesehen?VR: Zu diesem Zeitpunkt haben Sie zuletzt römisch 40 gesehen?

BF: Nein. 2009. Sie hatte nicht viele asiatische Züge.

BR: Sie sind doch Asiate.Bundesrat:, Sie sind doch Asiate.

BF: Nachdem ich ausgezogen bin, oder bevor ich ausgezogen bin, hatte sie jemanden kennen gelernt. Es könnte sein, dass der Freund meiner Frau der Vater ist. Das war mein Gedanke. 100%ig weiß ich es aber nicht. Könnten Sie mir nochmals erklären, warum meine Aussagen widersprüchlich sind? Ist das ein Fehler, dass ich dem Kind Geschenke kaufte oder Geld gebe? Bis Juni 2009 habe ich meine Tochter besucht. Dann hob die Kindsmutter das Telefon nicht mehr ab, wenn ich anrief.

VR: Sprechen Sie Deutsch? Sind Sie in einen Deutschkurs gegangen?

BF: Beim BFI habe ich einen Deutschkurs besucht.

BR: Wann waren Sie das letzte Mal bei einem Deutschkurs?Bundesrat:, Wann waren Sie das letzte Mal bei einem Deutschkurs?

BF: Vor ca. 5 Monaten.

BF ersucht um Übersetzung der Frage auf Chinesisch.

VR: Wann war das, haben Sie ein Abschlusszeugnis bekommen?

BF: Das war Stufe A1. An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Mit Bestimmtheit kann ich das nicht angeben. Ca. 6 Monate habe ich den Deutschkurs besucht. Von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr war das.

VR: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt gearbeitet?

BF: Das habe ich in meiner Freizeit gemacht.

VR: Von wann bis wann haben Sie gearbeitet?

BF: Von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

VR: Wann war der Deutschkurs?

BF: Am Montag und Mittwoch, da habe ich dienstfrei gehabt und den Deutschkurs besucht.

VR: Haben Sie österreichische Freunde, mit denen Sie Deutsch sprechen?

BF: Es gibt im Restaurant österreichische Mitarbeiter und Mitarbeiter, die nicht aus China stammen, mit denen spreche ich dort. In der Küche arbeiten einige asiatische, chinesische und thailändische Kollegen. Ich muss mit ihnen Deutsch sprechen.

Erörtert und dargetan werden:

o) Bericht des deutschen auswärtigen Amtes (Beilage A)

o) ein Gutachten (Beilage B)

Stellungnahme des BF: Das entspricht aber meinem Vorbringen. Vorhin habe ich angegeben, dass China sich als Rechtsstaat darstellt. Es gibt Rede- und Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Diese Freiheit gibt es überhaupt nicht. Ich habe Ihnen ein Foto von einem Priester vorgelegt. Er ist ein sehr hoher Würdenträger. Er heißt XXXX. Ich bin deshalb auf die Straße gegangen und habe dann dagegen protestiert, dass es in China keine Menschenrechte und keine Glaubensfreiheiten gibt.Stellungnahme des BF: Das entspricht aber meinem Vorbringen. Vorhin habe ich angegeben, dass China sich als Rechtsstaat darstellt. Es gibt Rede- und Religionsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Diese Freiheit gibt es überhaupt nicht. Ich habe Ihnen ein Foto von einem Priester vorgelegt. Er ist ein sehr hoher Würdenträger. Er heißt römisch 40 . Ich bin deshalb auf die Straße gegangen und habe dann dagegen protestiert, dass es in China keine Menschenrechte und keine Glaubensfreiheiten gibt.

Der BF gibt an, dass er die Dolmetscherin während der Verhandlung gut verstanden hat."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.05.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet eine Ehefrau, mit der er in Scheidung lebt und eine Tochter. Er hat geringe Deutschkenntnisse. Die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers sind in der VR China aufhältig.

Zur VR China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Politische Opposition

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr

aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik China", Stand Februar 2009 (Beilage A).

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in der VR China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem zweiten Asylverfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie in seinem ersten Asylverfahren, welche mangels Glaubwürdigkeit in allen Instanzen bereits abgewiesen worden waren. So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5.10.2007, Zl. 2005/20/0052-10 die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2004, Zl. 239.779/14-II/04/07 betreffend §§ 7, 8 AsylG 1997 abgelehnt. Auf die oben ausführlich dargelegten Ausführungen des Bundesasylamts wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.Der Beschwerdeführer stützte sich in seinem zweiten Asylverfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie in seinem ersten Asylverfahren, welche mangels Glaubwürdigkeit in allen Instanzen bereits abgewiesen worden waren. So hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5.10.2007, Zl. 2005/20/0052-10 die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2004, Zl. 239.779/14-II/04/07 betreffend Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgelehnt. Auf die oben ausführlich dargelegten Ausführungen des Bundesasylamts wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.

Besonders gravierend ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.11.2008 angab, dass er noch immer aus denselben Gründen, wie bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht, gesucht werde und er dies nun beweisen könne, zwei Dokumente (Vorladungsschreiben und Vorladungsurkunde) vorlegte, die nach einem Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft in Peking Fälschungen darstellen.

Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geht somit eindeutig hervor, dass er vor den Asylbehörden - in Anlehnung an wahre Begebenheiten - eine konstruierte Geschichte präsentierte, die er in Wahrheit so nicht erlebt hat, anderenfalls hätte er dazu durchwegs schlüssige, in sich stimmige Angaben getätigt und nicht gefälschte Dokumente vorgelegt.

Sohin ist einzig und alleine der Schluss zulässig, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK ist.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass er schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre.Es wird nicht verkannt, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ist hierbei auch der Bevölkerungsreichtum Chinas in Betracht zu ziehen (weit über 1 Milliarde Menschen), womit sich die Anzahl der Menschenrechtsverletzungen relativiert und somit nicht erkannt werden kann und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde, dass bereits jeder in China Lebende in asylrelevanter Weise oder im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Dem arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich Zeit seines Lebens in der VR China aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und auch auf familiären Rückhalt zurückgreifen kann. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.

Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer an einer Depression leide, ist Folgendes auszuführen:

Der EGMR weist in seiner Judikatur zu Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Engriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hin und bringt damit zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen - dafür aber absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt.Der EGMR weist in seiner Judikatur zu Artikel 3, EMRK regelmäßig auf den hohen Engriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hin und bringt damit zum Ausdruck, dass Artikel 3, EMRK lediglich einen - dafür aber absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt.

Dies wird noch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. 3. 2008, Zl B 2400/07, untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer lediglich an einer Depression leidet, und das Bundesasylamt bereits festgehalten hat, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in China behandelbar ist und auch die für die Behandlung notwendigen Medikamente zur Verfügung stehen, sodass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an einer Depression leide, für diesen nichts zu gewinnen ist, und seine Abschiebung nach China jedenfalls zulässig ist.Dies wird noch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. 3. 2008, Zl B 2400/07, untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer lediglich an einer Depression leidet, und das Bundesasylamt bereits festgehalten hat, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in China behandelbar ist und auch die für die Behandlung notwendigen Medikamente zur Verfügung stehen, sodass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an einer Depression leide, für diesen nichts zu gewinnen ist, und seine Abschiebung nach China jedenfalls zulässig ist.

Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.Die Behörde gelangt daher zur Ansicht, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, womit festzuhalten ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer hat verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet, seine Noch-Ehefrau und Tochter XXXX, geb. am XXXX leben in Österreich. Da er seit mehreren Jahren mit seiner Ehefrau in Scheidung lebt und seit dem Jahr 2007 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und auch nie mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und diese auch nicht regelmäßig sieht, so hat er seine Tochter nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 14.4.2010 das letzte Mal vor ca. 10 Monaten gesehen und ihr zuletzt im Sommer 2009 Unterhalt gezahlt, liegt keine außergewöhnliche Beziehungsintensität und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, sodass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Noch-Ehefrau und zu seiner Tochter nicht als besonders schützenswert einzustufen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er bezweifle der Vater des Kindes seiner Noch-Ehefrau zu sein "Es könnte sein, dass der Freund meiner Frau der Vater ist.", und hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 17.12.2008 die Frage, ob er Kinder habe, verneint bzw. gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme am 25.6.2008 und gegenüber einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Jänner 2009 an keine Kinder zu haben.Der Beschwerdeführer hat verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet, seine Noch-Ehefrau und Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 leben in Österreich. Da er seit mehreren Jahren mit seiner Ehefrau in Scheidung lebt und seit dem Jahr 2007 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und auch nie mit seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und diese auch nicht regelmäßig sieht, so hat er seine Tochter nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 14.4.2010 das letzte Mal vor ca. 10 Monaten gesehen und ihr zuletzt im Sommer 2009 Unterhalt gezahlt, liegt keine außergewöhnliche Beziehungsintensität und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, sodass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Noch-Ehefrau und zu seiner Tochter nicht als besonders schützenswert einzustufen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er bezweifle der Vater des Kindes seiner Noch-Ehefrau zu sein "Es könnte sein, dass der Freund meiner Frau der Vater ist.", und hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 17.12.2008 die Frage, ob er Kinder habe, verneint bzw. gab der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme am 25.6.2008 und gegenüber einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Jänner 2009 an keine Kinder zu haben.

Zudem durfte der Beschwerdeführer auch nicht darauf vertrauen, dass ein während des Asylverfahren entstandenes Familienleben auch nach Erledigung des Asylverfahrens fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist in dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen ist, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen wird.

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit 2002 im österreichischen Bundesgebiet auf und arbeitet seit 4 Jahren in einem Restaurant; er hat jedoch geringe Deutschkenntnisse, und gibt es auch sonst keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet. Zudem verliert der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Da der Beschwerdeführer bereits ein vollständiges Asylverfahren samt erfolgloser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde absolviert hat und bei der im Jahr 2008 erfolgten neuerlichen Asylantragstellung gefälschte Dokumente vorgelegt hat, geht klar hervor, dass Ausreisewilligkeit in seinem Fall nicht vorliegt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einhaltung und den Aufenthalt von Fremden regeln aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb eine Ausweisung geboten ist.Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit 2002 im österreichischen Bundesgebiet auf und arbeitet seit 4 Jahren in einem Restaurant; er hat jedoch geringe Deutschkenntnisse, und gibt es auch sonst keinerlei Hinweis auf das Bestehen einer fortgeschrittenen Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet. Zudem verliert der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Da der Beschwerdeführer bereits ein vollständiges Asylverfahren samt erfolgloser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde absolviert hat und bei der im Jahr 2008 erfolgten neuerlichen Asylantragstellung gefälschte Dokumente vorgelegt hat, geht klar hervor, dass Ausreisewilligkeit in seinem Fall nicht vorliegt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einhaltung und den Aufenthalt von Fremden regeln aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb eine Ausweisung geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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