RS Vwgh 2005/9/1 2005/20/0327

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §10;
AVG §37 impl;
AVG §39 Abs2;
AVG §67d;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine mehr als achtstündige Berufungsverhandlung abgehalten, in der der Asylwerber und sein Rechtsvertreter stundenlang auf die Rolle von Zuschauern bei konzeptiven Tätigkeiten des Sachverständigen und des Verhandlungsleiters verwiesen wurden. Eine solche Verhandlungsgestaltung ist dem Asylwerber schon wegen der dadurch entstehenden Vertretungskosten unzumutbar und mit den Grundsätzen des § 37 AVG nicht in Einklang zu bringen. Die Missachtung von Grundbedingungen für eine die Vertretung der Interessen der Partei nicht unnötig behindernde Verfahrensgestaltung führt im vorliegenden Fall aber nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil die Beschwerde - soweit es um die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geht - nicht ausreichend konkret versucht, dem gemeinsamen Elaborat des Sachverständigen und der belBeh im Nachhinein inhaltlich entgegenzutreten und Mängel in der Schlüssigkeit der darauf gestützten Glaubwürdigkeitsbeurteilung aufzuzeigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200327.X01

Im RIS seit

02.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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