Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A1 314.812-2/2010/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zahl: 10 08.284-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zahl: 10 08.284-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Gambia, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Einzelrichter beschlossen:
"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1,2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,,2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig."
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 09.07.2006 beim Bundesasylamt internationalen Schutz.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte er (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein Vater - auf Grund der Annahme der Beteiligung an einem Putschversuch gegen den Präsidenten - am 22.3.2006 von Soldaten festgenommen worden sei. Bei einer Hausdurchsuchung um nächsten Tag hätten die Soldaten ein Gewehr gefunden und den Antragsteller daraufhin mitgenommen. Nach zwei Tagen sei er jedoch wieder freigelassen worden. Er sei weder aufgefordert worden, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, noch habe er etwas unterschreiben müssen. Danach sei es zu einer nochmaligen Hausdurchsuchung gekommen. Da er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er sich in den Senegal begeben.
Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.9.2007, Zl. 06 07.125-BAS, gemäß § 3 AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Gambia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia aus.Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.9.2007, Zl. 06 07.125-BAS, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Gambia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus Österreich nach Gambia aus.
Das Bundesasylamt erachtete das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig; aber auch bei Wahrunterstellung wäre das Vorbringen nicht unter die GFK subsummierbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
Der Unabhängige Bundesasylsenat als damalige Berufungsinstanz wies mit Bescheid vom 12. 11.2007, Zl. 314.812-1/2E-XVII/55/07 die damalig erhobene fristgerechte Berufung gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich der erstinstanzlichen Begründung an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Ländersituation offensichtlich nicht im Einklange stehe, und könnten alle den Vater des Antragstellers berührten Ereignisse diesen nicht zugeordnet werden; der Antragsteller sei nach 48 Stunden, währenddessen es zu keinen menschenrechtswidrigen Übergriffen, z.B. durch körperliche Misshandlungen, gekommen sei, wieder auf freiem Fuß gesetzt worden, ohne dass auch nur ansatzweise irgendwelche weiteren Maßnahmen gesetzt worden wären. Der Antragsteller sei offenkundig als am Putsch unbeteiligt angesehen worden und sei nicht mehr weiter Gegenstand irgendwelcher Amtshandlungen gewesen. Die vom Antragsteller noch angeführten späterhin stattgefundenen Hausdurchsuchungen seien in Anbetracht seiner Freilassung nicht ihm zuordenbar, es handle sich um Ermittlungen rund um den Vater des Antragstellers.Der Unabhängige Bundesasylsenat als damalige Berufungsinstanz wies mit Bescheid vom 12. 11.2007, Zl. 314.812-1/2E-XVII/55/07 die damalig erhobene fristgerechte Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab. Der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich der erstinstanzlichen Begründung an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Ländersituation offensichtlich nicht im Einklange stehe, und könnten alle den Vater des Antragstellers berührten Ereignisse diesen nicht zugeordnet werden; der Antragsteller sei nach 48 Stunden, währenddessen es zu keinen menschenrechtswidrigen Übergriffen, z.B. durch körperliche Misshandlungen, gekommen sei, wieder auf freiem Fuß gesetzt worden, ohne dass auch nur ansatzweise irgendwelche weiteren Maßnahmen gesetzt worden wären. Der Antragsteller sei offenkundig als am Putsch unbeteiligt angesehen worden und sei nicht mehr weiter Gegenstand irgendwelcher Amtshandlungen gewesen. Die vom Antragsteller noch angeführten späterhin stattgefundenen Hausdurchsuchungen seien in Anbetracht seiner Freilassung nicht ihm zuordenbar, es handle sich um Ermittlungen rund um den Vater des Antragstellers.
Der Bescheid wurde am 15.11.2007 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 07.09.2010 stellte der Antragsteller neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am gleichen Tag niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe eine Freundin, es bestehe aber keine Lebensgemeinschaft. Auch sonst habe er keine familiären Beziehungen in Österreich. Gelebt habe er von Gelegenheitsarbeiten und der Unterstützung von Freunden.
Er stelle neuerlich einen Antrag, "weil ich eine neues Asylverfahren will, damit ich in Österreich bleiben kann". Seiner Meinung nach habe sich seine Gefährdungslage in seiner Heimat insofern verschlechtert, da die Regierung über ihn neue Tatsachen herausgefunden habe. Ein Freund habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Regierung herausgefunden habe, dass auch er an der Widerstandsbewegung seines Vaters beteiligt gewesen sei. Er habe in Bakau, Banjul, Brikama und Kotu Flugzettel, mit der Aufforderung gegen die Regierung Widerstand zu leisten, verteilt. Diese Flugzettel habe er von seinem Vater erhalten. Sein Freund hätte ihm auch mitgeteilt, dass sein Vater von der Regierung umgebracht worden sei. Sein Freund sei auch Soldat und in Bakau stationiert. Er bekleide den Rang eines Captains. Mitgeteilt habe er ihm diesen Sachverhalt cirka zwei oder drei Monate vor der Erstbefragung. Sein Vater sei bereits 2006, nachdem er die Heimat verlassen habe, getötet worden, nachdem er aber keinen Kontakt zu ihm gehabt habe, hätte er erst in einem Telefonat vor cirka zwei oder drei Monaten davon erfahren. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er, ebenfalls umgebracht zu werden.
Eine weitere niederschriftliche Befragung erfolgte am 16.09.2010.
Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er irgendwelche Medikamente. Er habe in Gambia Probleme, ein Freund habe ihm vor drei Monaten erzählt, dass die Leute immer noch nach ihm suchen würden. Er habe Flugblätter verteilt, die ihm sein Vater gegeben habe. Diese habe er auch an Leute weitergegeben, die dieser Rebellengruppe angehören würden. Das sei der Grund, warum er nicht nach Gambia zurück könne. Als er diese Flugzettel damals verteilt habe, habe er nicht gewusst, dass die Flugzettel mit den Rebellen zu tun gehabt hätten. Der Freund hätte diese Informationen, weil er ebenfalls Soldat sei.
Dem Beschwerdeführer wurden die beabsichtigten Länderfeststellungen zu Gambia vorgehalten und gab er dazu an, dass das, was die Regierung in Gambia mache und das, was sie sage, verschiedene Sachen seien. In Gambia würden einfach so Leute umgebracht.
Er habe seit einem Jahr eine Freundin in Österreich, er lebe aber nicht mit ihr zusammen, er schlafe nur manchmal bei ihr.
Das Bundesasylamt verkündete mündlich gemäß 12 a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.Das Bundesasylamt verkündete mündlich gemäß 12 a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die Identität stehe nicht fest und hätte sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK könne auch nicht erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht verändert.
Abgesehen davon sei das Vorbringen unglaubwürdig, weil dieses auf dem unglaubwürdigen Vorbringen im Erstverfahren aufbaue.
Fristgerecht wurde der Akt von Seiten des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt.
Im Schriftsatz vom 21.09.2010, beim Asylgerichtshof eingelangt am 22.09.2010, brachte der Beschwerdeführer noch Folgendes vor:
Das bisherige Verfahren sei mangelhaft:
Bereits am 23.05.2008, nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylantrages, habe der Antragsteller dem MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann, Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, eine umfassende Vertretungsvollmacht erteilt. Diese Vollmacht sei per Fax auch am 26.05.2008 beim Bundesasylamt bekanntgegeben worden.
Die Mitteilung gemäß § 29 AsylG, das beabsichtigt sei, den Asylantrag zurückzuweisen und allfällige weitere Informationen habe der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht erhalten. Dieser habe einzig eine Mitteilung per Telefax am 14.09.2010 bekommen, dass am 16.09.2010 um 09.30 Uhr eine Einvernahme stattfinden werde.Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, AsylG, das beabsichtigt sei, den Asylantrag zurückzuweisen und allfällige weitere Informationen habe der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht erhalten. Dieser habe einzig eine Mitteilung per Telefax am 14.09.2010 bekommen, dass am 16.09.2010 um 09.30 Uhr eine Einvernahme stattfinden werde.
Gerügt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter nicht in Kenntnis gewesen sei, dass das Bundesasylamt plane, den Antrag zurückzuweisen, und zwar nicht in Kenntnis, dass das Bundesasylamt plante, im Rahmen dieser Einvernahme am 16.09.2010 den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.
Im Protokoll am 16.09.2010 scheine auf der ersten Seite unter der Rubrik "Vertreter" keine Eintragung auf. Der Antragsteller habe jedoch in der Einvernahme konkret auf einen mit der Vertretung beauftragen Rechtsanwalt Bezug genommen.
Der mündlich verkündete Bescheid vom 16.09.2010 sei somit unwirksam.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Das vom Antragsteller mit Antrag vom 09.07.2006 initiierte erste Asylverfahren, Zl. 06 07.126-BAS, wurde mit Zustellung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates Zl. 314.812-1/4Z-XVII/55/07, vom 12.11.2007 am 15.11.2007 (Zustellung durch Hinterlegung) rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die im erstinstanzlichen Bescheid vom 19.09.2007, Zl. 06 07.126-BAS, ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia wurde in diesem Bescheid bestätigt.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt behauptet, der nicht bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorverfahrens bestanden hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen wird.
Es existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Er lebt in keiner Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist nicht eingetreten und wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens legte der Beschwerdeführer eine am 23.05.2008 vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht am 26.05.2008 beim Bundesasylamt im Faxwege vor.
Diese hatte folgenden Inhalt:
"....Vollmacht erteile und ihn überdies ermächtige, mich in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozess und Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Vergleiche jeder Art und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, Stellvertreter mit gleich oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird."
Im nunmehrigen Folgeverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 am 09.09.2010 persönlich zugestellt.Im nunmehrigen Folgeverfahren wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 am 09.09.2010 persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2010 gab der MigrantInnenverein St. Marx für diesen Verein als auch für den Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht für den MigrantInnenverein und für Dr. Lennart BINDER bekannt. Die Vollmacht weist als Datum den 13.09.2010 aus.
Im Faxwege wurde den Vollmachtnehmern am 14.09.2010 schriftlich der Einvernahmetermin vom 16.09.2010, 09.30 Uhr, im XXXX, bekannt gegeben.Im Faxwege wurde den Vollmachtnehmern am 14.09.2010 schriftlich der Einvernahmetermin vom 16.09.2010, 09.30 Uhr, im römisch 40 , bekannt gegeben.
An dieser niederschriftlichen Befragung am 16.09.2010 nahm kein Vertreter teil, die Einvernahme fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurde in der Folge der gegenständlich zur Überprüfung stehende Bescheid, den faktischen Abschiebeschutz betreffend, mündlich verkündet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäßMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß
§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Allgemein Lage:
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt in einem Wahlgang gewählten Staatspräsidenten. Der 1994 durch einen Militärputsch an die Macht gelangte Präsident Jammeh ist in den Wahlen 1996, 2001 und 2006 in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC ist mit 42 von 48 Mandaten mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien.
Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel. Auch die Bildungspolitik mit dem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung vor allem von Mädchen hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998/1999 wurden nur 71 % der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 %).Bemerkenswert sind Erfolge der Regierung bezüglich der Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung. Dies ist eine der Voraussetzungen für Gambias Erfolg als Tourismusziel. Auch die Bildungspolitik mit dem Schwerpunkt auf Alphabetisierung und Einschulung vor allem von Mädchen hat mit Unterstützung der Weltbank bereits zu beachtlichen Erfolgen geführt (1998 aus 1999, wurden nur 71 % der Mädchen in Grundschulen eingeschult, heute sind es laut UNICEF 90 %).
Die gambische Opposition ist sich uneinig. Bemühungen um die Gründung eines Oppositionsbündnisses scheiterten bisher an der Frage eines gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten.
Die Menschenrechtslage hat sich seit dem letzten Putschversuch 2006 verschlechtert. Zu den Einschränkungen gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition, ebenso wie die Beschränkungen der Pressefreiheit. Mehrere Oppositionelle und Journalisten befinden sich in Haft oder werden vermisst. Obwohl Gambia die meisten internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte unterzeichnet hat, mangelt es an der Umsetzung in nationales Recht.
Die politische Lage scheint in Gambia sehr stabil zu sein. Bis jetzt gelang es Präsident Jammeh regelmäßig, tatsächliche und vermeintliche Putschversuche zu vereiteln. Er ist seit 1994 an der Macht und gewährleistet unter Anwendung repressiver Maßnahmen Kontinuität im Land.
Die medizinische Grundversorgung ist zwar gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch.
Eine Änderung der Sachverhaltslage in Gambia seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens liegt nicht vor.
Entscheidungsgrundlage:
gegenständliche Aktenlage
Vorverfahren: Zl.: 0607.126-BAS
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren im Zusammenhalt mit dem Vorverfahren.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge des gegenständlichen Verfahrens letztlich nur Umstände angeführt, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht hätten werden können. Im Grunde baut er auf der seinerzeit als unglaubwürdig beurteilten Fluchtgeschichte auf und versucht dieser eine neue Wende zu geben.
Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer letztlich keinen neuen Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorzubringen vermochte.
Hinsichtlich der Situation in Österreich liegt im Akt das entsprechende Strafurteil auf, die familiäre Situation ergibt sich aus der entsprechenden glaubwürdigen - weil nicht widersprüchlich - Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren.
Zutreffend hat das Bundesasylamt, aufbauend auf der im Akt aufliegenden Kurzanalyse der Staatendokumentation festgestellt, dass sich in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens keine Änderung ergeben hat.
Mit dem im Schriftsatz vom 22.09.2010 dargebrachten Vorbringen spricht der Beschwerdeführer alleine Rechtsfragen an - dazu siehe rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zuzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson als keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amtswegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41 a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a, Abs. 2, 22 Abs. 10 und § 41 a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I Nr. 122/2009, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12, a, Absatz 2, 22, Absatz 10 und Paragraph 41, a in das AsylG 2005 wurden mit Wirksamkeit vom 01.01.2010 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu in das AsylG 2005 eingefügt. Nach der Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 04.05.2010 gestellt, die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 sind daher gegenständlich anwendbar.
Zu den Vorraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Vorraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundesaylsenates vom 12.11.2007 zu GZ: 314.812-1/2E-XVII/55/07 eine aufrechte Ausweisung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits im ersten Verfahren hat der Unabhängige Bundesaylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Bereits im ersten Verfahren hat der Unabhängige Bundesaylsenat in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Gambia im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes im gegenständlichen Verfahren rechtmäßig.
Zu den vom Antragsteller monierten Verfahrensmängeln:
Dieser rügt als Verfahrensmangel, dass trotz Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses dem Rechtsvertreter keinerlei Mitteilung gemäß § 29 AsylG zugekommen sei, dass der Rechtsvertreter nicht über die Absichten des Bundesasylamtes, den Antrag zurückzuweisen und im Rahmen dieser Einvernahme vom 16.09.2010 faktischen Abschiebungsschutz abzuerkennen, informiert gewesen sei, dass eine fehlerhafte Protokollierung auf Seite 1 des Einvernahmeprotokolls erfolgte, indem die Rubrik "Vertreter" nicht besetzt worden sei und sich sohin daraus die Unwirksamkeit des mündlich verkündeten Bescheides ergebe:Dieser rügt als Verfahrensmangel, dass trotz Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses dem Rechtsvertreter keinerlei Mitteilung gemäß Paragraph 29, AsylG zugekommen sei, dass der Rechtsvertreter nicht über die Absichten des Bundesasylamtes, den Antrag zurückzuweisen und im Rahmen dieser Einvernahme vom 16.09.2010 faktischen Abschiebungsschutz abzuerkennen, informiert gewesen sei, dass eine fehlerhafte Protokollierung auf Seite 1 des Einvernahmeprotokolls erfolgte, indem die Rubrik "Vertreter" nicht besetzt worden sei und sich sohin daraus die Unwirksamkeit des mündlich verkündeten Bescheides ergebe:
Mit diesen Ausführungen ist die Rechtsvertretung in einem Rechtsirrtum verhangen:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis ausschließlich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte - mangels gesetzlicher Grundlage unzulässige (VwGH 19.6.1991, 90/03/0198; 24.09.1999, 97/19/0104) - "Generalvollmacht" (vgl. VwSlg 13.221A/1990: eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl. VwGH 15.10.1996, 95/05/0286; 03.07.2001, 2000/05/0155; VfSlg 6474/1971).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis ausschließlich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat. Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte - mangels gesetzlicher Grundlage unzulässige (VwGH 19.6.1991, 90/03/0198; 24.09.1999, 97/19/0104) - "Generalvollmacht" vergleiche VwSlg 13.221A/1990: eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen vergleiche VwGH 15.10.1996, 95/05/0286; 03.07.2001, 2000/05/0155; VfSlg 6474 aus 1971,).
Im gegenständlichen Fall wurde unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens (15.11.2007) mit Schriftsatz vom 26.05.2008 eine allgemeine Vertretungsbefugnis im Sinne einer Generalvollmacht (argum. "mich in allen Angelegenheiten") vorgelegt.
Selbst wenn man nun diese Vollmacht nicht mehr auf das soeben abgeschlossene Verfahren bezieht, ist nach der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit - das heißt nach VwSlg 13.221A1990 regelmäßig von derselben "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG - gesprochen werden kann (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052).Selbst wenn man nun diese Vollmacht nicht mehr auf das soeben abgeschlossene Verfahren bezieht, ist nach der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit - das heißt nach VwSlg 13.221A1990 regelmäßig von derselben "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG - gesprochen werden kann (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052).
Letztlich aber versuchte der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Antragstellung ein gänzlich neues Asylverfahren zu initiieren - der Beschwerdeführer brachte also eine neue Fluchtgeschichte (Flugzettelverteilung) ins Treffen, welche lediglich aus formellen Gründen seine Grenze im § 68 AVG findet. Ein mit dem ersten Verfahren jedoch innerer Zusammenhang, wie zum Beispiel im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens, ist jedoch gerade gegenständlich nicht anzunehmen.Letztlich aber versuchte der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Antragstellung ein gänzlich neues Asylverfahren zu initiieren - der Beschwerdeführer brachte also eine neue Fluchtgeschichte (Flugzettelverteilung) ins Treffen, welche lediglich aus formellen Gründen seine Grenze im Paragraph 68, AVG findet. Ein mit dem ersten Verfahren jedoch innerer Zusammenhang, wie zum Beispiel im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens, ist jedoch gerade gegenständlich nicht anzunehmen.
Besteht aber kein derartiger Zusammenhang - wie eben gegenständlich - dann kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; vgl. VfSlg 6474/1971). Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rechtssprechung des VwGH die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (z.B. dadurch, dass die Partei auf ein in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist - VwGH 08.05.2002, 2002/04/0020 - zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 22.03.2002, 99/21/0364).Besteht aber kein derartiger Zusammenhang - wie eben gegenständlich - dann kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein soll (VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; vergleiche VfSlg 6474 aus 1971,). Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rechtssprechung des VwGH die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (z.B. dadurch, dass die Partei auf ein in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist - VwGH 08.05.2002, 2002/04/0020 - zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 22.03.2002, 99/21/0364).
Gerade Letzteres ist aber im gegenständlichen Fall nicht der Fall:
Sogar eingangs der mit dem Beschwerdeführer am 16.09.2010 durchgeführten Einvernahme gibt der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Frage "Werden Sie in Ihrem Asylverfahren vertreten?", die Antwort: "Nein". Erst im Zuge der weiteren Befragung, aus der sich herauskristallisierte, dass er von seiner Rechtsanwältin dahingehend beraten wurde, nochmals um Asyl anzusuchen, gibt er bekannt, dass er von dieser Anwältin vertreten wird. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass als Vertreter lediglich der Verein bzw. ein Rechtsanwalt männlichen Geschlechtes den Antragsteller vertritt.
Auf keinen Fall ist also in irgendeiner Phase des Folgeverfahrens ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis auf die weitere Gültigkeit der bereits im Vorverfahren vorgelegten Vollmacht ableitbar.
Dass dies offensichtlich die Rechtsvertretungen auch so sehen, ergibt sich unzweifelhaft aus der im Folgeverfahren vorgelegten Vollmacht - diese wurde mit Schriftsatz vom 10.09.2010 seitens derselben Vollmachtnehmer vorgelegt - die Vollmacht zeigt aber als Gültigkeitsdatum erst den 13.09.2010. Die von Seiten des Bundesasylamtes übermittelte § 29 AsylG-Anordnung erfolgte daher zu Recht ausschließlich gegenüber dem Antragsteller. Mit der neuerlichen Vollmachtsvorlage wird offenkundig, dass die Vollmachtnehmer und der Vollmachtgeber selbst nicht von der Gültigkeit der Vollmacht im Vorverfahren ausgingen.Dass dies offensichtlich die Rechtsvertretungen auch so sehen, ergibt sich unzweifelhaft aus der im Folgeverfahren vorgelegten Vollmacht - diese wurde mit Schriftsatz vom 10.09.2010 seitens derselben Vollmachtnehmer vorgelegt - die Vollmacht zeigt aber als Gültigkeitsdatum erst den 13.09.2010. Die von Seiten des Bundesasylamtes übermittelte Paragraph 29, AsylG-Anordnung erfolgte daher zu Recht ausschließlich gegenüber dem Antragsteller. Mit der neuerlichen Vollmachtsvorlage wird offenkundig, dass die Vollmachtnehmer und der Vollmachtgeber selbst nicht von der Gültigkeit der Vollmacht im Vorverfahren ausgingen.
Wenn der Beschwerdeführervertreter eine fehlerhafte Protokollierung darin sieht, dass die Rubrik "Vertreter" keine Eintragung enthält, so ist er offensichtlich auch hiebei einem Irrtum verfangen:
Damit wird ausdrücklich nur festgehalten, dass offensichtlich, was ja gerade gegenständlich der Fall war, kein Vertreter bei der besagten Einvernahme anwesend war. Eine fehlerhafte Protokollierung kann also nicht erkannt werden.
Die dem Vollmachtnehmer erfolgte Bekanntgabe des Einvernahmetermins erfolgte nach Vorlage der Vollmacht völlig zu Recht. Ein entsprechender Ladungsbescheid, welcher an den Vollmachtnehmer zugestellt hätte werden müssen, ist im gegenständlichen Fall nicht ergangen - sohin leidet das gegenständliche Verfahren an keinen Formalmängeln.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch angeführt, dass entsprechende Mängel nicht im gegenständlichen Verfahren, die Aufhebung des faktischen Aufhebungsschutzes betreffend, geltend gemacht werden können.
Im gegenständlichen Verfahren verbietet sich nach der aktuellen Rechtslage die Anwendung des § 66 Abs. 2 und könnten entsprechende Mängel erst in der Beschwerde gegen den § 68-Bescheid geltend gemacht werden.Im gegenständlichen Verfahren verbietet sich nach der aktuellen Rechtslage die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2 und könnten entsprechende Mängel erst in der Beschwerde gegen den Paragraph 68 -, B, e, s, c, h, e, i, d, geltend gemacht werden.
Solche liegen aber , wie soeben ausgeführt, nicht vor.
Die Überprüfung der erstinstanzlichen Aktenlage ergibt also, wie bereits angemerkt, dass das Bundesasylamt zutreffend mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben hat. Sohin war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
15.10.2010