Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B1 415.257-1/2010/7E
B1 415.258-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zl. 10 06.768-BAT zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 02.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zl. 10 06.768-BAT wird gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 02.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zl. 10 06.768-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zl. 10 06.767-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 02.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zl. 10 06.767-BAT wird gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 02.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2010, Zl. 10 06.767-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Die Beschwerdeführer, ein Ehepaaar, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma, beantragten am 02.08.2010 die Gewährung von internationalem Schutz. Sie belegten ihre Identität durch Vorlage von mazedonischen Reisepässen, aus denen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer an der Außengrenze am 01.08.2010 bei einem Grenzübergang in Slowenien zur visumfreien Einreise zugelassen wurden.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.08.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin an, die Beschwerdeführer würden im Herkunftsstaat aufgrund ihres Glaubens und ihrer Sprache schlecht behandelt. Sie würde für eine Arbeit nicht längerfristig aufgenommen, während ihrer Schwangerschaft sei sie nicht ordentlich untersucht worden und man reihe sie immer als letzte ein, da Mazedonier und Türken bevorzugt würden. Ihre Familie habe einen höheren Stand als die ihres Ehegatten, des Zweitbeschwerdeführers, und sei auch gegen die Eheschließung gewesen. Daraufhin sei sie von zuhause weggegangen. Ihre Familie habe sich mit der Familie ihres Ehegatten versöhnen wollen, doch sei ihr Onkel dagegen gewesen. Sie habe aufgrund dieser Stresssituation unter Nervosität ihr erstes Kind verloren. Seit dieser Zeit neige sie dazu, schnell zittrig zu werden.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, die Roma würden unmenschlich behandelt und hätten keine Rechte. Weiters würden sie ständig belästigt und geschlagen und gebe es kein normales Leben für sie.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.08.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin an, im Herkunftsstaat seien ihre Lebensumstände sehr schlecht gewesen. Die Ärzte hätten sich "überhaupt nicht" um sie gekümmert. Vielleicht hätte sie sogar sterben können, da sie etwa eine Woche lang das tote Kind getragen habe und es zu einer Blutvergiftung hätte kommen können. Sie sei dann zu einem Arzt gegangen und dieser habe gesehen, dass es ihr wirklich schlecht gehe und habe das Kind abgetrieben. Zuletzt hätten die Beschwerdeführer von Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten des Ehegatten gelebt. Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen hätten sie nicht erhalten, da sie im Haushalt ihrer Schwiegereltern gewohnt hätten. Jeder Haushalt erhalte nur einmal eine Sozialhilfe. Die Schwiegermutter habe gesagt, dass sie ausziehen müssten, aber das sei ihnen nicht gelungen, da sie keine Wohnung gefunden hätten. Sie habe den Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehegatte über das Internet erfahren habe, dass die Lebensverhältnisse in Österreich wesentlich besser seien. Seit sie hier sei, habe sie das auch gesehen. Derzeit sei sie im achten Monat schwanger und es seien noch zwei bis drei Wochen bis zum Geburtstermin. Sie habe auch Probleme mit ihrem Onkel, da sie ihren Cousin nicht geheiratet habe. Als sie noch mit ihrem Ehegatten "geflirtet" habe, habe der Onkel sie erwischt und ihren Ehegatten geschlagen.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag an, die Lebensumstände seien im Herkunftsstaat sehr schwer gewesen, da die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehören würden. Er beschrieb die Lebensumstände im Herkunftsstaat im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Angaben seiner Ehegattin. Er habe nur zwei Schulklassen besucht, dann habe er aufgegeben, weil er immer belästigt worden sei. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da er wolle, dass sein Kind nicht dasselbe Schicksal wie er selbst erleide und eine Ausbildung erhalte. Vor etwa drei Jahren sei er einmal vom Onkel seiner Ehegattin geschlagen worden.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)1.2 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)
Begründend führte die Behörde aus, das Vorbringen der Beschwerdeführer sei nicht asylrelevant und es läge keine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Herkunftsstaat vor. Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer seien nicht festzustellen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.
1.3 Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 02.09.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, die Diskriminierungen gegen die Beschwerdeführer würden es den Beschwerdeführern unmöglich machen, sich in Mazedonien eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem hätte im vorliegenden Fall erkannt werden müssen, dass die Ausweisung jedenfalls bis nach der Entbindung und einer etwaigen Schonfrist für die Erstbeschwerdeführerin und ihr Neugeborenes aufzuschieben sei.
Durch das Bundesasylamt wurden nach Ergehen einer Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 14.09.2010 betreffend Fragen der Zulässigkeit der Durchführung der Ausweisung die Geburtsurkunde des Kindes der Beschwerdeführer und deren Erklärungen über die beabsichtigte freiwillige Rückkehr vorgelegt.
1.4 Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofs vom 17.09.2010 wurde den Beschwerden gemäß
§ 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Laut einem Bericht des Bundesasylamts vom 21.09.2010 sind die Beschwerdeführer mit ihrem Kind am 17.09.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Laut einem Bericht des Bundesasylamts vom 21.09.2010 sind die Beschwerdeführer mit ihrem Kind am 17.09.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die Beschwerdeführer sind verheiratet, haben vor der Ausreise im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers gewohnt und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr wieder im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers Aufnahme finden könnten.
Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie sind im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Sie haben Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam mit ihrem am XXXX in Österreich geborenen Kind, für das kein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht worden ist, am 17.09.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Sie haben Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführer sind gemeinsam mit ihrem am römisch 40 in Österreich geborenen Kind, für das kein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht worden ist, am 17.09.2010 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
2.2 Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Menschenrechte
Allgemein
Im Allgemeinen respektierte die mazedonische Regierung Menschenrechte ihrer BürgerInnen. Auf einigen Gebieten gab es jedoch Probleme, so bestand das Problem polizeilicher Übergriffe weiterhin und es gab Vorwürfe von Schikanen gegenüber ethnischen Minderheiten durch die Polizei. Die Behörden unternahmen allerdings verstärkte Anstrengungen die Polizeiaufsicht zu verbessern. Die PSU (Professional Standards Unit) des Innenministeriums ist dabei für alle Untersuchungen interner Angelegenheiten und auch für Fälle von Polizeiübergriffen zuständig. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Mazedonien hat im Dezember 2005 vom EU-Rat den Status eines EU-Beitrittskandidaten erhalten. Sowohl die Regierung als auch die Öffentlichkeit und die Sicherheitsbehörden wissen, dass sie den EU-Beitritt nur dann erreichen können, wenn sie die Kopenhagener-EU-Beitrittskriterien erfüllen können. Zu diesen Beitrittskriterien gehört die strikte Einhaltung von menschenrechtlichen Grundsätzen gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Als fundamentale Werte der Verfassungsordnung Mazedoniens werden im Artikel 8 der Verfassung u. a. die grundlegenden Freiheiten von Individuen und Staatsangehörigen sowie die freie Bekundung der Zugehörigkeit zu einer der nationalen Gruppen bezeichnet.
Das Kapitel II der Verfassung handelt in seinen Artikeln 9 bis 29 von den politischen Freiheiten und Rechten von Individuen und Staatsangehörigen. Garantiert wird die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 9), das Recht auf Leben (Art. 10 - ohne Gesetzesvorbehalt). Verboten ist jede Art von Folterung und Zwangsarbeit (Art. 11 - ohne Gesetzesvorbehalt). (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)Das Kapitel römisch zwei der Verfassung handelt in seinen Artikeln 9 bis 29 von den politischen Freiheiten und Rechten von Individuen und Staatsangehörigen. Garantiert wird die Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 9,), das Recht auf Leben (Artikel 10, - ohne Gesetzesvorbehalt). Verboten ist jede Art von Folterung und Zwangsarbeit (Artikel 11, - ohne Gesetzesvorbehalt). (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane und entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Trotzdem gibt es Berichte über gelegentliche übertriebene Anwendung von Gewalt bei Festnahmen durch die Polizei bzw. zu Übergriffen an Gefangenen. Eine sog. Professional Standards Unit, angesiedelt im Innenministerium, ist für Nachforschungen und disziplinäre Maßnahmen in solchen Fällen zuständig. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Ein neues Antidiskriminierungsgesetz soll demnächst vom Parlament verabschiedet werden. Das Gesetz behandelt alle Arten von Diskriminierungen wie sie im acquis stehen und deckt Bereiche wie Beschäftigung, soziale Sicherheit, Ausbildung, Versorgung und Dienstleistungen und Wohnen ab. Es soll auch ein eigenes sog. "Gleichstellungsorgan" geschaffen werden, dessen Kompetenzen entweder von der Ombudsmanninstitution oder einem eigenen Gremium zur Verhinderung von Diskriminierung wahrgenommen werden sollen. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Verfassungsgerichtshof hat umfangreiche Befugnisse der Kontrolle der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegen Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffen, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Im Jänner 2010 wurde der neue Gesetzesentwurf zum Anti-Diskriminierungsgesetz vorgestellt. Die sexuelle Orientierung wird darin nicht unter Schutz gestellt. Dieses Gesetz soll demnächst vom Parlament verabschiedet werden. (HRW - Human Rights Watch:
Macedonia: Broaden Anti-Discrimination Bill, 3.2.2010 /
BalkanInsight: Skopje: Anti Discrimination Law "Discriminates", 01.02.2010)
Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht. Das Gesetz, welches zur Anwendung dieser Verfassungsbestimmung notwendig wäre, konnte noch nicht beschlossen werden.
Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Art. 8 der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Es gibt zurzeit etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als im Jahre 2001. Mit einem 13 % Anteil an den Staatsbediensteten ist die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Albaner von über 25 % aber noch nicht erreicht. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Artikel 8, der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Es gibt zurzeit etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als im Jahre 2001. Mit einem 13 % Anteil an den Staatsbediensteten ist die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Albaner von über 25 % aber noch nicht erreicht. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Art. 7 der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten.Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Artikel 7, der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten.
Das Gesetz sieht die Verwendung von Minderheitensprachen (Albanisch, Türkisch und Serbisch) in der Grundschulbildung vor. An den höheren Schulen ist die Verwendung von Minderheitensprachen nicht vorgeschrieben. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Die Minderheitenpolitik der Regierung zielt dahin, die Identität der Minderheiten zu festigen und sie gleichzeitig in die mazedonische Gesellschaft zu integrieren. Der Staat finanziert Kulturorganisationen der Minderheiten sowie Radio- und Fernsehprogramme in den Minderheiten-Sprachen. Es gibt ein staatliches albanischsprachiges Fernsehprogramm und auch private albanischsprachige Programme. In Gemeinden, in denen eine Minderheit mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung stellt, ist die Sprache dieser Minderheit - neben dem Mazedonischen - gleichberechtigte Amtsprache. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Es gab Fortschritte bei der Durchführung des Sprachengesetzes und der gleichberechtigten Repräsentation der Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung. Dennoch bleiben kleinere Gemeinschaften benachteiligt. Eine Annährung zwischen den Gruppen wird auch durch die Einführung eines ethnischen Schichtunterrichtes in Schulen verhindert. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009, https://webgate.ec.europa.eu/olacrf/20091014Elarg/MK_Rapport_to_press_13_10.pdf,
Zugriff 10.02.2010)
Obwohl die konservative VMRO-DPMNE mit dem Erhalt der absoluten Mehrheit im Parlament nicht auf einen Regierungspartner angewiesen war, hat sich Gruevski für eine Koalition mit einer albanischen Partei im Interesse des interethnischen Friedens im Lande entschieden. Dabei wurde eine Koalition mit der DUI eingegangen. Zusammen mit der DUI besitzt Gruevskis Partei mit 81 Stimmen eine Zweidrittelmehrheit und die so genannte "Badinter"-Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Minderheiten im Parlament. Letztere wird für alle Gesetzesvorhaben benötigt, die die ethnischen Minderheiten betreffen.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Neue Koalitionsregierung in Mazedonien, Juli 2008)
Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. Rechtliche Voraussetzung für einen Unterricht in einer der Minderheitensprachen ist die Anmeldung von mindestens 23 Schülern in der betreffenden Sprache. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines Unterrichts in einer der Minderheitensprachen aber nur in Orten, in denen kein extremer Nationalismus besteht. In der südmazedonischen Stadt Bitola, wo es viele extremistische mazedonische Nationalisten gibt, wird ein albanischsprachiger Mittelschulunterricht trotz einer genügenden Zahl von Anmeldungen seit 2002 verhindert; die Schüler müssen in eine albanischsprachige Schule in die 70 km entfernte Stadt Kicevo geschickt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Das Amt des Ombudsman hat das Mandat die Diskriminierung der Minderheiten zu verringern und die Minderheitenquote im öffentlichen Dienst zu fördern. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Es sind zahlreiche verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schutz nicht mehrheitsfähiger Gemeinschaften vorhanden, die im Rahmen des Ohrid-Abkommens in die Praxis umgesetzt wurden. Die Gesetzgebung setzt hohe Maßstäbe zum Schutz von Minderheiten. Eine spezielle Roma-Strategie und ein Aktionsplan sind aufgestellt worden, allerdings ist deren Umsetzung im Anlaufen begriffen. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Roma
Die neue Koalitionsregierung bestehend aus VMRO-DPMNE, DUI und anderen Parteien, die kleinere ethnische Gruppen repräsentieren, wurde im Juli 2008 gebildet. Einer der Premierstellvertreter ist ein ethnischer Albaner und ein Minister der Regierung, zum ersten Mal, ist ein Vertreter der Roma-Gemeinschaft.
(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Im Rahmen von European Instrument for Democracy and Human Rights (EIDHR), erhielt Mazedonien im Jahr 2008 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 600.000.- Euro für die Förderung und Stärkung der sozialen Rechte, insbesondere für ethnischen Roma und andere Minderheiten. Denselben Betrag bekam Mazedonien für das Jahr 2009. (Commission of the European Communities: EU regionally relevant activities in the Western Balkans 2008/09, Februar 2009; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/highlight/eu_regional_wester_balkans_2008-2009_en.pdf, Zugriff 12.02.2010)
Bescheidene Fortschritte wurden bezüglich der Roma berichtet. Die vier Aktionspläne, die seitens des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik im Rahmen der "2005-15 Decade of Ausgrenzung der Roma ist nach wie vor gegeben, allerdings haben sich direkte Angriffe auf Roma signifikant vermindert. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009,
https://webgate.ec.europa.eu/olacrf/20091014Elarg/MK_Rapport_to_press_13_10.pdf, Zugriff 10.02.2010)
Vor allem Roma sind Opfer von Diskriminierung, jedoch nahmen die Vorfälle direkter Angriffe im letzen Jahr deutlich ab. Auf dem Arbeitsmarkt werden Roma oft diskriminiert, Roma haben auch die niedrigsten Familieneinkommen, und die wenigste Bildung. Regierungsmaßnahmen zur Förderung der Roma haben bisher keine Ergebnisse gezeigt. Anders als im vergangenen Jahr gab es keine Berichte von Polizeigewalttaten gegen die Roma - und albanische Minderheiten.
Die mazedonische Regierung finanziert mit 24 Millionen Denar (ca. $ 560.000) die Programme zur Unterstützung von ethnischen Roma in den Bereichen Bildung, Wohnen, Beschäftigung und die Entwicklung der Infrastruktur, sowie insgesamt acht Roma Informationszentren. (U.S.
Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Im Jahr 2007 unterstütze die Regierung Kampagnen, finanziert vom Budapest Roma Education Fund, die zu einer leichten Zunahme der Anzahl von Romakindern führten, die die Schule besuchten. (U.S.
Department of State: Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Die Roma-Strategie und der Aktionsplan für die "Roma-Inklusion" sind im Anlaufen begriffen. Die Budgetmittel dafür für 2009 betragen Euro 375.000. Zurzeit gibt es in Zusammenarbeit mit NGO's zwei Projekte:
die Einbeziehung von Roma-Kindern in die Vorschulerziehung und die Errichtung von Informationszentren für Roma. 2008 wurde überdies ein spezieller Aktionsplan für die Unterstützung von Roma-Frauen gestartet.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile Polizei und Grenzpolizei. Ethnische Minderheiten sind in allen Polizeieinheiten unterrepräsentiert. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen). Zur Bekämpfung der schweren Kriminalität wurden im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten geschaffen.
Seit März 2008 soll das unter französischer Leitung begonnene, auf 2 Jahre ausgelegte Projekt zur Überwachung und Implementierung der Polizeireformen, welche eine starke Dezentralisierung vorsehen, die derzeit stark zentralisierte Organisation verändern. In den letzten Monaten ist es zu mehr effektiven und professionellen Polizeieinsätzen gekommen, welche von internationalen Beobachtern ausdrücklich gutgeheißen wurden. Die Reform der mazedonischen Polizei wurde insbesondere von der Proxima-Polizeimission der EU beeinflusst, welche in den Jahren 2005 und 2006 hier tätig war, sowie durch deren Nachfolgemission EUPAT. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Verhaftungen dürfen nur aufgrund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden. Der/die Festgehaltene muss innerhalb von 24 Stunden einem Gericht vorgeführt werden. Nur ein Untersuchungsrichter kann, auf Antrag des Staatsanwaltes, eine längere Festhaltung von mehr als 24 Stunden veranlassen. Im Allgemeinen wurden diese Verfahrensvorschriften auch seitens der Polizei eingehalten. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Innenpolitisch treten die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise mit jeder Woche deutlicher hervor und bedrohen somit die Reformen von
Gruevskis Regierung: Die Arbeitslosigkeit steigt auf über 35%, landesweit sinkt die Produktion der Industrie, Experten befürchten ein großes Haushaltsloch für 2009. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.:
Länderbericht April 2009: Mazedonien hat einen neuen Präsidenten; http://www.kas.de/wf/doc/kas_16147-544-1-30.pdf, Zugriff 25.10.2010)
2008 stieg das BIP voraussichtlich nur um rund fünf Prozent. Für einen echten Aufholprozess müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von internationalen Experten deutlich höher liegen. Hauptziel der Regierung unter Premierminister Gruevski ist neben der Förderung von Auslandsinvestitionen daher die möglichst schnelle Steigerung des Wirtschaftswachstums auf 6 bis 9 Prozent, unter anderem durch Steuersenkungen und zahlreiche Reformmaßnahmen sowie die Bekämpfung der Korruption und den Abbau von Bürokratie. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand August 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mazedonien/Wirtschaft.html, Zugriff 10.02.2010)
Das Land kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nach Angaben offizieller Statistiken betrug das durchschnittliche Monatsgehalt im Jahre 2007 bei etwa $ 369 (ca. 15.700 Denars), ein Betrag, der für eine Arbeiterfamilie nicht gerade üppig dotiert schien. Statistiken der Regierung schätzten, dass etwa 30% der Bevölkerung 2007 unter der offiziellen Armutsgrenze lebten. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115) (Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 10.02.2010)
Medizinische Versorgung
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Da viele Medikamente de facto nicht erhältlich sind, ist dies allerdings eine eher theoretische Vergünstigung, die den Kranken in der Praxis wenig bringt. Der sonst bestehende 10 - 20%ige Selbstbehalt beim Medikamentenkauf entfällt (wiederum in der Theorie) bei schweren Krankheiten und bei bestimmten Personengruppen.
Die Regierung hat angekündigt, dass sie in den kommenden Jahren ¿ 60 Mio. im öffentlichen Gesundheitswesen investieren wird. Wegen der vielen Mängel des staatlichen Gesundheitswesens dürfte dieser Betrag nicht ausreichen, um auch nur die allernotwendigsten Investitionen durchzuführen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) gemanagt. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u.a. Allgemein- Arbeits- Kinder- Schul und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind. (IOM Skopje, Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Auf Initiative der US-Botschaft, der kanadischen, australischen und neuseeländischen Regierung, führt IOM Skopje vollständige medizinische Untersuchungen von Rückkehrern durch, einschließlich von Impfungen, Blut- und Tuberkulosetests. (IOM - International
Organization for Migration: The Former Yugoslav Republic of
Macedonia: Migration Health,
http://www.iom.int/jahia/Jahia/activities/europe/south-eastern-europe/former-yugoslav-republic-of-macedonia, Zugriff 10.02.2010)
Jeder registrierte mazedonische Arbeitnehmer hat einen theoretischen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschliessungsgrund. Arbeitslose können einen Krankenversicherungsschutz auch bei Arbeitsunfähigkeit durch Erwerb eines sog. "Arbeitsbuches" gegen Zahlung einer geringen Gebühr erhalten. Dem Betroffenen steht damit Versicherungsschutz zu. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Eine Strategie für die Behandlung psychisch Kranker wurde ausgearbeitet, die die Rechte der Patienten festlegt und schützt. Die Situation in psychiatrischen Kliniken bleibt angespannt. Es gibt zu wenig qualifiziertes Personal und zu wenig finanzielle Ressourcen. (Commission of the European Communities, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2007 Progress Report, Nov. 2007, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1194601983_fyrom-progress-reports-en.pdf, Zugriff 24.02.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Der Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer wegen oppositioneller Betätigung im Ausland hier Schwierigkeiten gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Mazedonien auch ganz extremistische Parteien, z. B. extremistische albanische Parteien wie die NDP mit ihrem großalbanischen Programm legal bestehen können. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Mazedonien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Staatendokumentation, Februar 2010)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers Aufnahme finden könnten, war bereits im angefochtenen Bescheid enthalten. Die Beschwerdeführer haben dem in der Beschwerde vom 02.09.2010 nichts entgegengesetzt.
Die Gründe für die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben. So gab die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 12.08.2010 an, sie habe den Herkunftsstaat verlassen, da sich ihr Ehegatte über das Internet erkundigt habe, dass die Lebensverhältnisse in Österreich wesentlich besser seien. Der Zweitbeschwerdeführer gab hierzu bei seiner Einvernahme am selben Tag an, dass er möchte, dass sein Kind nicht dasselbe Schicksal wie er erleide und eine Ausbildung erhalte.
Aus dem von der Erstbeschwerdeführerin dargestellten Konflikt mit ihrer Familie ergibt sich keine Bedrohung für die Beschwerdeführer, da der einzige erfolgte Übergriff seitens eines Onkels der Erstbeschwerdeführerin gegen den Zweitbeschwerdeführer nach dessen Angaben etwa drei Jahre zurückliegt und somit keine Aktualität aufweist. Dasselbe gilt für die vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachten Beleidigungen während seiner Schulzeit.
Da die Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ist auszuschließen, dass sie dort der Gefahr von Verfolgung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sind.
3.2 Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt und es sind ihnen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Es ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes im Herkunftsstaat gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - wie vor der Ausreise - im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt der Familie aus Gelegenheitsarbeiten bestreiten könnten.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden längerfristig für eine Arbeit nicht aufgenommen und während ihrer Schwangerschaft sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht ordentlich untersucht worden, ist auszuführen, dass - wie die Beschwerdeführer selbst angaben - der Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten nachgehen konnte und die Erstbeschwerdeführern in der von ihr beschriebenen Situation letztlich durch einen Arzt behandelt wurde, der eine medizinisch indizierte Abtreibung vorgenommen habe.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden von Angehörigen der türkischen und mazedonischen Volksgruppen belästigt, geschlagen und schikaniert, sowie das Vorbringen, der Zweitbeschwerdeführer sei vom Onkel der Erstbeschwerdeführerin geschlagen worden, ist auch nicht geeignet, eine positive Entscheidung herbeizuführen, da der behauptete Konflikt mit dem Onkel der Erstbeschwerdeführerin sich nicht aktuell manifestiert hat und die Beschwerdeführer effektiven Schutz der mazedonischen Behörden in Anspruch nehmen könnten. Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, die Polizei nehme Angehörige der Roma-Minderheit nicht ernst, wenn man sich beispielsweise wegen den Nachbarn beschwerden möchte, können diese Feststellung nicht entkräften, zumal diesbezüglich kein konkretes Vorbringen erstattet wurde und auch nicht ersichtlich ist, wieso gerade den Beschwerdeführern der Schutz verweigert werden sollte.
Bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer, wonach sie im Herkunftsstaat als Angehörige der Volksgruppe der Roma Beschimpfungen und Demütigungen durch die Bevölkerung ausgesetzt gewesen seien, bleibt festzuhalten, dass derartigen Benachteiligungen nicht der Charakter von Eingriffen zukommt, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden könne (VwGH 19.12.1995, 95/20/0104).
Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und das Bestehen eines Sozialhilfesystems) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich bei den Erstbeschwerdeführern um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers leben könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich bei den Erstbeschwerdeführern um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers leben könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (§ 22 Abs. 1 Z 22 AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (§ 34 AsylG) erfolgen.Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) erfolgen.
4.1 Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.4.1 Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die Beschwerdeführer sind am 01.08.2010 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 02.08.2010 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.Die Beschwerdeführer sind am 01.08.2010 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 02.08.2010 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie in den vorliegenden Fällen erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
4.2 Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß4.2 Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit der Einreise im August 2010 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass das Aufenthaltsrecht seit der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht.
Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Erkenntnisse und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
Da die Erstbeschwerdeführerin auch im Hinblick auf die kurz nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides erfolgte Geburt eines gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit ihrer Familie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, und diese Rückkehr kurz darauf tatsächlich erfolgt ist, war davon auszugehen, dass trotz der zeitnahe zur Geburt erfolgten Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht eine derartige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin vorgelegen war, die es geboten erscheinen hätte lassen, eine Durchführung der Ausweisung wegen einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK gemäß § 10 Abs. 3 AsylG aufzuschieben.Artikel 3, EMRK gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG aufzuschieben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung rechtmäßig, Diskriminierung, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, private Verfolgung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
12.10.2010