TE AsylGH Beschluss 2010/10/4 E7 228410-2/2010

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Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E7 228.410-2/2010-7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, FZ. 10 06.599 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2010, FZ. 10 06.599 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am 05.07.2010 - anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung - festgenommen, da gegen ihn ein Festnahmeauftrag wegen seit 25.01.2010 rechtskräftiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet vorlag, und wurde in der Folge gegen ihn die Schubhaft verhängt.

2. Am 19.07.2010 stellte er während seiner Anhaltung im PAZ Wien durch einen anwaltlichen Vertreter, der laut Aktenvermerk vom 30.07.2010 seine Vertretungsmandat mit diesem Tag wieder zurücklegte, einen schriftlichen Antrag gemäß §§ 50 und 51 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, der gemäß § 51 Abs. 2 FPG als (weiterer) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG galt (Anm.: 1. Asylantrag am 27.07.2001).2. Am 19.07.2010 stellte er während seiner Anhaltung im PAZ Wien durch einen anwaltlichen Vertreter, der laut Aktenvermerk vom 30.07.2010 seine Vertretungsmandat mit diesem Tag wieder zurücklegte, einen schriftlichen Antrag gemäß Paragraphen 50 und 51 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, der gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG als (weiterer) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG galt Anmerkung, 1. Asylantrag am 27.07.2001).

Am 27.07.2010 wurde eine Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Am 19.06.2010 erteilte er dem Verein "Purple Sheep" und dessen Organen bzw. Mitarbeitern Verfahrensvollmacht insbesondere in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, ein Vertreter des BF wohnte der Erstbefragung jedoch nicht bei.

Eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung dieses Antrages wegen entschiedener Sache wurde dem BF am 30.07.2010 im PAZ Wien persönlich ausgefolgt und von ihm unterzeichnet.Eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung dieses Antrages wegen entschiedener Sache wurde dem BF am 30.07.2010 im PAZ Wien persönlich ausgefolgt und von ihm unterzeichnet.

Am 04.08.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF zur Wahrung des Parteigehörs, der ein Rechtsberater im Zulassungsverfahren beiwohnte, die gewillkürte Vertreterin des BF war nicht anwesend. Letzterer wurde seitens des Bundesasylamtes mit 05.08.2010 die am Vortag aufgenommene Niederschrift übermittelt und diese zugleich zur Stellungnahme binnen Wochenfrist eingeladen.

3. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid vom 19.08.2010 zu o. g. Zahl gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.3. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid vom 19.08.2010 zu o. g. Zahl gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde er aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Der Bescheid wurde dem BF am 19.08.2010 im PAZ Wien persönlich gegen Übernahme und Unterschriftsleistung ausgefolgt. Die Zustellung an die gewillkürte Vertretung des BF erfolgte mittels Hinterlegung des Bescheides beim Postamt mit Wirksamkeit vom 23.08.2010.

4. Mit Telefax an das BAA vom 02.09.2010 erhob die Vertretung des BF Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Verwiesen wurde u.

a. darauf, dass die Beschwerde "binnen offener Frist" erhoben wird.

5. Die Beschwerdevorlage langte mit 10.09.2010 beim AsylGH ein.

6. Mit elektronisch abgefertigtem Schreiben des AsylGH vom 14.09.2010 wurde der Vertretung des BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde angesichts der nachweislichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF sowie seine Vertretung wie oben dargestellt, womit der Lauf der einwöchigen Beschwerdefrist iSd § 22 Abs. 12 AsylG am 23.08.2010 begonnen habe, als verspätet erscheint und wurde die Möglichkeit gegeben dazu binnen 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.6. Mit elektronisch abgefertigtem Schreiben des AsylGH vom 14.09.2010 wurde der Vertretung des BF gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde angesichts der nachweislichen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF sowie seine Vertretung wie oben dargestellt, womit der Lauf der einwöchigen Beschwerdefrist iSd Paragraph 22, Absatz 12, AsylG am 23.08.2010 begonnen habe, als verspätet erscheint und wurde die Möglichkeit gegeben dazu binnen 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben des AsylGH vom 21.09.2010 wurde das zuständige Zustellpostamt um Mitteilung ersucht, ob die Vertretung des BF dort vor Bescheidzustellung eine Ortsabwesenheits- bzw. Urlaubsbekanntgabe erstattet hatte oder das Zustellorgan vor Ort an der Vereinsadresse eine entsprechende Wahrnehmung in Form einer Notiz oder dgl. gemacht habe. Beides wurde mit schriftlicher Antwort des Postamtes per Telefax vom gleichen Tage verneint.

8. Mit E-Mail an die Einlaufstelle des AsylGH vom 22.09.2010 teilte der genannte Verein seine nunmehr geänderte Zustelladresse mit.

9. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine weitere Äußerung der Vertretung des BF im Hinblick auf den Verspätungsvorhalt beim AsylGH ein.

I. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Dieser Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus dem gg. Verfahrensakt, der darüber vollen Beweis liefert.

II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, dieses zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters:

Gem. § 61 Absatz 3 AsylG in der geänderten Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG in der geänderten Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG,c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG,

und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.1. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Zustellung einzubringen.3.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Zustellung einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u. a.).3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u. a.).

Auf Grund dieser Verpflichtung hat der Asylgerichtshof der Vertretung des BF am 14.09.2010 die Feststellung der offenkundigen Versäumung der Rechtsmittelfrist im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme vorgehalten. Eine solche langte bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Asylgerichtshof nicht ein.

3.3. Laut Aktenlage wurde der o. a. Bescheid dem BF am 19.08.2010 im PAZ Wien persönlich gegen Übernahme und Unterschriftsleistung ausgefolgt. Die Zustellung an die gewillkürte Vertretung des BF erfolgte mittels Hinterlegung des Bescheides beim Postamt mit Wirksamkeit vom 23.08.2010, was durch den im Akt befindlichen Rückschein dokumentiert ist. Somit begann die einwöchige Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen und endete die Frist am 30.08.2010 um 24.00 Uhr.

Aus den nachträglichen Erhebungen des AsylGH beim Zustellpostamt am 21.09.2010 hat sich auch nicht ergeben, dass eine etwaige urlaubs- oder anderweitig bedingte Abwesenheit der Vertretung des BF von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der - durch erfolglosen Zustellversuch und anschließende Hinterlegung erfolgten - Zustellung des gg. Bescheides oder eine tatsächliche Änderung der Abgabestelle bzw. Zustelladresse (eine solche wurde vielmehr erst am 22.09.2010 - wie oben erwähnt - bekannt gegeben) im Sinne des ZustellG beim zuständigen Postamt bekannt gemacht oder auch an der Abgabestelle kundgemacht geworden wäre, weshalb das Zustellorgan annehmen durfte, dass eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung zulässig war. Schon daraus ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass "der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte", woraus als Beginn der Rechtsmittelfrist allenfalls nicht der auf die Hinterlegung folgende, sondern der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag festzustellen gewesen wäre (§ 17 Abs. 3 ZustellG). Zudem wurde dergleichen auch von der Vertretung des BF im Gefolge des Verspätungsvorhalts vom 14.09.2010 mangels Stellungnahme iSd § 45 Abs. 3 AVG nicht vorgebracht. Die Vertretung des BF bezog sich in ihrer Beschwerde vom 02.09.2010 deren Wortlaut nach lediglich auf eine noch nachzureichende, wenn auch bis dato nicht erfolgte, spätere Ausführung der Beschwerdegründe im Einzelnen auf der Grundlage eines bis 02.09.2010 noch nicht erfolgten persönlichen Gesprächs mit dem BF, nicht jedoch auf den Zustellvorgang an sich. Im Lichte dieses Sachverhalts war somit die Zustellung des gg. Bescheides durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 23.08.2010 als rechtskonform anzusehen.Aus den nachträglichen Erhebungen des AsylGH beim Zustellpostamt am 21.09.2010 hat sich auch nicht ergeben, dass eine etwaige urlaubs- oder anderweitig bedingte Abwesenheit der Vertretung des BF von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der - durch erfolglosen Zustellversuch und anschließende Hinterlegung erfolgten - Zustellung des gg. Bescheides oder eine tatsächliche Änderung der Abgabestelle bzw. Zustelladresse (eine solche wurde vielmehr erst am 22.09.2010 - wie oben erwähnt - bekannt gegeben) im Sinne des ZustellG beim zuständigen Postamt bekannt gemacht oder auch an der Abgabestelle kundgemacht geworden wäre, weshalb das Zustellorgan annehmen durfte, dass eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung zulässig war. Schon daraus ergab sich kein Anhaltspunkt dafür, dass "der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte", woraus als Beginn der Rechtsmittelfrist allenfalls nicht der auf die Hinterlegung folgende, sondern der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag festzustellen gewesen wäre (Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG). Zudem wurde dergleichen auch von der Vertretung des BF im Gefolge des Verspätungsvorhalts vom 14.09.2010 mangels Stellungnahme iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht vorgebracht. Die Vertretung des BF bezog sich in ihrer Beschwerde vom 02.09.2010 deren Wortlaut nach lediglich auf eine noch nachzureichende, wenn auch bis dato nicht erfolgte, spätere Ausführung der Beschwerdegründe im Einzelnen auf der Grundlage eines bis 02.09.2010 noch nicht erfolgten persönlichen Gesprächs mit dem BF, nicht jedoch auf den Zustellvorgang an sich. Im Lichte dieses Sachverhalts war somit die Zustellung des gg. Bescheides durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 23.08.2010 als rechtskonform anzusehen.

Soweit in der Beschwerde vom 02.09.2010 die Ansicht geäußert wurde, die Beschwerde sei "binnen offener Frist" eingebracht, ist die Vertretung allenfalls rechtsirrig von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen. Daraus wäre für den BF aber nichts zu gewinnen, muss er sich einen solchen Rechtsirrtum seiner Vertretung doch persönlich zurechnen lassen.

Im Hinblick darauf erweist sich die am 02.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes per Telefax der Vertretung des BF eingebrachte Beschwerde somit iSd § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.Im Hinblick darauf erweist sich die am 02.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes per Telefax der Vertretung des BF eingebrachte Beschwerde somit iSd Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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