Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D10 262074-0/2008/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, RA in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2005, Zl. 04 02.802-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. April 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, RA in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2005, Zl. 04 02.802-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. April 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Georgien, gelangte gemeinsam mit seinen Eltern und einem zwischenzeitig verstorbenen Bruder den Angaben der Eltern zu Folge am 18. Februar 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet. Gleich seinen Eltern und seinem Bruder stellte auch der Beschwerdeführer am gleichen Tage einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde am 2. März 2004 führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, die Mutter des Beschwerdeführers gehöre der kurdischen Volksgruppe an und hätte die Familie aufgrund der (gemischtethnischen) Abstammung der Eltern bzw. Kinder ständig Probleme mit anderen Georgiern gehabt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien in der Schule von Mitschülern mit Steinen beworfen bzw. geschlagen worden. Dies sei allerdings für die Flucht aus dem Herkunftsstaat nicht ausschlaggebend gewesen.
Bei Vorfällen in den Jahren 2001, 2002 und 2004 sei der Vater des Beschwerdeführers geschlagen und von korrupten Polizisten erpresst bzw. beraubt worden. Beim Vorfall des Jahres 2002 seien auch der Beschwerdeführer selbst, dessen Mutter sowie der Großvater physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen.
Auf Anraten des väterlichen Großvaters des Beschwerdeführers sei die Familie am gleichen Abend jenes Tages, an dem sich der letzte Vorfall ereignet habe, zu einem Freund nach Tbilisi geflüchtet. Am 9. Februar 2004 habe der Vater des Beschwerdeführers dann von einem befreundeten Polizisten erfahren, dass sein Elternhaus abgebrannt sei und seine Eltern dabei den Tod gefunden hätten. Daraufhin habe er mit seiner Familie die Flucht aus dem Herkunftsstaat angetreten.
In einem anderen Teil Georgiens hätte die Familie nicht Zuflucht finden können, weil die Eltern des Beschwerdeführers keine Personalausweise besessen hätten und daher Gefahr gelaufen wären, von der Polizei mitgenommen und überprüft zu werden. Die Mutter des Beschwerdeführers würde als Kurdin in Georgien vermutlich auch kein leichtes Leben haben.
Identitätsbezeugende Dokumente vermochten die Eltern des Beschwerdeführers ebenso nicht vorzulegen, wie der Beschwerdeführer selbst sowie dessen Bruder.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16. Juni 2005 wurden die Asylanträge der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers zu. Zl. 04 02.800, 801 und 802-BAG mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. eigener Fluchtgründe gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkte II.). Unter einem wurden die Vorgenannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16. Juni 2005 wurden die Asylanträge der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers zu. Zl. 04 02.800, 801 und 802-BAG mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. eigener Fluchtgründe gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch zwei.). Unter einem wurden die Vorgenannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).
Mit dem nunmehr angefochtenen und dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 zugestellten Bescheid wurde am gleichen Tage auch der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Mit dem nunmehr angefochtenen und dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 zugestellten Bescheid wurde am gleichen Tage auch der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).
Am XXXX ist der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Österreich verstorben.Am römisch 40 ist der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in Österreich verstorben.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter anderem zur Vorlage:
Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX über die am XXXX in XXXX erfolgte Geburt des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX. Vater:Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 über die am römisch 40 in römisch 40 erfolgte Geburt des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 . Vater:
XXXX, Georgier, und XXXX, Georgierin.römisch 40 , Georgier, und römisch 40 , Georgierin.
Personalausweis des Bürgers der Republik Georgien Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX für XXXX, geboren am XXXX in XXXXPersonalausweis des Bürgers der Republik Georgien Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 für römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40
Bestätigungen und Empfehlungsschreiben der XXXX vom 24. April 2009 sowie 13. April 2010 über die Zuverlässigkeit und Beschäftigung des Vaters des Beschwerdeführers bzw. dessen betriebliche sowie außerbetriebliche Integration.Bestätigungen und Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 24. April 2009 sowie 13. April 2010 über die Zuverlässigkeit und Beschäftigung des Vaters des Beschwerdeführers bzw. dessen betriebliche sowie außerbetriebliche Integration.
Arbeitszeugnis des Hotel-Restaurants XXXX vom Oktober 2007 über die (aufrechte) Beschäftigung des BeschwerdeführersArbeitszeugnis des Hotel-Restaurants römisch 40 vom Oktober 2007 über die (aufrechte) Beschäftigung des Beschwerdeführers
Bestätigung des Stadtamtes XXXX in XXXX über die Anmeldung und Platzzuteilung für die Schwester des Beschwerdeführers zum Kindergartenbesuch ab 13. September 2010.Bestätigung des Stadtamtes römisch 40 in römisch 40 über die Anmeldung und Platzzuteilung für die Schwester des Beschwerdeführers zum Kindergartenbesuch ab 13. September 2010.
Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX vom 13. April 2010 über die Erteilung einer einjährigen Beschäftigungsbewilligung für den Vaters des BeschwerdeführersBescheid des Arbeitsmarktservices römisch 40 vom 13. April 2010 über die Erteilung einer einjährigen Beschäftigungsbewilligung für den Vaters des Beschwerdeführers
Bestätigung sowie Empfehlungsschreiben der XXXX vom 30. Juli 2010 bzw. 7. September 2010 über die Teilnahme am Ausbildungsprogramm sowie die Integration und das Verhalten für den BeschwerdeführerBestätigung sowie Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 30. Juli 2010 bzw. 7. September 2010 über die Teilnahme am Ausbildungsprogramm sowie die Integration und das Verhalten für den Beschwerdeführer
Verdienstabrechung der XXXX vom August 2010 über die monatlichen Bezüge des Vaters des Beschwerdeführers pro August 2010Verdienstabrechung der römisch 40 vom August 2010 über die monatlichen Bezüge des Vaters des Beschwerdeführers pro August 2010
Konvolut von vier Empfehlungsschreiben privater Personen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie
Empfehlungsschreiben des römisch katholischen Pfarramtes XXXX in XXXX zur Integration des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Familie sowie zeitgleiche Bestätigung über die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung sowie die freiwillige Verrichtung von Hausbesorgerarbeiten durch den Vater des BeschwerdeführersEmpfehlungsschreiben des römisch katholischen Pfarramtes römisch 40 in römisch 40 zur Integration des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Familie sowie zeitgleiche Bestätigung über die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung sowie die freiwillige Verrichtung von Hausbesorgerarbeiten durch den Vater des Beschwerdeführers
Versicherungsdatenauszug des Österreichischen Sozialversicherungsverbandes (SV) vom XXXXVersicherungsdatenauszug des Österreichischen Sozialversicherungsverbandes (SV) vom römisch 40
Zeugnisse über den Schulbesuch des Beschwerdeführers in Österreich
Ihre zunächst gegen sämtliche Spruchpunkte der vorgenannten Bescheide gerichteten Beschwerden vom 4. Juli 2005 haben die Eltern des Beschwerdeführers durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 29. September 2010 in Bezug auf Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurden die Beschwerden aufrecht erhalten.Ihre zunächst gegen sämtliche Spruchpunkte der vorgenannten Bescheide gerichteten Beschwerden vom 4. Juli 2005 haben die Eltern des Beschwerdeführers durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 29. September 2010 in Bezug auf Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurden die Beschwerden aufrecht erhalten.
Mit vorerwähnter Eingabe vom 29. September 2010 hat auch der Beschwerdeführer seine gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde vom 5. November 2008 (Datum der Postaufgabe) eingeschränkt und erklärt, diese lediglich hinsichtlich Spruchpunkt III. aufrecht erhalten zu wollen.Mit vorerwähnter Eingabe vom 29. September 2010 hat auch der Beschwerdeführer seine gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde vom 5. November 2008 (Datum der Postaufgabe) eingeschränkt und erklärt, diese lediglich hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. aufrecht erhalten zu wollen.
Schließlich wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom heutigen Tage, Zlen D10 262073-0/2008/34, D10 262076-0/2008/25E, D10 402606-1/2008/10E, die Ausweisung der Eltern und der (2008 in Österreich) nachgeborenen Schwester aus dem österreichischen Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig erklärt.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie hg. Akte, die Verwaltungsakten sowie hg. Akten der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers, vorgelegte Schriftsätze bzw. sonstige Bescheinigungsmittel sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern in der seitens des Gerichtshofes am 14. April 2009 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers ist n i c h t erwiesen.
Der Beschwerdeführer ist ein außerehelicher Sohn des am XXXX geborenen XXXX (AIS Zl. 04 02.800) sowie der behaupteter Maßen am XXXX geborenen XXXX (AIS Zl. 04 02.801).Der Beschwerdeführer ist ein außerehelicher Sohn des am römisch 40 geborenen römisch 40 (AIS Zl. 04 02.800) sowie der behaupteter Maßen am römisch 40 geborenen römisch 40 (AIS Zl. 04 02.801).
Der Beschwerdeführer ist wie seine Eltern georgischer Staatsbürger. Seine Eltern führen seit nahezu 20 Jahren eine Lebensgemeinschaft. Dieser Verbindung entspringt auch die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, geboren am XXXX, (AIS Zl. 08 09.328).Der Beschwerdeführer ist wie seine Eltern georgischer Staatsbürger. Seine Eltern führen seit nahezu 20 Jahren eine Lebensgemeinschaft. Dieser Verbindung entspringt auch die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , geboren am römisch 40 , (AIS Zl. 08 09.328).
Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern bis Ende 2009 ständig in gemeinsamen Haushalt. Seit 2010 nimmt der Beschwerdeführer an einem Ausbildungsprogramm der XXXX teil und wohnt ausbildungsbedingt wochentags nicht mehr bei seinen Eltern. In seiner ausbildungsfreien Zeit hält sich der Beschwerdeführer aber nach wie vor im Haushalt seiner Eltern auf, von denen er auch wirtschaftlich abhängig ist.Der Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern bis Ende 2009 ständig in gemeinsamen Haushalt. Seit 2010 nimmt der Beschwerdeführer an einem Ausbildungsprogramm der römisch 40 teil und wohnt ausbildungsbedingt wochentags nicht mehr bei seinen Eltern. In seiner ausbildungsfreien Zeit hält sich der Beschwerdeführer aber nach wie vor im Haushalt seiner Eltern auf, von denen er auch wirtschaftlich abhängig ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Februar 2004 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seither durchgehend auf österreichischem Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule sowie das Polytechnikum absolviert und verfolgt, wie bereits oben dargestellt, derzeit eine Ausbildung an der XXXX.Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule sowie das Polytechnikum absolviert und verfolgt, wie bereits oben dargestellt, derzeit eine Ausbildung an der römisch 40 .
Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und ist in Österreich mit seiner Familie gut integriert.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Eltern scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zl. D10 262073-0/2008/34E, D10 262076-0/2008/25E sowie D10 402606-1/2008/10E hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Ausweisung der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Identität sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal dieser im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei taugliche (echte) Identitätsdokumente bzw. Bescheinigungen vorzulegen vermochte.
Soweit der Beschwerdeführer in vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Sprach- und Ortskenntnisse sowie die Sprach- und Ortskenntnisse der Eltern, aufgrund derer die diesbezüglichen Angaben als glaubhaft zu qualifizieren waren.
Die Feststellungen zur Identität der Schwester des Beschwerdeführers gründen auf der Geburtsurkunde des Standesamtverbandes XXXX vomDie Feststellungen zur Identität der Schwester des Beschwerdeführers gründen auf der Geburtsurkunde des Standesamtverbandes römisch 40 vom
XXXX.römisch 40 .
Die Feststellungen zu den Eltern des Beschwerdeführers gründen auf den seitens des Gerichtshofes mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage zu Zl. 262073-0/2008/34E sowie 262076-0/2008/25E getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie dessen wirtschaftlicher Abhängigkeit wurden aufgrund dessen eigener Ausführungen sowie der Angaben der Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2009, weiters auf Grundlage der glaubhaften schriftlichen Eingaben bzw. Stellungnahmen und den beigebrachten Bescheinigungsmitteln sowie ferner Abfragen des Zentralen Melderegisters getroffen.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Daraus folgt, dass das mit Asylantrag vom 18. Februar 2004 eingeleitete Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG 1997) zu führen ist.Daraus folgt, dass das mit Asylantrag vom 18. Februar 2004 eingeleitete Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG 1997) zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwer-deführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides für zulässig erklärt. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 29. September 2010 hat der Beschwerdeführer seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt hat, mit 29. September 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides für zulässig erklärt. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 29. September 2010 hat der Beschwerdeführer seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt hat, mit 29. September 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abzuweisen und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abzuweisen und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist.
Ausweisungen gemäß Abs. 1 Z. 1 sind gemäß Abs. 2 leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind gemäß Absatz 2, leg. cit. jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, X, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, römisch zehn, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).
Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen, persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland faktisch nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (vgl. hiezu EGMR U 26.3.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12.083/86; EGMR U 26.9.1997, Mehemi vs. France. Nr. 25.017/94). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen, persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland faktisch nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet vergleiche hiezu EGMR U 26.3.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12.083/86; EGMR U 26.9.1997, Mehemi vs. France. Nr. 25.017/94). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.
Wie bereits festgestellt, lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern bis Ende 2009 ständig in gemeinsamen Haushalt. Seit 2010 absolviert der Beschwerdeführer eine Ausbildung an der XXXX und hat ausbildungsbedingt andernorts einen Wohnsitz begründet. In seiner ausbildungsfreien Zeit ist der Beschwerdeführer aber nach wie vor bei seinen Eltern sowie seiner Schwester wohnhaft, welcher Umstand auch durch den vom Beschwerdeführer begründeten Nebenwohnsitz dokumentiert ist. Zu der zwischen dem erst neunzehnjährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern altersbedingt noch in intensiverer Weise vorliegenden emotionalen Bindung kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch noch wirtschaftlich von seinen Eltern abhängig ist, sodass in einer Gesamtschau vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen in Österreich auch über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten.Wie bereits festgestellt, lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern bis Ende 2009 ständig in gemeinsamen Haushalt. Seit 2010 absolviert der Beschwerdeführer eine Ausbildung an der römisch 40 und hat ausbildungsbedingt andernorts einen Wohnsitz begründet. In seiner ausbildungsfreien Zeit ist der Beschwerdeführer aber nach wie vor bei seinen Eltern sowie seiner Schwester wohnhaft, welcher Umstand auch durch den vom Beschwerdeführer begründeten Nebenwohnsitz dokumentiert ist. Zu der zwischen dem erst neunzehnjährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern altersbedingt noch in intensiverer Weise vorliegenden emotionalen Bindung kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch noch wirtschaftlich von seinen Eltern abhängig ist, sodass in einer Gesamtschau vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen in Österreich auch über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten.
Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeuten.Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK bedeuten.
Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Beglium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Beglium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Wie an oberer Stelle festgehalten, befinden sich der Beschwerdeführer und seine Eltern seit mehr als sechseinhalb Jahren in Österreich.
Hinsichtlich der Eltern des Beschwerdeführers, hat der Asylgerichtshof mit bereits vorzitierten Erkenntnissen vom heutigen Tage ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern liegt, wie bereits an anderer Stelle oben aufgezeigt, nach wie vor ein intensives Privat- bzw. Familienleben vor, dass im Falle der alleinigen Ausweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht fortgesetzt werden könnte.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich seine Jugend verbracht, hier die Hauptschule sowie das Polytechnikum abgeschlossen und absolviert derzeit eine Berufsausbildung. Auch verfügen der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten.
Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, ist - wie auch seine Eltern - gänzlich unbescholten und hat sich auch zu keiner Zeit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten.
Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund des bestehenden Familien- und Privatlebens sowie des Maßes der sozialen Integration der Familie des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund des bestehenden Familien- und Privatlebens sowie des Maßes der sozialen Integration der Familie des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens der beschwerdeführenden Partei auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, nicht nur vorübergehend sondern auf Dauer unzulässig ist.Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens der beschwerdeführenden Partei auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, nicht nur vorübergehend sondern auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Integration, Interessensabwägung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
15.10.2010